Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

01.06.2007

Geschäftszahl

264.268-6/14E-V/14/06

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat  hat durch das Mitglied  Mag.

LAMMER  gemäß  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) entschieden:

Die Berufung von K. R. vom 04.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006, Zahl: 05 21.379-BAT, wird gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von K. R. in die Russischen Föderation nicht zulässig ist.

Gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG wird K. R. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2008 erteilt.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber ist ein tschetschenischstämmiger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am 14.08.2005 über Polen, wo er am 00.00.2005 einen Asylantrag gestellt hat, kommend ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellte er am 14.08.2005 in Österreich einen Asylantrag.

Eine durch die Erstinstanz veranlasste ärztliche Untersuchung (Seiten 59 und 75 des diesbezüglichen erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) durch Dr. römisch eins. H., durchgeführt am 02.09.2005, hatte zum Ergebnis, dass beim Asylwerber keine krankheitswerte psychische Störung vorliegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, Zahl: 05 12.482-EOST, wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Z. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin römisch II) Polen zuständig sei und der Asylwerber gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde.

Dieser Bescheid wurde erlassen, nachdem eine Abgleichung der Daten des Asylwerbers im Eurodac ergeben hatte, dass er am 00.00.2005 in Lublin (Polen), einen Asylantrag eingebracht hat und erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Mit Schreiben des Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland, Department for Asylum and Refugee Proceedings, Warschau, vom 21.09.2005 (siehe Akt der Erstinstanz, Dublinakt, S 27), teilte dieses mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Z. d Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin römisch II), entsprochen und der Asylwerber von Polen übernommen werde.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.09.2005 Berufung, welche in weiterer Folge mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.11.2005, Zl. 264.268/1-V/14/05, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 101/2003 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Wenige Tage später, konkret am 07.12.2005, stellte der im Betreff Genannte neuerlich den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

In der daraufhin am 15.12.2005 durchgeführten niederschriftlichen Ersteinvernahme erklärte der Berufungswerber nach Vorhalt, dass nach wie vor Polen für die Behandlung seines Asylantrages zuständig sei, lediglich lapidar, dass er davon überzeugt sei, "dass mich die russische Föderation dort findet (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem wäre Polen zu nahe bei seiner Heimat gelegen und deshalb "für mich gefährlich (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Anlässlich seiner beiden weiteren Einvernahmen am 20.12.2005 und 20.03.2006 verwies der Berufungswerber neuerlich auf seine bereits zuvor geschilderten Bedenken nach Polen abgeschoben zu werden. So könne man auf einer Internetseite lesen, dass im Dezember 2005 maskierte polnische Sicherheitskräfte im Flüchtlingslager Lublin drei seiner Landsleute sehr stark geschlagen hätten. Zu seinem Fluchtgrund betreffend Tschetschenien befragt, gab der Antragsteller an, im März 2001 von maskierten Männern in seiner Wohnung in Grosny geschlagen worden zu sein. Sämtliche Narben neben seinem Mund beziehungsweise auf seinem Hinterkopf würden von diesem Erlebnis herrühren. In seinem ersten Rechtsgang habe er nur deshalb in diesem Zusammenhang ausschließlich Beleidigungen und Beschimpfungen ins Treffen geführt und ebengenannten Vorfall zur Gänze unerwähnt gelassen, da "Sie mich nicht konkret gefragt haben (Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zwei seiner Cousins hätten sich an den Kriegshandlungen in Tschetschenien aktiv als Kämpfer beteiligt und wären in deren Verlauf umgekommen. Im Heimatdorf seiner Mutter, S. J., sei der Antragsteller im Herbst 2004 im Zuge einer Personenkontrolle von Föderationsstreitkräften angehalten und verprügelt worden. Sein zufälligerweise anwesender und sehr einflussreicher Onkel hätte gerade noch verhindern können, dass man ihn, so wie ursprünglich beabsichtigt, mitgenommen habe. Weitere Vorfälle dieser Art hätte es zwar nicht mehr gegeben, jedoch habe sich der Asylwerber, in der Annahme gesucht zu werden, an vielen unterschiedlichen Orten versteckt gehalten. So wäre beginnend mit dem Jahre 2003 im Zuge mehrmaliger Säuberungsaktionen die Familie des Berufungswerbers, insbesonders dessen Mutter, wiederholt von Föderationsstreitkräften nach dem aktuellen Aufenthaltsort des Antragstellers befragt worden. Dieser habe sich aber bereits damals an den unterschiedlichsten Orten versteckt gehalten. Generell wäre nicht nur nach dem im Betreff Genannten gesucht worden, sondern "suchten sie ja alle Leute im Bezirk. Alle Abwesenden wurden hinterfragt und gesucht (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In periodischen Abständen sei der Asylwerber immer wieder in seine Wohnung, welche ihm von seiner Tante zur Verfügung gestellt worden wäre, in Grosny zurückgekehrt, um dort von seinem einflussreichen Onkel Geld in Empfang zu nehmen. Diese Aufenthalte, bei denen ihn stets auch seine Frau begleitet habe, hätten bis zu zwei Wochen gedauert. Das letzte Mal wäre er im Juni 2005 zuhause gewesen. Trotz der häufigen Ortswechsel, wie etwa in die Ukraine oder nach Machatschkala, hätten der Berufungswerber und dessen Gattin es nicht in Betracht gezogen sich nach einer anderen Wohnmöglichkeit fernab von Grosny zu suchen, zumal ihnen diese Variante zu kostspielig erschienen sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der im Betreff Genannte von Ramzam Kadirov beziehungsweise dessen Gefolgsleuten als Vaterlandsverräter eingestuft und verschleppt zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006, Zl. 05 21.379-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei. Des Weiteren wurde der im Betreff Genannte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.

In weiterer Folge wurde der im Betreff Genannte auf Veranlassung der erkennenden Behörde einer unfallchirurgischen Untersuchung zugeführt, deren Ergebnisse in einem fachärztlichen Gutachten, ausführlich dargestellt wurden.

Im Rahmen der abgehaltenen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 02.05.2007 wurde dem Asylwerber Gelegenheit geboten, seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen.

Hiebei führte der Berufungswerber abermals ins Treffen, aufgrund der kriegsähnlichen Zustände und der daraus resultierenden generell unsicheren Lage sein Heimatland verlassen zu haben. Beginnend mit 2001 wäre der Antragsteller auch in den Folgejahren 2002 und 2003 wiederholt gesucht worden. Der erste derartige Vorfall, in dessen Verlauf er sogar verprügelt worden sei, habe sich im März 2001 zugetragen. Sechs bis zehn unbekannte Maskierte wären damals im Zuge einer Säuberungsaktion in seine, im Erdgeschoß eines einstöckigen Hauses gelegene Wohnung in Grosny eingedrungen und hätten den Antragsteller zunächst zur Dokumentenvorlage aufgefordert. In weiterer Folge wären die Unbekannten dazu übergegangen den Asylwerber zu verhöhnen und auf ihn einzuschlagen. So sei er mit Füßen getreten und mit einem Gewehrkolben am Hinterkopf verletzt worden. Sein Kopf habe stark geblutet "und war an zwei Stellen offen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.05.2007)." Wenig später, vermutlich bereits am nächsten Tag, wäre sein Schädel röntgenisiert und eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Als Grund, weshalb er diesen Vorfall in seinem ersten Rechtsgang zur Gänze unerwähnt gelassen habe, gab der Berufungswerber an, zum damaligen Zeitpunkt psychisch traumatisiert gewesen zu sein. Den Vorhalt, wonach der medizinische Sachverständige laut Gutachten die Verletzungsgeschichte des Asylwerbers in keinster Weise verifizieren habe können, sondern vielmehr dessen diesbezügliche Angaben als nicht nachvollziehbar bis hinzu komplett widerlegt qualifiziert habe, nahm der im Betreff Genannte absolut ungerührt zu Kenntnis und verzichteten er sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter des Weiteren auf die durch den Verhandlungsleiter ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme. Mit Ausnahme des eben geschilderten Übergriffs sei es auch während der folgenden Jahre zu keinerlei Attacken auf seine Person gekommen, man hätte sich lediglich in den Jahren 2003 und 2004 im Zuge allgemeiner Säuberungsaktionen nach seinem Verbleib erkundigt. Entgegen den niederschriftlich festgehaltenen Angaben in dem von ihm eigenhändig unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 20.03.2006 habe der Antragsteller auch nie behauptet im Dorf S. J. geschlagen worden zu sein. Ebengenannter Vorfall habe sich irgendwann im Herbst 2003 zugetragen und darauf beschränkt, dass sein Onkel verhindert habe, dass man den Berufungswerber in einen Schützenpanzer setzte und mitnahm. Gewalt sei hiebei nicht eingesetzt worden. Dieses Erlebnis habe er nur deshalb im Zuge seines nunmehrigen Rechtsgesprächs zur Gänze unerwähnt gelassen, "da ich nicht mehr über das nachdenken möchte (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 02.05.2007)." Schriftliche Belege für sein Vorbringen, wie etwa eine Ladung oder einen Fahndungsbeleg könne er keine vorlegen. Mit Ausnahme mehrerer kurzer Unterbrechungen im Ausmaß von jeweils sieben bis zehn Tagen, in denen der Berufungswerber nach Hause nach Grosny zurückgekehrt sei, habe sich dieser während des gesamten Jahres 2003 ausschließlich in Dagestan aufgehalten, seine Frau hätte ab 2004 die Phasen seiner Abwesenheit in ihrer, in der Nähe ihrer Eltern gelegenen Wohnung in Grosny verbracht. Die Reisbewegungen innerhalb der Republik wären für den Antragsteller gänzlich ohne Probleme verlaufen, zumal "es leicht ist herumzufahren, wenn man einen Polizisten als Freund hat (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 02.05.2007)."

Im Zuge dieses Rechtsgesprächs wurde dem Antragsteller unter gleichzeitiger Mitwirkung einer Dolmetscherin für die russische Sprache und Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters die behördlicherseits erhobene Lageeinschätzung betreffend die Allgemein- und Sicherheitssituation in der Russischen Föderation, speziell in Tschetschenien, vorgehalten vergleiche Seite 21 des Einvernahmeprotokolls vom 02.05.2007).

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person des Berufungswerbers:

Der Antragsteller ist nach eigener Angabe Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt in seinem Heimatstaat in der Hauptstadt Grosny wohnhaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften war; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann sohin, dass der Asylwerber deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion war, weil man ihm vorwarf, in einer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu zwei, im Zuge der beiden Tschetschenienkriege aktiv als Kämpfer beteiligten, Cousins zu stehen. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräfte ausgesetzt gewesen wäre.

Der Antragsteller hat in der russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehört oder aus der Dyschne-Wedeno-Region stammt.

Festgestellt wird allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen ist, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffen durch russische oder prorussische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden kann.

Der Berufungswerber würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes besteht, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtigt.

Der Berufungswerber hat nie dauerhaft über einen längeren Zeitraum hindurch außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation gelebt; auch ist nicht hervorgekommen, dass er über Verwandte in den sonstigen Gebieten der Russischen Föderation verfügen würde. Der Berufungswerber verfügt weder über ein Beziehungsnetz noch über finanzielle Mittel, die ihm eine Niederlassung in einem Landesteil der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik ermöglichen würden, da ihn die trotz Abschaffung des Propiska-Systems gehandhabte restriktive Vorgangsweise bei der Einräumung von Registrierungen an einem Wohnsitz treffen würde. Diese Einschränkung der Zuzugsmöglichkeit ist nicht durch die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit des Berufungswerbers bedingt, sondern durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Russischen Föderation.

Zur Situation in Russland wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russlands. Dererste Tschetschenienkrieg (1994 - 1996) endete mit einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik. In der darauffolgenden Phase war die Situation in Tschetschenien durch heftige innere Machtkämpfe, islamistische Tendenzen, die Einführung einer rückständigen Version der Sharia-Gerichtsbarkeit, hohe und über die Grenzen der Republik ausstrahlende Drogenkriminalität, Entführungen und Übergriffe bewaffneter tschetschenischer Banden auf Nachbarrepubliken gekennzeichnet. Zur instabilen Lage trug indes auch die systematische Isolierung Tschetscheniens bei, die Nichterfüllung der Wiederaufbau-Verpflichtungen aus dem Friedensvertrag durch Moskau sowie die allumfassende Korruption, an der der Wiederaufbau bis heute u. a. scheitert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30. August 2005, S. 5).

Im Oktober 1999 begann der sog. "Zweite Tschetschenienkrieg", im offiziellen russischen Sprachgebrauch als "Antiterroristische Operation" bezeichnet. Nach Ende der offenen Kämpfe im Frühjahr 2000 und der Einsetzung einer Moskau-freundlichen Übergangsverwaltung wurde die vorherige tschetschenische Regierung unter dem 1997 gewählten Präsidenten Maschadow und deren Sicherheitskräfte zu "Rebellen". Diese gingen mit Sprengstoffanschlägen, Feuerüberfällen, Hubschrauberabschüssen und Geiselnahmen aus dem Untergrund gegen die - aus ihrer Sicht - russischen "Besatzer" vor. …

Auch nach der Ermordung des tschetschenischen Präsident Ahmed Kadyrow am 09.05.2004 setzte Moskau seine Strategie des "politischen Prozesses" fort, Verantwortung in Moskaufreundliche tschetschenische Hände zu übertragen. Am 29.08.2004 wurde der bisherige Innenminister Alu Alchanow zum neuen Präsidenten gewählt. Unabhängige Beobachter kritisierten die Wahl als stark manipuliert. "Starker Mann" in der Republik ist der Sohn des ermordeten Präsidenten, Ramsan Kadyrow, Vize-Premier und Befehlshaber über den Sicherheitsdienst. Dessen Mitarbeiter, den sog. "Kadyrowzy" werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Entführungen, Morde) zur Last gelegt.

Kadyrows Stellung wurde durch die Parlamentswahlen in Tschetschenien vom 27. November 2005 gestärkt, die mit einem deutlichen Sieg der kremlnahen Partei "Einiges

Russland" endeten. Menschenrechtler kritisierten, dass es bei diesen Wahlen massive Unregelmäßigkeiten gegeben habe.

Seit dem Mord an Ahmed Kadyrow nahmen die Auseinandersetzungen zwischen den Rebellen und den russischen/tschetschenischen Sicherheitskräften an Umfang und Schärfe zu. Die Kette der durch die Rebellen verübten Terror- und Selbstmordanschläge in- und außerhalb Tschetscheniens reißt nicht ab. Höhepunkt war Anfang September 2004 die blutige Geiselnahme in der Schule von Beslan/Nordossetien, bei der 330 Menschen (davon 168 Kinder) getötet und hunderte Kinder und Erwachsene z.T. schwer verletzt wurden. Am 13.10.2005 überfielen 200 bis 240 Rebellen in Naltschik, der Hauptstadt von Kabardino-Balkarien, verschiedene Objekte der Sicherheitskräfte, u. a. das Hauptquartier der Spezialeinheiten des Innenministeriums (OMON). Dabei kamen nach offiziellen Angaben 92 Rebellen, 35 Polizisten und 10 Zivilisten ums Leben; 22 Polizisten und 23 Zivilisten seien verletzt worden - inoffizielle Zahlen liegen zum Teil erheblich höher (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 15.02.2006, S. 13/14).

Präsident Putin will die russischen Truppen in Tschetschenien deutlich reduzieren. Schon jetzt regiert dort de facto unangefochten Ramsan Kadyrow, der Sohn des ermordeten Ex-Präsidenten. Seine Autorität verdankt er seinen Kämpfern und einem sichtbaren Wiederaufbau. Doch von Rechtsstaatlichkeit ist Tschetschenien noch weit entfernt. …

Nach Kadyrows Ermordung wurde dessen Privatarmee - die "Kadyrowzi" - in mehreren Etappen ausgebaut und schliesslich in offizielle Streitkräfte des Innenministeriums umgewandelt. Im Ergebnis hat sich eine mehrere tausend Mann starke Truppe gebildet, die zum grossen Teil aus ehemaligen Widerstandskämpfern besteht und deren Kommandanten ihren Eid auf Kadyrow geschworen haben. Neben diesen Kräften gibt es noch zwei tschetschenische Regimenter, die unter föderalem Kommando stehen, sowie die regulären russischen Truppen. Kadyrow aber hat erfolgreich die Praxis seines Vaters fortgesetzt, Rebellen durch Argumente, Geld und auch Gewalt - zum Beispiel durch die Entführung von Angehörigen - zum Überlaufen zu bewegen. Im Kampf gegen die Separatisten erwiesen sich die Instrumente Kadyrows als eindeutig effektiver als der Einsatz russischer Soldaten. Zwar herrscht unter den russischen Militärs ein erhebliches Misstrauen gegenüber den Kämpfern Kadyrows. Doch Putins Entscheid, die russische Militärpräsenz zu reduzieren, ist auch ein Zeichen der Anerkennung für Kadyrow. Nach und nach hat der Kreml den wegen seiner Brutalität und mangelnden Bildung geschmähten, aber schlauen und offensichtlich mit einem sicheren Machtinstinkt versehenen Kadyrow belohnt und aufgebaut. …

Ebenso bedeutsam wie auch trügerisch ist der von Menschenrechtlern gemeldete Rückgang von Gewaltverbrechen. Die Zahl der Morde und Verschleppungen sei im vergangenen Jahr um ein Drittel zurückgegangen, meldete die angesehene Menschenrechtsorganisation Memorial Anfang August. In ihrem Bericht dokumentiert Memorial 192 Morde und 316 Fälle von Verschwundenen seit August des vergangenen Jahres. Für das vorherige Jahr hatte Memorial noch 310 Morde und 418 Verschleppungen aufgelistet. Menschenrechtler geben jedoch zu bedenken, dass die Dunkelziffer viel höher liegen dürfte, da unter Kadyrow ein Regime der Angst herrsche, das dazu führe, dass viele Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien erst gar nicht mehr angezeigt würden. Wie viele Verbrechen aus welchen Motiven auf das Konto der Anhänger Kadyrows gehen, bleibt häufig ungeklärt. Während die Rebellen spätestens seit der Ermordung des radikalsten Terroristenführers Schamil Bassajew am 10. Juli entscheidend geschwächt sind und ihren Kampf um die Unabhängigkeit längst verloren haben, ist an die Stelle des alten Konfliktes nun eine Atmosphäre der weitgehenden Willkür und Rechtlosigkeit unter dem autoritären Regime Kadyrows getreten. Paradoxerweise hat Kadyrow für Tschetschenien von Moskau Freiräume abgerungen, für welche die Rebellen vergeblich ins Feld zogen. Wie stark die Verbitterung und mögliche Widerstände innerhalb der tschetschenischen Gesellschaft gegenüber dem Machthaber sind, ist von außen schwer zu beurteilen. Für die Beobachter stellt sich heute nur die Frage, wann Kadyrow auch das Placet Putins für das Präsidentenamt erhält. Dabei ist Kadyrows Machtfülle nicht wenigen im Kreml ein Dorn im Auge, schließlich könnte er irgendwann zu stark und unkontrollierbar werden. Doch zurzeit, so scheint es, hat Moskau in Tschetschenien kaum eine Alternative (APA NZZ Nr. 185 vom 12.08.2006 Seite 7, Ressort International).

Der Tschetschenienkonflikt hat längst auf die Nachbarrepubliken (insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch Kabardino-Balkarien und Nordossetien) übergegriffen. Wesentlicher Faktor der Instabilität sind die sozialen und wirtschaftlichen Probleme in der gesamten Region, die einhergehen mit Korruption und Clanwirtschaft. Föderale Gelder kommen nur zu einem geringen Teil am Bestimmungsort an (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, Seite 7).

Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien

In Tschetschenien finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. An erster Stelle steht dabei das "Verschwindenlassen" von Menschen - es herrscht deshalb weiter ein "Klima der Angst" (Memorial). Der Menschenrechtsbeauftragte Wladimir Lukin schreibt in seinem Jahresbericht vom 21.04.2006 in Bezug auf Tschetschenien: "Unmittelbaren Einfluss auf die Menschenrechtslage in Russland und auf das gesellschaftliche Klima hat nach wie vor die Situation in Tschetschenien. (…)

Die Lage in Tschetschenien bleibt schwierig und angespannt".

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass es auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung komme, dabei insbesondere zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen und Ermordung von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen und Diebstählen. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Den "Kadyrowzy" werden von Menschenrechtsorganisationen zahlreiche dieser Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt. Nach Human Rights Watch haben die "Kadyrowzy" 2004/05 die föderalen Truppen als Hauptverantwortliche für Verschleppungen abgelöst; Memorial hält sie für eine kriminelle Vereinigung.

Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von zahlreichen Fällen von "Verschwindenlassen" von Zivilisten in Tschetschenien. Im Jahre 2005 wurden nach Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" 317 Menschen entführt, von denen 126 befreit, 23 getötet, 15 in Untersuchungshaft und 153 immer noch vermisst seien. Von Januar bis Mai 2006 wurden laut "Memorial" 103 Personen entführt, von denen 50 befreit und sechs getötet worden seien; 38 seien verschwunden, neun im Gefängnis. Da Memorial nur etwa 25 - 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet, dürfte die tatsächliche Zahl wesentlich höher sein. Seit Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im Jahre 1999 seien insgesamt etwa 5.000 Personen verschwunden. In einer amtlichen Datenbank über Personen, die seit 1991 entführt wurden, befanden sich im Januar 2006 nach Angaben von Präsident Alu Alchanow die Namen von 2.548 Personen.

Eine Liste der Menschenrechtsorganisation "Mütter Tschetscheniens", deren Erstellung im Rahmen eines Menschenrechtsprojektes durch das Auswärtige Amt gefördert wurde, dokumentiert die Fälle von 451 seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges (1999) spurlos verschwundenen Menschen und schaltet russische und tschetschenische Zivil- und Militärbehörden ein. Auf keine der Anfragen an die Behörden gab es bisher einen positiven Bescheid; in keinem Fall ist es gelungen, eine vermisste Person lebend wieder zu finden…..

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen von internationalen Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften in Tschetschenien. Auch Amnesty berichtet weiterhin von Vergewaltigungen und extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte (Amnesty International Jahresbericht 2006)…

Nach Beobachtungen des ehemaligen Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine Besorgnis erregende Entwicklung. ….

Der tschetschenische Ministerpräsident Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, die die Strafverfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen ermöglichen.

In der Folge der Geiselnahme im Moskauer Musiktheater "Nord-Ost" (Oktober 2002) kam es zu "Säuberungsoperationen" in ganz Tschetschenien, die unter der Leitung des stv.

Oberbefehlshabers der föderalen Truppen standen. Es wurde systematisch Ortschaft für Ortschaft von bewaffneten Kräften (Streitkräfte, Innere Truppen, Spezialkräfte der Geheimdienste) umstellt und durchsucht. ..

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten der Rebellen begangen (Beslan). …

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen bleibt weit hinter deren Ausmaß zurück, so dass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 18.08.2006, S. 14 bis 16).

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass anscheinend aufgrund der Beteiligung von Selbstmordattentäterinnen an zahlreichen Terroranschlägen Frauen in stärkerem Maße ins Visier der russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30.08.2005, Seite 12).

Das (erg.: deutsche) Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von Fällen, in denen Personen, die Separatisten in Tschetschenien unterstützt haben, verurteilt worden sind. Aus Agenturmeldungen sind einige Fälle bekannt, in denen es zu Verhaftungen von Personen gekommen ist, die von tschetschenischen oder föderalen Behörden verdächtigt wurden, für Rebellen unterstützende Dienste geleistet zu haben, wobei hier keine Festlegung auf die Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges erfolgen kann. Auch Menschenrechtsorganisationen sind keine Verurteilungen von Unterstützern bekannt geworden. Sie weisen allerdings auf Fälle hin, in denen solche Personen festgenommen und ihnen danach willkürlich schwere Verbrechen unterstellt worden sind. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen können Umgang und Bekanntschaft mit tschetschenischen Kämpfern grundsätzlich gefährlich werden (Anfragenbeantwortung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Zahl: 508-516.80/44374 vom 03.03.2006, Seite 2).

In Tschetschenien herrscht nach Einschätzung von UNO-Menschenrechtskommissarin Louise Arbour ein "Klima der Angst". Ursache seien "sehr ernste Unzulänglichkeiten" des Rechtssystems. Eine besondere Rolle spielten sowohl die Polizei als auch die Milizen. Zwei Dinge seien "besonders beunruhigend": die weit verbreitete Folter zur Erpressung von Geständnissen und Informationen sowie die Einschüchterung von Menschen, die gegen Beamte und staatliche Stellen Beschwerde einlegten. Es mangle zudem an "glaubhaften Ermittlungen". Nicht glaubhaft sei es, dass das Verschwinden vieler Menschen in Tschetschenien daran liege, dass diese die Republik freiwillig verließen, "ohne Informationen zu hinterlassen".

Einer Schätzung der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zufolge sind seit dem erneuten Einmarsch der russischen Armee im Herbst 1999 bis zu 5.000 Menschen in Tschetschenien verschwunden. In der Kaukasusrepublik kämpfen Rebellen seit 1994 für die Unabhängigkeit von Moskau. In elf Jahren wurden etwa 10.000 russische Soldaten und rund 100.000 Zivilisten getötet (APA 0663, 24. Februar 2006)

Besonders seit Beginn des sog. "Zweiten Tschetschenienkrieges" (Herbst 1999) wurden auch die in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen - allein in Moskau gibt es etwa 200.000, davon jedoch laut Volkszählung von 2002 lediglich 14.465 offiziell registrierte - Ziel benachteiligender Praktiken der Behörden. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über verstärkte Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, z. T. ohne rechtliche Begründung, Festnahmen, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise und Kündigungsdruck auf Arbeitgeber und Vermieter. Offensichtliche Diskriminierungen, wie das Fälschen von Beweismitteln oder die Verfolgung durch die Miliz, sind im Vergleich zum ersten Tschetschenienkrieg seltener geworden. Subtile Formen der Diskriminierung bestehen fort. Tschetschenen haben zum Beispiel weiterhin Schwierigkeiten, eine Wohnortregistrierung auf legalem Wege zu erlangen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, S. 7).

Die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien ist nicht gewährleistet. In den Gebieten, in denen sich russische Truppen aufhalten (sie umfassen mit Ausnahme schwer zugänglicher Gebirgsregionen das ganze Territorium der Teilrepublik), leidet die Bevölkerung einerseits unter den ständigen Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen durch russische Soldaten und Angehörige der Truppe von Ramsan Kadyrow, andererseits unter Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen. Zwar hat auch nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen die Anzahl von Gewaltakten sowohl von Seiten der durch Fahndungserfolge der russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte geschwächten Rebellen als auch von Seiten der Sicherheitskräfte selbst zuletzt abgenommen, doch sind immer noch willkürliche Überfälle bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschläge an der Tagesordnung… .

Im Zusammenhang mit der intensiven Fahndung nach den Drahtziehern und Teilnehmern von Terrorakten hat sich der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen in Moskau und anderen Teilen Russlands signifikant erhöht. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von einer verschärften Kampagne der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit; kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht.

Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) seien verschärft worden. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Am 24.01.2006 hat das tschetschenische Parlament einen Ausschuss eingerichtet (Vorsitzender: Parlamentspräsident Abdurachmanow), der Diskriminierungen gegen Tschetschenen aufklären und die Suche nach Vermissten überwachen soll.

Die Bevölkerung begegnet Tschetschenen größtenteils mit Misstrauen. Hier wirken sich latenter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der russischen Bevölkerung und insbesondere die negative Wahrnehmung der Tschetschenen aus. Berichte über Kontakte der tschetschenischen Rebellen zu den Taliban und Osama Bin Laden, die Geiselnahme 2002 in Moskau und die Anschläge 2004 haben dies noch verstärkt.

Fremdenfeindliche Ressentiments haben in der Bevölkerung in den letzten Jahren zugenommen und beschränken sich längst nicht mehr auf die ältere Generation und die weniger gebildeten Schichten. Sie richten sich insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, so genannte "Tschornyje” ("Schwarze”). Der Tschetschenienkonflikt und die Angst vor Terroranschlägen verstärken diese Tendenz. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, Seiten 9 und 19f)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit etwas verbessert (in den Nachbarrepubliken Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien hingegen eher verschlechtert). Der zivile Wiederaufbau der völlig zerstörten Republik konzentriert sich auf die Hauptstadt Grosny. Von den im föderalen Budget 2006 für den Wiederaufbau vorgesehenen Mitteln ist im ersten Halbjahr 2006 noch kein Anteil ausgezahlt worden.

Auch die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist derzeit blockiert. Nach Angaben von Präsident Alchanow sind bisher 2 Milliarden Rubel an Kompensationszahlungen geleistet worden.

Nichtregierungsorganisationen berichten jedoch, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Der russische Migrationsdienst gibt nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen offen zu, dass von den Entschädigungszahlungen 15 Prozent nach Moskau, 15 Prozent an die lokalen Behörden, zehn Prozent an die zuständige Bank und ein gewisser Prozentsatz an den Migrationsdienst selbst gehen. Verschiedene Schätzungen u.a. des (am 01.04.2006 aus seinem Amt ausgeschieden) Menschenrechtsbeauftragten des Europarates, Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, Seite 17f).

Die Grundversorgung der Bevölkerung in Russland mit Nahrungsmitteln ist vom Nahrungsmittelangebot her gewährleistet. Allerdings leben immer noch - trotz erheblicher sozialpolitischer Fortschritte - rund 20 Mio. Russen (knapp 15% der Bevölkerung) unter dem statistischen Existenzminimum. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch faktisch noch nicht einmal den Grundbedarf deckt. 2006 werden für Bildung, Gesundheit und sozialen Wohnungsbau (im Rahmen der sog. "Nationalen Projekte") zusätzlich 180 Milliarden Rubel (ca. 5,3 Milliarden Euro) ausgegeben. Kritiker befürchten indes, dass das Geld in falsche Hände geraten könne.

Die tschetschenische Bevölkerung lebt unter sehr schweren Bedingungen. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft, insbesondere in Grosny. Internationalen Hilfsorganisationen ist es nur sehr begrenzt und punktuell möglich, Nahrungsmittel in das Krisengebiet zu liefern. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die geleisteten Kompensationszahlungen erste zaghafte Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau Tschetscheniens sachgerecht verwendet werden. Das IKRK hat im Jahre 2006 für humanitäre Projekte im Nordkaukasus 20 Mio. US $ vorgesehen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) in Tschetschenien zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80% (russischer Durchschnitt: 7,6%).Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist in Tschetschenien sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus der Ferne schickt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, Seite 24).

Die medizinische Grundversorgung in Russland ist theoretisch grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für einige anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Allerdings ist medizinische Hilfe heute in Russland oftmals eine Kostenfrage: Die Zeiten der kostenlosen sowjetischen Gesundheitsfürsorge sind vorbei, eine beitragsfinanzierte medizinische Versorgung ist erst in der Planung. Theoretisch hat jeder russische Bürger das Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung durchgeführt. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu.

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Der Wiederaufbau verläuft zwar schleppend, doch gibt es dank internationaler Hilfe Fortschritte bei der personellen, technischen und materiellen Ausstattung in einigen Krankenhäusern, die eine bessere medizinische Grundversorgung gewährleisten. So stehen beispielsweise seit April 2006 am Republikanischen Krankenhaus in Grosny zehn Dialysegeräte zur Verfügung, so dass Patienten mit Nierenerkrankungen nunmehr auch in Tschetschenien behandelt werden können (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, Seite 24f).

Ausweichmöglichkeiten und Relokation

Besorgniserregend bleibt die humanitäre Notlage der tschetschenischen Flüchtlinge innerhalb und außerhalb Tschetscheniens. Neben über 200.000 Binnenvertriebenen innerhalb Tschetscheniens befanden sich nach VN-Angaben im April 2006 in der Datenbank für humanitäre Hilfe noch 24.162 tschetschenische Binnenvertriebene in Inguschetien (8.828 in Übergangs-, 15.334 in Privatunterkünften). Auch in den übrigen nordkaukasischen Nachbarrepubliken halten sich tschetschenische Binnenflüchtlinge auf: ca. 10.000 in Dagestan, 4.000 in Nordossetien, 10.000 in Kabardino-Balkarien und 23.000 in Karatschajewo-Tscherkessien. Darüber hinaus gibt es praktisch in allen russischen Großstädten eine große, durch Flüchtlinge noch wachsende tschetschenische Diaspora: 200.000 in Moskau (nach Angaben der Tschetschenischen Vertretung in Moskau), 70.000 im Gebiet Rostow, 40.000 in der Region Stawropol und 30.000 in der Wolgaregion (Angaben des tschetschenischen Parlamentspräsidenten Abdurachmanow vom 05.06.2006). Tschetschenische Flüchtlinge leben auch in Georgien (nach letzter offizieller Registrierung vom Dezember 2004 2.619 tschetschenische Flüchtlinge), Aserbaidschan (ca. 8.000) und Kasachstan (ca. 12.000). Etwa 31.000 tschetschenische Flüchtlinge sollen sich in Westeuropa aufhalten. Die russische Regierung arbeitet auf eine möglichst baldige Rückkehr aller tschetschenischen Binnenflüchtlinge (etwa 500.000) hin. Als Ausdruck einer angeblichen "Normalisierung" der Lage in Tschetschenien wurden die letzten Zeltlager in Inguschetien aufgelöst (das Lager "Bart" am 01.03.2004, "Sputnik" am 01.04.2004 und "Satsita" am 10.06.2004). Trotz finanzieller Anreize für eine Rückkehr nach Tschetschenien ist die Zahl der Flüchtlinge in Inguschetien aber nach wie vor hoch.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Unter Leitung des Koordinationsbüros der Vereinten Nationen (OCHA) leisten zahlreiche internationale und nichtstaatliche Organisationen seit Jahren umfangreiche humanitäre Hilfe in der Region. OCHA stellte den rund 1,2 Mio. betroffenen Menschen im Nordkaukasus auch 2005 wieder knapp 62 Mio. US-$ zur Verfügung.

Gleichzeitig fahren die russischen Migrationsbehörden die Versorgung der Binnenflüchtlinge in Inguschetien allmählich zurück. Auch UNHCR und Dänischer Flüchtlingsrat planen, die Zahl der Hilfsberechtigten unter den Flüchtlingen in Inguschetien ab Mai 2006 zu verringern; u.a. sollen Familien ohne Behinderte und ohne Familienangehörige über 50 Jahre nicht mehr vom Lebensmittelprogramm erfasst werden (erwartete Reduzierung der bisher erfassten 25.000 Flüchtlinge um 9 %). Aus Sicherheitsgründen ist die Arbeit internationaler Hilfsorganisationen in Tschetschenien nur deutlich eingeschränkt möglich.

In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Unterkünfte errichtet, die nach offiziellen Angaben besser eingerichtet sein sollen als die früheren Lager in Inguschetien. Die Kapazitäten der inzwischen in Tschetschenien fertig gestellten zeitweiligen Unterkünfte reichen jedoch nicht für alle Flüchtlinge. Außerdem berichten UNICEF und andere VN-Organisationen von desolaten sanitären Verhältnissen und schlechten Lebensbedingungen in großen Teilen der von ihnen betreuten Übergangsunterkünfte in Grosny (Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln, unbefriedigende Sicherheitslage (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, Seite 18f).

Die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, trifft aber sowohl auf Transportprobleme als auch auf fehlende Aufnahmekapazitäten. Soweit zur Weiterreise die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann sie bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen jeglicher Volkszugehörigkeit erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen.

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Viele Vermieter weigern sich, entsprechende Vordrucke auszufüllen, weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Dies ist ein generelles Problem, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit des Mieters. Kaukasier dürften jedoch größere Probleme haben als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden

Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Vorgehensweise der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern .Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, S.13/14).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen.Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem. Das davor geltende "Propiska"- System sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vor. Voraussetzung für eine Registrierung ist ein nachweisbarer Wohnraum und die Vorlage des Inlandspasses. Ein von der russischen Auslandsvertretung in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht für eine dauerhafte Registrierung nicht aus. Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass vielen Tschetschenen, besonders in Moskau, die Registrierung verweigert werde. Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie genügend Geld haben oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im allgemeinen und rückgeführten Tschetschenen im besonderen verstärkt. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern. Eine verschärfte Neufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen wird von der Moskauer Stadtverwaltung und Abgeordneten des Stadtparlaments gefordert, steht jedoch in der Staatsduma bislang nicht auf der Tagesordnung. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt; ob auch zwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes. Bewohner Tschetscheniens und Inguschetiens, die älter als 14 Jahre sind und sich in Moskau anmelden wollen, erhalten nach Presseberichten seit Frühjahr 2006 von der Miliz einen 40 Fragen umfassenden Fragebogen, der u.a. Fragen zur Clanzugehörigkeit, Einstellung zur Scharia, möglicher Teilnahme an Kämpfen, zu möglichen Kämpfern unter Verwandten oder zur eventuellen Absicht der Teilnahme an Aktivitäten der tschetschenischen/inguschetischen Diaspora in Moskau enthält. Inwieweit diese Fragebögen auch in anderen Städten auszufüllen sind, ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Wie ihre Lebensverhältnisse sind, hängt insbesondere davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Menschenrechtler beklagen eine Zunahme von Festnahmen wegen fehlender Registrierungen oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, Internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen (Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit) wird in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR regelmäßig verwehrt. Während im ersten Tschetschenienkrieg zwischen 1994 und 1996 etwa 150.000 Bürger Tschetscheniens als Opfer "massenhafter Unruhen" (so der Gesetzeswortlaut) den Status eines Binnenflüchtlings erhielten, waren es nach dem zweiten Tschetschenienkrieg zwischen 1999 und 2001 insgesamt nur etwa 12.500. Nach Überzeugung von Menschenrechtlern war diese restriktive Anwendung des Begriffes "massenhafte Unruhen" auf den zweiten Tschetschenienkrieg stark dadurch motiviert, dass im ersten Krieg primär ethnische Russen den Status eines Binnenflüchtlings erhielten, vom zweiten Krieg jedoch fast nur ethnische Tschetschenen betroffen waren. (Die meisten ethnischen Russen hatten Tschetschenien bereits verlassen.)Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel 10 Rubel, also ungefähr 30 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,50 - 3 Euro. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland (Regionen Kransnodar, Stawropol). Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist als in Moskau, wo die Preise auf dem freien Wohnungsmarkt ausgesprochen hoch sind. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land. Lediglich die tatsächlichen Verhältnisse sind unterschiedlich. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.08.2006, S.26/27)

Es existieren weder rechtliche noch sonstige Mechanismen, die die Niederlassung von Binnenflüchtlingen außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens ermöglichen würden. …

Tschetschenische Binnenflüchtlinge hatten und haben praktisch keine legale Aufenthaltsmöglichkeit in Kabardino-Balkarien und Karachai-Tscherkessien. Die geringe Zahl an tschetschenischen Binnenflüchtlingen in den Republiken Nord-Ossetien-Alania, Stavropol Krai und Krasnodar Krai ergibt sich sowohl aus einer Verhinderung des Aufenthalts der Betroffenen durch eine restriktive Regelungs- und Verwaltungspraxis, als auch aus dem Umstand, dass die Binnenflüchtlinge selbst zögern, sich in Regionen zu wagen, in denen ihnen Behörden und Bevölkerung feindlich gesinnt sind. In anderen Verwaltungsbezirken der Russischen Föderation führen restriktive örtliche Regelungen über die Freizügigkeit und die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsfreiheit, die anti-tschetschenische Haltung der Öffentlichkeit und das Bestreben der lokalen Behörden, ethnische Spannungen zu unterdrücken und Terroranschläge zu verhindern, dazu, dass tschetschenischen Binnenflüchtlingen eine echte inländische Fluchtalternative verwehrt bleibt. Im Gegensatz zu Personen, die bereits im Besitz einer dauerhaften Registrierung (an ihrem Wohnsitz) sind, ist es für Personen, die eine vorübergehende Registrierung (an ihrem Aufenthaltsort) besitzen, nicht sichergestellt, dass diese Registrierung überhaupt verlängert wird, oder dass sie nach einer Reise oder einem Auslandsaufenthalt wieder am ursprünglichen Aufenthaltsort verlängert wird. Zwar werden auch Binnenflüchtlinge russischer Ethnie nach Berichten mancher NGOs von der Bevölkerung und den Behörden ihrer Zielgebiete nicht immer freundlich aufgenommen. Viele berichten über Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Verlängerung ihrer vorübergehenden Aufenthaltsregistrierung. Anders als dies in vielen Regionen für tschetschenische Binnenflüchtlinge der Fall ist, gibt es jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass ethnische Russen den weit verbreiteten Polizeischikanen ausgesetzt wären. …

Bei der Beurteilung, ob tschetschenische Asylwerber internationalen Schutz benötigen, sind, ebenso wie bei der Prüfung interner Relokationsmöglichkeiten, zwei Personengruppen zu unterscheiden: Die eine Gruppe umfasst jene ethnischen Tschetschenen, die aus Tschetschenien selbst geflohen sind, die andere jene, die eine dauerhafte Registrierung an einem Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens besitzen. (UNHCR Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the Context of the Situation in Chechnya - February 2003, p. 31)

Angesichts dieser Lage und mangels einer echten inländischen Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation für Tschetschenen ist UNHCR unverändert der Auffassung, dass Tschetschenen, die vor ihrem Asylantrag im Ausland ihren ständigen Wohnsitz in Tschetschenien hatten, als Personen angesehen werden sollten, die internationalen Schutz benötigen, da sie entweder:

a) begründete Furcht vor Verfolgung haben und somit die Kriterien des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dessen Protokoll von 1967 erfüllen, und/oder

b) Tschetschenien wegen einer ernsthaften und allgegenwärtigen Bedrohung ihres Lebens, ihrer persönlichen Sicherheit oder ihrer Freiheit infolge allgemeiner Gewalt oder schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlassen haben. (UNHCR-Stellungnahme zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik (Russische Föderation), 22.10.2004, S. 1f).

In der Russischen Föderation müssen Personen an ihrem Wohnort ihren dauerhaften und vorübergehenden Aufenthalt registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt bei den Innenbehörden und wird im Inlandspass verzeichnet. In der Regel wird die Registrierung des vorübergehenden Aufenthalts für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Danach muss die Registrierung erneuert werden. Nach altem sowjetischen Sprachgebrauch nennt man diese Registrierung vielfach noch propiska. Obwohl das propiska System bereits 1991 durch Gesetz abgeschafft wurde, werden entsprechende Regelungen nach wie vor in zahlreichen Städten und Regionen der Russischen Föderation angewandt. Dieses System wird sehr restriktiv und diskriminierend gehandhabt. Tschetschenische Volkszugehörige haben in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, sich in russischen Regionen außerhalb Tschetscheniens registrieren zu lassen. Derartige auf dem propiska System beruhende Zuzugsbeschränkungen sind aus Moskau und St. Petersburg bekannt, nicht jedoch auf diese beiden Städte beschränkt. Im Gegenteil wird das propiska System vielerorts praktiziert und dadurch tschetschenischen Volkszugehörigen in weiten Teilen Russlands der legale Zuzug und Aufenthalt verwehrt….Tschetschenischen Volkszugehörigen werden durch die restriktive und diskriminierende Anwendung des propiska Systems in der Russischen Föderation wichtige bürgerliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte verwehrt. Verschärft wird dies durch eine Praxis des »racial profiling« bei der Arbeit russischer Polizeibehörden. Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation Informationen über Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden….

Angesichts der Erkenntnisse über die praktizierten Zuzugsbeschränkungen für tschetschenische Volkszugehörige in den genannten Gebieten und angesichts des Grades der erwähnten Repressionen und Übergriffe geht amnesty international davon aus, dass sich Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation nicht dauerhaft sicher aufhalten können. Tschetschenische Volkszugehörige haben durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. (AI: Anfragebeantwortung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 16.04.2004, Abschnitt 1.1)

Gemäß der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Tschetschenischen Asylsuchenden gibt es keine sichere oder zumutbare inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation für aus Tschetschenien geflohene Personen und die in der Russischen Föderation verfolgten TschetschenInnen. Sie können sich in der Russischen Föderation nicht registrieren lassen und sind ausserdem ständigen Sicherheitsproblemen, Schikanen und Diskriminierungen konfrontiert. In Inguschetien, wo sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert hat, werden die dort lebenden vertriebenen TschetschenInnen unter russischem Druck veranlasst, nach Tschetschenien zurückzukehren. Es ist erklärtermassen die Strategie der russischen Regierung und des inguschischen Präsidenten, alle in Inguschetien lebenden TschetschenInnen so rasch wie möglich zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bringen. (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Tschetschenischen Asylsuchenden vom 8.07.2004)

Das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge gelangt nach Beschreibung des Registrierungssystems und der Feststellung, dass in der Realität die freie Wohnsitznahme nicht überall gewährleistet sei, aber es durch Bestechung oder in Einzelfällen mit Unterstützung durch NGOs oder Beratungsstellen möglich sei, eine provisorische Registrierung zu erlangen, zum Schluss, dass nicht in Absolutheit davon gesprochen werden kann, dass Tschetscheninnen und Tschetschenen an keinem Ort der Russischen Föderation in Sicherheit und Menschenwürde leben können. Die vorherrschende Ablehnung von Personen aus dem Kaukasus sei jedoch für alle Personen problematisch, die keine Registrierung vorweisen können. Letztlich entscheide vor allem das Beziehungsnetz und die finanziellen Mittel über ein Bestehen im russischen Alltag. (Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge: Innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen vom 11.08.2004)

Der Bericht des Menschenrechtszentrums "Memorial" zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation kommt zum Schluss, dass es in Russland keine inländische Niederlassungsalternative für Bürger Tschetscheniens gibt. (Bericht des Menschenrechtszentrums "Memorial" zur Situation der Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juni 2005-Juni 2006, Moskau 2006, S.7)

Bewertung der Quellen zur Frage der Relokationsmöglichkeit:

Aus der Betrachtung der vorliegenden Quellen zur Frage der Relokationsmöglichkeit für Tschetschenen aus der Tschetschenischen Republik zeigt sich zunächst, dass diese dahingehend übereinstimmen, dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation nicht gewährleistet ist, dies einerseits durch spezifische einschränkende Vorschriften in bestimmten (oben genannten) Regionen der Russischen Föderation, andererseits generell durch die (verfassungswidrigerweise) restriktiv erfolgende Handhabung des Registrierungssystems. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 18.08.2006 unabhängig von der Volkszugehörigkeit (S. 26), sodass nicht nur Tschetschenen aus der Tschetschenischen Republik davon betroffen sind. Festzuhalten ist, dass in den zur Verfügung stehenden Quellen keine Region der Russischen Föderation konkret genannt wird, in denen infolge einer gesetzmäßigen Praxis beim Vollzug des Registrierungssystems die Niederlassungsfreiheit (auch für Tschetschenen aus der Tschetschenischen Republik) verwirklicht ist. Auch von den Verfahrensparteien wurde eine solche Region nicht genannt. Aus dem im Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 18.08.2006 enthaltenen Hinweis (S.27), dass eine Registrierung in Südrussland (Regionen Krasnodar, Savropol) wegen der geringeren Kosten für Wohnraum "grundsätzlich leichter" sei als in Moskau, ergibt sich wegen der unmittelbar angeschlossenen Darstellung der Notwendigkeit von Interventionen und der Bezahlung von Bestechungsgeldern in einem nicht näher definierten Anteil ("mitunter") der Fälle ebenfalls nicht, dass dort die Niederlassungsfreiheit für jedermann gewährleistet ist.Im Ad hoc - Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Tschetschenien) vom 16.02.2004 war am Ende des sonst im herangezogenen aktuellen Bericht (vom 18.08.2006) im Wesentlichen übernommenen Textes des Abschnittes römisch III.2 der folgende Satz enthalten:"Die Frage, ob eine legale Niederlassung von aus Deutschland rückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich sei, wurde von Memorial - trotz aller bestehenden Schwierigkeiten - bejaht."Der letzte - wesentliche - Satz fehlt im jüngsten Bericht vom 18.08.2006. Auch die aktuellen Berichte von Memorial enthalten keine Hinweise darauf, dass diese seinerzeitige Haltung von der Organisation noch vertreten wird. Dafür heißt es im Bericht nunmehr anschließend:"Nichtregistrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands untertauchen und dort überleben. Wie ihre Lebensverhältnisse sind, hängt insbesondere davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen."Auch das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge geht nicht generell und voraussetzungslos vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation aus und nennt als notwendige Bedingungen das Bestehen eines Beziehungsnetzes und die finanzielle Mittel. In den wiedergegebenen Stellungnahmen von AI, UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" wird das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation übereinstimmend generell ausgeschlossen.Dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amts vom 18.08.2006 ist allerdings zu entnehmen (S.18), dass sich eine große Zahl von Tschetschenen im Wesentlichen unbehelligt in der Russischen Föderation aufhalte und daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht generell auszuschließen sei. Dem kann insoweit gefolgt werden, als es in der Vergangenheit offenbar (auch) für Tschetschenen möglich war, sich in anderen Regionen der Russischen Föderation niederzulassen. Es lässt sich aus diesem Umstand - insbesondere wegen der in den Berichten ausführlich dargestellten Hindernisse für eine solche Niederlassung, die zu den dargestellten Beurteilungen von AI, UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" geführt hat, wonach das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation übereinstimmend generell ausgeschlossen wird - umgekehrt nicht ableiten, dass vom grundsätzlichen Bestehen der inländischen Fluchtalternative auszugehen ist. Dies würde nämlich keinerlei Grundlage in der Quellenlage zur Situation in der Russischen Föderation finden, da eine solche Einschätzung auch über den Inhalt der Berichte des Auswärtigen Amtes Berlin vom 18.08.2006 und des Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge vom 11.08.2004 hinausgeht, die das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation zwar grundsätzlich nicht ausschließen, aber von weiteren Voraussetzungen in der Person des Betroffenen (Beziehungsnetz, verwandtschaftliche Anknüpfung, finanzielle Mittel, Sprachkenntnisse, Verfügung über ein Ausweisdokument) abhängig machen. Eine solche generelle Feststellung kann wegen der beschriebenen Streichung der offensichtlich nicht mehr aktuellen entsprechenden Aussage von Memorial im Bericht des Auswärtigen Amts Berlin insbesondere auch nicht für zurückgeführte Asylwerber getroffen werden. Dies bedeutet, dass das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist; wobei einerseits die Art der Bedrohungslage, andererseits die nach den Feststellungen bestehenden Hindernisse für eine Niederlassung des Betroffenen und seine konkreten Möglichkeiten, diese zu überwinden, zu berücksichtigen sind.

Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des Antragstellers zu dessen Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit konnte auf Grund der diesbezüglichen bedenkenlosen Angaben sowie der vorgelegten und für unbedenklich qualifizierten Dokumente der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Demgegenüber erwies sich eine Vielzahl weiterer Angaben als grob widersprüchlich und offenkundig nicht den Tatsachen entsprechend:

Hatte der im Betreff Genannte noch vor dem Bundesasylamt anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2005 angegeben in den Jahren 1986 bis 1996 die Grundschule in Grosny besucht und im Anschluss daran, als Tänzer gearbeitet haben, so modifizierte er im Zuge seines nunmehr durchgeführten Berufungsrechtsgesprächs seine Schulausbildung beziehungsweise seinen beruflichen Werdegang dergestalt, wonach "ich nach dem ersten Krieg 1995 in der Grundschule war (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 02.05.2007)." Diese Schulstufe habe der Antragsteller auch nicht abgeschlossen, aber stattdessen seine Ausbildung "in der Lehranstalt für nationale Kultur" fortgesetzt.

Auch jene Angaben des Antragstellers über die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates können - jedenfalls was den Ablauf beziehungsweise die Hintergründe und Ursachen der zwei vom Berufungswerber vorgebrachten Säuberungsaktionen, deren Opfer er entsprechend seines Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2007 geworden sein soll - nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 20.03.2006 auf die Frage, was ihn konkret zum Verlassen seiner Heimat veranlasst habe, vorgebracht hatte, im Herbst 2004 in S. J., dem Geburtsort seiner Mutter, von Föderationsstreitkräften ohne ersichtlichen Grund geschlagen worden zu sein. In weiterer Folge sei es ausschließlich dem Einschreiten des zufällig vor Ort befindlichen einflussreichen Onkels K. M. zu verdanken gewesen, dass der im Betreff Genannte nicht auch noch verschleppt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Behörde am 02.05.2007 ließ der Berufungswerber nicht nur das ebengenannte Erlebnis zur Gänze unerwähnt, sondern behauptete zunächst sogar, lediglich ein einziges Mal Opfer physischer Gewalt geworden zu sein und zwar im März 2001, in Grosny, in der Wohnung seiner Tante. Auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Angaben, bestritt der Antragsteller jemals derartige Aussagen getätigt zu haben. Der in Rede stehende Vorfall habe sich im Herbst 2003 zugetragen und wäre zur Gänze ohne Anwendung physischer Gewalt verlaufen. Sein Onkel K. M. habe verhindert, dass die im Ort befindlichen Föderationsstreitkräfte, wie ursprünglich beabsichtigt, den Berufungswerber mit einem Schützenpanzerwagen abtransportiert hätten. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Begründung für die seinerseits im Zuge seiner Berufungsverhandlung unterlassene Schilderung eines seiner beiden erstinstanzlich als angeblich fluchtauslösend präsentierten Ereignisse, wonach er alles aus seinem Gedächtnis verdrängt habe, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. So widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand einen von insgesamt zwei Gründen, welche letztlich dafür ausschlaggebend waren, dass er sein Heimatland verlassen hat, in seinem Berufungsrechtsgespräch gänzlich unerwähnt lässt, obwohl er diesen noch ein Jahr zuvor, konkret am 20.03.2006, in wortreicher Weise vor dem Bundesasylamt zentral in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellt hatte. Auch die massiven inhaltlichen Divergenzen erscheinen in diesem Kontext besonders schwerwiegend, zumal es sich hiebei nicht um bloße Nebenumstände sondern um die wesentlichen Kernaussagen in der nunmehr präsentierten Fluchtgeschichte handelt.

An dieser Stelle ist auch auf das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten, zu verweisen, aus dem sich eindeutig ergibt, dass die vom Antragsteller, als Beweis für angeblich im März 2001 erlittene Misshandlungen im Zuge seines ersten fluchtauslösenden Ereignisses, präsentierten Narben nicht jene von ihm mehrfach behauptete Entstehungsgeschichte haben, beziehungsweise nicht aus dem von ihm angegebenen Zeitraum stammen können. Auch die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte einstündige Bewusstlosigkeit infolge eines Gewehrkolbenhiebs konnte seitens des medizinischen Sachverständigen eindeutig widerlegt werden. Auffallend ist in diesem Kontext auch der Umstand, dass der im Betreff Genannte dem untersuchenden Arzt mehrere Varianten ein und des selben Vorfalls lieferte, die dieser auch in seinem Gutachten festhielt und welche zum Teil eklatant von jenen Aussagen vor dem Bundesasylamt beziehungsweise der erkennenden Behörde abweichen vergleiche p. e. Seite 5, 2. Absatz des fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens). So gab der Antragsteller in seinem nunmehr durchgeführten Berufungsrechtsgespräch beispielsweise unter anderem an, dass ungefähr einen Tag nach dem Übergriff aufgrund seiner schweren Kopfverletzungen ein Röntgen durchführt worden wäre vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.05.2007). Demgegenüber hatte er noch vor dem untersuchenden Facharzt das Gegenteil behauptet vergleiche Seite 5, 1. Absatz des fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens).

Daraus resultierend erweist sich auch das Vorbringen bezüglich eines angeblichen schweren Übergriffs im März 2001 nachgewiesenermaßen als grob tatsachenwidrig. Hätte sich jemals ein derartiger Vorfall auch nur annähernd in der präsentierten Form zugetragen, wären die damit zwangsläufig einhergehenden Verletzungen auch heute noch eindeutig verifizierbar. Da jedoch, wie eben dargestellt, die in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber ins Treffen geführten Misshandlungsfolgen beziehungsweise deren Ursachen und Entstehungszeitpunkt medizinisch zweifelsfrei widerlegt werden konnten, muss somit eine auf diesen Behauptungen basierende Fluchtgeschichte zwangsläufig in sich zusammenbrechen, weshalb eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis mangels Glaubwürdigkeit objektiv entbehrlich scheint.

Zudem gelang es dem Asylwerber nicht, mit seinem Vorbringen auch nur ansatzweise seine persönliche Betroffenheit im Zusammenhang mit den ins Treffen geführten dramatischen Ereignissen glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen erscheint es der erkennenden Behörde zwar durchaus vorstellbar, dass es im Heimatdorf des Antragstellers, ebenso wie auch in anderen Regionen seines Herkunftslandes, wiederholt zu Säuberungsaktionen gekommen ist, jedoch handelt es sich bei sämtlichen vom Berufungswerber in diesem Kontext getätigten Ausführungen um auffallend allgemein gehaltene Angaben, welche jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen.

Zuletzt sei in diesem Kontext auch darauf verwiesen, dass nach eigener Aussage des Antragstellers noch eine Vielzahl von nahen und weitschichtig Verwandten nach wie vor nicht nur in seinem Herkunftsland, sondern größtenteils sogar in seiner Heimatstadt Grosny, ohne gröbere Probleme mit russischen Sicherheitskräften weitgehend unbehelligt leben. Allein in Grosny leben derzeit sowohl die Eltern des im Betreff Genannten als auch zwei seiner erwachsenen Brüder ohne in irgendeiner Weise Beeinträchtigungen seitens russischer Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus verfügt der Berufungswerber in seinem Heimatland nach eigenen Angaben über einen einflussreichen Onkel, welcher ihm bereits in der Vergangenheit auch in finanzieller Hinsicht massiv unterstützt hat (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Daraus resultierend konnte der Berufungswerber aufgrund der bereits zuvor geschilderten Ungereimtheiten und offenen Widersprüche, die zu entkräften er sich auch im Zuge seines Berufungsrechtsgesprächs außerstande sah, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen russischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht glaubhaft machen, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkannt werden konnte.

Auf Grund der festgestellten vorangeschrittenen Regionalisierung des Tschetschenienkonfliktes sowie trotz der erfolgenden Menschenrechtsverletzungen von beiden Seiten (von Seiten russischer Militäreinheiten als auch von Seiten tschetschenischer Sicherheitskräfte sowie moskautreuer bewaffneter tschetschenischer Milizen) ist nicht davon auszugehen, dass jeglicher Bürger der Region Tschetscheniens tschetschenischer Abkunft auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit per se einem maßgeblichen wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko von erheblicher Eingriffsintensität ausgesetzt wäre.

So kann auch im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass der Antragsteller lediglich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar ist.

Demgegenüber erhellen die Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, dass der Berufungswerber keine hinreichende Basis einer ausreichenden Versorgungs- und Sicherheitslage innerhalb der tschetschenischen Republik erwartet, wodurch die Wahrung seiner vitalen Interessen gefährdet erscheint.

Rechtlich folgt:

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 9, Absatz eins, mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) tritt Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit 01. Jänner 2006 in Kraft.

Paragraph 124, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

Paragraph 124,

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Einerseits ist es dem Antragsteller im durchgeführten Ermittlungsverfahren auf Grund mangelnder Glaubhaftmachung individuell-konkreter Gefährdungsmomente nicht gelungen, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ihn spezifisch treffenden Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität aus ethnischen oder politischen Gründen aufzuzeigen; andererseits ist den Feststellungen entnehmbar, dass dem Berufungswerber per se auch kein maßgeblich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit (ohne Hinzutreten weiterer spezifischer Risikoelemente) droht. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt ist der im Betreff Genannte bei einer Rückkehr auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit keiner maßgeblich wahrscheinlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefährdung ausgesetzt: Vielmehr erhellt die allgemeine Lageschätzung betreffend Tschetschenien, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise sowie allenfalls bei seiner Rückkehr von den allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen Tschetschenien gleichermaßen wie alle Einwohner der Republik Tschetschenien betroffen wäre, ohne dass es ihm im durchgeführten Ermittlungsverfahren möglich gewesen wäre, weitere hinzutretende Risikofaktoren, wie allenfalls bereits ins Blickfeld der russischen Militärbehörden geraten zu sein, aufzuzeigen. Die Tatsache der allgemeinen Betroffenheit von herrschenden Bürgerkriegsunruhen oder sonstigen Menschenrechtsverletzungen ohne asylrechtlich relevantes Anknüpfungsmoment vermag jedoch die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen.

Die allgemein herrschende bürgerkriegsähnliche Situation in Tschetschenien stellt für sich allein genommen kein hinreichendes Indiz für ein Überschreiten der Verfolgungsschwelle im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, sofern nicht individuell-konkrete Risikoelemente hinzutreten.

Selbige Einschätzung wird auch seitens des UNO Hochkommissariats für Flüchtlinge geteilt, wobei nicht davon auszugehen ist, dass aus der Republik Tschetschenien stammende Angehörige der tschetschenischen Ethnie allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit mit ebensolcher Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde rechnen müssen.

Die Betroffenheit diverser Stadtbewohner von einer allfälligen und allgemein durchgeführten ethnischen Säuberung bzw. militärischen Razzia vermag keine hinreichende Verfolgungsprognose im zitierten Sinne herzustellen.

Die Asylgewährung war sohin nicht statthaft.

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Nach der bisherigen - sich auf Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, beziehenden - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von deren Fortgeltung auszugehen ist, gilt:

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dort hin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997).

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

Den Feststellungen zur Allgemeinsituation in der Russischen Föderation ist entnehmbar, dass nicht hinlänglich unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen, als den Ausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für jeweils höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

Aufgrund des rechtskräftigen Ausspruches über die Unzulässigkeit der Abschiebung iwS war in casu eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG zu erteilen.