Entscheidende Behörde

Umweltsenat

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Geschäftszahl

US 4A/2010/1-19

Kurzbezeichnung

Wulkaprodersdorf WA

Rechtssatz

1. Das Eisenbahngesetz enthält den für die Frage der unbedingten UVP-Pflicht eines Vorhabens entscheidenden Begriff der Fernverkehrsstrecke nicht. Insbesondere deckt sich der eisenbahnrechtliche Begriff der Hochleistungsstrecke nicht mit dem UVP-rechtlichen Begriff der Fernverkehrsstrecke. So kann beispielsweise auch eine nur für den Nahverkehr bedeutende Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt werden. Als Fernverkehrsstrecken sind hingegen Eisenbahnstrecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem Güter- oder Personenverkehr anzusprechen.

2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft des im wieder aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, das der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage.

3. Die Ausführungen des Verhandlungsleiters im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren Verfahren geben dessen Rechtsansicht wieder, sie stellen aber für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, keine Vorfrage dar. Ob eine Fernverkehrsstrecke im Sinn des UVP-G 2000 vorliegt, hat vielmehr die UVP-Behörde zu entscheiden.