Unabhängiger Bundesasylsenat
24.04.2007
305.268-3/2E-XVIII/60/07
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Nikolas Bracher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:
Die Berufung von G. alias römisch eins. alias G. alias G. alias K. S. alias S. alias Z. alias Z. vom 05.04.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zahl: 07 02.337-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
BEGRÜNDUNG
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Berufungswerber brachte erstmals am 26.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 27.06.2006 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat. Anlässlich dieser Befragung gab der Berufungswerber in georgischer Sprache an, den Namen G. Z., geb. am 00.00.1990, zu führen. Er habe seine Heimat, die georgische Stadt P. (Anm.:
auch "P.", südlich der ossetischen Provinzhauptstadt Zchinvali gelegen), am 20.06.2006 per LKW verlassen, und sei in der Folge über eine unbekannte Route nach Österreich gereist. Für die Schleppung habe er 2.000 $ bezahlt. Diese habe er durch Ersparnisse finanziert. Er habe alleine gelebt, seine Eltern kenne er nicht, er habe auf der Strasse gelebt, er besitze auch keine Dokumente. Er sei das erste Mal im Ausland, er habe noch nie einen Asylantrag gestellt. Seine Heimat habe er wegen "Problemen" verlassen, "jeder in seinem Dorf habe Probleme", er habe gehofft, dass es ihm "in Europa besser gehe" und dass sich seine "wirtschaftliche Lage bessere". Er habe "vermutlich auch Hepatitis".
In Schubhaft genommen wurde er noch am gleichen Tag einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung unterzogen. Der vom Polizeiarzt erstellte Befund gibt an, dass der Berufungswerber aufgrund der im Befund dargelegten Merkmale ein "wahrscheinliches Alter von 22 Jahren, mit einer möglichen Abweichung von 1 bis 2 Jahren" aufweise.
2. Der Berufungswerber wurde am 10.07.2006 der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes in Traiskirchen zur Einvernahme vorgeführt. Eingangs wurde ihm das Ergebnis der Altersfeststellung des Polizeiarztes vorgehalten, der er allerdings widersprach und an seinen früheren Angaben zu seinem Alter von 16 Jahren festhielt. Der im Falle der Minderjährigkeit eines Antragstellers gem. Paragraph 16, Absatz 3, AsylG dem Verfahren bei zu ziehende, damit als gesetzlicher Vertreter fungierende Rechtsberater schloss sich der Auffassung der Behörde an, dass der Berufungswerber nicht minderjährig sei, und lehnte seine weitere Vertretung ab. Über seine bisherigen Angaben hinaus gab der Berufungswerber in der Folge an, dass er die Kosten für seine Schleppung "durch Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft und bei Bauarbeiten erwirtschaftet habe, wobei er etwa 5 bis 10 $ pro Tag verdiente". Er sei jedoch "ein bis zwei Mal pro Woche überfallen worden und sei ihm dabei sein Geld gestohlen worden". Er habe gespart und arbeite schon "seit acht oder neun Jahren". Er sei im Kinderheim aufgewachsen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er am 00.00.1990 in O. geboren wurde. Im Alter von sieben Jahren sei er aus dem Kinderheim weggelaufen und nach P. gegangen, wo er auf der Straße gelebt habe und auch Arbeit gefunden habe. Neuerlich wiederholte er, noch nie im Ausland gewesen zu sein.
Seine Fluchtgründe führte er insofern weiter aus, als er "ständig geschlagen, überfallen und ihm sein Geld gestohlen worden sei". Er habe Probleme mit uniformierten Leuten gehabt. Er sei auch einmal, vor etwa zwei Jahren, von einer Militärperson angeschossen worden. Damals sei er in eine Klinik gebracht worden, die Polizei sei verständigt worden und habe er dieser den Vorfall geschildert. Seine Ersparnisse habe er, als er auf der Straße lebte, unter einem Baum vergraben. In P. habe es kein Kinderheim gegeben, es habe sich niemand dort um ihn gekümmert. Wegen der erwähnten Überfälle habe er sich einmal an die Polizei gewandt, die ihn aber hinausgeworfen habe. Von "Militärs" sei er immer wieder "gefoltert" worden und sei ihm auch von diesen sein Geld weggenommen worden.
Dem Berufungswerber wurde in der Folge gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es würden Konsultationen mit Polen iSd Dublin II-VO geführt, da aus Sicht der Behörde Polen für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig sei. Ein Ausweisungsverfahren gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war damit ex lege eingeleitet.
3. Der Berufungswerber wurde am 19.07.2006 wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Die Konsultationen mit den polnischen Behörden ergaben keine Zuständigkeit Polens für die Führung des Verfahrens. Die polnische Behörde begründete ihre Ablehnung des Aufnahmegesuchs der österr. Behörden damit, dass der Berufungswerber zwar - wie der Fingerabdrucksvergleich ergeben habe - unter den Personalien K. Z., geb. am 00.00.1981, aus Georgien, erkennungsdienstlich behandelt worden war. Er sei allerdings am 21.06.2005 aus Polen ausgewiesen worden. Demnach sei der Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht mehr anwendbar und Polen nicht für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig (AS 87). Ein Gesuch um nochmalige Prüfung des Aufnahmeansuchens wurde mit Schreiben der polnischen Behörden vom 01.08.2006 abschlägig beantwortet.
4. Am 29.08.2006 wurde der Berufungswerber neuerlich in der EAST-Ost einvernommen. Im Zuge dessen wurde ihm die von den polnischen Behörden erhaltene Information, dass er dort unter den von diesen angegebenen Personalien bekannt sei, vorgehalten. Er beharrte allerdings auf seinen in Österreich gemachten Angaben zu seinen Personalien. In Polen, sagte er, "sei er noch nie gewesen".
Der Berufungswerber hielt im Weiteren seine bisherigen Angaben zu seinen Ausreisegründen aufrecht, und wiederholte, dass er bis zu seinem siebten Lebensjahr in einem Kinderheim aufgewachsen sei. Seither, seit 1997, lebe er in Georgien auf der Straße. Er sei auch nicht als georgischer Staatsangehöriger, sondern als "staatenlos" anzusehen.
Dem Berufungswerber wurde gem. Paragraph 29, Absatz , Ziffer 5, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und in einem einer Berufung gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Der Berufungswerber wurde per 29.08.2006 neuerlich, im PAZ Wien, Rossauer Lände, in Schubhaft genommen, wo er sofort wieder in Hungerstreik trat.
Am 04.09.2006 wurde in der EAST-Ost eine weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt. Im Zuge dessen erfolgte kein weiteres wesentliches Vorbringen durch den Berufungswerber mehr.
5. Mit Bescheid vom 08.09.2006, Zl. 06 06.718 EAST-Ost, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz vom 26.06.2006 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diese Entscheidung wurde am 08.09.2006 zu eigenen Handen zugestellt.
Nach der einleitenden Wiedergabe der Einvernahmen des Berufungswerbers traf die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe die Feststellung, dass die Identität des Antragstellers mangels geeigneter Dokumente nicht feststehe. Aufgrund der Sprachkenntnisse und der persönlichen Angaben sei aber davon auszugehen, dass er georgischer Staatsbürger ist. Es wurde auch festgestellt, dass der Antragsteller "eine volljährige, erwachsene Person sei", sowie dass er am 17.06.2005 in Polen erkennungsdienstlich behandelt wurde, dort unter den Personalien K. Z., geb. am 00.00.1981 aktenkundig ist, und dass er Polen am 21.06.2005 verlassen musste. Die Reiseroute des Antragstellers bis zur Einreise nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu seinen Angaben sein Verlassen Georgiens betreffend wurde festgestellt, dass er in Georgien keine Verfolgung iSd AsylG 2005 bzw. (an anderer Stelle) iSd GFK zu befürchten habe, auch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG im Falle einer Abschiebung nach Georgien sei nicht gegeben. Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden, sind ebenso nicht gegeben. Die ärztliche Untersuchung des Antragstellers im PAZ Wien habe weder eine schwere körperliche oder eine ansteckende Krankheit ergeben noch sei eine psychische Erkrankung festgestellt worden. Darüber hinaus traf die erkennende Behörde die Feststellung, seine gesamten Angaben entsprächen "offensichtlich nicht der Wahrheit".
Beweiswürdigend führte die erkennende Behörde aus, die Feststellung der Volljährigkeit des Antragstellers ergebe sich in der Gesamtsicht des Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung, des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers sowie der damit in Einklang stehenden Angaben der polnischen Behörden zu den dort aktenkundigen Personalien.
Die Feststellung der georgischen Staatsangehörigkeit sei aus dem persönlichen Vorbringen des Antragstellers abzuleiten.
Nachdem dieser, trotz einer "erdrückenden Beweislast", auf Vorhalt hin keine wahren Angaben in Bezug auf seine Identität und seine tatsächlichen Fluchtgründe tätigte bzw. sein gesamtes Fluchtvorbringen auf seinem jugendlichen Alter beruhte, letzteres jedoch aus den genannten Gründen nicht glaubwürdig war, sei daher dem gesamten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die Feststellung des Fehlens schwerwiegender Erkrankungen des Antragstellers leite sich aus dem Unterbleiben entsprechender Mitteilungen aus dem Polizeianhaltezentrum her.
In ihren rechtlichen Schlussfolgerungen kam die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft vorbringen konnte, weshalb er demnach "kein Flüchtling nach der GFK" sei. Auch seien seine Angaben nicht geeignet, eine Gefährdung vermuten zu lassen, "die subsidiären Schutz verlangen würde". Die Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei mangels Familienbezugs zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich rechtskonform. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sei dadurch begründet, dass der Antragsteller, trotz Belehrung über die Folgen, die Asylbehörde über seine wahre Identität zu täuschen versuchte.
6. Mit einem kurzen, in seinem das Berufungsbegehren begründenden Teil handschriftlich abgefassten, Schriftsatz vom 14.09.2006 erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung, in der kein neues, über die bisherigen Angaben hinausgehendes Vorbringen erstattet wurde.
7. Der Berufungswerber wurde am 12.09.2006 aus der Schubhaft entlassen und nahm in der Folge wieder in der EAST-Ost seinen Aufenthalt.
8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2006, Zahl: 305.268-C1/E1-XVIII/60/06, wurde die Berufung vom 14.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2006, Zahl: 06 06.718-EAST Ost, gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich in der Gesamtsicht sämtlicher Erwägungen die Berufungsbehörde - abgesehen vom im Weiteren nicht entscheidungswesentlichen Kriterium der Offensichtlichkeit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der Feststellung des Bundesasylamtes anschließe, dass der Berufungswerber schon mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Georgien nicht glaubhaft habe machen können. Aus Sicht der Berufungsbehörde schlüssig dargelegt habe die erstinstanzliche Behörde, weshalb sie der Behauptung des Berufungswerbers, er sei erst sechzehn Jahre alt, nicht Glauben schenkte. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein könne, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat, objektiv nachvollziehbar sei, dem Berufungswerber jedoch - wie von der Erstbehörde insgesamt zutreffend festgestellt - die Glaubwürdigkeit zu versagen war, scheide schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG aus.
Soweit sich der Berufungswerber darauf berief vergleiche oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts an seinem behaupteten Lebensmittelpunkt in P. Verletzungen seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention geschützten Rechte durch unbekannte Dritte, die ihn wiederholt beraubten, durch "Militärs" nicht näher benannter Herkunft, oder durch Angehörige der Polizei Georgiens erlitten habe, und daher im Falle seiner unfreiwilligen Rückkehr nach Georgien neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so stehe der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubwürdigkeit des Antragstellers entgegen. Vor diesem Hintergrund erweise sich daher die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend.
Für eine Rechtswidrigkeit der in Spruchpunkt römisch III des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ausweisung des Berufungswerbers aus dem Bundesgebiet nach Georgien fanden sich im Verfahrensakt keine Hinweise, zumal dem Berufungswerber weder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme, noch gemäß Ziffer 2, dieser Bestimmung eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Berufungswerbers durch seine Ausweisung erkennbar sei.
Es schloss sich die Berufungsbehörde dem erstinstanzlichen Ergebnis auch insoweit an, als der Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Asylbehörde offenkundig über seine wahre Identität zu täuschen versuchte. Auch nachdem ihm die im Zuge des Konsultationsverfahrens mit den polnischen Behörden iSd Dublin II-VO erhaltene Information vorgehalten wurde, dass er bereits im Sommer 2005 in Polen nach Bekanntgabe gänzlich anderer Personalien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und sich diese Feststellung aus einem Fingerabdrucksvergleich ergab, trug der Berufungswerber nichts zur Aufklärung dieses Widerspruchs bei, sondern wiederholte lapidar und ohne nähere Begründung, dass er nicht die in Polen registrierte Person sein könne, ja dass er überhaupt noch nie in Polen gewesen sei. Die Berufungsbehörde vermochte im Lichte dessen auch keine Rechtswidrigkeit in den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Erstbehörde Spruchpunkt römisch IV betreffend zu erkennen, weshalb das Berufungsbegehren auch in dieser Hinsicht abzuweisen war.
Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Berufungswerbers nicht bekannt war und dieser es unterlassen hatte die Änderung der bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, wurde dieser Bescheid durch Beurkundung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG mit Wirksamkeit vom 10.10.2006 hinterlegt und galt somit gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG mit diesem Tag als zugestellt und somit als rechtskräftig.
9. Der Berufungswerber stellte in weiterer Folge am 25.10.2006 in Deutschland und am 27.11.2006 in Frankreich Asylanträge. Am 02.03.2007 wurde dieser gemäß der Dublin römisch II VO aus Frankreich rückübernommen.
10. Am 05.03.2007 stellte der Berufungswerber aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Asylantrag. Dazu erfolgte am 05.03.2007 eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und wurde er am 12.03.2007 und am 16.03.2007 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Berufungswerber an, sein Vater habe gegen die Georgier gekämpft, seine Mutter sei georgischer Abstammung. Er habe nach Georgien gewollt, sei aber dort nicht willkommen gewesen. Die Georgier hätten ihn mit dem Tod bedroht, weil sein Vater gegen sie gekämpft habe. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet.
Bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, bei der ersten Asylantragstellung aus Furcht in Schubhaft genommen zu werden, angegeben zu haben, erst 16 Jahre alt zu sein. Tatsächlich sei er jedoch 25 Jahre alt. Er habe Österreich vor ca. 7 oder 8 Monaten verlassen und sei nach Deutschland gereist. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und sei ca. 3 Monate aufhältig gewesen. Da er abgeschoben werden sollte, sei er nach Frankreich gereist. Er habe dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt und sei nach ca. 3 Monaten nach Österreich abgeschoben worden. In seinem Heimatland sei er zwischenzeitlich nicht gewesen. Er habe keine neuen Fluchtgründe und keine Beweismittel. Er befürchte in seiner engeren Heimat P. entweder von den Einheimischen, der Polizei oder dem Militär ungebracht zu werden, weil sein Vater gegen Georgien gekämpft habe. Er habe nichts mehr in O.. 1995 sei sein Haus gesprengt worden, dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Bei seiner ersten Asylantragstellung habe er dies "aus Angst vor einer Abschiebung" nicht angegeben. Vor ungefähr 4 Jahren sei er in Georgien bereits einmal angeschossen worden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
11. Am 12.03.2007 erfolgte gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die Mitteilung an den Berufungswerber, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zahl: 07 02.337 EAST-OST, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 05.03.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstiger Bescheinigungsmittel die Identität des Berufungswerbers nicht feststehe. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion werde ihm deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Bei der Einvernahme habe der Berufungswerber selbst angegeben, die Gründe für das Verlasen seines Heimatstaates seien dieselben wie im Erstverfahren. Zu den Angaben, wonach sein Vater gegen Georgier gekämpft hätte und sein Haus in die Luft gesprengt worden wäre, wobei der Vater ums Leben gekommen sei, habe der Berufungswerber auf Nachfrage angegeben, dass dieser Sachverhalt bereits vor der ersten Asylantragstellung, nämlich 1995, eingetreten sei. Es habe somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Weiters liege kein Familienbezug zu einem dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Fremden vor.
Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 29.03.2007 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.
13. Mit 05.04.2007 wurde gegen diesen Bescheid durch den ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers eine fristgerechte Berufung mittels Telefax eingebracht.
In der Berufung wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu möge der Unabhängige Bundesasylsenat internationalen Schutz gewähren, in eventu subsidiären Schutz gewähren bzw. ihn nicht auszuweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass eine Ausweisungsentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zugleich als Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gelte, diesbezüglich aber "entschiedene Sache nicht vorliegen könne", weil dieser Feststellung eine Prüfung etwaiger Rückkehrhindernisse vorangehen müsse. Die belangte Behörde hätte im Hinblick darauf (nämlich) beachten müssen, dass "sich die Lage in Georgien (Streit mit Russland, Auseinandersetzungen in O.) so gravierend geändert hat, dass angesichts des in O. gegen Georgien gekämpft habenden Vaters davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber bei Rückkehr nach Georgien nunmehr iSd Paragraph 50, FPG gefährdet wäre".
römisch II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Berufungswerbers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz 1 Asylgesetz 2005 trat dieses mit 01.01.2006 in Kraft, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden sind.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 4 Asylgesetz 2005 begründen Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Asylgesetz 2005 kommt einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 hat, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen wird, der unabhängige Bundesasylsenat dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2. "Sache" des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Berufungswerbers vom 26.06.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der diesbezügliche zweitinstanzliche Bescheid vom 25.09.2006, Zahl: 305.268-C1/E1-XVIII/60/06, wurde am 10.10.2006 durch Beurkundung gemäß Paragraph 23 /, 2, ZustellG hinterlegt und erwuchs mit diesem Datum in Rechtskraft.
2.2.2. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
Den Angaben des Berufungswerbers ist vorauszuschicken, dass Vorraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme. Im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber zunächst angegeben, dass er bei seinen bisherigen Angaben bleibe, aber hinzuzufügen habe, dass sein Vater gegen Georgier gekämpft habe. Er habe nichts mehr in O., sein Haus in die Luft gesprengt worden wäre, wobei der Vater ums Leben gekommen sei.
Der Berufungswerber wiederholte damit dem Grunde nach den Sachverhalt des ersten Verfahrens und erweitert diesen nur um die o. a. Behauptungen, wobei jedoch anzuführen ist, dass dieser Sachverhalt bereits vor dem Erstverfahren bestanden habe. Daneben wiederholte er auch bloß seine bereits früher getätigten Behauptungen. Das Vorbringen des Berufungswerbers stützt sich damit auf ein im Erstverfahren bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Dieses Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
Die Behauptung, sein Vater habe gegen Georgier gekämpft, er habe nichts mehr in O., sein Haus sei in die Luft gesprengt worden, wobei sein Vater ums Leben gekommen sei, stellt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - grundsätzlich keine ,neue Sache’ iS von ,nova producta’ dar, ist doch davon auszugehen, dass dies dem Berufungswerber bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens bekannt war bzw. hat er nichts Gegenteiliges dazu dargetan. Im Falle einer ,neuen Sache’ iS von ,nova reperta’ wäre der Berufungswerber im Übrigen auf die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags angewiesen.
Die erkennende Behörde schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Berufungswerbers im gg. Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Weiters ist der erkennenden Behörde auch nichts bekannt, was auf eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Georgien hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde.
Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz ergeben. Der Berufungswerber wurde sogar mehrmals aufgefordert, seine neuen asylrelevanten Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.
Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zu beurteilen wären, und der Berufungswerber wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AslyG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 Asylgesetz 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Die erkennende Behörde schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, dass den Berufungswerber betreffend kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt und kein Familienbezug iSd Artikel 8, EMRK zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich gegeben ist.
Weiters liegt im vorliegenden Fall auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung vor.
2.4. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich auch die Frage, inwieweit die Wirkung der Rechtskraft der ersten Ausweisungsentscheidung einer Verbindung der gg.
zurückweisenden Entscheidung mit einer Ausweisung iS einer ,res iudicata’ entgegensteht.
Soweit dem Asylwerber zwischen dem Erstverfahren und der Zurückweisung wegen entschiedener Sache kein (relevantes) Aufenthaltsrecht zukam, ist eine wegen entschiedener Sache zurückweisende Entscheidung nur dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn im Erstverfahren keine Ausweisung ausgesprochen wurde, weil hiezu noch keine gesetzliche Ermächtigung bestanden hat, oder sich der Sachverhalt im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz 2005 entscheidungsrelevant geändert hat, oder der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat und somit die Ausweisungsentscheidung im Erstverfahren konsumiert hat. Zu unterbleiben hat eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung auch dann, wenn diese, obwohl rechtlich möglich, im Erstverfahren unterblieben ist und es seither zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung im Sachverhalt gekommen ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Ausweisung mit Bescheid vom 08.09.2006, Zahl: 06 06.718-EAST-OST, in Spruchpunkt römisch III, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2006, Zahl: 305.268-C1/E1-XVIII/60/06, bestätigt wurde. Der Sachverhalt hat sich wie oben ausgeführt im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert. Der Berufungswerber hat jedoch das Bundesgebiet, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, verlassen und somit die Ausweisungsentscheidung des Erstverfahrens konsumiert.
Daher war die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch II des Bescheides vom 22.03.2007, Zahl: 07 02.337 EAST-Ost, im Hinblick auf die Frage der Wirkung der Rechtskraft der ersten Ausweisungsentscheidung vom 10.10.2006, zulässig.
2.5. Soweit in der Berufung (sinngemäß) eingewandt wurde, dass im gg. Fall wegen Paragraph 10, Absatz 4, AsylG eine neuerliche Refoulmentprüfung vorzunehmen sei, da die Ausweisung im Sinne dieser Bestimmung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gelte, wird damit verkannt, dass es im Verfahren gem. Paragraph 68, AVG lediglich zur Prüfung der Frage des eventuellen Eintritts der Behörde in ein neues inhaltliches Verfahren aufgrund eines neuen Vorbringens kommt. Ist diesem Begehren stattzugeben, ist im Zuge eines neuen inhaltlichen Verfahrens u. U. (und nur dann) auch eine neuerliche Refoulment-Prüfung vorzunehmen. Wird das Begehren gerichtet auf eine neuerliche inhaltliche Beurteilung des nunmehrigen Vorbringens aber wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, so kommt es zu keiner weiteren inhaltlichen Befassung mit dem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere auch zu keiner (neuerlichen) Refoulment-Prüfung mehr, welche untrennbar mit einer vorherigen (inhaltlichen) Abweisung des Schutzbegehrens verbunden ist vergleiche den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG).
2.6. Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Berufungswerber durch seine Abschiebung nach Georgien einer realen Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
2.7. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2.8. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.