Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

18.06.2007

Geschäftszahl

252.007/0/25E-XI/38/04

Spruch

BESCHEID

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz , AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz , AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:

SPRUCH

Die Berufung der Bezirkshauptmannschaft Baden - Fachgebiet Jugendwohlfahrt - vom 15.09.2004 gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Asylwerber M. S. E., Staatsangehörigkeit: Nigeria, stellte unter der Behauptung, er sei am 00.00.1988 geboren, am 16.07.2004 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit

Erledigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471- EAST Ost, vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung von M. S. E. nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.) sowie M. S. E. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch III.).

Diese Erledigung wurde - entsprechend der Zustellverfügung in dieser Erledigung - Dr. M. F. P. S., Rechtsberaterin in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin iSd Paragraph 25, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 des seinen damaligen Behauptungen zu Folge noch minderjährigen Asylwerbers M. S. E. am 02.08.2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2004 brachte die Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S. unter Berufung auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG für den seinen damaligen Behauptungen zu Folge minderjährigen nigerianischen Staatsangehörigen M. S. E. am 03.08.2004 eine Berufung gegen diese Erledigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471- EAST Ost, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein. Diese Berufung ist allerdings sowohl von der Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S. als auch vom seinen damaligen Behauptungen zu Folge minderjährigen Asylwerber M. S. E. unterfertigt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.09.2004, GZ: 252.007/0-XI/38/04, wurde die Berufung von Dr. M. F. P. S. gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Auf das diesem Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsgeschehen wird verwiesen.

Im Ergebnis gelangte der Unabhängige Bundesasylsenat in diesem Bescheid vom 06.09.2004 zu der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall der Rechtsberaterin Dr. P. S. keine Rechtsmittellegimitation zur Erhebung einer Berufung in Vertretung des minderjährigen Asylwerbers zukomme. Vielmehr komme im gegenständlichen Fall im Ergebnis die gesetzliche Vertretung dem Land Niederösterreich, konkret der Organisationseinheit Bezirkshauptmannschaft Baden als örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, und sohin dieser Rechtsmittellegimitation zu. Begründend wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsberater nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens gesetzliche Vertreter unbegleiteter Minderjähriger werde. Nach Zulassung des Verfahrens gehe die Zuständigkeit der gesetzlichen Vertretung auf den Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes über, in dessen Vollzugsbereich der Asylwerber einer Betreuungseinrichtung zugewiesen wird. In der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung werde der Minderjährige vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (Paragraphen 215 a, ABGB) vertreten. Im Falle des Asylwerbers - eine Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung sei bis zur Einbringung der Berufung nicht erfolgt - sei das Zulassungsverfahren nicht durch eine Mitteilung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG beendet worden, sondern die Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8,, 2. Satz durch den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid ersetzt worden. Mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Rechtsberaterin sei gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG das für das Zulassungsverfahren und damit auch die Zuständigkeit der Rechtsberaterin zur Vertretung des minderjährigen Asylwerbers, beendet worden.

Gegen diesen Bescheid der erkennenden Behörde vom 06.09.2004 erhob M. S. E. immer noch unter der Behauptung, er sei minderjährig (und, dies sei nur nebenbei bemerkt, mit einer entsprechenden - im Ergebnis allerdings nunmehr unzutreffenden - Vollmachtskette), Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.09.2004 mit Erkenntnis vom 09.03.2005, Zahl: B1290/04-10, behob, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der Gesetzestext an Klarheit zu wünschen übrig lasse, sei es dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, zwischen Beendigung des Zulassungsverfahrens (Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG) und Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung sei, sodass nicht gewährleistet sei, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung erhoben werden könne. Auch könne dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass der Minderjährige in der Zeit zwischen der Beendigung des Zulassungsverfahrens und der Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, die unter Umständen nur wenige Tage dauern könne, vom Jugendwohlfahrtsträger des Aufenthaltsortes (Paragraphen 211, ff ABGB) vertreten werde, sodass der Minderjährige innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche Vertreter hätte. Im Ergebnis komme daher der Rechtsberaterin in der Erstaufnahmestelle bis zur Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung Rechtsmittellegimitation zur Erhebung einer Berufung für den minderjährigen Asylwerber zu.

Auf Grund dieses den Bescheid vom 06.09.2004, GZ: 252.007/0- XI/38/04, behebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2005, B 1290/04-10, war das Verfahren des Asylwerbers M. S. E. nunmehr wieder im Berufungsstadium beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Zwischenzeitlich war am 16.09.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein mit 15.09.2004 datierter, als Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.07.2004, bezeichneter Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, eingelangt, in welchem ausgeführt wird, der bekämpfte Bescheid sei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.09.2004 zugestellt worden. Zuvor jedoch sei er bereits am 02.08.2004 der gesetzlichen Vertreterin des Berufungswerbers, Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S., zugestellt worden. Die neuerliche Zustellung sei daher nicht rechtskonform.

Mit Schreiben vom 28.09.2004 richtete der Unabhängige Bundesasylsenat folgende Anfrage an das Bundesasylamt:

"Am 16.09.2004 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat seitens des Bundesasylamtes, Einlaufstelle Ost, ein mit 15.09.2004 datiertes, als Berufung bezeichnetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt. In diesem als Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 30.07.2004, bezeichneten Schreiben wird vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.09.2004 zugestellt worden; zuvor sei jedoch bereits am 02.08.2004 an die gesetzliche Vertreterin des Berufungswerbers, Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S., zugestellt worden, weshalb die neuerliche Zustellung nicht rechtskonform sei.

Seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ergeht nun die Anfrage an das Bundesasylamt, ob der mit 30.07.2004 datierte Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 14.471 EAST Ost, tatsächlich - nach bereits erfolgter Zustellung an die Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S. am 02.08.2004 - in der Folge auch am 07.09.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Baden zugestellt wurde; diesbezüglich sind nämlich der seitens des Bundesasylamtes erfolgten Vorlage des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.09.2004 an den Unabhängigen Bundesasylsenat keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Bundesasylamt wird daher - sollte eine solche Zustellung stattgefunden haben - eingeladen, den diesbezüglichen Zustellnachweis vorzulegen, da es ansonsten dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht möglich ist, zu beurteilen, ob und wann tatsächlich eine Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft Baden stattgefunden hat."

Da dieses Schreiben seitens des Bundesasylamtes vorerst unbeantwortet blieb, erging eine Urgenz an das Bundesasylamt. Mit Schreiben vom 28.10.2004 richtete der Unabhängige Bundesasylsenat folgende Anfrage auch an die Bezirkshauptmannschaft Baden:

"Am 16.09.2004 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat seitens des Bundesasylamtes, Einlaufstelle Ost, ein mit 15.09.2004 datiertes, als Berufung bezeichnetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt. In diesem als Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 30.07.2004, bezeichneten Schreiben wird vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.09.2004 zugestellt worden; zuvor sei jedoch bereits am 02.08.2004 an die gesetzliche Vertreterin des Berufungswerbers, Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S., zugestellt worden, weshalb die neuerliche Zustellung nicht rechtskonform sei.

Das Bundesasylamt wurde bereits seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Schreiben vom 28.09.2004 sowie mit Schreiben vom heutigen Tag ersucht, bekannt zu geben, ob tatsächlich - nach bereits erfolgter Zustellung an die Rechtsberaterin Dr. M. F. P. S. am 02.08.2004 - in der Folge auch am 07.09.2004 eine Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft Baden vorgenommen wurde. Eine diesbezügliche Antwort des Bundesasylamtes ist jedoch bisher ausgeblieben. Der Unabhängige Bundesasylsenat ersucht nun auch die Bezirkshauptmannschaft Baden, bekannt zu geben, ob tatsächlich eine Zustellung des mit 30.07.2004 datierten Bescheides des Bundesasylamtes, Zahl: 04 14.471 EAST Ost, am 07.09.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Baden vorgenommen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Baden wird in diesem Zusammenhang auch ersucht, falls eine solche Zustellung tatsächlich stattgefunden hätte, eine Kopie dieses allfällig zugestellten Bescheides (samt Eingangsstempel bzw. Telefaxbestätigung) an den Unabhängigen Bundesasylsenat binnen vierzehn Tagen zu übermitteln.

Sollte eine Mitwirkung beider Parteien des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Frage, ob eine Zustellung dieses mit 30.09.2004 datierten Bescheides des Bundesasylamtes, Zahl: 04 14.471 EAST Ost, auch an die Bezirkshauptmannschaft Baden tatsächlich erfolgt ist, in der ersuchten Weise unterbleiben, wird in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Klärung der Frage, ob eine solche Zustellung vorgenommen wurde oder nicht, durchzuführen sein."

Mit Schreiben vom 28.10.2004 gab das Bundesasylamt folgende Stellungnahme ab:

"Bezüglich der Anfrage durch den UBAS (Mitglied: Mag. Schwarzgruber) wird folgendes mitgeteilt:

Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 30.07.2004 wurde einzig und allein der zu diesem Zeitpunkt als gesetzliche Vertreterin berufene Rechtsberaterin Fr. Dr. M. F. P.-S. zugestellt. Der obzitierte Bescheid wurde weder an die BH Baden, den oa Asylwerber selbst, noch an eine dritte Person zugestellt.

Fr. Dr. P.-S. gab am heutigen Tage im Zuge eines Gespräches mit Gefertigtem und ADir. K. bekannt, dass sie selbst es gewesen sei, die den Bescheid an die BH Baden gefaxt hat. Weiters gab sie an, dass es - genau könne sie sich nicht mehr daran erinnern - durchaus möglich sein könnte, dass sie dies von einem Fax-Gerät der Erstaufnahmestelle gemacht hat.

Dazu wird bemerkt, dass den Rechtsberatern durch die Erstaufnahmestelle die FAX-Geräte zum Zwecke der Wahrung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Verfügung gestellt werden."

Mit Schreiben vom 17.11.2004 gab die Bezirkshauptmannschaft Baden, folgende Stellungnahme ab:

"Zur Anfrage nach der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids an uns teilen wir mit, dass dieser als Telefax ohne Absenderzeile am 7. September 2004 bei uns eingelangt ist. Es war weder ein Begleitschreiben noch ein anderer Hinweis auf den Absender beigefügt.

Wir haben im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur (z.B. VwGH 95/17/0068) den Bescheid dadurch jedenfalls zur Kenntnis genommen und daraufhin die gegenständliche Berufung verfasst."

Die Berufung der der Bezirkshauptmannschaft Baden - Fachgebiet Jugendwohlfahrt - vom 15.09.2004 gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, war seitens der erkennenden Behörde vorerst unerledigt geblieben, da deren rechtliches Schicksal u.a. auch von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die an diesen gerichtetete Beschwerde abhing.

Am 11.04.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Telefaxweg ein mit 11.04.2007 datiertes Schreiben von M. S. E. folgenden Inhaltes ein:

"Bekanntgabe meines richtigen Geburtsdatums

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich möchte nunmehr bekannt geben, dass mein richtiges Geburtsdatum lautet:

00.00.1976 (geboren in O., Nigeria)

siehe Beilage - und bitte höflich um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

S. E. M."

Diesem Schreiben war eine Kopie eines "Certificate of Birth" der "Federal Republic of Nigeria, National Population Commission" Nr. 00000, ausgestellt am 00.00.1991 in Lagos, beigelegt, wonach M. S.

E. am 00.00.1976 in Lagos geboren sei.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 14.06.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein von M. S. E. durch, welche u.a. der Feststellung des tatsächlichen Geburtsdatums von M. S. E. diente; das Bundesasylamt verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2007 legte M. S. E. eine Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes vor, wonach er am 00.00.2007 in Österreich geheiratet hat. Auch in dieser Heiratsurkunde ist das Geburtsdatum 00.00.1976 eingetragen.

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere auf Grundlage der "Bekanntgabe des richtigen Geburtsdatums" vom 11.04.2007 sowie auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass der Asylwerber M. S. E., welcher im erstinstanzlichen Verfahren - und im Übrigen auch im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in weiterer Folge auch bei der Erhebung der Berufung - als Geburtsdatum den 00.00.1988 angab und sohin behauptete, bei Asylantragstellung, bei Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung vom 30.07.2004, Zahl:

04 14.471-EAST Ost, an die Rechtsberaterin Dr. P. S. am 02.08.2004 sowie bei Erhebung der Berufung durch die Rechtsberaterin Dr. P. S. am 02.08.2004 minderjährig gewesen zu sein, tatsächlich am 00.00.1976 geboren ist. Festgestellt wird daher, dass der Asylwerber M. S. E. während des gesamten Asylverfahrens - sohin vom Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 16.07.2004 bis zum heutigen Tag - nicht minderjährig war.

Diese Feststellung ergibt sich zum einen aus der gegenüber der erkennenden Behörde schriftlich erfolgten "Bekanntgabe des richtigen Geburtsdatums" vom 11.04.2007, wonach der Berufungswerber am 00.00.1976 geboren sei, sowie aus der diesem Schreiben beigelegten Kopie einer Geburtsurkunde vom 00.00.1991 und die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2007 vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes, wonach der Berufungswerber am 00.00.2007 in Österreich geheiratet hat und welche ebenfalls das Geburtsdatum 00.00.1976 aufweist. Darüber hinaus gründet sich diese Feststellung insbesondere aber auf den Eindruck, welchen der Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 14.06.2007 vermittelte, wozu sowohl der optische Eindruck - dem Aussehen zu Folge ist der Berufungswerber (abweichend von dem Eindruck, den die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Fotos vermitteln) jedenfalls weit über 18 Jahre alt -, als auch der persönliche Eindruck gehört; die gesamte Verhaltensweise des Berufungswerber im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2007 sprach durchaus für eine in der persönlichen Entwicklung durchaus fortgeschrittenen und nicht mehr minderjährigen Person. Letztlich war auch die Erklärung des Berufungswerbers, warum er so lange falsche Angaben hinsichtlich seinen Geburtsdatums gemacht habe, nämlich als er nach Traiskirchen gekommen sei, seien da viele Afrikaner gewesen, welche gemeint hätten, dass der Berufungswerber noch jung aussehe, weshalb sie ihm geraten hätten, er solle sich doch jünger machen als er sei, weil der Berufungswerber daraus Vorteile ziehen könne, er könne zum Beispiel eine Schule besuchen, durchaus plausibel und nachvollziehbar.

Festgestellt wird weiters, dass die Erledigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, vom Bundesasylamt lediglich an die Rechtsberaterin der Erstaufnahmestelle Dr. P. S., am 02.08.2004 erfolgte. Dies ergibt sich zum einen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung (AS 101 des erstinstanzlichen Verwaltungaktes) sowie aus dem Umstand, dass andere Zustellnachweise im erstinstanzlichen Akt fehlen. Darüber hinaus ergibt sich dies aus den Stellungnahmen des Bundesasylamtes und der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.10.2004 bzw. vom 17.11.2004. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hält im Übrigen in ihrem Schreiben vom 17.11.2004 ihr Vorbringen, es sei ihr der Bescheid zugestellt worden, in dieser Form nicht ausdrücklich aufrecht.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom heutigen Tag, GZ.: 252.007/0/24E-XI/38/04, wurde die - auch von M. S. E. unterfertigte - Berufung vom 02.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung der der Bezirkshauptmannschaft Baden - Fachgebiet Jugendwohlfahrt - vom 15.09.2004 gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, erwogen:

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 16.07.2004 gestellt; das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.

Die Zustellung einer asylbehördlichen Entscheidung an einen Minderjährigen hat grundsätzlich zu Handen seines gesetzlichen Vertreters, in den in Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 genannten Fällen also mit Einleitung des Zulassungsverfahrens an den Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, dies bis Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung, nach Zulassung des Verfahrens an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger des jeweiligen Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird, zu erfolgen.

Die verfahrensgegenständliche Berufung der Bezirkshauptmannschaft Baden ist aus folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:

Selbst wenn die Vorraussetzung der Minderjährigkeit beim Asylwerber M. S. E. vorgelegen wäre, wäre der Bezirkshauptmannschaft Baden im gegenständlichen Fall keine Rechtsmittellegimitation zu Erhebung einer Berufung in Vertretung von M. S. E. zugekommen: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 09.03.2005, Zahl: B 1290/04-10, ausgeführt hat, ist bis Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung der Bezirkshauptmannschaft Baden am 16.09.2004 ist jedenfalls noch keine solche Zuweisung an eine Betreuungsstelle aktenkundig, weshalb der Bezirkshauptmannschaft Baden schon aus diesem Grund keine Legitimation zur Erhebung einer Berufung in gesetzlicher Vertretung von M. S. E. zukam.

Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Erledigung vom 30.07.2004, Zahl: 04 14.471-EAST Ost, vom Bundesasylamt an die Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt wurde; sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt den Willen hatte, einen Bescheid gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Baden zu erlassen. Mangels Vorliegens eines normativen Willens und einer Übermittlung durch das Bundesasylamt kann daher auch nicht von einer Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung vom 30.07.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Baden ausgegangen werden, weshalb kein gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Baden ergangener bekämpfbarer Bescheid vorliegt.

Entsprechend den getroffenen Feststellungen zum Geburtsdatum des Berufungswerbers, nämlich der 00.00.1976, ist darüber hinaus aber - mangels Vorliegens der für eine gesetzliche Vertretung erforderlichen Minderjährigkeit des Asylwerbers während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens - ohnedies davon auszugehen, dass weder eine Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters in der Erstaufnahmestelle, im konkreten Fall der Rechtsberaterin Dr. P. S., noch der Bezirkshauptmannschaft Baden - und zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung - gegeben war. Daher wäre der Bezirkshauptmannschaft Baden mangels Minderjährigkeit des Asylwerbers M. S. E. jedenfalls keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zur Erhebung einer Berufung in Vertretung des M. S. E. zugekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.