Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

09.08.2007

Geschäftszahl

304.760-C1/26E-XVII/55/06

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. ENGEL gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004,, entschieden:

Die Berufung von O. U. römisch eins. alias O. römisch eins. C. vom 24.8.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2006, Zahl 05 00.038-BAE, wird gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, u. 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2004,, abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Der Berufungswerber (in Folge kurz als "BW" bezeichnet), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 1.1.2005 beim Bundesasylamt (in Folge kurz als "BAA" bezeichnet) einen Asylantrag.

Dabei brachte er -auf das Wesentliche zusammengefasst- zum Fluchtgrund vor, dass er mit anderen Personen 2004 im Auftrag von Chris UBA einen Anschlag auf den Gouverneurssitz verübte und seither deswegen verfolgt werde.

Das BAA erachtete sein fluchtkausales Vorbringen aus den im Bescheid dargestellten Gründen für nicht glaubhaft.

Mit Bescheid wurde der Antrag folglich vom BAA gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.

Innerhalb offener Frist hat der BW durch seine rechtsfreundliche Vertretung Berufung erhoben.

Die im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid bereits enthaltenen Niederschriften des BAA werden hiermit zum Inhalt dieses Bescheides erklärt (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280).

Auf Grund eines Berufungsantrages wurde für den 13.2.2007 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In Folge eines Antrages des Vertreters wurde dieser Termin abberaumt, da sich dieser eine längere Vorbereitungszeit erbeten hatte.

Mit Schreiben vom 2.4.2007 wurde vom LPK NÖ. mitgeteilt, dass der BW am 1.4.2004 als Reisender eines Zuges Österreich in Richtung Italien, Padua, verlassen hatte.

Für den 3.4.2007 wurde neuerlich ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Da der BW - im Gegensatz zum BAA - der Verhandlung unentschuldigt fern blieb, wurde die Verhandlung, wie in der Ladung auch angekündigt, in Abwesenheit des BW durchgeführt. Sein Vertreter war ebenfalls nicht erschienen.

Mit Schreiben vom 17.4.2007 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Der Vertreter rügte dabei, dass hinsichtlich der als Beweismittel herangezogenen Berichte nicht der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wurde und beantragte eine mündliche Verhandlung.

Für den 21.6.2007 wurde auf Grund des Antrages eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schreiben vom 4.6.2007 ersuchte RA Mag. R. als Vertreter um Vertagung, da er ab 20.6.2007 bei einer stattfindenden Hochzeit unabkömmlich wäre und seine Anwesenheit bei der Verhandlung erforderlich sei. Mit Schreiben vom 6.6.2007 wurde ihm von der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung für die Berufungsbehörde nicht notwendig wäre, weshalb er auch nicht persönlich geladen wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich der Vertreter ja vertreten lassen könnte oder es dem BW auch frei stünde einen Vertreter aufzusuchen, welcher am Verhandlungstag auch Zeit für eine Verhandlungsteilnahme aufbringen könne.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2007 gab der Vertreter RA Mag. R. seine Vollmachtsauflösung bekannt.

Am 21.6.2007 blieb der Berufungswerber abermals der Verhandlung unentschuldigt fern und sie wurde, wie in der Ladung angekündigt, in Abwesenheit des BW durchgeführt.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist - mangels zustellfähiger Adresse - durch Hinterlegung im Akt am 21.6.2007 zugestellt.

Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde diese nicht behoben und es langte keine Stellungnahme ein.

Aus einem auf Aktenseite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes befindlichen ZMR Auszug ergibt sich, dass der BW über einen nigerianischen Reisepass mit der Nr. 00000, ausg. 2002, verfügt. Im Verfahren behauptete er hingegen auf die Frage wo sich sein Reisepass befindet, dass er "noch nie einen Reisepass besessen habe" (AS 117).

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Bundespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01)LG F.STRAFS.WIEN VOM 11.02.2005 RK 11.02.2005

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SUCHTMITTELG

PAR 12 STGB

FREIHEITSSTRAFE 6 MONATE 14 TAGE , DAVON FREIHEITSSTRAFE 5 MONATE 14TAGE , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE, JUNGE(R)

ERWACHSENE(R)

ZU LG F.STRAFS.WIEN 11.02.2005

UNBEDINGTER TEIL DER FREIHEITSSTRAFE VOLLZOGEN AM 24.02.2005 LG F.STRAFS.WIEN VOM 10.05.2005

ZU LG F.STRAFS.WIEN 11.02.2005

PROBEZEIT VERLAENGERT AUF INSGESAMT 5 JAHRE

LG F.STRAFS.WIEN VOM 28.08.2006

02)LG F.STRAFS.WIEN VOM 28.08.2006 RK 28.08.2006

PAR 269/1 (3. FALL) 15 STGB, FREIHEITSSTRAFE 5 MONATE, VOLLZUGSDATUM 07.12.2006

ZU LG F.STRAFS.WIEN 28.08.2006

VOLLZUGSDATUM 07.12.2006

LG F.STRAFS.WIEN VOM 14.12.2006

Weites wurde gegen den BW von der Bundespolizeidirektion Wien ein Rückkehrverbot, rechtskräftig seit 20.4.2007, gültig bis 13.11.2016, erlassen.

Der BW verletzte insbesondere durch die Nichtbefolgung der Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen seine Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren.

Das von ihm geschilderte Ereignis des Anschlages auf den Gouverneurssitz ist an sich glaubhaft und durch Berichte belegt. Nicht glaubhaft ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens, dass der BW die ihn betreffenden Ereignisse so erlebt hat.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Anschlag auf den Gouverneur wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zum Inhalt dieses Bescheides erklärt. Ergänzend werden zu Nigeria folgende

Feststellungen getroffen:

Zur politischen Lage:

Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt. Die jetzige Verfassung wurde von der Übergangsregierung unter General Abubakar ausgearbeitet und trat am 29.05.1999 in Kraft. Sie sieht (nach US Vorbild) ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament. Besonders in den südlichen Landesteilen, aber nicht nur dort, wird die Verfassung als zu zentralistisch und vom Militär aufoktroyiert empfunden. Vor diesem Hintergrund gibt es seit Jahren eine breite Verfassungsreformdebatte. Eine besondere Rolle spielt die Debatte um die Verteilung der aus den Öleinnahmen fließenden (und den Großteil der Staatseinnahmen bildenden) Gelder (die zunächst der Föderation zufließen und nach einem festen Schlüssel verteilt werden) und die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung (insbesondere Präsidentenamt) beteiligt werden können.. Nach jahrelangen Forderungen aus der Zivilgesellschaft und gegen ursprüngliche Vorbehalte eröffnete Präsident Obasanjo am 21. Februar 2005 eine Nationale Politische Reformkonferenz, die innerhalb von 3 Monaten über eine Neuordnung staatlicher Strukturen in Nigeria debattieren und den Entwurf einer reformierten Verfassung vorlegen sollte. Die Reformkonferenz ("Confab") beendete ihre Arbeiten im Juli 2005 mit einer Reihe von Empfehlungen an das Parlament, ohne allerdings im wichtigsten Kernpunkt (Verteilung der finanziellen Ressourcen zwischen der Föderation und den Bundesstaaten) eine Einigung zu erzielen. Weitgehende Änderungsvorschläge, die den Föderalismus stärken und zu einer angemessenen Dezentralisierung und einer Kräftigung demokratischer Spielregeln führen sollten, waren seit September 2005 Gegenstand parlamentarischer und öffentlicher Beratungen. Am 16. Mai 2006 scheiterte das Gesetz zur Verfassungsänderung im Senat (und anschließend im Abgeordnetenhaus) an einem darin enthaltenen Vorschlag, die Amtszeit von Staatspräsident Obasanjo um vier auf insgesamt 12 Jahre zu verlängern. Der bald darauf einsetzende Wahlkampf für die für April 2007 angesetzten Wahlen in den Bundesstaaten und für einen Nachfolger von Obasanjo sowie beider Häuser des Nationalversammlung verhindert bis zur nächsten Legislaturperiode eine Wiederaufnahme der Reformberatungen. (Auswärtiges Amt, Nigeria- Innenpolitik, Oktober 2006)

Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2006 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)” 46 politische Parteien registriert - viele davon während des Jahres gegündet, um die Wahlen 2007 zu bestreiten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 08.03.2006)

Der scheidende Präsident Obasanjo verfolgte einen Reformkurs, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Mit diesem Ziel wurde auch im Juli 2003 nach den Wahlen ein Reformkabinett neu gebildet, dessen prominenteste Vertreterin die frühere Weltbankdirektorin Okonjo-Iweala war (im August 2006 aus dem Kabinett ausgeschieden und mittlerweile wieder in Washington beschäftigt). Das Reformkabinett erzielte erhebliche Konsolidierungserfolge (u.a. Regelung der Schulden des Pariser Clubs). Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Hausa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es ca. 400 Minderheiten, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 (aber - bedingt durch die Maxime des "indirect rule" durch die britische Kolonialverwaltung - auch schon davor) lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. (Auswärtiges Amt, Nigeria- Innenpolitik, Oktober 2006)

Bei den an vielen Orten von Gewalt überschatteten Gouverneurswahlen haben sich nach Angaben der Wahlkommission in der Mehrheit der Bundesstaaten Kandidaten der regierenden Demokratischen Volkspartei durchgesetzt. Die PDP habe am Wochenende in mindestens 21 der 36 Staaten gesiegt, teilte die Wahlkommission mit. Die Opposition beklagte hingegen massiven Betrug und heftige Gewalt während des Wahlgangs und forderte die Annullierung der Abstimmung.

(diepresse.at, Obasanjo-Gegner darf bei Nigeria-Wahl antreten, 16.04.2007

http://www.diepresse.at/home/politik/aussenpolitik/297920/inde

x. do (Zugriff am 04.05.2007))

Bei der Präsidentschaftswahl in Nigeria hat der Kandidat Umaru Yar'Adua nach offiziellen Angaben den Sieg errungen. Das teilte die Wahlkommission in der Hauptstadt Abuja mit. Der 55- jährige Yar'Adua wird von dem scheidenden Präsidenten Olusegun Obasanjo unterstützt.

Obasanjo selbst gestand ein, dass die Wahl "nicht perfekt gelaufen" sei. Er rief die Bürger des Landes dazu auf, das Vertrauen in die Demokratie nicht zu verlieren. Der Präsident sagte, es habe logistische Pannen, Gewalt, Fälschungen und den Diebstahl von Wahlurnen gegeben. International wurde der Verlauf der Wahl heftig kritisiert. Die Abstimmung sei weit hinter den Standards zurückgeblieben, rügte der EU-Chefbeobachter Max van den Berg in Abuja. "Die Wahlen haben die Hoffnungen und Erwartungen des nigerianischen Volkes nicht erfüllt und können nicht als glaubwürdig eingestuft werden", sagte er. Einheimische Wahlbeobachter forderten eine Annullierung der Abstimmung. Die Wahl vom Samstag sei eine Farce gewesen, sagte der Vorsitzende der größten Organisation einheimischer Beobachter (TMG), römisch eins. C.. Sie habe den weltweit anerkannten Standards für demokratische Wahlen nicht genügt. Auch die Europäische Union kritisierte, dass bei der Präsidentschafts- und Parlamentswahl nicht einmal die Mindeststandards eingehalten worden seien. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten und Manipulationen traten bei der Wahl offen zu Tage. So mussten die Ergebnisse in Teilen des Bundesstaates Delta annulliert werden, weil mehr Stimmen als registrierte Wähler gezählt wurden. Wähler berichteten, es seien am Wahltag fast keine Stimmzettel ausgelegt worden. Die Abstimmung war von Gewalt und Unregelmäßigkeiten geprägt. Nach Angaben von EUBeobachtern wurden zwischen dem 14. und 21. April bei gewaltsamen Übergriffen mindestens 200 Menschen getötet.

(Tagesschau.de, Präsidenten-Favorit zum Sieger erklärt, 23.04.2007

http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0„OID6651464_,00.h

tml (Zugriff am 04.05.2007))

Die Gemeinschaft sei "tief besorgt" darüber, dass sowohl die Regionalwahlen als auch die Abstimmungen über den Präsidenten und das Parlament von Unregelmäßigkeiten und Ausschreitungen überschattet gewesen seien, erklärte die deutsche Ratspräsidentschaft. Trotz der mit Hilfe des Wahlgesetzes von 2006 vorgenommenen Verbesserungen habe es keinen großen Fortschritt gegenüber dem Urnengang von 2003 gegeben. Alle politischen Akteure seien jetzt aufgerufen, auf friedlichem Wege die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, hieß es weiter. Die EU erwarte außerdem, dass diejenigen, die für die Gewalt verantwortlich seien, vor Gericht gestellt würden. Nach offizieller Darstellung hat der Kandidat der Regierungspartei PDP, Umaru Yar'Adua, die Präsidentenwahl am vergangenen Wochenende deutlich gewonnen. Auch bei den Gouverneurswahlen eine Woche zuvor hatte die PDP einen erdrutschartigen Sieg davon getragen. Beobachter bezeichneten die Ergebnisse als nicht glaubwürdig, die Opposition fordert eine Wiederholung der Wahlen.

(Reuters.de, EU-Ratspräsidentschaft enttäuscht über Wahlen in Nigeria, 27.04.2007

http://de.today.reuters.com/news/newsArticle.aspx?type=worldne ws&storyID=2007-04- 27T181745Z_01_HAG765853_RTRDEOC_0_NIGERIA-WAHL-EU.xml (Zugriff am 04.05.2007))

Tote bei Wahlen sind in Nigeria keine Seltenheit. Dass aber gleich 200 Menschen oder mehr durch Gewalt rund um den Urnengang das Leben verloren haben, wie EU-Wahlbeobachter Montag mitteilten, ist auch für dortige Verhältnisse dramatisch. Zwischen den Gouverneurswahlen (14. April) und den Präsidentschafts- sowie Parlamentswahlen (21. April) war es immer wieder zu Zusammenstößen gekommen. Die Wahlkommission rief Montag den Regierungs-Kandidaten Umaru Yar'Adua, zum Sieger der Präsidentschaftswahl aus: Mit 24,6 Mio. Stimmen hat er fast viermal so viele Stimmen bekommen wie der beste Oppositionskandidat Muhammadu Buhari (6,6 Mio.). Ebenso deutlich wie das Ergebnis sind die Mängel bei seinem Zustandekommen: "Die Wahlen können nicht als glaubwürdig eingestuft werden", urteilten die EU-Wahlbeobachter. Ähnlich äußerten sich fast alle internationalen wie einheimischen Wahlbeobachter, einige forderten die Wiederholung des Urnengangs. Die wichtigsten Oppositionskandidaten, Buhari und der bisherige Vizepräsident Atiku Abubakar, wollen das Ergebnis nicht anerkennen.

(diepresse.at, Nigeria: 200 Tote bei Wahl in Blut und Chaos, 23.04.2007

http://www.diepresse.at/home/politik/aussenpolitik/299418/inde

x. do (Zugriff am 04.05.2007))

Der Aufruf der Oppositionsparteien, den 1. Mai zu Massenprotesten gegen die gefälschten Wahlresultate zu benutzen, fand wenig Widerklang. Die Polizei drohte alle illegalen Demonstrationen mit Gewalt zu aufzulösen. Eine Koalition von 35 zivilgesellschaftlichen Organisationen forderte Neuwahlen und drohte mit weiteren Protesten. Auch in den Nachwahlen in 27 Staaten hat die Regierungspartei PDP in den meisten Fällen die Mehrheit

gewonnen. (NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Wenig Unterstützung für Oppositionsproteste, 02.05.2007;

http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/nigeria/er eignisse/index.html (Zugriff am 02.05.2007))

Zur Menschenrechtslage:

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. In Folge der schlechten Lebensbedingungen, und fehlender Bildung breiter Bevölkerungsschichten sind die tatsächlichen Auswirkungen der formal verbesserten Menschenrechtslage für viele Menschen kaum greifbar. Die Problematik willkürlichen oder gar kriminellen Handelns staatlicher Sicherheitsorgane wurde inzwischen von der Regierung erkannt und in Einzelfällen wurde Gerichtsverfahren anhängig gemacht.

Zur Wirtschaftlichen u. sozialen Lage:

Die wirtschaftliche und soziale Lage Nigerias bleibt aufgrund struktureller Schwächen schwierig und angespannt. Die tatsächliche Arbeitslosenquote dürfte landesweit bei ca. 30% liegen, wobei die Grenze zwischen Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit schwimmend ist. Die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung leidet unter Verarmung. Trotz dieser schwierigen Umstände ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den genannten Maßnahmen durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben.

Zu Hilfsorganisationen:

Zahlreiche humanitäre Organisationen können sich in Nigeria grundsätzlich frei betätigen. Hilfseinrichtungen existieren beispielsweise bei den versch. Kirchengemeinden, auch hier hängt es selbstverständlich von der Religions- und Kirchenzugehörigkeit sowie vom persönlichen Engagement im kirchlichen Bereich ab, ob der Berufungswerber diese in Anspruch nehmen kann. Die Hilfsangebote bei den Kirchengemeinden variieren, sie reichen von zur Verfügung Stellung einer vorläufigen Unterkunft über Leihen von Geld zum Aufbau eines kleinen Handels, von Versorgung mit Grundlebensmitteln bis zum Leihen von Geld zur Bezahlung der Miete. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass es auf die Eigeninitiative der Betreffenden ankommt, die o.g.

Hilfeleistungen werden selbstverständlich nur denjenigen Kirchenmitgliedern zur Verfügung gestellt, die ihrerseits bereit sind, sich persönlich in die Kirche einzubringen, sich zu engagieren und auch ihre Arbeitskraft für die Kirche zur Verfügung zu stellen (bspw. Krankenpflege für andere Gemeindemitglieder übernehmen, Kinder in der Sonntagsschule unterrichten/betreuen, etc.). Daneben gibt es im Bereich Lagos State eine Vielzahl von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs), die sich um die diversen Bevölkerungsgruppen kümmern, einfache Schlafgelegenheiten zur Verfügung stellen und teilw. Auch Trainingsprogramme/Ausbildungsprogramme anbieten. Auch hier ist wiederum die Eigeninitiative der Betreffenden gefragt, es liegt in ihrer eigenen Verantwortung, bei einer der NGOs um Unterstützung zu bitten.

Ein vom Staat organisiertes und finanziertes Hilfsnetz für Mittellose (egal welchen Geschlechts) existiert nicht, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe o. ä. wird nicht gezahlt.

Zur Bewegungsfreiheit:

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. In Nigeria gibt es kein Meldesystem und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes, ohne Registrierung, niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht wird.

Jeder Bewohner Nigerias, auch jemand, der sich von vigilanten Gruppen bedroht fühlt, kann sich grundsätzlich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt.

Quellen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 6.5.2006

BAA-Staatendokumentation, Nigeria: Existenzmöglichkeiten für alleinstehende Personen bei Rückkehr, Anfrage vom 13.10.2006 BAA-Staatendokumentation, Feststellungen zu Nigeria - Innerstaatliche Fluchtalternative, 22.5.2006

Directory of development Organizations, Nigeria, Edition 2007 BAA-Feststellung Nigeria, Politische Lage-Opposition, 4.6.2007

Zum Dekret 33

Sektion 12 (2) des Dekrets 33 führt aus,

"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder (2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."

(Text Dekret 33)

Das Dekret 33 wurde 1990 unter der Militärdiktatur Babangidas verkündet, um Nigerias Kampf gegen den Drogenhandel zu manifestieren und das Ansehen Nigerias im Ausland zu konsolidieren.

Nach Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes vom 2.11.2006 ist nicht davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden von einer Verurteilung im Ausland wegen eines Drogendeliktes Kenntnis erlangen. Diese Einschätzung beruht auf Kenntnis der Arbeitsweise der nigerianischen Behörden und dabei insbesondere der nigerianischen Einreisebehörde sowie den erfolgten Rücksprachen mit den Verbindungsbeamten derjenigen westlichen Rauschgiftbekämpfungsbehörden, welche in Nigeria dauerhaft vertreten sind. Es ist unwahrscheinlich, dass nigerianische Staatsangehörige, welche im Ausland wegen Drogendelikten verurteilt worden sind, im Fall der Rückkehr wegen des Dekrets 33 mit Strafverfolgung rechnen müssen. Das Auswärtige Amts hat auch keine Kenntnis von Fällen nigerianischer Staatsangehöriger erlangt, gegen welche laufende Verfahren auf der Grundlage von Dekret 33 anhängig sind bzw. welche bereits wegen des Dekrets 33 verurteilt worden sind. Eine Nachfrage beim Registrar des "Nigerian Supreme Court" in Abuja ergab ebenfalls Fehlanzeige. Nach Auskunft nigerianischer Juristen sei das noch aus der Zeit der nigerianischen Militärregierung unter den Generälen Buhari und Idiagbon beschlossene Dekret 33 zwar in die Rechtsordnung des demokratisch regierten Nigeria übernommen worden, es finde jedoch de facto keine Anwendung. (Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht an das Verwaltungsgericht Chemnitz betreffend Dekret 33, 20.11.2006)

Nach Auswertung der Entscheidungsdatenbank des EGMR und einer allgemeinen Internet-Recherche gibt es keine Hinweise auf Verurteilungen von Staaten durch den EGMR im Zusammenhang mit der Rückverbringung im Ausland straffällig gewordener nigerianischer Staatsangehöriger und dem Decret 33. (Quelle: BAA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung an den UBAS, 13.12.2006).

römisch II. Beweiswürdigung:

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden und nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des Verwaltungsaktes sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren Beweis erhoben.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hiebei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Diesen Anforderungen an die Glaubwürdigkeit einer "Fluchtgeschichte" vermochte jene des BW keinesfalls gerecht zu werden.

Bereits das BAA argumentierte im Rahmen der Beweiswürdigung, dass bei einer Überprüfung vor Ort in Nigeria hervorgekommen wäre, dass wegen dieses Vorfalles keine Fahndung gegen daran beteiligte Personen bestünde. Einer Ladung zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ergebnis der Botschaftsanfrage hat der BW beim BAA keine Folge geleistet. Auch in der Berufung wurde diesem Argument für die Unglaubwürdigkeit nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Dass der BW schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht ehrlich war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er der Behörde nicht nur die Existenz eines auf ihn ausgestellten nigerianischen Reisepasses verschwieg, sondern sogar konkret bestritt jemals einen solchen besessen zu haben.

Bezeichnete er in der 1. Einvernahme beim BAA jene Person, welche ihn an der Aktion gegen den Gouverneur überredet haben soll, noch als "ein Freund" so war es bei der 2. Einvernahme "ein Mann namens N.", wobei die Berufungsbehörde auf Grund der unterschiedlichen Bezeichnung nicht von der Identität dieser Personen ausgeht.

Auch die Zeit bzw. die Ereignisse nach dem Anschlag schilderte er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unterschiedlich. Bei der 1. Einvernahme gab er an, dass "4 Tage" nach dem Brandanschlag einer an der Aktion Beteiligter zu ihm gekommen wäre und ihm erzählt hätte, dass die Regierung wisse, dass sie an der Sache beteilgt wären und bereits "3 von ihrer Gruppe gefasst" worden seien. Bei der 2. Einvernahme gab er davon abweichend an, dass "am nächsten Tag" einer der Männer, die ebenfalls am Brandanschlag teilnahmen ihm mitgeteilt hätte, dass "N. von Unbekannten getötet worden sei".

Bei der 1. Einvernahme erzählte er, dass er aus seinem Haus fortlief, als er erfuhr, dass andere Personen seiner Gruppe gefasst worden wären. Er habe sich nach Lagos zum Haus seines Onkels begeben, wo er dann einige Zeit verblieben wäre. Bei der 2. Einvernahme schilderte er dies so, dass er sich nach dieser Mitteilung in sein Restaurant begeben hätte. Er habe dann von außen beobachtet, wie ein schwarzer Jeep mit vier oder fünf Personen anhielt. Die Insassen hätten dann das Restaurant betreten und Schüsse in die Luft abgegeben. Ein Polizist habe ihm auf dem Heimweg erzählt, dass die Polizei auch nach ihnen suchen würde. Auch durch diese sehr unterschiedlich geschilderten Ereignisse kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass er dies selbst erlebt hatte. Gerade stressreiche Situationen sind idR sehr einprägsam und können grds. auch nach längerem Zeitablauf noch in den wesentlichen Punkten unverändert und ohne derartige eklatante Abweichungen erzählt werden. Die Berufungsbehörde geht hier daher von einem schlecht eingelernten und für das Asylverfahren zweckbezogenen gedanklichem Konstrukt aus, dass der BW bei wiederholter Erzählung - eben weil er es nicht selbst erlebt hatte - nicht in den wesentlichen Punkten gleich erzählen konnte.

Wie schon eingangs erwähnt, ging auch das BAA von der Unglaubwürdigkeit der präsentierten Fluchtgeschichte aus. Im anwaltlichen Berufungsschriftsatz wurde dagegen nicht konkret und substantiiert argumentiert, sondern es wurde ausdrücklich eine neuerliche Einvernahme beantragt, wo der BW weiteres Vorbringen zu erstatten habe. Aus der Nichtbefolgung der Ladungen zu 2 mündlichen Verhandlungen, wo er sein Vorbringen erstatten hätte können, schließt die Berufungsbehörde, dass er im Wahrheit keine Argumente hat die für die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte sprechen, denn sonst wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass er diese Gelegenheiten ungenützt verstreichen lässt um die Behörde von der Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Bezeichnend ist auch, dass der BW noch kurz vor einem Verhandlungstermin beim Verlassen des Bundesgebietes in Richtung Italien, seinen Angaben nach als Tourist - also für Zwecke eines Urlaubes (!) - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen wurde. Seit 11.4.2007 ist auch keine Anschrift des BW in Österreich mehr bekannt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der BW auf Dauer Österreich verlassen hat.

römisch III. Rechtliche Beurteilung:

Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.

1.) Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Folglich war mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Asyl zu gewähren und die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen.

2.) Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:

Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits unter 1. geprüft und ausgeschlossen.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279.

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG schon deshalb nicht vor, weil der Berufungswerber die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Der erwachsene BW, der dem Akteninhalt nach unter keinen nennenswerten Krankheiten leidet, war bereits vor seiner Ausreise in Nigeria berufstätig und konnte anscheinend selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Es kann ihm vom österreichischen Staat auch eine finanzielle Rückkehrhilfe gewährt werden, womit er auch eine "Starthilfe" für sein weiters Leben in jenem Staat, in dem er aufgewachsen ist und dessen Kulturkreis er kennt, hätte.

Auch im Hinblick auf die Verurteilung wegen eines Drogendeliktes in Österreich kann in Folge der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf das Decret 33 keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK erkannt werden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann somit insgesamt ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle einer Rückkehr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.) Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Im Verfahren kam nicht hervor, dass der BW in Österreich ein derartiges relvantes Familienleben führen würde, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt und es daher auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Solche vergleichbaren Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb durch die Ausweisung auch ein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben (in Österreich) nicht gegeben ist.