Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

16.04.2007

Geschäftszahl

307.174-C1/6E-XV/53/06

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. FILZWIESER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF entschieden:

Die Berufung von A. Y., vom 06.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, Zahl: 06 11.014-EAST West, wird gemäß Paragraphen 3, (1), 8 (1) Ziffer eins,, 10 (1) Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger aus Marokko, reiste nach eigenen Angaben am 13.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 15.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein. Er wurde hiezu zunächst am 16.10.2006 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion St.Georgen/Attergau, niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung befragt (As. 11-15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

In weiterer Folge wurden am 18.10.2006 (As. 21-35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und am 31.10.2006 (As. 61- 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) Einvernahmen durch die Genehmigerin des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde durchgeführt.

Bei seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen am 16.10 2006 in Gegenwart eines Rechtsberaters gab der Berufungswerber zu seinen Fluchtgründen an, seit dem Tod seiner Mutter 1998 auf der Straße zu leben, dies sei sehr gefährlich.

Am 18.10. 2006 führte der Berufungswerber in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Rahmen seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West aus, seit einem Jahr auf der Straße gelebt zu haben. Zuvor wäre er in der Wohnung der Mutter geblieben und von anderen Personen unterstützt worden, dann hätte ihn der Vermieter gekündigt. Betreffend Einrichtungen für Jugendliche in Marokko hätte er schon gehört, aber von anderen Jugendlichen erfahren, dass diese dort nicht zufrieden seien, deshalb habe er sich nicht getraut, in ein Waisenhaus zu gehen. Am Ende der Einvernahme hielt die Leiterin der Amtshandlung (nachdem der Berufungswerber auch Fragen zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters unterschiedlich beantwortet hatte) fest, dass der Berufungswerber aufgrund ihres (näher beschriebenen) augenscheinlichen Eindrucks älter als 25 Jahre sei.

In der Folge veranlasste die Erstbehörde eine gutachterliche Stellungnahme zur Altersfeststellung D. römisch eins., Klinischer und Gesundheitspsychologe und ständig beeideter gerichtlicher Sachverständiger. Daraus ergibt sich (bei Anführung der angewandten Untersuchungsmethoden), dass der nunmehrige Berufungswerber jedenfalls das 18. Lebensjahr überschritten hat (As. 41-43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Am 31.10.2006 fand schließlich die Einvernahme des nunmehrigen Berufungswerbers zur Wahrung des Parteiengehörs (in Gegenwart des Rechtsberaters) statt, wobei der Berufungswerber - ohne weitere Argumente - bekräftigte, am 00.00.1990 geboren zu sein. Dem Berufungswerber wurden weiters im Zuge dieser Einvernahme allgemeine Feststellungen zur Lage in Marokko unter Angabe von Quellen vorgehalten. Er wäre 2 Jahre in die Schule gegangen. Er sei gegen eine Abschiebung nach Marokko und würde es dort wegen der Armut nicht schaffen. Er könnte wegen eventueller Diebstähle ins Gefängnis gebracht werden. Er hätte niemanden, der sich in Marokko um ihn kümmern könne. Der Rechtsberater ergänzte, die getätigte Altersfestellung entspreche nicht einem Gutachten, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verfahren beim Arzt abgelaufen sei.

Nach Rückübersetzung zeigte der Berufungswerber 2 Narben, die von Straßenschlägereien stammten und 2000, beziehungsweise 2001/2002 entstanden wären. Er hätte damals schon zum Teil auf der Straße gelebt, ab 2003 immer. Unter Vorhalt der Aussage in der 1. Einvernahme, wonach er noch bis Mitte 2005 in der ehemaligen Wohnung seiner Mutter (unterstützt von Wohltätern, bzw Nachbarn) gelebt hätte, bemerkte er, gesagt zu haben, 5 Jahre nach dem Tod der Mutter in der Wohnung gelebt zu haben. Auf den Vorhalt die Verletzungen nicht schon in der 1. Einvernahme erwähnt zu haben, antwortete der Berufungswerber, dies gehöre zum Straßenleben einfach dazu. Er wäre auch 10 Tage vor dem Verlassen Casablancas in einen Straßenkampf verwickelt gewesen, auch in Tanger hätte man ihn geschlagen. Seine Narben wären in einem kleinen staatlichen Spital oder Arztstation im Viertel versorgt und genäht worden.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 31.10.2006, Zahl: 06 11.014-EAST West, in Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde darin aus, dass Identität und Nationalität des Berufungswerbers nicht feststünden. Er hätte das 18. Lebensjahr bereits überschritten.

Die Erstbehörde traf ferner Feststellungen zur aktuellen politischen Situation in Marokko, Versorgungslage und Bewegungsfreiheit, wobei sie sich auf Quellen aus dem Jahre 2005 und 2006 stützte. Die Aussagen des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet, dies unter Hinweis auf die falschen Angaben zu seinem Alter, sowie die unterschiedliche Darstellung seiner Fluchtgründe. Er sei auch erwerbsfähig, voll handlungsfähig und gesund und seinen eigenen Angaben nach von Fremden in Marokko unterstützt worden. Die Herkunftsmöglichkeit der Verletzungen seien vielfältig und rührten sie aus Sicht der Erstbehörde nicht von asylrechtlich relevanten Sachverhalten. Am Ende der Beweiswürdigung findet sich der mit den sonstigen Erwägungen nicht vereinbare Satz, das Vorbringen des Antragstellers werde der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt, welcher offensichtlich irrtümlich eingefügt worden ist.

Aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit habe daher der Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gewährt werden können. Jedenfalls bestünde auch kein Zusammenhang zu den in der GFK genannten asylrelevanten Verfolgungsgründen.

Zu Spruchpunkt römisch II bemerkte das Bundesasylamt, in Marokko herrsche keine derart extreme Gefahrenlage, wodurch jeder, insbesondere arbeitsfähige junge Mann, im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt römisch III verwies die Erstbehörde darauf, dass kein Familienbezug in Österreich bestehe und sein Unterhalt auf Dauer nicht gesichert wäre.

Dieser Bescheid wurde dem als volljährig erachteten Berufungswerber rechtsrichtig persönlich zugestellt. Der Bescheid wurde auch dem Rechtsberater übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei das bisherige Vorbringen bekräftigt wurde. Der Berufungswerber wäre in Marokko fast täglich überfallen und geschlagen worden. Er hätte niemanden dort.

4. Der gegenständliche Akt langte am 15.11.2006 bei der Berufungsbehörde ein. Am 12.12. 2006 stellte das erkennende Mitglied der Berufungsbehörde in diesem und in bei ihm anhängigen anderen Fällen marokkanischer Berufungswerber mit (zum Teil) vergleichbaren Fallkonstellationen eine Anfrage gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Situation minderjähriger Asylwerber aus Marokko, bzw. von Asylwerbern, die knapp volljährig seien und keine Bezugspersonen hätten.

Am 02.01.2007 langte über das Bundesministerium für Inneres eine Information über einen Vorfall unter anderem betreffend den Berufungswerber im Zusammenhang mit einem Einbruchsversuch in ein Wettbüro vom 09.11.2006 ein.

5. Am 31.01.2007 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes die Antwort zur Anfrage der Berufungsbehörde. Diese Antwort bestand neben den Ausführungen der Staatendokumentation selbst aus einer Anfragebeantwortung von Accord Österreich vom 17.01.2007 an die Staatendokumentation, sowie aus einer Information des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der österreichischen Botschaft in Marokko vom 10.01.2007.

Zur Frage der Aufnahmemodalitäten bei der Rückkehr minderjähriger marokkanischer Flüchtlinge verwies Accord auf einen Bericht vom 24.08.2005, aus dem hervorgeht, dass die Jugendlichen bei ihrer Ankunft von der marokkanischen Polizei aufgegriffen würden. Sie würden entweder freigelassen, wenn man der Meinung wäre, sie wüssten sich zu helfen oder einem Richter vorgeführt, der ihre Unterbringung in einem staatlichen Zentrum des Staatssekretariats für Jugend anordnen würde, wo man die Rückkehr in ihre Familien abwarte. Besondere Sozialmaßnahmen bestünden nicht. Accord zitierte ferner einen Bericht aus Mai 2002 über aus Spanien nach Marokko ausgewiesene Jugendliche, in dem davon die Rede ist, dass es zu Übergriffen der marokkanischen Polizei gegen diese Jugendliche gekommen war.

Zur Frage, ob in Marokko Einrichtungen für Waisen bestünden, wurde durch Accord ausgeführt, es gäbe 16 staatliche Einrichtungen, die Straßenkinder aufnehmen. Dieses Faktum wird auch durch andere Medienberichte bestätigt, unbeschadet von allgemeinen Kapazitätsproblemen. Seitens der Staatendokumentation wurden ebenso Einrichtungen zur Unterstützung von Waisen (insbesondere SOS-Kinderdörfer) mit entsprechenden Kontaktdetails angeführt. Eine Einrichtung der SOS-Kinderdörfer befindet sich in der Provinz Casablanca. Es bestünden auch Wohngemeinschaften für Jugendliche aus den Kinderdörfern. Zur Frage, ob es in Marokko Therapiemöglichkeiten für Drogensüchtige gibt, wurden verschiedene Projekte angeführt. Zur Frage der Gesundheitsversorgung in Marokko führte die Staatendokumentation aus, eine solche sei im Sinne einer Grundversorgung vorhanden. Das Gesundheitssystem sei generell unterfinanziert. Wenn ein Betroffener seine Mittellosigkeit nachweist, trage er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine weiteren Kosten. Der Zugang zu komplizierteren Behandlungen erfordert häufig einen eigenen Finanzbeitrag. Zur Frage, ob es in Marokko eine größere Gruppe von Straßenkindern/Jugendlichen gäbe, die von allen staatlichen Unterstützungseinrichtungen ausgeschlossen seien, führte die Staatendokumentation aus, es lägen allgemeine Schätzungen über die Zahl von Straßenkindern vor. Darin sei von 8.780 Straßenkindern, davon alleine 5.430 in Casablanca, die Rede. Hilfsorganisationen, die selbst nicht über genügend Mittel verfügten, würden Druck auf die marokkanischen Behörden in diesem Zusammenhang ausüben. Die Straßenkinder stammen entweder aus städtischen Slums oder vom Land und verfügten durchschnittlich über höchstens zwei Jahre Schulbildung. Unter den Kindern seien Krankheiten weit verbreitet. Der Staat sei untätig, das Problem der Straßenkinder zu lösen, geht aus einer der verwendeten Quellen hervor. Es gäbe einige wenige Hilfsorganisationen, die sich um die Kinder kümmern und die großteils von internationalen Hilfsorganisationen finanziert würden. Die Wurzel des Problems seien die Verhältnisse in den Familien, die wirtschaftliche Krise und die zerfallende gesellschaftliche Solidarität. Der Auskunft von Accord zu Folge, die sich auf eine andere Quelle stützt, liegt die aktuelle Zahl von Straßenkindern in Marokko zwischen 10.000 und 30.000. Ein Jugendrichter könne bei gefährdeten Straßenkindern die Obsorge an eine öffentliche oder private Aufnahmeeinrichtung übertragen. Die Zahl der Straßenkinder sei sehr hoch und nehme weiter zu.

Auf die Frage, ob die marokkanische Regierung in diesem Bereich in letzter Zeit Maßnahmen ergriffen hätte, ob sich die Situation verbessert oder verschlechtert habe und ob es regionale Unterschiede im Land gäbe, verwies die Staatendokumentation des Bundesasylamtes in ihrer hier zitierten Antwort auf einen Artikel einer marokkanischen Wochenzeitung aus November 2006, die eine Stiftung des marokkanischen Königshauses beschreibt, welche sich auch um die Renovierung von Waisenhäusern und um Projekte für Straßenkinder kümmere. Diese Stiftung soll über mehr Mittel verfügen als die für soziale Fragen zuständigen Behörden. Laut derselben Zeitung hat die marokkanische Regierung unter dem Druck internationaler Hilfsgemeinschaften ein Programm für Straßenkinder entworfen.

Zur Frage der Haftbedingungen und zur Behandlung von Minderjährigen in Haft wurde ausgeführt, es gäbe Jugendhaftanstalten. Um die Missstände in diesen Anstalten zu beheben, bemühen sich einige der Haftanstalten um Kooperation mit Hilfsorganisationen. Straßenkinder seien besonders in Gefahr, im Gewahrsam von Polizei und Justiz Misshandlungen ausgesetzt zu sein, weil sie arm und einflusslos wären. Es gäbe erste Ansätze zur Verbesserung des Umgangs der Polizei mit Straßenkindern. Abschiebungen seien so lange nicht im Interesse der Kinder, solange nicht von der marokkanischen Regierung adäquate Lebensbedingungen geschaffen würden. Diese Ausführungen stützen sich auf eine Quelle aus dem Jahre 2004.

In diesem Zusammenhang führte der Verbindungsbeamte der österreichischen Botschaft in Marokko aus, dass laut Auskunft des marokkanischen Innenministeriums eine Rückkehr nach Marokko nur befürwortet würde, wenn sichergestellt werden könne, dass der Jugendliche in seiner Familie integriert werde und Ausbildungsmöglichkeiten hätte. Heimreisezertifikate werden von der marokkanischen Botschaft in Österreich nach Überprüfung der Identität des Betreffenden ausgestellt. Dabei komme es in der Regel zu bürokratischen Verzögerungen.

Laut derselben Auskunft des Verbindungsbeamten vom 10. Jänner 2007 hätten abgeschobene marokkanische Asylwerber keine strafrechtlichen Folgen zu erwarten. Bei der Ankunft würden von der Polizei lediglich die Personalien überprüft. Es sei z. B. bei der deutschen Botschaft kein Fall bekannt, wonach es bei einer Rückkehr nach Marokko Probleme mit der Justiz bzw. Polizei gegeben hätte. Auch der Verbindungsbeamte bestätigte unter Hinweis auf die nicht dem europäischen Standard entsprechenden Haftbedingungen in Marokko, dass es in den Haftanstalten eigene Abteilungen für Jugendliche gäbe und die Haftbedingungen besser als für Erwachsene wären.

6. Diese Auskünfte der Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurden sodann gemeinsam mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 19. Mai 2006 mit Schreiben vom 19.02.2007 und einer vollständigen Abschrift der gutachterlichen Stellungnahme D. römisch eins. aus dem erstinstanzlichen Akt den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Eine solche Stellungnahme wurde von keiner der beiden Parteien abgegeben. Das Schreiben vom 19.02.2007 wurde an diesem Tag expediert und dem Berufungswerber am 23.02.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Rücksendung desselben durch die Post ist davon auszugehen, dass das Rsa-Schreiben auch tatsächlich seitens des Berufungswerbers behoben worden ist. Da sich durch eine ZMR-Anfrage am 26.03.2007 herausgestellt hatte, dass der Berufungswerber nur bis 20.02.2007 an der Zustelladresse gemeldet war (eine neue Zustelladresse existiert nicht) und auch eine Anfrage bei der BPD Innsbruck keinen Hinweis auf eine neue Zustelladresse ergab, wurde das Schreiben dann (auch) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 26.03.2007 bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG hinterlegt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG wurde dem Berufungswerber eine Information über diese Hinterlegung an die frühere Meldeadresse übermittelt, wobei Sendungen mit Rückschein mit dem Vermerk

"Unbekannt" retourniert wurden. Das Schreiben gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG wurde sodann ohne Rückschein an die letzte bekannte Meldeadresse versandt.

7. Am 05.04.2007 langte im Wege der Erstbehörde eine Anzeige gegen den Asylwerber nach dem Suchtmittelgesetz betreffend Drogenverkauf am 21.03.2007 in einem Park in Innsbruck ein. Auf das augenscheinlich höhere Lebensalter wurde in der Anzeige hingewiesen. Weiters ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber bereits am 14.03.2007 beim versuchten Verkauf von Cannabis betreten worden war. Daraufhin erfolgte Erhebungen der Berufungsbehörde am 06.04.2007 ergaben, dass der Berufungswerber nicht in Haft genommen worden war; Nachfragen im ZMR und GVS ergaben weiterhin keine aufrechte Meldeadresse des Berufungswerbers.

8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Berufungsschriftsatzes, einschließlich des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Situation in Marokko.

römisch II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.1. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 31.10.2006, Zahl: 06 11.014 - EAST West die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt hat mit dem Berufungswerber insgesamt zwei eingehende und der Aktenlage nach mängelfreie Einvernahmen in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Marokko auf verschiedenen, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Erstbehörde ist auch darin beizupflichten, dass die Widersprüche hinsichtlich des vorgebrachten Verfolgungsszenarios in Bezug auf die Dauer des Lebens auf der Straße und dort widerfahrener Geschehnisse, wobei eine Steigerung des Vorbringens zu beobachten war, den Schluss auf die diesbezügliche Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers erlauben. Hätte er die zuletzt geschilderten Vorfälle (Misshandlungen) tatsächlich selbst erlebt, wäre eine nähere konsistente Darstellung möglich gewesen, zu der ja während aller Einvernahmen, welche die Erstbehörde durchgeführt hatte, Gelegenheit gewesen wäre.

1.1.1. Zur Frage der Volljährigkeit des Berufungswerbers hat sich das Bundesasylamt (neben dem Hinweis auf unterschiedliche Angaben zum Todesdatum seines Vaters) auf den detailliert beschriebenen augenscheinlichen Eindruck der Gemehmigerin des Erstbescheides (nunmehr auch bestätigt durch den augenscheinlichen Eindruck von Sicherheitsorganen im Zuge der Anzeigeerstattung im März 2007), dem vom anwesenden Rechtsberater auch nicht ausdrücklich entgegengetreten worden ist und auf die Stellungnahme D. römisch eins. gestützt. Hier handelt es sich um eine prima facie schlüssig erscheinende Äußerung eines Psychologen und Gerichtssachverständigen, dem grundsätzlich Kompetenz zur Beurteilung einer solchen Frage zuzukommen scheint. Diesem Beweisergebnis hätte von der berufenden Partei allenfalls durch eine detaillierte Bestreitung auf selber fachlicher Ebene (etwa durch Beantragung einer neuerlichen Befundung oder Vorlage irgendwelcher anderer in diesem Zusammenhang tauglicher Beweismittel) entgegengetreten werden können, die bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes in Verbindung mit pauschaler Kritik an der Untersuchung D. römisch eins. konnte jedoch die Erstbehörde in dem vorliegenden Fall zu Recht nicht zu weiteren Erhebungen veranlassen. Da auch in der Berufung diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen getätigt worden sind, teilt die Berufungsbehörde somit die schlüssig begründete Ansicht der Erstbehörde, wonach der Berufungswerber tatsächlich volljährig ist und ein unrichtiges Geburtsdatum angibt, um als vermeintlicher Minderjähriger seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.

1.2. In der Berufung werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Marokko, als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches von sich aus Anlass zu weiteren Ermittlungen der Berufungsbehörde geboten hätte (zur Glaubwürdigkeit, siehe oben römisch II.1.1.) Nichtsdestotrotz wurde seitens der Berufungsbehörde im Lichte des Paragraph 60, AsylG ein Auskunftsersuchen an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gerichtet, um ein auf eine größere Zahl von Quellen gestütztes Bild von der tatsächlichen Lage in Marokko in Bezug auf Minderjährige oder sonst junge Männer ohne Bezugspersonen zu erhalten; dies unter dem Aspekt, dass die Quellen der Erstbehörde zum Teil nicht hinreichend aktuell waren, sich mit Fragen der Rückkehr nur am Rande auseinandergesetzt haben und zur Klärung der Frage, ob auch eine rechtliche Eventualbegründung - bei Zutreffen der Angaben des Berufungswerbers, wonach er keine Bezugspersonen in Marokko hätte - Bestand haben könnte.

1.2.1. Die Summe der von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes angeführten Quellen bot in der Gesamtschau ein hinreichendes Bild der tatsächlichen Situation von jungen marokkanischen Asylwerbern ohne Bezugspersonen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland. Unbestritten ist, dass es bei den staatlichen oder auch nicht staatlichen Unterstützungsaktivitäten für solche marokkanische Staatsangehörige Verbesserungsbedarf gibt. Andererseits geht aus der Fülle der aufgezählten Organisationen und Institutionen tatsächlich hervor, dass Unterstützungseinrichtungen bestehen. Es geht andererseits auch nicht hervor, dass der marokkanische Staat die genannte Personengruppe systematisch diskriminieren würde. Die Anstrengungen in diesem Zusammenhang mögen unzureichend sein, sie lassen sich jedoch nicht als überhaupt inexistent bezeichnen.

Eindeutig ergibt sich aus den Quellen, dass das Faktum der bloßen Asylantragstellung im Ausland nicht zu einer Inhaftierung im Fall der Rückkehr führt.

Für die Berufungsbehörde folgt aus den Quellen, insbesondere den Ausführungen des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Rabat, auch der Eindruck, dass, wenn die marokkanischen Behörden einer Abschiebung zustimmen, sie das Interesse des Rückkehrenden auf eine Reintegration in die marokkanische Gesellschaft im Auge behalten, als sie ja ansonsten die vom Verbindungsbeamten geschilderten Überprüfungen gar nicht treffen würden.

Abschließend ist erneut darauf zu verweisen, dass die Auskunft der Staatendokumentation in Verbindung mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (siehe Seite 18 oben) die Feststellungen des Bundesasylamtes inhaltlich bestätigt.

1.2.2. Die Ausführungen zu römisch eins.2.1. sind nunmehr in Beziehung zu den Lebensumständen des Berufungswerbers zu setzen:

Aus dem Beweisverfahren hat sich die Volljährigkeit des Berufungswerbers ergeben. Wie schon von der Erstbehörde zu Recht ausgeführt, liegen auch keine Hinweise auf eine schwere Krankheit oder mangelnde Arbeitsfähigkeit vor. Selbst, wenn er derzeit tatsächlich keine Bezugspersonen und wenn er die gezeigten Verletzungen (die im übrigen medizinisch in Marokko versorgt wurden) durch frühere gewaltsame Akte in Marokko erlitten hätte, folgt daraus bei Berücksichtigung der eben genannten Umstände (wie auch der Fähigkeit des Berufungswerbers sich eine hohe Geldsumme zur Ausreise zu beschaffen) doch keine so starke Vulnerabilität, dass man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen müsste, der Berufungswerber würde in der schwierigen, aber nicht katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko nicht bestehen können. Nur vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass auch im Falle der Minderjährigkeit des Berufungswerbers dieser (dann beinahe 17 Jahre alt) sich an vorhandene Unterstützungsinstitutionen wenden könnte und die Länderinformationen auch in einem solchen Fall nicht den Schluss der Unzulässigkeit einer Rückkehr tragen könnten.

Die Berufungsbehörde hält dabei ausdrücklich fest, dass aus der nun umfassenden Berichtslage klar erscheint, dass es Fälle insbesondere minderjähriger marokkanischer Asylwerber geben kann, in denen eine Abschiebung aus humanitären Gründen unzumutbar sein wird und in denen ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage zu kurz griffe (im Sinne von VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/01/0420). Dass aber allgemein eine ausweglose Situation für alle Rückkehrer in der Situation des Berufungswerbers besteht, ergibt sich aus den Berichten, wie eben unter römisch eins.2.1. dargestellt, nicht.

1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließt sich daher den auch hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes, einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Eine soziale Gruppe alleinstehender junger Männer in schwieriger sozio-ökonomischer Lage in Marokko kann mangels erkennbarer systematischer Verfolgung dieser Gruppe mit hinreichender Intensität und wegen deren Heterogenität nicht angenommen werden, ohne eine zu extensive Interpretation dieses Tatbestandes der GFK. Wie erwähnt, bestätigen die ergänzenden von den Parteien unbestritten gebliebenen Auskünfte der Staatendokumentation des Bundesasylamtes (in Verbindung mit dem ebenso im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeführten Bericht des Auswärtigen Amtes), die dem Verfahren gleichfalls zugrunde zulegen (in der Form der oben in der Verfahrenserzählung dargestellten Zusammenfassung) waren, die Richtigkeit der länderkundlichen Feststellungen der Erstbehörde und deren Würdigung durch das Bundesasylamt. Die Abweisung des Antrags auf Asylgewährung in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

2. Dem Bundesasylamt ist rechtlich dahingehend zuzustimmen, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Der Berufungswerber hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Auf die individuelle rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch II im angefochtenen Bescheid ist zu verweisen (insb S 29 des erstinstanzlichen Bescheides).

2.1. Hier ist klarstellend zu wiederholen, dass jedenfalls auch das durch die Berufungsbehörde geführte ergänzende Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass alle Rückkehrer nach Marokko in ähnlichem Alter und ähnlicher Situation des Berufungswerbers Gefahr liefen, dort Opfer einer Behandlung zu werden, die Artikel 3 EMRK widerspräche. Dem zufolge ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchzuführen, ob dem Berufungswerber in seiner persönlichen Situation die Rückkehr zumutbar ist; dies angesichts der unbestrittenen sozialen Defizite in Marokko. Hier ergibt sich aus der unter römisch eins.2.2. getroffenen Beweiswürdigung aus Sicht der Berufungsbehörde eindeutig, dass im konkreten Fall des Berufungswerbers eine Rückkehr zumutbar ist und konnte somit im Ergebnis den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten werden. Eine andere Sichtweise - im konkreten Fall und ohne dass damit eine allgemeinere Aussage getroffen werden soll - würde in der Überzeugung der Berufungsbehörde den exzeptionellen Charakter der Gewährung von subsidiärem Schutz in Folge nicht staatlicher Verfolgung, wie er insbesondere aus der Rechtsprechung des EGMR hervorgeht, unterlaufen.

3. Hinsichtlich der vom Berufungswerber bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge nach Österreich sind nicht hervorgekommen. Auch von einer besonderen Integration kann unter Beachtung des Umstandes, dass der Berufungswerber am Berufungsverfahren offenkundig nicht mitwirkt und schon mehrfach bei Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz betreten worden ist, nicht gesprochen werden. Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Bezug auf das Vorbringen des Berufungswerbers aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und sich insbesondere in der Berufung kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Berufungswerber zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291): Eine ergänzte Beweisgrundlage wurde zwar durch Einholung einer größeren Zahl von Berichten zur Lage in Marokko beigeschafft, zur Möglichkeit der (bloßen) Wahrung des Parteiengehörs im schriftlichen Wege bei Berichten zur Situation in einem bestimmten Herkunftsstaat ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0459-2 zu verweisen. Diese Berichte standen - wie dargestellt - mit den erstinstanzlichen Quellen nicht in Widerspruch. Die darauf gestützte ergänzte Beweiswürdigung (die ebenso mit der erstinstanzlichen in Übereinstimmung steht) der Berufungsbehörde unterliegt für sich genommen nicht dem Parteiengehör (Hengstschleger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 25 zu Paragraph 45, AVG). Zu ergänzen ist weiters, dass keine der beiden Parteien des gegenständlichen Berufungsverfahrens die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat. In Ermangelung jedweden neuen Vorbringens des Berufungswerbers in der Berufungsschrift zu seiner Situation in Marokko und unter Beachtung der fehlenden Reaktion auf die Mitteilung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG hätte aus Sicht der Berufungsbehörde eine weitere Berufungsverhandlung somit nur dazu gedient, dem Berufungswerber Gehör zu seinen bisherigen Aussagen zu geben, wozu keine allgemeine Verpflichtung besteht (VwGH 19.04.1996, Zl. 95/19/0591, VwGH 21.10.1998, Zl. 98/09/0096, VwGH 19.04.1996, Zl. 95/19/0438). Die Berufungsbehörde verkennt dabei nicht, dass der VwGH jüngst im Fall eines marokkanischen Jugendlichen/"Straßenkindes" (der im Unterschied zum Berufungswerber verschiedene zusätzliche Risikofaktoren aufweisen dürfte), der zum Entscheidungszeitpunkt des UBAS das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erkannt hat, dass zur Klärung der Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinden hätte müssen (VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/01/0420). In dem diesem Erkenntnis des Höchstgerichtes zugrunde liegenden Fall wurden aber keine umfangreiche Einvernahmen mit Gewährung konkreten Parteiengehörs seitens der Erstbehörde geführt, im übrigen ist der Berufungswerber im gegenständlichen Fall volljährig, auch war das Vorbringen in der Berufung weitgehender als im gegenständlichen Fall.

Zusammenfassend liegt für die Berufungsbehörde also ein mängelfreies Verfahren der Erstbehörde vor. Die Ergänzung der Beweisgrundlage ergab keine Notwendigkeit einer persönlichen Erörterung mit dem Berufungswerber, insbesondere da auch zur Lage in Marokko eine solche Erörterung in der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West erfolgt war. Es konnte daher von der Durchführung einer Berufungsverhandlung insgesamt Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.