Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

27.07.2007

Geschäftszahl

241.706/0/19E-VII/20/03

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Andreas DRUCKENTHANER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von M. S. alias A. vom 16.9.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2003, Zahl: 03 11.599- BAT wird gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang:

Der Antrag des Asylwerbers auf Gewährung von Asyl wurde mit

Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 03 11.599-BAT vom 28.8.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Dagegen erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung. Am 6.6.2007 wurde eine Verhandlung durchgeführt.

Sachverhalt:

Zur Person des Asylwerbers:

Der Asylwerber stammt aus Syrien und ist kurdischer Nationalität. Sein letzter Wohnort in Syrien war K.. Dort leben auch heute seine Familienangehörigen, der Vater, der Onkel, zwei Schwestern und ein Bruder. Der Vater arbeitet in einem Zementgeschäft, der Großvater betreibt eine Landwirtschaft. Finanziell wird der Großvater auch noch vom Vater des Asylwerbers unterstützt. Es wird Getreide angebaut und bisweilen werden die Grundstücke anderen Personen verpachtet. Zur Landwirtschaft gehören auch noch Hühner und drei bis vier Schafe. Auch der Vater hilft noch in der Landwirtschaft mit. Die größere Schwester arbeitet im Haushalt, die kleineren Geschwister gehen zur Schule. Wo sich der Onkel in Syrien aufhält, weiß der Asylwerber nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, ob und welcher Partei die Familienangehörigen des Asylwerbers in Syrien angehören. Der Asylwerber selbst ist nur Sympathisant und nicht Mitglied der "fortschriftlichen kurdischen Partei" in Syrien.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der syrische Geheimdienst den Asylwerber und seine Familie ständig belästigte und zumindest zwei Mal monatlich eine Hausdurchsuchung durchführte sowie den Asylwerber sowie Familienmitglieder öfters mitnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber gefoltert und seine Mutter und Großmutter misshandelt wurden.

Der Asylwerber veranstaltet hier in Österreich mit anderen Kurden Newroz-Feste, sie machen Ausflüge mit Österreichern, haben einen Fußballverein gegründet und die "österreichischkurdische Freundschaft gegründet. Der Asylwerber hat sich am

16. oder 17.3.2006 an einer Demonstration gegen Syrien beteiligt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Asylwerber an weiteren Demonstrationen beteiligt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die syrische Botschaft vom Asylwerber tatsächlich Erkenntnis erlangte, weil er an dieser einen Demonstration teilnahm.

Zur Situation in Syrien:

Seit Juni 2000 ist Bashar Al-Assad, Sohn des verstorbenen Präsidenten Hafez Al-Assad neuer syrischer Präsident. Nach nunmehr über dreijähriger Amtszeit ist er unangefochten. Es ist ihm gelungen, sich das ausbalancierte System persönlicher Verpflichtungen seines Vaters, das weit über die Kreise der eigenen alawitischen Volksgruppe hinausreichte, zu Eigen zu machen. Dabei ließ er mindestens zeitweilig vorsichtige Reformansätze erkennen. Ende des Jahres 2000 verkündete er eine Amnestie für ca. 600 politische Gefangene und Ende des Jahres 2001 für weitere ca. 120. Seit Mitte 2002 gab es nur noch wenige Freilassungen. Im Januar 2004 wurde eine Amnestie für 123 Häftlinge bekannt gegeben. Tatsächlich wurden aber nur 30 Häftlinge aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig entlassen. Bei weiteren knapp 100 der freigelassenen Häftlinge war das Haftmaß schon seit mehreren Jahren überschritten. Im Zusammenhang mit solchen Freilassungen wurde öffentlich von "politischen Häftlingen" berichtet, während zuvor die Existenz politischer Häftlinge schlicht geleugnet worden war. Eine begrenzte Verbesserung der Menschenrechtslage ist seit dem Amtsantritt von Bashar Al-Assad erkennbar, ohne dass von einer grundlegenden Änderung gesprochen werden kann. Nach wie vor kann Präsident Assad sich eine Konfrontation mit den alten Machtcliquen nicht leisten. Anstrengungen konzentrieren sich auf die Verwaltung und Wirtschaft, politische Reformen werden explizit ausgeklammert.

Wie sein Vater stützt Bashar Al-Assad seine Herrschaft auf Loyalität der privilegierten Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Regierung und Parlament treten in ihrer Bedeutung hinter den Machtapparat aus Militär und Geheimdiensten zurück. Tendenziell lässt sich im politischen Bereich der Versuch erkennen, die Bedeutung des Parlaments vorsichtig aufzuwerten. Freie Wahlen gibt es nicht. Die Parteienstruktur wird von der "Nationalen Progressiven Front" (NPF) bestimmt. Neben der eindeutig dominierenden arabischsozialistischen Baath-Partei sind in der NPF vier weitere Parteien vertreten. Damit soll der unzutreffende Eindruck erzeugt werden, es gäbe ein Mehrparteiensystem.

Der Einfluss der Baath-Partei auf den politischen Entscheidungsprozeß war während der Regierungszeit von Hafez Al-Assad über lange Jahre zurückgegangen. Nach der Regierungsübernahme durch seinen Sohn kam es zu einem gewissen Wiederanstieg ihrer Bedeutung. Im Juni 2000 fand erstmals seit Jahren ein Parteikongress statt. Dieser war bereits vor dem Tod Hafez Al-Assads anberaumt worden. Er diente in der konkreten Situation der Inthronisierung des Sohnes als Nachfolger. Anders als erwartet, konnten weite Teile der alten Führungsgarde ihre Positionen im engeren Führungszirkel der Partei verteidigen oder sogar wieder aufwerten. Entscheidend politischen Eliten des Landes. In einer am 6.7.2003 in den syrischen Zeitungen veröffentlichten Entschließung gab die Baath-Partei bekannt, dass sie künftig geringeren Einfluss auf die Tagespolitik nehmen wolle als zuvor. Staatliche Positionen sollten künftig nach Kompetenz besetzt werden. Bislang war für viele Beschäftigungen im staatlichen Bereich Baath-Zugehörigkeit Vorschrift.

Seit der Machtübernahme durch die Baath-Partei im März 1963 herrscht in Syrien Notstandsrecht. Die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend eingeschränkt. Dies betrifft nicht nur Festnahmen, Beschlagnahmen und Überwachungsmaßnahmen durch normale Polizeiorgane, sondern auch Sondervollmachten, mit denen Armee und Geheimdienste ausgestattet sind. Auf diese Weise wird eine durchgängige Kontrolle aller Lebensbereiche erreicht und offene politische Opposition unmöglich gemacht. Über die genaue Zahl der noch in Haft befindlichen politischen Gefangenen sind Angaben kaum möglich. Die Schätzungen gehen weit auseinander, sie reichen derzeit von 600 bis 10.000 Häftlingen. Da die Unterdrückung der letzten Jahrzehnte alle organisierten Formen des Widerstands gegen das Regime weitgehend zerstört hat, orientieren sich Willkürhandlungen der Dienste aktuell weniger an Fragen der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen oder Gruppen, sondern vielmehr an der Einschätzung des Bedrohungspotentials, das von einer Person oder Gruppe ausgeht. In der Vergangenheit wurden insbesondere Mitglieder der folgenden Gruppierungen politisch verfolgt: "Party for Communist Action" - PCA, "Communist Party/Political Bureau" - CPPB, "Demokratische Sozialistische Arabische Baath-Partei", "Partei der Sozialistischen Arabischen Union Syriens" sowie Mitglieder der Moslembruderschaft.

Bereits im einfachen Ermittlungsalltag sowie generell im Strafvollzug wird Gewalt angewandt. Die Bedingungen sind für Fälle mit politischem Bezug häufig noch deutlich härter als bei anderen Straftaten. Politische Häftlinge werden der ordentlichen Strafverfolgung zunächst entzogen. Inhaftierungen können unbestimmte Zeit, auch mehrere Jahre, andauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Die Verhafteten werden dann vor besondere Staatssicherheits- oder Militärgerichte gestellt.

Das Strafmaß in politischen Verfahren ist - entsprechend den hohen Strafandrohungen in den zugrunde liegenden Normen - regelmäßig hoch. Immer wieder wird über Fälle berichtet, in denen die Inhaftierung auch nach Ablauf von verhängten Gefängnisstrafen andauert. Die Haftbedingungen werden durch Misshandlungen oder die Unterbrechung von Kontakten nach außen willkürlich gestaltet. Der Zugang zu einem Rechtsvertreter wird nicht immer gestattet.

Anlass zu Kritik geben insbesondere die Verfahren vor dem Staatssicherheitsgerichtshof. Dieses Spezialgericht ist nicht an die Strafprozessordnung gebunden, gegen seine Urteile kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, die Angeklagten haben nur eingeschränkten Zugang zu Anwälten und durch Zwang (Folter) erpresste Geständnisse werden als Beweismittel zugelassen. Ähnliches gilt für die Militärgerichtshöfe, die gesetzlich eigentlich nur für Mitglieder der Streitkräfte zuständig sind, aber regelmäßig auch Verfahren wegen politischer Verbrechen abwickeln.

In Syrien wird Folter angewandt. Schon im normalen Polizeigewahrsam sind Misshandlungen an der Tagesordnung, ohne dass dabei politische, rassische oder religiöse Ursachen einflössen. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird (häufig bevor Verhöre überhaupt beginnen) physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Folter dient der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. Allerdings reichen im Allgemeinen bloße politische Missliebigkeit oder ein untergeordnetes Engagement für eine als oppositionell eingestufte Gruppe nicht aus, um umfangreiche und andauernde Folter auszulösen. Es gibt Hinweise darauf, dass die Sicherheitsdienste in den letzten Jahren verstärkt angewiesen worden sind, sicherzustellen, dass Verhöre nicht mit dem Tod oder gravierenden erkennbaren Dauerschäden enden.

Offensichtlich bedienen sich die Geheimdienste eines abgestuften Systems, orientiert am Tatvorwurf, an der Schwere des Tatverdachts, etc. Bei wenig gravierenden Vorwürfen bleibt es bei Belästigungen, Schikanen im täglichen Lebensablauf, ohne Gefahr für Leib und Leben des Betreffenden. In diesem Sinne dienen die Handlungen der Sicherheitsorgane präventivabschreckenden Zwecken mit Blick auf das Umfeld des Schikanierten. Von entsprechenden Praktiken können Familienmitglieder und Personen aus dem Bekanntenkreis erfasst werden, sofern sich die Sicherheitskräfte Aufschluss über den Aufenthalt oder Aktivitäten eines Gesuchten erhoffen.

Die Todesstrafe ist in Syrien gesetzlich vorgesehen. Sie wird allerdings selten verhängt und noch seltener praktiziert.

Es gibt glaubwürdige Berichte über verschiedene sonstige Menschenrechtsverletzungen, auch wenn das Maß der Gewaltanwendung in den letzten Jahren abgenommen hat. Berichtet wird unter anderem über Haft ohne Anklageerhebung, andauernde Inhaftierung nach Ablauf von Haftstrafen, Bedrohung und Erzwingung von Spitzeldiensten.

Das Vorgehen von Sicherheitsorganen oder des Militärs erfolgt außerhalb des Rahmens gesetzlicher Strafandrohungen und/oder Verurteilungen. Extralegale Tötungen sind nicht auszuschließen, aber in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden. Über solches Vorgehen wird in der Öffentlichkeit nicht berichtet.

Willkürliche Festnahmen und das "Verschwindenlassen" von Personen kommen vor; eine landesweite Verhaftungsaktion im Frühjahr 2000 blieb allerdings in diesem Umfang ein Einzelfall. Dabei wurden Kritiker der Friedensgespräche mit Israel zum Schweigen gebracht bzw. eingeschüchtert. Für die Mehrzahl der mehreren Hundert Verhafteten soll die Haftdauer maximal einige Tage betragen haben - bei Abgabe von Unterwerfungs- bzw. Verzichtserklärungen sei die Freilassung erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Personen inzwischen alle wieder freigekommen sind. Generell ist zwischen den Handlungen der ordentlichen Strafvollzugsorgane und dem Vorgehen der Geheimdienste oder der Militärs bei politischem (oder vermutetem politischem) Hintergrund zu unterscheiden:

Willkürliche Festnahmen sind auch im polizeilichen Alltag denkbar. Untersuchungshaft kann aufgrund verfahrensmäßiger Unzulänglichkeiten mitunter übermäßig lang andauern, ohne dass es sich dabei um eine vorsätzliche lang andauernde Inhaftierung ohne Verfahren handelt. Im normalen Strafvollzug bemüht sich die Regierung, allgemeine Standards zu gewährleisten oder zu erreichen, wobei, wie ausgeführt, der Einsatz körperlicher Gewalt als normal angesehen wird. Gerade in diesem Bereich sind Beamte aufgrund extrem geringer Entlohnung der Korruption zugänglich - Anstrengungen, die Korruption zu unterbinden bzw. zu minimieren, laufen bislang ins Leere.

Die Situation ist für Festgenommene wesentlich schlechter, wenn Geheimdienste tätig werden. In deren Bereich kommen unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Drohungen gegen Leib und Leben sowie gegen Familienangehörige, Strafverschärfungen und unmenschliche Behandlung in der Haft vor. Auch wenn die Dienste ihre Möglichkeiten aufgrund der beschriebenen neuen Weisungslage nicht in gleich drastischer Weise wie früher ausnutzen, verfügen sie unverändert über die entsprechenden Möglichkeiten. Dies ist der Bevölkerung bekannt und hat einen entsprechenden Einschüchterungseffekt - ebenso wie mehrjährige Inhaftierungen ohne gerichtliche Verfahren und in einzelnen Fällen die fortdauernde Inhaftierung nach Ablauf einer verhängten Haftstrafe.

In Syrien leben etwa 1,5 bis 2 Millionen Kurden und Kurdinnen, was einem Anteil von etwa 10 Prozent der syrischen Gesamtbevölkerung entspricht. 1962 begann die syrische Gebiete. Dabei wurden etwa 100'000 Kurdlnnen aus 300 Dörfern in den kurdischen Gebieten entlang der syrischen Grenze im Norden und Osten vertrieben, und arabische Nomaden aus den syrischen Wüstengebieten wurden angesiedelt. Ziel war es, einen Keil zwischen die Kurdengebiete Syriens und die Nachbarländer Türkei und Irak zu treiben, um den Kontakt mit den dort lebenden Kurden zu verunmöglichen. Zwischen 200'000 und 360'000 in Syrien lebende Kurdlnnen gelten als staatenlos und wichtige staatsbürgerliche Rechte bleiben ihnen verwehrt. Seit 1962 werden die staatenlosen KurdInnen in zwei Gruppen unterteilt: die ajanib ("Ausländer") und die maktoumeen ("Unregistrierte"), welche noch weniger Rechte haben als die ajanib. Staatenlose Kurdlnnen erhalten keinen Pass oder andere Reisedokumente und dürfen das Land nicht verlassen. Falls es ihnen trotzdem gelingt, Syrien zu verlassen, verlieren sie automatisch die Aufenthaltserlaubnis, und eine Wiederaufnahme wird ihnen verweigert. Staatenlosen Kurdlnnen ist der Besitz von Land, Immobilien und selbständigem Gewerbe verwehrt, ebenso ist ihnen der Zugang zu Anstellungen als Anwälte, Journalisten, Ingenieure oder Ärzte verwehrt. Ajanib und Maktoumeen besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Maktoumeen Kinder können die Schule nur bis zur neunten Klasse besuchen. Die kurdische Bevölkerung leidet in Syrien unter vielfältigen Diskriminierungen. Die kurdische Sprache wird in Syrien nicht als offizielle Landessprache anerkannt und sie wird in Schulen nicht gelehrt. Seit 1958 ist es verboten, in kurdischer Sprache zu publizieren. 1987 wurde das Verbot auf das Abspielen und die Verbreitung von kurdischer Musik und Videokassetten in kurdischer Sprache ausgedehnt. Die Verwendung der kurdischen Sprache ist auch am Arbeitsplatz, in allen öffentlichen Einrichtungen und sogar an privaten Feiern verboten. In der Praxis wird das Verbot der kurdischen Sprache und der kurdischen Publikationen nicht immer sehr strikt angewendet. Das Feiern von kulturellen Anlässen von Kurdlnnen wird im Prinzip toleriert, unterliegt jedoch Einschränkungen. Amnesty International ist überzeugt, dass solche Aktivitäten von den staatlichen Geheimdiensten streng überwacht werden. Sobald der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieser kulturellen Anlässe politische Forderungen oder Kritiken am bestehenden Regime formuliert werden, können diese verboten und deren Organisatorlnnen verhaftet werden. Das kurdische Neujahrsfest Newroz führt nicht selten zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften.

Im Jahr 2004 wurden hunderte Kurdlnnen in Syrien aus politischen Gründen festgenommen. In der Mehrzahl fanden diese Verhaftungen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom März 2004 im Nordosten Syriens statt. Am 12.3.2004 kam es zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen arabischen und kurdischen Fans in einem Fußballstadion in Qamishli. Die Sicherheitskräfte reagierten auf die Ausschreitungen, indem sie in die Menge feuerten, wobei mehrere Menschen den Tod fanden. Am nächsten Tag griff die Polizei syrisch-kurdische Trauernde an, was in verschiedenen Städten im vorwiegend kurdischen Nordosten zweitägige Ausschreitungen seitens syrischer Kurden zur Folge hatte. Mindestens 36 Personen, überwiegend Kurdlnnen, kamen dabei ums Leben. Mehr als 100 Personen erlitten Verletzungen. Über 2.000 Menschen, in der Mehrzahl Kurdlnnen, wurden festgenommen. Die meisten wurden ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten festgehalten und viele von ihnen wurden gefoltert und misshandelt, darunter auch Kinder. Ende 2004 befanden sich immer noch über 200 Kurdlnnen in Haft.

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und kurdischen Parteien kam es im Juni 2005 in Qamishli nach Demonstrationen zu etwa 60 Verhaftungen, einige wurden freigelassen, andere stünden noch vor dem Militärgericht in Qamishli. Im Oktober 2005 wurde der kurdische Schriftsteller Adnan Bashir in Hassake verhaftet. Im Dezember 2005 wurden sieben Mitglieder der Demokratischen Unionspartei (ehem. PKK) freigelassen. Am 11. Dezember 2005 wurde der kurdische Syrer Nasiradin Ahmi verhaftet. Trotz zahlreicher Ankündigungen des Präsidenten, die Situation der Kurden zu verbessern (Reise im Spätsommer 2002 ins Kurdengebiet, Interview auf Al-Jazeera im Mai 2004, Aufforderung des Kongresses der Baath-Partei im Juni 2005 zur Lösung des Problems der Kurden mit "Ajnabi"-Status sowie zuletzt in seiner Rede zur Lage der Nation am 10. November 2005 in der Damaskus Universität, in der jedoch lediglich auf bisherige Versprechen verwiesen wurde) ist bisher nichts geschehen.

Insbesondere kurdische Parteien und Organisationen sind exilpolitisch in Deutschland aktiv.

Exilpolitische Tätigkeit wird von den syrischen Behörden unterschiedlich gewertet und behandelt. Bei Rückkehrern wird zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten, einfachen Sympathisanten und Mitläufern unterschieden. Mit Repressionen bei Rückkehr ins Land müssen diejenigen, die erst im Ausland die "oppositionelle Tätigkeit" aufgenommen haben, dann rechnen, wenn ihre Aktivitäten in erheblichem Umfang öffentlichkeitswirksam bekannt geworden sind. Im März 2005 wurde Exilsyrern per Präsidialdekret erlaubt, nach Syrien zurückzukommen. Während einige offiziell begrüßt wurden, wurden andere bei ihrer Einreise verhaftet. Die Teilnahme an antisyrischen Demonstrationen im Ausland kann als "Beschädigung des Bildes Syriens im Ausland" bzw. der "Verbreitung falscher Informationen" zu strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen führen.

Abgeschobene Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und Grund der Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tagen noch einmal zum Verhör einbestellt.

Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für ein Einschreiten der Geheimdienste. Liegt ein Fahndungsersuchen vor, wird der Einreisende verhaftet. Bestehen Zweifel an der Identität des Einreisenden, ist eine Haft - u.U. mehrtägig oder einige Wochen - möglich. Diese Festnahmen sind mit intensiver Befragung verbunden. Gewaltanwendung kann bei solchen Verhören in Einzelfällen vorkommen, systematische Folter wird dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht praktiziert. Abgeschobene syrische Staatsangehörige werden grundsätzlich wie andere Rückkehrer behandelt, solange sie sich im Ausland nicht bekanntermaßen politisch engagiert haben. In einem Fall wurde ein aus Deutschland abgeschobener abgelehnter Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet. Widerlegt werden konnte in diesem Fall die u.a. in Deutschland verbreitete Behauptung, der Betreffende sei an erlittener Folter verstorben. Vertreter der deutschen Botschaft in Damaskus konnten ihn besuchen. Offensichtliche Folterspuren waren dabei nicht erkennbar. Dem Auswärtigen Amt ist ein weiterer Fall bekannt, in dem ein abgelehnter Asylantragsteller nach seiner Abschiebung im Juni 2005 von syrischen Sicherheitskräften verhaftet und zwei Wochen festgehalten wurde. Nach glaubhaften eigenen Angaben wurde er während dieser Zeit misshandelt. Dem sich anschließenden Strafverfahren wegen Verbreitung von Unwahrheiten zur Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland (Artikel 286, des syrischen Strafgesetzbuches) entzog er sich durch erneute Flucht. Bisher handelt es sich bei solchen Fällen jedoch um Einzelfälle. Allein die Stellung eines Asylantrags in Deutschland führt dagegen nicht zu Repressionen bei Rückkehr nach Syrien. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass die "Aufenthaltnahme" in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe einer breiten Öffentlichkeit durch die Medien bekannt und an herausgehobener Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie u.U. als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Repressionen gemacht werden.

Entscheidungsgrundlagen:

Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, vom 26.2.2007, 17.3.2006;

Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Koblenz vom 21.12.2006;

Asylländerbericht Syrien der österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.6.2005;

Amnesty International vom 10.3.2005 "kurds in the syrien arab Republic one year after the march 2004 event;

Stellungnahme des europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 23.8.2005,

Auszug aus der Entscheidung des VG Düsseldorf vom 7.7.2006,

Zahl: 21K8158/04.A;

Stellungnahme vom 16.1.2005 an das VG Magdeburg, 9A669/03MD;

Entscheidung des VG Kassel vom 5.12.2006, Zahl: 3E1227/05.A.

Zur Person des Asylwerbers:

PV;

3 Fotos in Kopie der Demonstration am 16./17.3.2006;

Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Asylwerbers:

Die Feststellungen zu den Familien- und Lebensverhältnissen ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Asylwerbers in der Verhandlung vom 6.6.2007.

Im Bezug auf das Vorbringen des Vorliegens einer Verfolgungssituation der Familienangehörigen sowie einer eigenen Verfolgungssituation war dem Asylwerber die Glaubwürdigkeit abzusprechen:

Zunächst erscheint in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, warum der Asylwerber nicht bereits in erster Instanz seine wahren Gründe für das Verlassen Syriens darlegen konnte. Die Rechtfertigung "Ich wollte entweder nach Deutschland oder Schweden" überzeugt nicht: Der Asylwerber wollte demnach offensichtlich nicht das "Risiko" eingehen, hier in Österreich Asyl zu erhalten, was gleich bedeutend mit der "Verpflichtung" zur dauerhaften Aufenthaltnahme in Österreich verbunden wäre - die positive Asylentscheidung in Österreich würde eine positive Asylentscheidung in Schweden oder Deutschland verunmöglichen - und nahm das durch die Darbietung der Unwahrheit gegebene ungleich größere Risiko, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, in Kauf, was bei Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr insofern nicht nachvollziehbar ist, als in Syrien Folter etc. gegenüber tatsächlich Verfolgten angewendet wird. Auch der Hinweis auf das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme bestehende Alter von 16 Jahren führt zu keinem anderen Eindruck, denn auch einem 16-Jährigen wie dem Asylwerber, der in einer Atmosphäre der Gewalt in Syrien aufgewachsen sein will - zufolge seinen Angaben hat er selbst die Gewalt an Familienangehörigen und an sich selbst erlitten - war dieses hohe Risiko der Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Tätigung falscher Angaben beim Bundesasylamt bewusst.

Auch mit dem Hinweis, aus Angst von einer anderen Partei bei der Ersteinvernahme gesprochen zu haben - "damals habe ich Angst gehabt und ich habe den richtigen Namen der Partei welcher meiner Familie angehört nicht genannt und ich habe Yekiti gesagt … aus Angst, dass die Angaben nach Syrien gelangen und meine Familie dort verhaftet wird und Schwierigkeiten bekommen" - vermögen die Bedenken gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit nicht auszuräumen:

Wenn der Asylwerber tatsächlich Angst gehabt hätte, dass seine Angaben nach Syrien gelangen, dann verwundert, warum er beim Bundesasylamt außer einer inhaltlich unwahren Geschichte, mit der er jedoch auch Syrien schlecht darstellte, sodass diesbezüglich zum Vorbringen in der Berufungsverhandlung kein Unterschied besteht, keinen falschen Namen angab.

Der letztlich gemachte Hinweis auf einen Schlepper, der ihm die Geschichte vorbereitet habe erscheint dann nur noch als bloße Schutzbehauptung.

Dass aber keine Verfolgungssituation der Familienangehörigen bzw. des Asylwerbers vorlag und vorliegt ergibt sich aber auch aus der Schilderung des Asylwerbers über die Familien- und Lebensverhältnisse:

Alle übrigen Familienangehörigen halten sich immer noch in Syrien auf und leben offensichtlich dort ein ganz normales Leben:

Der Vater arbeitet in einem Zementgeschäft, der Großvater betreibt eine Landwirtschaft, in der ihm der Vater auch noch hilft, die jüngeren Geschwister gehen in die Schule, die ältere Schwester betreut den Haushalt des Großvaters.

Wenn man darüber hinaus bedenkt, dass der Asylwerber selbst nur ein Sympathisant der von ihm behaupteter maßen ins Treffen geführten kurdischen Partei ist, die übrige Familie, insbesondere der Vater und der Onkel aber Mitglieder der vom Asylwerber behaupteten Partei seien, so scheint aufgrund des Gefährdungsprofils nicht nachvollziehbar, dass der jugendliche Asylwerber statt dem wesentlich gefährdeteren Vater ausreiste. Die Ausreise des Asylwerbers statt dem Vater erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Asylwerber, wie er selbst behauptete, wegen der Ausforschung des Aufenthaltsortes des Vaters festgenommen worden sein will: "Es ist richtig, ich wurde 2 bis 3 Mal zu dieser Polizeiwache gebracht, …. sie haben immer nach meinem Vater verlangt." "Ich wurde dann entlassen als mein Vater in der Polizeistation eintraf."

Demnach war nach dieser Schilderung also nicht der Asylwerber, sondern eben der Vater Ziel syrischer Ermittlungstätigkeit.

Selbst wenn man also der Version des Asylwerbers in der Verhandlung vom 6.6.2007 Glauben schenken sollte, ist aufgrund des Umstandes, dass man des Vaters habhaft werden konnte, dieser aber wieder nach kurzer Zeit nach Hause durfte und offensichtlich ein normales Leben führte und führt, keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkennbar: "VL: Im März 2003 ist der Vater zu dieser Polizeiwache gekommen und sie konnten nach Hause gehen? BW: Ja. VL: Wann ist der Vater dann nach Hause gekommen? BW: Nach 2 bis 3 Tagen ist mein Vater wieder nach Hause gekommen."

Auch in diesem Sinne besteht also keine Verfolgungssituation für den Asylwerber.

Auch aus der Betätigung im Rahmen eines österreichischkurdischen Freundschaftsvereines war für den Asylwerber nichts im Sinne einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation zu gewinnen:

Der Asylwerber hat in diesem Zusammenhang lediglich behauptet "Newroz-Feste zu veranstalten, Ausflüge mit Österreichern zu machen, und einen Fußballverein gegründet zu

haben." Diesbezüglich kann nichts Oppositionelles gegen das syrische Regime erkannt werden.

Dem Asylwerber wurde durch ein Schreiben aus Deutschland bescheinigt "politisches Engagement" und "politische Tätigkeiten" ausgeübt zu haben. Der Inhalt dieser Bescheinigung ist völlig vage, also viel zu unkonkret, als dass daraus für den Asylwerber eine Flucht- /Verfolgungssituation ableitbar ist.

Aber auch aus der Teilnahme an einer Demonstration am 16. oder 17.3.2006 - nur diese konnte der Asylwerber mittels Fotos bescheinigen - lässt sich nicht ableiten, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt ist:

Zunächst konnte der Asylwerber nicht bescheinigen, dass er tatsächlich von syrischen Botschaftsangehörigen fotografiert wurde, aber selbst wenn dies der Fall wäre, so zeigt das Länderdokumentationsmaterial - inklusive das von der Rechtsvertretung vorgelegte Länderdokumentationsmaterial - nicht hinreichend auf, dass der Asylwerber tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle seiner

Rückkehr verfolgt zu werden:

Dem vorgelegten Urteil des VG Kassel, Zahl: 3E1227/05.A, vom 5.12.2006 ist zu entnehmen, dass dieser Asylwerber namentlich bereits als "vormals aus politischen Gründen Inhaftierter und/oder Gesuchter bei einem der Geheimdienste registriert ist" sodass in diesem Falle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung und Überstellung in eines der Verhörzentren des syrischen Geheimdienstes zu rechnen war.

Eine entsprechende Ähnlichkeit mit dem gegenständlichen Fall ist jedoch nicht gegeben, da dem Asylwerber die Glaubwürdigkeit im Bezug auf die Darstellung der "Flucht"- Situation in Syrien abzusprechen war, sohin nicht anzunehmen ist, dass es sich beim Asylwerber um einen aufgrund irgendwelcher Tätigkeit in Syrien vom Geheimdienst Gesuchten handelt..

Auch aus der Stellungnahme vom 16.1.2005 an das VG Magdeburg, 9A669/03MD, ist für den Asylwerber nichts zu gewinnen, zumal es sich beim Asylwerber im Verfahren des VG Magdeburg offensichtlich um eine Person handelte, welche einen Aufruf zur Betätigung gegen das syrische Regime öffentlich unterzeichnete. Ausdrücklich wird in dieser Stellungnahme hingewiesen "zudem liegt die spezifische Gefahr eines solchen Aufrufs darin, dass die Identität der protestierenden Person klar ist, d.h. diese nicht erst ermittelt werden muss, wie es etwa bei im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstranten der Fall ist.". D.h also, dass selbst wenn der Asylwerber auf einem der Fotos der syrischen Botschaft erfasst worden sein sollte, dies noch lange nicht bedeutet, dass die Identität des Asylwerbers den syrischen Behörden bekannt ist.

Auch aus dem dem Urteil des VG Düsseldorf vom 7.7.2006, Zahl:

21K8158/04.A, zugrunde liegenden Sachverhalt ist für den Asylwerber nichts zu gewinnen, zumal in diesem Verfahren die Kläger Mitglieder der kommunistischen Partei Syriens waren.

Der Asylwerber im gegenständlichen Verfahren behauptete jedoch nicht einmal die Mitgliedschaft zu einer Partei. Auch der in diesem Urteil angeführte Gedanke der Sippenhaft kommt im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen, zumal ja gegenständlich auch nicht von einer Verfolgungssituation der Familienangehörigen ausgegangen wurde.

Mit der Vorlage der soeben zitierten Stellungnahme und Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten vermag der Asylwerber auch nicht die Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes sowie die weiteren Anfragebeantwortungen in Frage zu stellen.

Demnach bedarf es doch eines bestimmten exilpolitischen Profils um Verfolgung befürchten zu müssen. Ein derartiges politisches Profil weist der Asylwerber jedoch nicht einmal ansatzweise auf.

Zur Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Situation in Syrien ergeben sich aus dem angeführten Länderdokumentationsmaterial. Dabei ist insbesondere auf die hohe Beweiskraft der Berichte und Anfragebeantwortungen des Auswärtigen Amtes zu verweisen:

Denn diese beruhen vorrangig auf Erkenntnissen, welche die Botschaft Damaskus im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, insbesondere aus Kontakten mit syrischen Menschenrechtsorganisationen und den in Damaskus vertretenen restlichen Staaten, dem IKRK, dem UNHCR und UNRWA. Darüber hinaus wird auf folgende Quellen verwiesen: Amnesty International: Jahresberichte, Länderteil Syrien, und viele andere Berichte auch. Aufgrund der Schlüssigkeit des Länderdokumentationsmaterials wurden also die angeführten Ermittlungsergebnisse zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Aus den vom Asylwerber vorgelegten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der gutachterlichen Stellungnahme an ein Verwaltungsgericht konnte wie bereits angeführt, für den Asylwerber nichts Gewinnbringendes abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.9.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352).

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (z.B. VwGH 14.1.1998, 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre vergleiche etwa VwGH 26.7.1995, 95/20/0028; 14.10.1998, 98/01/0259).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass dem Berufungswerber für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine wie immer geartete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Ziffer eins, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gem. Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des §57 Abs2 FrG wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Aus denselben Gründen ist aber auch keine wie immer geartete Gefährdungssituation im Sinne des §57 Abs1 FrG anzunehmen. Der Asylwerber hat bei seiner Rückkehr zwar mit einer Befragung über seinen Auslandsaufenthalt zu rechnen - weitere Konsequenzen ergeben sich aber für den Asylwerber nicht, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien ergibt.

Dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden könnte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet und hat sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Im Gegenteil: Der Asylwerber könnte in völlig normale Lebensverhältnisse seiner Familienangehörigen zurückkehren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.