Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

05.02.2007

Geschäftszahl

306.704-C1/4E-IV/44/06

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76/1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101/2003, entschieden:

Die Berufung von M. römisch fünf. vom 24.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl: 05 09.459-BAW, wird gemäß Paragraphen 7,, 8 (1), 8(2) AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Rumänien, stellte am 28.06.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Dies erfolgte am Abschluss einer am 28.06.2005 durch das Fremdenpolizeiliche Büro der BPD Wien durchgeführten niederschriftlichen Befragung des nunmehrigen Berufungswerbers im Stande der Schubhaft, wobei diesem vorgehalten wurde, dass er am 25.06.2005 von Beamten des Bezirkspolizeikommissariates wegen Verdachtes des illegalen Aufenthaltes sowie wegen Verdachtes der Schwarzarbeit angehalten und zur Anzeige gebracht worden sei. Die Anhaltung sei an einer näher bezeichneten Adresse in Wien erfolgt, als er eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter ausgeführt hat. Gegenüber den einschreitenden Beamten habe er angegeben, dass er an dieser Baustelle nur helfen wollte und pro Stunde 5 Euro erhalten habe.

Der Berufungswerber sei zuletzt am 10.04.2005 von Ungarn über den Grenzübergang Nickelsdorf kommend nach Österreich zum Zweck des Tourismus eingereist. Er sei jedoch schon seit 29.12.2003 an einer Adresse in Wien 10 gemeldet und halte sich mit einigen kurzen Unterbrechungen seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.

Zur Begründung des Asylantrages gab der Berufungswerber an, dass er in Rumänien verfolgt werde, da er homosexuell sei und aus diesem Grund und auch anderen Gründen (wegen Geldstrafen) von der Polizei in Rumänien inhaftiert worden sei.

Im entsprechenden Abschnitt eines für die Stellung des Asylantrages verwendeten Formblattes machte der Berufungswerber handschriftliche Ausführungen in rumänischer Sprache, welche nach der hergestellten Übersetzung in die deutsche Sprache wie folgt lauten:

"Freitag abends ging ich mit Freunden von Wien nach Donald zum Konzert, das am Abend war und um 03.00 Uhr früh ging ich in die Wohnung von M.. Am Vormittag um 11.00 Uhr ging ich zu einem anderen rumänischen Freund, damit sie auch zu dem Nena Konzert kommen kann. Wir gingen dann in eine Wohnung hinter dem Lokal A. und blieben dort eine Stunde. Um 12.00 Uhr kam die Polizei und nahm sie mit weil das die Polizei so wollte. Wir waren insgesamt 13 Rumänen. Davon bleiben wir vier bei der Polizei. Ich bitte Sie, sich für die Gerechtigkeit einzusetzen. Bitte rufen sie M. an, und er wir ihnen alles über mich sagen. Ich habe nichts böses niemandem gemacht. Ich habe vielen Leuten geholfen, bitte schaden Sie mir nicht. Ich habe sehr viele Freunde, die mir helfen, ich danke Ihnen."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.07.2005 legte der Berufungswerber den rumänischen Reisepass Nr. 00000, ausgestellt am 00.00.2004 mit Gültigkeit bis 00.00.2009, ausgestellt von der Passbehörde in S. vor.

Der Berufungswerber gab an, dass er von 1985 bis 1996 in S. die Grundschule und Berufsschule besucht und von 1996 bis 1997 in seinem Herkunftsland als Maurer gearbeitet habe. Er sei im März oder April 2002 das erste Mal nach Österreich gekommen und danach 2 Jahre durchgehend hier gewesen. Im August 2004 sei sein alter Reisepass abgelaufen, er sei nach Rumänien zurückgefahren und etwas über einen Monat dort geblieben. Er sei dann im Jänner, April und im Juni 2005 wieder für jeweils 1 bis 2 Tage wegen des Visums nach Hause gereist und am 25.06.2005 zum letzten Mal legal über Ungarn nach Österreich eingereist.

Der Berufungswerber sei bis zu seinem 18. Lebensjahr in einem Kinderheim in S. aufgewachsen und habe im Alter von 16 Jahren bemerkt, dass er homosexuell sei. Dadurch habe er Probleme mit anderen Jugendlichen in diesem Heim bekommen, von denen er beschimpft und auch zusammengeschlagen worden sei. Mit 18 Jahren habe er das Heim verlassen und sei zu einem Freund gezogen. Dieser sei auch homosexuell. Er habe nach einer Zeit die Wohnung nicht mehr verlassen. Er sei öfters bedroht worden und habe das Land verlassen müssen, weil in Rumänien auch Leute getötet wurden, die homosexuell gewesen seien. Er wisse von 2 Männern, die in S. auf der Straße erstochen wurden. Die Täter seien zwar später gefasst worden, aber die beiden seien tot gewesen. Die Polizei mache nichts dagegen, man bekomme höchstens auch noch ein paar Schläge. Der Berufungswerber sei seit dem Frühling 2001 immer wieder auf der Straße beschimpft und bedroht worden. 1999 oder 2000 habe er in S. für 3 Monate ins Gefängnis müssen, weil er eine "Verwaltungsgeldstrafe" nicht bezahlt habe. Er habe damals eine Schlägerei mit Kollegen gehabt, die ihm das Leben erschweren hätten wollen, weil er homosexuell sei.

Der Berufungswerber sei auch 2 oder 3 Mal von der Polizei für 2 oder 3 Stunden festgehalten und geschlagen worden, wobei er immer geleugnet habe, dass er homosexuell sei.

Er habe erst zum jetzigen Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, weil er hier sehr viele Freunde habe, wegen der Visa immer wieder in Rumänien gewesen sei und dann gesehen habe, dass die Leute in Österreich viel verständnisvoller seien. Auf den Vorhalt, dass er den Asylantrag gestellt habe, nachdem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, führte der Berufungswerber aus, dass man ihm gesagt habe, dass er jetzt nach Hause fahren müsse, weil er unangemeldet gearbeitet habe und er daher um Asyl ansuchen musste. Im Falle einer Rückkehr nach Rumänien fürchte er die gleichen Probleme zu haben wie früher, vielleicht sogar noch schlimmer.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.09.2006 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass Rumänien nach näher bezeichneten Berichten als sicheres Herkunftsland gelte. Der Berufungswerber führte dazu aus, dass er sehr wohl Probleme in Rumänien habe, die auf sein Heimatdorf im Kreis S. beschränkt seien. Es wäre ungünstig, wenn er dorthin zurückkehren würde. Woanders habe er keine Probleme.

Er habe eine Beziehung mit einem anderen Burschen gehabt, sei erwischt worden und er habe 3 Monate ins Gefängnis müssen. Ein anderer Kollege sei auch umgebracht worden. Dies sei 1996 passiert. Ob Homosexualität jetzt strafbar sei, wisse der Berufungswerber nicht.

Auf den Hinweis, dass es in Rumänien Vereinigungen von Homosexuellen gebe und diese ihre Orientierung entfalten können, weshalb dem Berufungswerber nicht Asyl gewährt werden könne, gab dieser an, dass er glaube, dass die Lage der Homosexuellen nicht so günstig sei. Es habe eine Demonstration gegeben und Homosexuelle seien auf der Straße verprügelt worden. Zur Frage nach der Gefährdung im Falle einer Rückkehr führte der Berufungswerber aus, dass er sehr wohl in eine andere Gegend zurückkehren könne, er wolle nur nicht nach Sucaeva zurückkehren, weil es dort ungünstig sei. Dort leben Personen, die über die sexuelle Neigung des Berufungswerbers Bescheid wissen und ihn wegen ihrer rückständigen Einstellung daher auch benachteiligen könnten.

Der Berufungswerber wohne bei einem österreichischen Mann mit dem Namen M. P., der den Berufungswerber für die Dauer des Asylverfahrens unterstütze. Dieser habe eine partnerschaftliche Beziehung zu ihm.

2 Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Rumänien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 17.10.2006 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt 1120 zugestellt.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Situation in Rumänien, wobei zur Lage von Homosexuellen ausgeführt wird, dass das diskriminierende Gesetz über die Strafbarkeit von Homosexuellen trotz unzähliger Proteste der rumänischen Kirchenoberen, die Homosexuelle als "Kinder der Sünde" bezeichnen, außer Kraft gesetzt wurde. Die rumänische Gesetzgebung unterscheide sich kaum von der österreichischen. Heute gäbe es einige schwule Bars und Organisationen. In Rumänien bestehe die Vereinigung von Homosexuellen ACCEPT, welche auch zahlreiche Veranstaltungen wie eine Schwulenparade am 30.05.2006 organisierte. Die größte extremistische Partei, Romania Mare ("Großrumänien") bezichtige politische Gegner immer noch gern homosexueller Praktiken, um sie zu diffamieren. Homosexualität sei schon immer ein Tabuthema gewesen.

Der Bukarester Bürgermeister Traian Basescu sei Nachfolger von Präsident Ion Iliescu geworden. Er spreche sich offen für die Legalisierung der Homo-Ehe aus - für Rumänien ein veritabler Tabubruch, der auch Anhänger im eigenen Lager schockierte.

Der Berufungswerber habe keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht, was zur Abweisung des Asylantrages führe und es sei auch nicht ersichtlich, dass er als gesunder volljähriger Mann, der über behördliche Dokumente verfüge, in seiner Heimat keine Existenzsicherung finden könne, weshalb auch keine Einräumung von Refoulementschutz zu erfolgen habe, zumal nach den getroffenen Feststellungen zur Situation in Rumänien auch nicht davon gesprochen werden könne, dass dort eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zur Zulässigkeit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber in Österreich keinen familiären Beziehungen im Rahmen einer Kernfamilie iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 zu einem Österreicher oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden habe und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Unabhängig davon wird ausgeführt, dass ein solcher Eingriff gerechtfertigt sei, da der Berufungswerber unter Umgehung der Niederlassungsbestimmungen seit 12/2003 in Österreich seinen Wohnsitz begründet habe, was einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Da der Berufungswerber sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und er den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, werde dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Es bleibe dem Berufungswerber auch unbenommen, sich in weiterer Folge vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Der Umstand, dass der Berufungswerber bei seinem Freund in Österreich lebe und von diesem finanziell unterstützt werde, könne im vorliegenden Fall nicht für sich genommen zur Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Es sei nicht hervorgekommen, dass mit diesem schon vor Ankunft (des Berufungswerbers) in Österreich ein außergewöhnliches Naheverhältnis bestanden habe. Außerdem sei diese Beziehung nicht intensiv und die Unterstützung auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Aus dem Verhalten des Berufungswerbers könne auch keineswegs abgeleitet werden, dass Ausreisewilligkeit vorliege.

3. Mit Schreiben vom 24.10.2006 wurde gegen diesen Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben. In einer Berufungsergänzung vom 28.10.2006 wird vorgebracht, dass die Asylbehörde im bekämpften Bescheid ausführe, dass es ohne weiteres möglich sei, dass der Berufungswerber in Rumänien aufgrund seiner sexuellen Neigung Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Die angeführten Vorfälle würden jedoch mehrere Jahre zurückliegen und es sei die aktuelle Situation mit Sicherheit nicht mit der damaligen zu vergleichen.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aussage, dass die Beziehung des Berufungswerbers zu Herrn P. nicht intensiv und tiefgreifend sei, da er das Geburtsdatum seines Partners nicht habe nennen können, sei unzutreffend, sondern dieser führe eine Beziehung mit Herrn P. und lebe gemeinsam mit ihm. Dem angefochtenen Bescheid sei hinsichtlich angeblich widersprüchlicher Angaben des Berufungswerbers kein weiterer konkreter Hinweis zu entnehmen.

Da Rumänien noch kein EU-Mitgliedstaat sei, wäre das Vorbringen aufgrund des aktuellen Sachverhaltes in Rumänien zu prüfen gewesen.

Es bilde einen Verfahrensmangel, dass lediglich drei Absätze der im angefochtenen Bescheid enthaltenen mehrseitigen Feststellungen zu Rumänien den Berufungswerber betreffen. Die Behörde habe es unterlassen, dem Berufungswerber die Feststellungen zu Rumänien vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen und dadurch das Parteiengehör verletzt. Die Asylbehörde habe es verabsäumt, Überprüfungen hinsichtlich der aktuellen Situation der Homosexuellen in Rumänien anzustellen. Allein der Jahresbericht 2006 von Amnesty International zeige ein klares Bild von der Situation der sexuellen Minderheiten. Inhalte dieses Abschnittes des Jahresberichtes wurden in der Berufung in weiterer Folge zitiert und eine Kopie davon vorgelegt.

Der Berufungswerber fürchte im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien eine existenzbedrohende Situation zu gewärtigen. Er könne kein freies Leben führen, würde verbal und physisch angegriffen und hätte nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch die Polizei verurteile Personen wie den Berufungswerber und nütze die Gelegenheit, ihn zu diskriminieren und zu misshandeln.

römisch II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

1. Der Berufungswerber ist rumänischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Der Berufungswerber ist homosexuell. Er lebte in seinem Herkunftsort S. bis zu seinem 18. Lebensjahr in einem Kinderheim. Mit 18 Jahren verließ er das Kinderheim und lebte bei einem homosexuellen Freund. 1999 oder 2000 verbüßte der Berufungswerber eine 3-monatige Freiheitsstrafe, sei es - wie gegenüber dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 04.07.2005 behauptet - wegen Beteiligung an einer Schlägerei oder - wie gegenüber dem Bundesasylamt am 15.09.2006 behauptet - wegen gleichgeschlechtlicher Aktivitäten.

Der Berufungswerber wurde in den Jahren 2001 und 2002 wegen seiner homosexuellen Neigung mehrmals auf der Straße beschimpft. Darüber hinaus wurde er 2 oder 3 Mal von der Polizei für etwa 2 oder 3 Stunden angehalten und geschlagen, wobei er den Vorwurf, dass er homosexuell sei, geleugnet habe. Man habe ihn dann immer wieder gehen lassen. Seit März oder April 2002 lebte der Berufungswerber 2 Jahre durchgehend in Österreich. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses im August 2004 kehrte er für etwa über einen Monat in sein Heimatland zurück, wo für ihn durch das Passamt in S. am 00.00.2004 ein Reisepass ausgestellt wurde. In weiterer Folge reiste der Berufungswerber visafrei nach Österreich ein und hielt sich hier mit kurzfristigen Unterbrechungen auf. Er wurde am 25.06.2005 wegen Verdachtes des illegalen Aufenthaltes und Verdachtes der Schwarzarbeit angehalten und er stellte nach der dazu erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das fremdenpolizeiliche Büro der BPD Wien am 28.06.2005 den vorliegenden Asylantrag.

Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat keinerlei Sanktionen von staatlicher Seite oder Übergriffe von dritter Seite wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu erwarten hat.

2. Zur Situation in Rumänien wird auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides mit nachstehendem Inhalt verwiesen:

"Feststellungen zur Lage in Rumänien:

Population

Die Rumänen, die aus den Dakern hervorgegangen sind, bilden 89,4 % der Gesamtbevölkerung. Wichtige Minderheiten sind die Ungarn (ca. 7,1 %), die sich überwiegend in Siebenbürgen angesiedelt haben, die Roma und Sinti (ca. 1,8 %), die deutschstämmige Bevölkerung (ca. 1,0 %), die insbesondere in der Banatregion leben, die Ukrainer (ca. 0,3 %), die Lipowener (0,2 %), die Türken, Serben, Tataren und Slowaken (mit je ca. 0,1 %), sowie andere Minderheiten wie Bulgaren, Juden, Kroaten, Tschechen, Polen, Griechen, Armenier, Italiener, Russen, Tataren und Albaner.

Staatsaufbau

Der Aufbau der staatlichen Strukturen in Rumänien lehnt sich an das französische System an. Der Präsident wird in direkter Wahl bestimmt. Seine Kompetenzen liegen vor allem in den Bereichen Außen- und Verteidigungspolitik. Der derzeitige Präsident Rumäniens, Traian Basescu, wurde am 12.12.2004 für fünf Jahre gewählt.

Die Verwaltungsstruktur des Landes umfasst 41 Departements (Judete), fünf Städte mit erweiterter Selbstverwaltung, 189 Städte und rd. 1.700 Landgemeinden. Die Präfekten, die den Departements vorstehen, werden durch die Regierung berufen.

Regierung und Parlament

Premierminister des Landes ist seit dem 28.12.2004 Calin Popescu-Tariceanu.

Parlamentswahlen finden in vierjährigem Rhythmus statt, zuletzt am 28.11.2004. Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern - Abgeordnetenhaus (332 Abgeordnete) und Senat (137 Senatoren) - zusammen.

Die rumänische Regierung wird von der Allianz (DA) aus Liberaler (PNL) und Demokratischer Partei (PD) sowie vom Ungarnverband (UDMR) und Humanistischer Partei (PUR) gestellt (siehe: Rumänien auf einen Blick). Sie wird von den 18 Abgeordneten, die jeweils eine der kleinen ethnischen Minderheiten vertreten, parlamentarisch unterstützt. Die Opposition besteht aus der Sozialdemokratischen Partei (PSD) und der Groß-Rumänischen Volkspartei (PPRM). National-Liberale Partei (PNL; 67 Abgeordnete, 29 Senatoren Demokratische Partei (PD; 43 Abgeordnete, 21 Senatoren) Demokratischer Verband der Ungarn in Rumänien (UDMR; 22 Abgeordnete, 10 Senatoren) Konservative Partei (PC; 20 Abgeordnete, 11 Senatoren) 17 Abgeordnete kleiner nationaler Minderheiten, die die Regierung parlamentarisch unterstützen, aber nicht der Regierung angehören Oppostionsparteien (im Parlament) Sozialdemokratische Partei (PSD; 109 Abgeordnete, 44 Senatoren) Groß-Rumänien-Partei (PRM; 32 Abgeordnete, 19 Senatoren) (Quelle Auswärtiges Amt, Zugiff 9/2006)

Im März 2006 legte Adrian Nastase, Vorsitzender der Abgeordnetenkammer des Rumänischen Parlaments, Ex-Premierminister und 2004 unterlegener Präsidentschaftskandidat der Sozialdemokratischen Partei (PSD) aufgrund anhaltender Vorwürfe der Korruption, Bestechung, persönlicher Bereicherung und Geldwäsche nach seinem Amt als Exekutiv-Vorsitzender der Partei auch den Vorsitz der Abgeordnetenkammer nieder. Der bisherige Staatsminister für die Beziehungen zum Parlament, Bogdan Olteanu (PNL), wurde neuer Vorsitzender der Abgeordnetenkammer.

(Quelle: Hans Seidel Stiftung, Institut für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Monatsbericht Rumänien, März 2006)

Rumänien ist 1991 der Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Protokoll von 1967 beigetreten. UNHCR unterhält in Bukarest ein Verbindungsbüro. Rumänien ist ferner Mitgliedsstaat des Europarates.

Justizsystem

Neufassung des drei Gesetze (Reform Juli 2005) umfassenden Pakets zur Justizreform (betreffend den Obersten Rat der Magistratur, die Organisation des Justizwesens und das Richterstatut), das nach einem Vertrauensvotum verabschiedet wurde.

Es enthält viele positive Elemente und der rechtliche Rahmen bietet nun eine ausreichende Gewähr für die persönliche und institutionelle Unabhängigkeit der Richter.

Zur Besetzung von Führungsposten in den Gerichten und der Staatsanwaltschaft werden künftig Auswahlverfahren durchgeführt.

Um Kohärenz mit der Strafprozessordnung zu gewährleisten, die derzeit überarbeitet wird, soll das im Juni 2004 angenommene Strafgesetzbuch im September 2006 in Kraft treten.

(Europäische Kommission, Monitoringbericht 2005, 25.10.2005)

Korruption

Die Korruption ist nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem, das viele Aspekte der Gesellschaft berührt. Bislang hatten die Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in Rumänien nur begrenzte Auswirkungen, die sichtbare Korruption hat sich nicht wesentlich verringert. Dennoch wurde eine Strategie der Regierung zur Korruptionsbekämpfung unter Einbindung Internationale Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und liegt nun ein Aktionsplan für die Jahre 2005 - 2007 vor.

Diese Strategie und der Aktionsplan schlagen auch neue Rechtvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden und Klärung des bestehenden Rechtsrahmens vor und stellt insgesamt einen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung dar. Im April 2005 wurde ein hochrangiger interministerieller Rat eingesetzt, der die Umsetzung der Strategie überwachen soll. Außerdem wurden Aktionspläne in den besonders korruptionsanfälligen Behörden wie Polizei, Zoll- und Finanzverwaltung ausgearbeitet. Rumänien arbeitet weiter in der Antikorruptionsinitiative des vom OECD-Sekretariat unterstützten Stabilitätspakts und in der Gruppe "Staaten gegen Korruption" (GRECO) des Europarats mit.

Die neue Abteilung für Korruptionsbekämpfung ist die federführende Einrichtung für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen, doch auch andere Institutionen verfügen über gewisse Kompetenzen in diesem Bereich.

(Europäische Kommission, Monitoringbericht 2005, 25.10.2005)

Die Abgeordnetenkammer hat Ende Februar 2006 den Regierungserlass zur Anti-Korruptions-Staatsanwaltschaft (DNA) angenommen.

Es erfolgte eine Annäherung des früheren Securitate-Generals und ehemaligen Iliescu-Beraters Senator Ioan Talpes an die Christdemokratische Volkspartei (PPCD), der er nun beitreten will. Die Partei ist in dieser Frage gespalten zwischen Befürwortern und erbitterten Gegnern seines Beitritts. (Quelle: Hans Seidel Stiftung, Institut für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Monatsbericht Rumänien, März 2006)

Organisierte Kriminalität

Die organisierte Kriminalität in Rumänien umfasst die Bereiche Drogen (Transitland), Prostitution, Autoschmuggel (Richtung Moldau, Ukraine und Bulgarien), Menschenhandel, Schlepperwesen (Hauptroute über Grenze zu Moldau und Ukraine sowie den Hafen von Constanta), Geldwäsche sowie Korruption aufgrund der katastrophalen Wirtschaftslage und der geringen Kaufkraft der Bevölkerung.

Rumäniens politischer Wille zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität manifestiert sich an einer Vielzahl von Strukturen im rumänischen Innenministerium zur Korruptionsbekämpfung. Doch wird befürchtet, dass diese Vielzahl an Strukturen mangelnde Kohärenz und einen Verlust an Effizienz verursacht.

Internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität erfolgt im Rahmen der Trilateralen Rumänien-Bulgarien-Griechenland, Rumänien-Ungarn-Österreich und Rumänien-Moldau-Ukraine. Im Herbst 2000 nahm in Bukarest das SECI-Zentrum zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität seine Arbeit auf.

Einrichtung einer Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption:

Im April 2002 erließ die Regierung einen Dringlichkeitserlass über die Einrichtung einer Nationalen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption. Die neue Behörde soll am 01. September 2002 ihre Funktion aufnehmen und sich aus 75 Staatsanwälten, 150 Polizeijuristen und 35 Experten zusammensetzen.

Mit 1. Jänner 2002 wurde für rumänische Staatsbürger die Visumpflicht für den Schengenraum aufgehoben.

Trotz rigoroser Kontrollen der rumänischen Grenzbehörde sind im Sommer 2002 organisierte rumänische Bettlerbanden vor allem in Frankreich, Italien, aber auch in Österreich unterwegs. Um dieses Unwesen einzudämmen, richtete das rumänische Innenministerium Anfang August 2002 eine Sondereinheit der Polizei für den Kampf gegen die Emigration von Bettlern ein.

Armee und Wehrdienst

In Rumänien besteht allgemeine Wehrpflicht: 16 Monate Heer und Luftwaffe oder zwei Jahre Marine.

Gemäß Gesetz Nr. 46/1996 und Regierungsbeschluss Nr. 618/1997 gibt es einen Wehrersatzdienst. Obwohl der Regierungsbeschluss schon seit einigen Jahren in Kraft ist, gibt es infolge Mangel an Arbeitsplätzen Schwierigkeiten bei der Umsetzung.

Menschenrechte

Insgesamt können die politisch-demokratischen Verhältnisse in Rumänien als stabil bezeichnet werden und bestätigen insoweit auch die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit. In der rumänischen Verfassung sind wichtige demokratische Grundprinzipien, wie u.a. das demokratische Staatsprinzip, die Religions-, Presse- und Meinungsfreiheit, Rechte der Minderheiten, Reisefreiheit, Versammlungsfreiheit, Streikrecht, Asylrecht, Petitionsrecht usw. verankert und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet. Parteien können sich frei gründen und betätigen, die Presse kann sich frei äußern und, ohne dass dies staatliche Verfolgungsmaßnahmen mit möglicher Asylrelevanz nach sich zöge. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben ebenfalls Gelegenheit, sich vor Ort einen Eindruck über die Einhaltung der Menschenrechte zu verschaffen und auf Verstöße öffentlich hinzuweisen vergleiche U.S. Departement of State, Romania, Country Reports on Human Rights Pracitices for 2001 from 04.03.2002, Auswärtiges Amt (D) vom 30.11.2001 in Hinblick der Einstufung Rumäniens als sicheres Herkunftsland Az. 508-516.80/3 ROM).

Gewerkschaften

Die Gewerkschaften spielen eine wichtige soziale und wirtschaftliche Rolle. Sie verwalten betriebliche soziale Leistungen und setzen Tariferhöhungen durch. Zur Zeit ist eine zunehmende Bedeutung der Branchengewerkschaften zu verzeichnen.

Religionen

In Rumänien sind 87% rumänisch-orthodox, 5 % römischkatholisch, 3,5 % Anhänger der Reformierten Kirche, 1 % griechisch-orthodox, 1 % Pfingstchristen und je 0,5 % Baptisten, Muslime und Juden.

Das Verhältnis der orthodoxen Kirche zur griechischkatholischen Kirche ist nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen von einer beunruhigend hohen religiösen Intoleranz gezeichnet. Die rumänisch-orthodoxe Kirche sieht sich als Staatskirche. Gegenüber religiösen Minderheiten gibt es fortgesetzt Übergriffe. Auf diese wird von den Behörden kaum reagiert. Ein weiteres Problem bildet die Nichterteilung von Baugenehmigungen für Kirchen der nichtanerkannten Religionsgemeinschaften.

Problematischster Bereich ist der Entwurf für ein neues Religionsgesetz, der nach Auffassung der Menschenrechtsorganisationen das Recht auf freie Religionsausübung verletzen würde. Der Entwurf unterscheidet zwischen Religionen und religiösen Vereinigungen. Während für die erste Kategorie zahlreiche weitreichende Entfaltungsmöglichkeiten bestehen, steht die zweite Gruppe unter umfassender staatlicher Kontrolle.

In diesem Zusammenhang muss aber auch darauf verwiesen werden, dass die Religionsfreiheit in Artikel 29 der rumänischen Verfassung von 1991 verankert ist. Niemand kann laut Verfassung gezwungen werden, entgegen seinen Überzeugungen einem religiösen Glauben beizutreten. Die religiösen Kulte sind frei und können sich gemäß der eigenen Statuten, im Rahmen der Gesetze, organisieren. Die religiösen Kulte sind dem Staate gegenüber selbständig und erfreuen sich seiner Unterstützung.

Meinungs- und Pressefreiheit

Wegen der Kundgabe einer von der Mehrheitsmeinung abweichenden Überzeugung, der Zugehörigkeit zu Oppositionsparteien und promonarchistischen Bewegungen, ist derzeit keine politische Verfolgung zu befürchten.

Haftbedingungen

Das Gefängnissystem ist im Oktober 2004 umstrukturiert worden, so dass die nationale Gefängnisverwaltung (GV) nun 35 Gefängnisse (davon 25 Hochsicherheitsgefängnisse, 1 Frauenvollzugsanstalt und 2 Jugendhaftanstalten), 6 Gefängniskrankenhäuser und 3 Jugendbesserungsanstalten umfasst. Die GV hat mit seinem Entmilitarisierungsprogramm Fortschritte erzielt, sodass nunmehr 4.000 neue Mitarbeiter verfügbar sind. (Europäische Kommission, Monitoringbericht 2005, 25.10.2005)

Minderheiten

Am 01.07.1999 verabschiedet das Parlament ein Gesetz über das Erziehungswesen, durch das eine seit zwei Jahren andauernde Auseinandersetzung über den Unterricht in Minderheitssprachen beendet wird. Die Kompromissformel des Gesetzes erlaubt den Minderheiten die Einrichtung von eigenen Fakultäten an Universitäten und den Unterricht in ihrer Sprache auf allen Ebenen.

Am 08.03.2000 billigte das Parlament ein Gesetz zur Reorganisation der Kommunalverwaltung. Ethnischen Minderheiten ist es nun erlaubt, mit den Behörden in der Muttersprache zu verkehren, wenn ihr Bevölkerungsanteil in der jeweiligen Kommune mindestens 20 % beträgt. Diese Regelung kommt vor allem den 1,7 Millionen Ungarn-Rumänen zugute.

Einen wichtigen Schritt in der Minderheitenpolitik nach der Wende stellte die Gründung des "Rates für die Minderheiten" im April 1993 (Regierungsbeschluss Nr. 137/1993), ein Rat gebildet aus Vertretern der Minderheiten (je 3 pro Minderheit) und den wichtigsten Ministerien, dar. Dieser Rat, der zwar nur eine beratende Funktion ausübt, hat das Bewusstsein der Minderheiten und auch das gegenseitige Kennenlernen unter den Minderheiten gefördert.

Das Wahlergebnis von 1996 brachte für die Minderheiten weitgreifende Veränderungen. So wurde auch, erstmals in Rumänien ein Minister für Minderheiten ernannt, und eine Regierungsstruktur geschaffen. Die neue Regierungsstruktur, das "Department für den Schutz der nationalen Minderheiten", wurde im Januar 1997 (Regierungsbeschluss Nr. 17/1997) gegründet, und untersteht dem Ministerpräsidenten

Die rumänische Regierung hat fast alle wichtigen internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Die Rechte der ethnischen Minderheiten sind sowohl in der Verfassung als auch in der Verfassungswirklichkeit besonders geschützt. So sind die parteiähnlichen Zusammenschlüsse, die die kleineren Minderheiten im Lande vertreten, von der 5%-Hürde für den Zugang zum Parlament ausgenommen.

Die rumänische Regierung hat ein Programm (Dekade) zur Verbesserung der Lage der Roma vorgelegt, dessen Umsetzung angelaufen ist.

Homosexuelle

Das diskriminierende Gesetz über die Strafbarkeit von Homosexuellen wurde trotz unzähligen Protesten der rumänischen Kirchenoberen, die Homosexuelle als "Kinder der Sünde" bezeichnen, außer Kraft gesetzt. Die rumänische Gesetzgebung unterscheidet sich kaum vom der österreichischen. Heute gibt es einige schwule Bars und Organisationen. In Rumänien besteht die Vereinigung von Homosexuellen ACCEPT, welche auch zahlreiche Veranstaltungen wie eine Schwulenparade am 30.05.2006 organisierte.

Die größte extremistische Partei, Romania Mare ("Großrumänien") bezichtigt politische Gegner immer noch gerne homosexueller Praktiken, um sie zu diffamieren. Homosexualität war hier schon immer ein Tabuthema.

(Quellen: cafe babel-Europa-onlinezeitung 7.7.06, ÖB, Bukarest

v. 5.9.2006, (Quelle: www.accept.ro, Sept. 2006))

In Rumänien wird der Bukarester Bürgermeister Traian Basescu Nachfolger von Präsident Ion Iliescu. Er spricht sich offen für die Legalisierung der Homo-Ehe aus - für Rumänien ein veritabler Tabubruch, der auch Anhänger im eigenen Lager schockierte.

(Quelle: Lesben- und Schwulenverband Deutschlands, Mai 2005)

Wirtschaftliche Lage

Die wirtschaftliche Lage Rumäniens ist angespannt. Der im wirtschaftlichen Bereich eingeleitete Prozess der Neuorientierung brachte für große Teile der Bevölkerung soziale Härten mit sich. Die Arbeitslosenrate ist hoch (Ende Juni 2002 bei 13,2 %), die Preisentwicklung kritisch (Inflation Ende 2001 bei 30,3 %) und schmälert die Kaufkraft der Bevölkerung beträchtlich. Weder die Grundversorgung der Menschen, noch die Bereitstellung von Produktionsmitteln für Industrie und Landwirtschaft können problemlos sichergestellt werden.

Gesundheitsversorgung

Von der Regierung wird seit 2002 der Zugang zur allgemeinen Gesundheits- sowie zur psychischen Gesundheitsversorgung stetig ausgebaut. Obwohl einige Verbesserungen in einzelnen Einrichtungen vorgenommen worden sind, seien wichtige Verbesserungen noch nicht im ganzen Land umgesetzt. Es gibt große psychiatrische Institutionen mit unzureichenden Rehabilitierungsangeboten und wenige Einrichtungen auf Gemeindeebenen

(Quelle: UN Commission on Human Rights, 21. Februar 2005,)

Ärzte und medizinisches Personal sind in Rumänien gut ausgebildet. Es fehlt jedoch an ausreichenden Budgetmitteln für Ausstattung und Infrastruktur. Dies bewirkt, dass das rumänische Gesundheitssystem noch weit vom westeuropäischen Standard entfernt ist und zahlreiche Elemente einer durchschnittlichen medizinischen Behandlung durch "Zuwendungen" an schlecht bezahlte Ärzte/Personal erwirkt werden müssen.

Der nationale Bekämpfungsplan gegen HIV und AIDS wurde in den Jahren 2000-2003 umgesetzt. Im Jahr 2001 hat der zuständige Minister für Gesundheit deklariert, dass die Bekämpfung von HIV und AIDS oberste Priorität hat. Als Folge des Bekämpfungsplans wurden im Jahr 2004 über 6000 Personen, welche den Virus in ihrem Körper haben medizinisch überwacht, bzw. erhalten eine antiretrovirale Theraphie, welche internationalem Standard entspricht. Seit 2001 gibt es eine öffentlich-private Partnerschaft unter der Führung der UN, welche eine Preisreduktion der antiretroviralen Medikamente mit Hilfe von sechs Pharmafirmen anbietet.

http://www.unaids.org/en/Regions_Countries/Countries/romania.a sp

Bereits im Jahr 2003 berichtet das rumänische Gesundheitsministerium, dass Rumänien einer der wenigen Staaten der Welt und der einzige Staat in Osteuropa ist, in dem der Zugang zu antiretroviraler Behandlung und Pflege nach internationalen Massstäben für alle gesichert ist, die dies benötigen.

http://www.prnewswire.co.uk/cgi/news/release?id=112942

Rückkehrfragen

Im Rahmen eines IOM-Projekts wird Rumänen/innen, die sich illegal im Ausland aufhalten und angesichts einer bevorstehenden Abschiebung freiwillig nach Rumänien zurückkehren, durch IOM Bukarest eine erste Rückkehrhilfe angeboten (Einreise, Zollabwicklung, Beratung, Transport innerhalb Rumäniens, wenn nötig Unterbringung in Heimen etc.). Seit 2000 sind ca. 500 Rumäninnen, die Opfer von Trafficking waren, freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt und z.T. von IOM betreut worden. IOM arbeitet landesweit mit 24 NGOs zusammen.

In folgenden Kreisen existieren Einrichtungen zum Schutz von Frauen infolge häuslicher Gewalt: Alba, Arad, Brasov, Botosani, Braila, Cluj, Giurgiu, Iasi, Ilfov, Mures, Neamt, MaraImures, Bucuresti (7)

(Quelle: Anfragebeantwortung ÖB vom 05.09.2006)

Laut Aussage der Bukarester UNHCR-Vertretung sind in Rumänien keine Probleme mit abgeschobenen Personen zu verzeichnen; rumänische Staatsangehörige, die aus dem Ausland nach Rumänien abgeschoben werden, werden wieder integriert; Beschwerden über Diskriminierungen nach einer Abschiebung liegen nicht vor. Das rumänische Forum für Flüchtlinge und Migranten (ARCA) unterstützt die Reintegration abgeschobener Rumänen. Die Caritas der Erzdiözese Wien - Referat für Rückkehrhilfe bietet rumänischen Staatsbürgern in Zusammenarbeit mit dem Rumänischen Forum für Flüchtlinge und Migranten (ARCA) sowie der in Westrumänien tätigen Deutsch-rumänischen Stiftung Rückkehrhilfe an (Außenamt Wien, vom 29.08.2002, Stand: August 2002).

Die Erweiterung der EU:Unterzeichnung des Beitrittsvertrags mit Bulgarien und Rumänien am 25.4.2005

Am 25. April 2005 haben die Außen- und Europaminister der 25 Mitgliedstaaten sowie auf Seiten der Beitrittsländer die Staatspräsidenten und Premierminister, die Europaminister und die Verhandlungsführer den Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union am Rande des Allgemeinen Rats der EU unterzeichnet.

Die Beitrittsverhandlungen waren im Dezember 2004 abgeschlossen worden. Die Kommission hatte den Beitrittsgesuchen am 22. Februar 2005, das Europäische Parlament am 13. April 2005, und der Rat unmittelbar vor der Unterzeichnung zugestimmt.

Der Vertrag sieht einen Beitritt beider Länder zur Union am 1.1.2007 vor. Wenn sich bei der Vorbereitung auf die Übernahme und Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag in Bulgarien oder Rumänien erhebliche Mängel ergeben sollten und die Gefahr besteht, dass eines dieser Länder die Anforderungen der Mitgliedschaft nicht bis zum Beitrittstermin 1.1.2007 erfüllen kann, so kann der Rat einstimmig für eines oder für beide Länder beschließen, den Beitritt um ein Jahr auf den 1.1.2008 zu verschieben. Im Falle Rumäniens reicht für diesen Beschluss auch eine qualifizierte Mehrheit, wenn die aufgetretenen Mängel Verpflichtungen aus den Kapiteln Justiz und Inneres oder Wettbewerb betreffen.

(Qulen:(http://www.auswaertigesamtde/www/de/laenderinfos/laend er/laender_ausgabe_html?type_id=10&land_id=139m 05/05)

Craiova

Die Stadt hat 304.142 Einwohner (Berechnung 2005).

(Quelle: www.wikipedia.de, 9/2006)

Weiters wird festgehalten, dass der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) gemäß den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 39, AsylG (GP römisch XXII Rv 952) im Rahmen der durchgeführten normativen Vergewisserung der Festlegung von Rumänien als sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 39, Absatz 4, AsylG folgende Feststellungen zugrunde gelegt hat:

"Abs. 4 regelt weitere sichere Herkunftsstaaten. Derzeit gibt es bei den Staaten - die bereits einer Prüfung durch den VfGH (15. 10. 2005, G 237, 238/03 ua ) unterlagen - keine Hinweise darauf, dass es in diesen demokratischen Staaten, die alle die für ihre Region geltenden internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet haben, zu für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten relevanter Verfolgung kommt.

Zu den neu aufgenommenen Staaten ist eine normative Vergewisserung im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses durchgeführt worden, deren Ergebnisse nachfolgend zusammenfassend dargestellt werden.

Zu Rumänien:

1. Wie sind die allgemeinen politischen Verhältnisse einzuschätzen?

Die Republik Rumänien hat am 22. Juni 1995 ihren Beitritt zur Europäischen Union (EU) beantragt, wobei es seit Ende 1999 zu entsprechenden Verhandlungen mit Rumänien gekommen ist. Der Europäische Rat stellte am 16. und 17. Dezember 2004 in Brüssel fest, dass es aufgrund der Fortschritte Rumäniens bei der Umsetzung des Besitzstands und der von Rumänien eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Wettbewerbspolitik, möglich gewesen ist, alle offenen Kapitel in den Verhandlungen mit diesem Bewerberland am 14. Dezember 2004 förmlich abzuschließen, Rumänien ist also aller Voraussicht nach ab Januar 2007 Mitglied der EU.

2. Welche aktuellen Entwicklungen konnten bezüglich eines bestehenden oder zu entwickelnden effektiven demokratischen Systems beobachtet werden?

Rumänien verfügt inzwischen über stabile demokratische Verhältnisse und Rechtsstaatlichkeit garantierende Institutionen.

Im Juni 2004 fanden Kommunalwahlen statt, die ersten landesweiten Wahlen dieser Art seit 2000; nach allgemeinem Urteil sind sie frei und ordnungsgemäß verlaufen. Bei der Parlamentswahl im November 2004, die zusammen mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen stattfand, lag Basescus rechts-liberale "Allianz für Gerechtigkeit und Wahrheit" (DA) mit 31,3 Prozent hinter der regierenden Koalition aus Sozialdemokraten (PSD) und Humanistischer Partei (PUR), die 36,6 Prozent erreichte. Die Sozialdemokraten sind aus der alten Kommunistischen Partei Nicolae Ceausescus hervorgegangen.

Bei der Stichwahl um die Präsidentschaft am 12. Dezember 2004 setzte sich in Traian Basescu, der Vorsitzende der liberalkonservativen Demokratischen Partei (PD), gegen den amtierenden Premierminister Adrian Nastase von der sozialdemokratischen Partei (PSD) durch.

Die neue Regierung in Rumänien hat nach ihrer Vereidigung eine Vielzahl gesellschaftlicher Reformen angekündigt. Der liberale Ministerpräsident Calin Popescu Tariceanu versprach eine umfassende Pressefreiheit, ein unabhängiges Justizsystem und eine funktionierende Marktwirtschaft. Der 52-Jährige stellte in seiner Antrittsrede vor dem Parlament außerdem Maßnahmen zum Kampf gegen die Korruption und eine bessere Gesundheitsversorgung in Aussicht. Mit seiner Politik will Tariceanu Rumänien auf den für 2007 geplanten Beitritt zur Europäischen Union vorbereiten.

3. Welche repressiven Maßnahmen gegenüber oppositionellen Gruppen wurden in letzter Zeit gesetzt?

Keine. Die Opposition kann frei und ohne Behinderungen ihrer Aktivitäten nachgehen.

4. Welche aktuellen Tendenzen gibt es in Bezug auf gewaltsame Übergriffe von Staatsorganen oder anderer Gruppen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere aufgrund derer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit?

Im April 2004 hat Rumänien die Veröffentlichung eines Berichts des Europaratsausschusses für die Prävention von Folter genehmigt. Der Bericht bezieht sich auf zwei Besuche vor Ort in Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrischen Kliniken. Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass bereits einiges getan wurde, um Misshandlungen durch Polizeibeamte einzudämmen, doch gleichzeitig ruft er die Behörden dazu auf, in diesem Bereich weiter wachsam zu sein. Trotz positiver Legislativmaßnahmen wird immer noch über Misshandlungen in Polizeistationen, Haftanstalten und in psychiatrischen Kliniken berichtet. Besonders bedenklich ist die gelegentlich auftretende unverhältnismäßige Gewalt von Seiten der Beamten der Vollzugsorgane, eingeschlossen der gesetzeswidrige Einsatz von Feuerwaffen. Den Berichten zufolge wird Gewalt am häufigsten gegen benachteiligte Gruppen und somit auch gegen Roma angewandt.

Nur eine relativ geringe Zahl von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes wurde wegen mutmaßlichen gewaltsamen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung in strafrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen.

5. Welche aktuellen Entwicklungen gibt es in Bezug auf existierende oder drohende internationale bzw. innerstaatliche bewaffnete Konflikte?

Keine. Die rumänische Außenpolitik ist bemüht gute Kontakte zu den Nachbarstaaten aufzubauen. Ernste innerstaatliche Konfliktpotentiale sind augenblicklich nicht zu erkennen.

6. Welche Gesetzesvorschriften sieht die Rechtsordnung vor, um einen effektiven Schutz für Minderheiten zu gewährleisten und wie sieht deren praktische Umsetzung aus?

In Rumänien leben nach Schätzungen 1 800 000 bis 2 500 000 Roma. Im täglichen Leben sind Diskriminierungen gegen die Roma-Minderheit weiterhin allerorten anzutreffen, und die soziale Ungleichbehandlung dieser Gruppe ist nach wie vor stark ausgeprägt; ihre Lebensverhältnisse sind schlecht und sie haben kaum Zugang zu Sozialdiensten. Die 2002 verabschiedete Roma-Politik wurde in den Sektoren Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Beziehungen zur Polizei weiter umgesetzt. Das Staatliche Roma-Amt ist befugt, Maßnahmen zugunsten der Roma in die Wege zu leiten bzw. mit den beteiligten Ministerien zu koordinieren.

Im Bildungssektor hat sich die Lage spürbar verbessert. Eine wachsende Anzahl von Lehrern hat sich im Sinne eines ganzheitlichen diskriminierungsfreien Ansatzes auf die besonderen Bildungsbedürfnisse der Roma-Kinder spezialisiert; gleichzeitig wird die Mitarbeit der Eltern gefördert und werden bessere Lehrpläne entwickelt. Im Rahmen der staatlichen Politik zur Verbesserung der Lage der Roma sind ferner örtliche Entwicklungspläne aufgestellt worden und wird auch das Problem getrennter Bildungssysteme behandelt. Die Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Beschäftigung und Beziehungen zur Polizei sind eine gute Grundlage für künftige Aktivitäten.

Die Beziehungen zu den anderen Minderheiten sind frei von ernsteren Problemen. Das Gesetz über die zweisprachige Beschilderung wurde selbst in Orten mit einer unter 20 % (gesetzlicher Schwellenwert) liegenden Minderheitenbevölkerung angewandt. Seit das Recht der Bürger, sich vor Gericht in Zivilverfahren ihrer Muttersprache zu bedienen, in die geänderte Verfassung aufgenommen wurde, machen die Ungarn in bestimmten Gebieten erheblichen Gebrauch von der Regelung. Das Polizeigesetz lässt die Einstellung von Beamten zu, die Minderheitensprachen beherrschen, doch solche Fälle sind immer noch recht selten.

Im Schuljahr 2003-2004 ist der minderheitensprachliche Unterricht auf der Sekundarstufe gemessen an der Zahl der Unterrichtsklassen und der Schüler leicht zurückgegangen. Da sich an der Bildungspolitik nichts geändert hat, könnte dies auf demographische Veränderungen zurückzuführen sein. Die private ungarische Universität von Kolozsvár (Klausenburg - Cluj) ist weiter in Betrieb, mit Zweigniederlassungen in Csík Szereda (Miercurea Ciuc), Nagyvárad (Oradea) und Marosvásárhely (Târgu Mure?). Auf Regierungsebene wurde in einem Protokoll vereinbart, im Rahmen der staatlichen Universität Cluj zwei ungarische Fakultäten einzurichten, doch die praktische Umsetzung steht noch aus.

Die Lage der Minderheitengruppe der ungarischsprachigen Csángó verbessert sich weiterhin, und in zehn Gemeinden wurde inzwischen Ungarisch als Wahlfach eingeführt.

7. Wie ist die derzeitige Situation der Haftbedingungen in den Gefängnissen einzuschätzen?

Die überfüllten Strafvollzugsanstalten sind nach wie vor ein großes Problem, und das, obwohl die Zahl der Einsitzenden von 47.070 im Juni 2003 auf 41.929 im Juni 2004 zurückgegangen ist. Die Aufnahmefähigkeit der Haftanstalten ist unverändert geblieben. Die Haftbedingungen sind unzureichend, und die der Generaldirektion der Strafvollzugsanstalten zur Verbesserung der Lage zugewiesenen Haushaltsmittel reichen nicht aus. Die Zahl der in den Haftanstalten Beschäftigten ist zwar absolut gestiegen, ist aber nach wie vor zu niedrig. Der Personalmangel ist vor allem im Sozial- und Ausbildungsbereich besonders gravierend, und die 41 im August 2000 eingerichteten Zentren für soziale Wiedereingliederung und Überwachung leiden nach wie vor unter Personalmangel.

In Rumänien befinden sich 2600 Personen in Untersuchungshaft (7 % aller Haftanstaltsinsassen). Wegen der chronischen Überbelegung der Haftanstalten ist es nicht immer möglich, Personen in Untersuchungshaft von abgeurteilten Straftätern zu trennen, wie es sowohl die rumänische Gesetzgebung als auch die von Rumänien ratifizierten internationalen Übereinkünfte fordern. Durch die Änderung der Strafprozessordnung im Mai 2004 wurde die Dauer der Inhaftierung vor dem ersten Urteil in der Sache auf 180 Tage begrenzt.

Mit der Strafgesetzbuchänderung vom Juni 2004 gibt es jetzt für leichtere Fälle die Möglichkeit des offenen bzw. halboffenen Vollzugs. Es bietet zudem für verurteilte Minderjährige Alternativlösungen zur Anstaltsunterbringung.

8. Welche aktuellen Tendenzen in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Grundversorgung der Bevölkerung konnten wahrgenommen werden?

Die wirtschaftliche und soziale Lage hat sich in Rumänien in letzter Zeit gebessert, wenngleich noch immer viele Bevölkerungsschichten Probleme haben, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln das Auslangen zu finden.

Der Kampf gegen soziale Ausgrenzung und Armut ist nach wie vor Priorität der Regierung, und in dieser Hinsicht hat der Gesetzgebungsprozess im Berichtszeitraum einige Fortschritte gebracht. Der Rechtsrahmen für die Sozialfürsorge ist fertig gestellt und wurde inzwischen durch Durchführungsbestimmungen über die von gemeinnützigen Organisationen zu erbringenden Versorgungsleistungen ergänzt. Rumänien ist der revidierten Europäischen Sozialcharta beigetreten.

In Bezug auf die Förderung von wirtschaftlich benachteiligten Personen sind allgemein Fortschritte zu verzeichnen. Dies betrifft insbesondere Kinder nach dem Verlassen von Kinderheimen, junge Menschen, denen die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht gelingt, Familien von Landwirten, Rentner, Obdachlose und Roma. Es wurden mehrere Untersuchungen zu Armut und sozialer Ausgrenzung durchgeführt. Armut ist noch immer weit verbreitet, doch hat sich die Situation gegenüber dem Vorjahr leicht verbessert.

Was die soziale Sicherung angeht, wurde zuletzt eine beträchtliche Zahl von Rechtsvorschriften verabschiedet, u. a. über die Organisation des Sozialdienstsystems. Beschlossen wurde außerdem ein Sozialprogramm für 2003-2004 zur Konsolidierung der Sozialpolitik der Regierung und Förderung der sozialen Solidarität. Im Bereich der Rentenreform war vor allem die Annahme des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung im Juni 2004 von Bedeutung. Ferner wurden u.

a. einige Beiträge zum Sozialversicherungshaushalt gesenkt und vorbeugende Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit eingeführt. Rumänien hat die Satzung der staatlichen Rentenversicherung fertig gestellt und eine Informationskampagne zur Unterstützung der Rentenreform gestartet.

9. Welche Feststellungen können zum Gerichtssystem getroffen werden, insbesondere was dessen Unabhängigkeit betrifft? Die rumänischen Gerichte sind von Gesetz wegen frei und unabhängig. 2003 kam es zu einer umfassenden Reform des Justizwesens, welche insbesondere darauf abzielte, die Unabhängigkeit der Gerichte weiter zu festigen. Dennoch hat eine kürzlich durchgeführte amtliche Untersuchung ergeben, dass die Mehrheit der Richter im Amt politisch unter Druck gesetzt werden. Es ist allgemein üblich, dass die Exekutive Vorschläge zur Besetzung von Spitzenpositionen mit Schaltfunktion im Justizwesen macht.

Ein weiters Problem stellen die lange Verfahrensdauer in vielen Fällen dar. So kam es 2004 in Zivilrechtsangelegenheit zu einem Rückstau von ca. 24000 Fällen. Nicht zuletzt aufgrund des erheblichen Richtermangels, so dass 480 von 4312 Stellen unbesetzt sind.

10. Ist der betreffende Staat dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten und wie sehen die aktuellen Tendenzen bei der praktischen Umsetzung dieser Rechte aus?

Rumänien hat den Pakt über bürgerliche und politische Recht ratifiziert und ist 9. Dezember 1974 in Kraft getreten.

11. Ist der betreffende Staat dem Übereinkommen gegen Folter beigetreten und welche aktuellen Tendenzen bei der praktischen Handhabung des Übereinkommens gibt es?

Das Übereinkommen ist am 17.1.1991 für Rumänien in Kraft getreten.

12. Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates die Todesstrafe vor und welche Fälle gab es in letzter Zeit, wo diese exekutiert wurde?

Die Todesstrafe ist in der rumänischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und wird auch nicht vollzogen.

13. Welche Rechtsschutzmaßnahmen können Bürger bei möglichen Verletzungen von Rechten und Freiheiten ergreifen und wie sieht der Ablauf derartiger Verfahren in der Praxis aus? Die rumänische Rechtsordnung sieht vor, dass jeder Bürger, der glaubt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, Anzeige erstatten kann, die gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.

Der eigens eingerichtete Ombudsmann befasst sich in Rumänien mit den Beschwerden von Personen, die sich von der öffentlichen Verwaltung in ihren bürgerlichen Rechten und Freiheiten beeinträchtigt fühlen.

Dank der Verfassungsänderung vom Oktober 2003 hat der Ombudsmann nun die Möglichkeit, zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen noch vor deren Verkündung Stellung zu beziehen. Das Personal des Amtes des Ombudsmanns wurde aufgestockt. Der Ombudsmann ist dem Parlament gegenüber zu Rechenschaft verpflichtet. Von September 2003 bis August 2004 gingen bei ihm 5 143 Petitionen ein: das sind 658 mehr als im letzten Berichtsjahr. Im Zusammenhang mit Misshandlungen in polizeilichem Gewahrsam hat Rumänien im April 2004 seinen Vorbehalt gegen Artikel 5 der Europaratskonvention über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten behoben und somit den Weg freigemacht für eine Angleichung des innerstaatlichen Rechts an die Praxis, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Sachen ,präventiver Freiheitsentzug’ befolgt. So hat Rumänien dann im Mai 2004 das Protokoll Nr. 14 zu besagter Europaratskonvention unterzeichnet, das eine Änderung des in der Konvention vorgesehenen Kontrollsystems zum Gegenstand hat.

Der Rat für die Bekämpfung von Diskriminierung hat seine Arbeit fortgesetzt, Beschwerden bearbeitet und diskriminierende Handlungen geahndet. Im Berichtszeitraum gingen beim Rat 367 Beschwerden ein, in 203 Fällen wurde eine Lösung herbeigeführt und in 14 Fällen wurden Sanktionen verfügt. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Fälle, in denen jeweils die Volkszugehörigkeit den Anlass zu diskriminierenden Handlungen bot; am zweithäufigsten waren Fälle, die mit Ruhestandgeldansprüchen im Zusammenhang standen. Die Bearbeitung der Fälle verlief im Allgemeinen schleppend. Dies liegt hauptsächlich am Personalmangel, mangelnder Qualifizierung des Personals und unzulänglicher Infrastruktur. Ein weiterer Grund ist die schlechte Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen, wenn es um den Austausch von Informationen geht. Der Rat hat sich jedoch als fähig erwiesen, Unterstützung für seine Entscheidungen zu gewinnen: in Gerichtsentscheidungen wurde üblicherweise der Tatbestand der Diskriminierung bestätigt, wenn auch die Bußgeldentscheidungen in manchen Fällen für ungültig erklärt wurden. Deshalb geht es nun darum, die Ermittlungstechnik, die Erfassung wichtiger Informationen und die Voraussetzungen für rechtzeitige Entscheidungen zu verbessern. Die kürzlich vorgenommene Personalaufstockung und die Umstrukturierung mögen sich in diesem Zusammenhang als vorteilhaft erweisen. Eine angemessene Bereitstellung von Haushaltsmitteln müsste gewährleistet sein.

14. Wie ist der aktuelle Stand beim Schutz wesentlicher Grundrechte der Bürger, insbesondere der Meinungs-Versammlung- Vereins- Presse- und Religionsfreiheit? Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in der Verfassung verankert. Im Juni 2004 wurde eine "Beleidigung" als Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch gestrichen, so dass man nunmehr für üble Nachrede nicht mehr zu einer Haftstrafe verurteilt werden kann; damit sind die Anforderungen in Bezug auf die Beweislast an die Regelung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeglichen. Diese Entwicklung dürfte die Berichterstattung der Journalisten erleichtern. Trotz dieser Fortschritte können strukturelle Probleme die Meinungsfreiheit in der Praxis beeinträchtigen. Zahlreiche Medienunternehmen können sich wirtschaftlich nicht selbst tragen, so dass ihre Existenz in die Abhängigkeit von politischen oder kommerziellen Interessen geraten kann. Unabhängige Studien sind zu dem Schluss gekommen, dass die Berichterstattung durch die finanzielle Interessenlage beeinflusst werden kann, was dann schließlich zur Selbstzensur führt. In Anbetracht dieser Lage hat die Regierung toleriert, dass eine Reihe der wichtigsten Medienunternehmen, eingeschlossen die großen privaten Fernsehsender, erhebliche Schulden haben auflaufen lassen. Dies kann sich auf die Unabhängigkeit der Redaktionen auswirken;

Medienbeobachtungsstudien sind zu der Feststellung gekommen, dass die Nachrichtensendungen der Fernsehanstalten weit weniger regierungskritisch sind als die gedruckte Presse. Das 2001 verabschiedete Gesetz über den freien Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen erweist sich als wichtiges Instrument für die Förderung der öffentlichen Rechenschaftspflicht. Solang es jedoch keine Einrichtung gibt, die speziell für eine Gewährleistung der wirksamen Umsetzung dieses Gesetzes zuständig ist, wird die Anwendung schwankend bleiben.

Die freie Religionsausübung wird durch die Verfassung garantiert, und diese Freiheit wird in der Praxis respektiert. In Rumänien gibt es 16 anerkannte Religionsgemeinschaften, zu denen inzwischen auch die Zeugen Jehovas und die nun offiziell anerkannte Evangelische Kirche Rumäniens zählen. Die Regierung registriert von ihr nicht offiziell als Religionsgemeinschaften anerkannte Glaubensgemeinschaften entweder als religiöse Wohltätigkeitsorganisationen oder als Kulturverbände. Die offiziell nicht anerkannten Glaubensrichtungen können sich frei artikulieren, genießen aber nicht die gesetzlichen Vergünstigungen der offiziell anerkannten Glaubensgemeinschaften. Das noch kommunistisch geprägte Dekret über die Konfessionen von 1948 ist nach wie vor die Rechtsgrundlage. Es räumt dem Staat erhebliche Kontrollbefugnisse über das religiöse Leben ein und müsste deshalb reformiert werden.

Im Bereich der Vereinigungsfreiheit wurde im Zuge der Organisation der Kommunalwahlen vom März 2004 ein Gesetz erlassen, mit dem die Anmeldung alternativer politischer Organisationen der Minderheitenvolksgruppen zu den Wahlen durch administrative Hürden erheblich erschwert wurde. Als Folge davon war es der Ungarischen Bürgerallianz nicht möglich, am Wahlgang teilzunehmen. Dieses Gesetz und das Parteiengesetz von 2002, das die Registrierung politischer Parteien durch hohe Auflagen erschwert, führen dazu, dass die Schwierigkeiten für neue oder nur über eine regionale Basis verfügende Parteien am politischen Leben teilzunehmen, immer größer werden. Die regierungsunabhängigen Organisationen (NGO’s) spielen im öffentlichen Leben nach wie vor kaum eine Rolle.

Die Versammlungsfreiheit unterliegt keinen Beschränkungen.

15. Welche Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung grundlegender Rechte und Freiheiten gab es in letzter Zeit?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Falle Rumäniens im Jahre 2004 12 Urteile gefällt. Die meisten dieser Urteile haben ihren Ursprung in der vom Obersten Gerichtshof verfügten Aufhebung von endgültigen Urteilen betreffend die Rückübertragung von in kommunistischer Zeit enteignetem Vermögen. Eine weitere Gruppe von Urteilen haben die vor allem von Kommunalverwaltungen und der Polizei verabsäumte Vollstreckung abschließender Gerichtsurteile zum Hintergrund. Eine Reihe anderer Fälle wurde im Wege einer Einigung zwischen den rumänischen Behörden und den Beschwerdeführern beigelegt, bevor ein abschließendes Urteil erging.

16. Welchen internationalen Konventionen, die dem Schutz der Menschenrechte dienen, ist der betreffende Staat beigetreten und wie sieht deren praktische Umsetzung aus?

Rumänien hat die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Das Zusatzprotokoll Nr. 12 zum Europäischen Menschenrechtsübereinkommen - Verbot jeder wie auch immer begründeten Diskriminierung - ist immer noch nicht ratifiziert. Im Mai 2004 hat Rumänien das Protokoll Nr. 14 zum Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet, mit dem das System zur Kontrolle der Umsetzung des Übereinkommens geändert wurde. Folgende wichtige Vereinbarungen sind für Rumänien in Kraft getreten:

EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter Europäische Sozialcharta (revidierte Fassung) Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

CAT (Übereinkommen gegen Folter)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

Rassendiskriminierung

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

17. Conclusio:

Die derzeitige Situation in Rumänien steht einer Beurteilung als Sicherer Herkunftsstaat nicht entgegen. Vor allem ist in Anbetracht des 2007 zu erwarteten EU-Beitritts und den damit verbundenen Bemühungen des Landes ist mit einer weiteren Verbesserung der ohnehin bereits zufrieden stellenden Lage zu rechnen. Das Land steht auch unter ständiger Kontrolle der Kommission, die gegebenenfalls eventuelle Hinweise, die einer Beurteilung als Sicherer Herkunftsstaat entgegenstehen könnten, sofort prüfen würde."

Aus der im Berufungsschriftsatz verwiesenen Quelle (AI Jahresbericht 2006) wird festgestellt:

"Obwohl Homosexualität seit 2001 nicht mehr unter Strafe steht, waren Berichten zufolge über 40% der Bevölkerung der Ansicht, dass Homosexuelle des Landes verwiesen werden sollten. Die orthodoxe Kirche und die lokalen Behörden sprachen sich gegen die Durchführung einer Schwulenparade am 28. Mai aus. Anfänglich hatten die städtischen Behörden von Bukarest ihre logistische Unterstützung bei der Durchführung der Veranstaltung zugesichert, später machten sie ihre Zusage jedoch wieder rückgängig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass sie nicht ausreichend für die Sicherheit sorgen konnten und der Zeitpunkt der Parade ungünstig sei. Nachdem sich der Präsident von Rumänien in die Angelegenheit eingeschaltet und sich in einer Krisensitzung mit dem Bürgermeister von Bukarest getroffen hatte, wurde die Genehmigung schließlich doch erteilt. Die Parade verlief ohne Zwischenfälle.

Im Februar gewannen die Nichtregierungsorganisationen ACCEPT und Center for Legal Resources eine Klage gegen die staatliche Fluggesellschaft Tarom, die ein homosexuelles Paar von einer Werbeaktion am Valentinstag ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Der nationale Rat zur Beseitigung der Diskriminierung erklärte, dass Tarom "den freien Zugang unter gleichen Bedingungen zur öffentlichen Dienstleistungen und Plätzen eingeschränkt habe". Die gegen die Fluggesellschaft Tarom verhängte Geldstrafe in der Höhe von 180 US Dollar wurde von dieser sogleich bezahlt. Die Nichtregierungsorganisationen legten gegen diese Entscheidung Verwaltungsbeschwerde ein, da sie die Auffassung vertraten, die Höhe der Geldstrafe stelle lediglich eine nominale Strafe dar, die nicht geeignet sei, derartige Handlungen in Zukunft auszuschließen. Nachdem die Verwaltungsbeschwerde abgelehnt worden war, bereiteten die beiden Nichtregierungsorganisationen gegen Ende des Berichtzeitraums eine Klage vor Gericht vor".

3. Es wird nicht festgestellt, dass der Berufungswerber im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

römisch III. Beweiswürdigung:

1. Die Person des Berufungswerbers steht aufgrund des von ihm im Verfahren vorliegenden Reisepasses (Ablichtungen relevanter Seiten auf AS 71 bis 77) fest.

Die Angaben des Berufungswerbers über seine sexuelle Ausrichtung und die darauf gegründeten Vorfälle vor seiner Ausreise im Jahr 2002 werden im vorliegenden Bescheid zugrunde gelegt, zumal die entgegenstehende Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes nicht schlüssig ist und die Ereignisse auch im Einklang mit der damaligen Situation im Herkunftsstaat des Berufungswerbers vor Beseitigung der gegen gleichgeschlechtliche Sexualität gerichteten Strafbestimmung standen.

Die Behauptungen, dass der Berufungswerber auch gegenwärtig Verfolgungshandlungen wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu befürchten habe, können weder auf entsprechende konkrete eigene Erfahrungen des Berufungswerbers gestützt werden, noch auf die diesbezüglich geänderte Situation in seinem Herkunftsland. Der Berufungswerber war nach eigenen Angaben seit März/April 2002 fast durchgehend in Österreich aufhältig. Er ist seither mehrmals kurzfristig sowie anlässlich der Erwirkung der Neuausstellung eines Reisepasses im September 2004 für etwa einen Monat in sein Herkunftsland zurückgekehrt, wobei er anlässlich der Bewirkung der Passausstellung sich auch in seine Herkunftsregion S. begeben hat. Dabei ist es auch nach den Angaben des Berufungswerbers nicht zu irgendwelchen Übergriffen oder Verfolgungshandlungen gegen ihn gekommen. Die offensichtlich vor der erfolgten Abschaffung der gegen gleichgeschlechtliche Sexualität gerichteten Strafbestimmung Ende 2001 gegen den Berufungswerber verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe (sofern diese tatsächlich wegen dieses Deliktes verhängt worden sein sollte, was er im Verfahren nicht einhellig dargestellt hatte), sowie auf diesen Vorwurf gegründete polizeiliche kurzfristige Anhaltungen, die mit Übergriffen verbunden gewesen seien, können den Berufungswerber nicht mehr treffen, weil die entsprechende strafrechtliche Bestimmung als Anlass zum Einschreiten für rumänische Polizeikräfte nicht mehr existiert.

Weder aus den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, noch aus der nach Zitierung in der Berufung herangezogenen ergänzenden Quelle ist ersichtlich, dass in Rumänien Homosexuelle behördlichen Verfolgungshandlungen zu befürchten haben oder dass sie allfälligen Übergriffen Privater schutzlos ausgesetzt seien, ohne wirksamen behördlichen Schutz davor finden zu können. Vielmehr ist aus dem Jahresbericht von AI 2006 zu ersehen, dass in Rumänien trotz der nach wie vor in der Bevölkerung verbreiteten ablehnenden Einstellung gegenüber Homosexuellen die beabsichtigte Schwulen-Parade durchgeführt wurde und auch ohne Zwischenfälle verlief. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids fand eine solche Parade auch im darauffolgenden Jahr, am 30.05.2006 statt. Der im AI-Jahresbericht 2006 weiters dargestellte Fall, der in der Sache erfolgreichen Beschwerdeführung gegen die Fluglinie Tarom wegen diskriminierendem Verhaltens gegen ein homosexuelles Paar im Rahmen einer Werbeaktion, zeigt ebenfalls, dass es im Herkunftsland des Berufungswerbers für Homosexuelle möglich ist, in der Öffentlichkeit aufzutreten und ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, ohne deshalb Übergriffe befürchten zu müssen. Daher sind die Behauptungen des Berufungswerbers, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland zumindest in seiner Herkunftsregion Sucaeva derartige Übergriffe zu erwarten habe, unzutreffend. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Maße erfahren würde, die ihn außer Standes setzen könnte, eine Lebensgrundlage vorzufinden, da er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Rumänien als Maurer beschäftigt war.

Auf die in der Berufung erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht weiter einzugehen, da das Vorbringen des Berufungswerbers über erlebte Sachverhalte der Beurteilung zugrunde gelegt worden ist.

Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass dem Berufungswerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt kein Gehör zu den getroffenen Feststellungen über Rumänien gewährt wurde. Die Berufung zeigt jedoch weder auf, dass Inhalte dieser Feststellung unzutreffend seien, noch ergibt sich aus dem in der Berufung teilweise zitierten Jahresbericht 2006 von Amnesty International ein von diesen Feststellungen abweichendes Bild über die Situation von Homosexuellen in Rumänien. Insbesondere kann daraus nicht ersehen werden, dass auch nach der erfolgten Abschaffung der Strafbestimmung gegen gleichgeschlechtliche Sexualität Verfolgungshandlungen gegen Homosexuelle durch staatliche Stellen gesetzt werden oder dass diese allfälligen Übergriffe von privater dritter Seite nicht entgegentreten würden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass bei der dargestellten Abhaltung der Schwulen-Parade am 28.05.2005 offensichtlich ohne eingetretene Sicherheitsprobleme Personen in der Öffentlichkeit ihre gleichgeschlechtliche Ausrichtung dokumentiert haben.

Angesichts dieser Situation im Herkunftsland des Berufungswerbers ist es in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass er wegen seiner Homosexualität Misshandlungen seitens der Polizei oder physische Angriffe von dritter Seite zu befürchten hätte.

Angesichts der nach der Berichtslage in der Bevölkerung verbreiteten ablehnenden Einstellung gegenüber Homosexuellen kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber deshalb verbalen Angriffen ausgesetzt sein könnte.

2. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Berufungswerbers ergeben sich aus dem verwiesenen Inhalt des angefochtenen Bescheides, dem in der Berufung nicht entgegengetreten wurde, und der in der Berufung zitierten Quelle (AI-Jahresbericht 2006). Auch aus dem Inhalt der im Gesetzgebungsverfahren zum Asylgesetz 2005 erfolgten normativen Vergewisserung über die Einstufung von Rumänien als sicherem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diese Feststellungen nicht zutreffend seien, oder dass dem Berufungswerber aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland eine asyl- oder refoulementschutzrechtlich relevante Gefahr drohen könne.

3. Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Rumänien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber in Rumänien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit

Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im

Herkunftsstaat Verfolgung                      (Art. 1

Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und

keiner der in              Art. 1 Abschnitt C oder F der

Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

Der Berufungswerber hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass er bei seinen nach dem Zeitpunkt der Beseitigung der Strafbestimmung gegen gleichgeschlechtliche Sexualität erfolgten Reisen in sein Herkunftsland, insbesondere im August/September 2004 in seine Herkunftsregion S. Ziel von Verfolgungshandlungen oder Übergriffen wegen seiner sexuellen Ausrichtung gewesen sei. Eine derartige Gefahr ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen über die Situation in seinem Herkunftsland.

2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 57, Absatz , FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

Es sei hinzugefügt, dass  §  8 Abs. 1 AsylG, den das

Bundesasylamt angewandt hat, auf  §  57 Fremdengesetz 1997

( FrG ) verweist. Gemäß Art. 5  §  1 BG BGBl. I 100/2005 ist das

FrG  mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am

1.1.2006 ist gemäß  §  126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten.

Gemäß  §  124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen

Bundesgesetzen auf Bestimmungen des  FrG  verwiesen wird, an

deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit

soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere

Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des

FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des  §  8 Abs. 1

AsylG auf  §  57  FrG  nunmehr auf die "entsprechende

Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i.  §   50  FPG. Das

Bundesasylamt hat die Bestimmung im angefochtenen Bescheid so

ausgelegt.

Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen

würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits

anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind -, braucht

nicht weiter untersucht zu werden, da sich die

Regelungsgehalte beider Vorschriften ( §  57  FrG  und  §   50

FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies

derzeit erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von

Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder

mittelbar - auf  §  57  FrG  bezieht, insoweit auch auf  §   50

FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des  §  8 Abs. 1 AsylG

auf  §   50  FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem

Asylgesetz 2005 entspricht;  §  8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der

inhaltlich dem  §  8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich

nicht auf  §   50  FPG, sondern regelt den subsidiären

Rechtsschutz etwas anders als  §  8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch

die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer

Weise, die nicht wörtlich dem  §   50 FPG entspricht.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Berufungswerber nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Rumänien Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz , FrG unzulässig ist.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Berufungswerber hat im Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Auch aus Sicht der erkennenden Behörde weist der vorliegende Sachverhalt keine Elemente auf, die derartige Gefahren nahe legen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und offensichtlich gesunde Berufungswerber nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.

3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist die Berufungswerberin auszuweisen. Bei der Ausweisungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 8, MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004 [S 515]; VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua. [S 48, 50]; vergleiche auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen […] Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen). Dabei stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern”. Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber bisher nur auf Grund eines Asylantrages - und dies nur hinsichtlich des nach Antragstellung am 15.03.2005 erfolgten Teils seines Aufenthalts im Bundesgebiet - zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;

17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141;

10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH Erkenntnis vom 26.01.2006, Zahl: 2002/20/0423 mit Hinweisen auf Entscheidungen des EGMR).

Der Umstand, dass der Berufungswerber zumindest nach der am 28.06.2005 erfolgten Anmeldung an dessen Adresse eine Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger M. P. führt, ist ein im Rahmen der gebotenen Achtung des Rechtes auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigender Sachverhalt. Der Berufungswerber hat im Rahmen der seit Juni 2005 bestehenden Lebensgemeinschaft Bindungen von gewisser Intensität zu diesem Lebensgefährten. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März/April 2002 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass der Aufenthalt zunächst illegal und ab der Stellung des Asylantrages bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Berufungswerbers in Österreich haben sich nicht ergeben, insbesondere spricht er nicht die deutsche Sprache und war hier auch nicht legal berufstätig, sondern er wurde am 25.06.2005 wegen Verdachts der Schwarzarbeit angehalten. Dem gegenüber hat sich der Berufungswerber seit seiner Einreise im März/April 2002, bei der er offensichtlich bereits beabsichtigt hatte, über die nach der anzuwendenden Regelung über die Ausnahmen von der Visapflicht vorgesehene Dauer hinaus im Bundesgebiet zu verbleiben, unerlaubt in Österreich aufgehalten, bis er am 28.06.2005 den vorliegenden Asylantrag gestellt hat. Der Berufungswerber verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Bescheides und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht unbeachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten, da dieses öffentliche Interesse durch den mehr als dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Berufungswerbers erheblich beeinträchtigt wurde. Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme am 04.07.2005 selbst eingeräumt, dass er den vorliegenden Asylantrag deshalb gestellt hat, um eine Beendigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes zu vermeiden. Daraus und aus dem zuvor längerfristig erfolgten unerlaubten Aufenthaltsnahme ist ersichtlich, dass mit einer freiwilligen Ausreise des Berufungswerbers nicht gerechnet werden kann. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Berufungswerber in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Berufungswerbers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.