Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

17.01.2007

Geschäftszahl

217.425/20-IV/44/06

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003,, entschieden:

Die Berufung von S. B. vom 15.06.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2000, Zahl: 99 10.124, wird gemäß Paragraph 5, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Berufungswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.06.1999 einen Asylantrag, der am selben Tag der Post zur Beförderung an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, übergeben wurde und dort am 28.06.1999 einlangte.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.1999 unter Heranziehung eines Dolmetschers für Punjabi legte der Berufungswerber seinen am 00.00.1991 von der Passbehörde in C. ausgestellten indischen Reisepass, gültig bis 00.00.2001, vor, in welchem auf Seite 9 das von der Konsularabteilung der griechischen Botschaft in New Delhi am 00.00.1999 erteilte Schengenvisum, mit Gültigkeit vom 27.05.1999 bis 26.06.1999 für einen Aufenthalt in der Dauer von 14 Tagen eingetragen war. Er gab an, dass er am 20.06.1999 in Wien Schwechat per Flugzeug legal nach Österreich eingereist sei.

Er stamme seinen Angaben zufolge aus G., Distrikt H, Bundesstaat Punjab, wo er nach Schulbesuch von 1988 bis 1998 in der elterlichen Landwirtschaft als Landarbeiter gearbeitet habe. Vom 00.00.1998 bis 00.00.1999 sei er in G. als Parteisekretär im Büro der All India Sikh Federation tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Zum Hinweis, dass aufgrund des für ihn erteilten griechischen Visums ein Dublin-Konsultationsverfahren eingeleitet werde, da Griechenland zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, gab der Berufungswerber an, dass er mit einer Rückbringung nach Griechenland nicht einverstanden sei. Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 30.07.1999 eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 29.07.1999 brachte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers eine Stellungnahme an das Bundesasylamt ein, wonach er sich gegen die Einleitung eines Dublin-Konsultationsverfahrens in seinem Fall und gegen eine Rückbringung nach Griechenland ausspreche. Er sei direkt von New Delhi nach Wien gereist, habe niemals Griechenland betreten und dies unabhängig von der über Vermittlung eines "Reiseagenten" erfolgten Ausstellung eines Schengenvisums durch die griechische Botschaft in New Delhi nicht beabsichtigt.

Durch die österreichische Botschaft New Delhi wurden auf Anfrage des Bundesasylamts mit Schreiben vom 00.00.1999 Kopien eines vom Berufungswerber am 00.00.1998 gestellten Antrages auf Erteilung eines österreichischen Touristenvisums übermittelt, der durch die Botschaft abgelehnt worden war. Im Antragsformular bezeichnete sich der Berufungswerber als verheiratet und gab als Beruf Geschäftsmann ("Businees") an, wobei dem Antrag auch ein nicht unterfertigtes Schreiben des Berufungswerbers beigelegt wurde, nach dessen Kopf und Inhalt er eine Geflügelfarm in G. (H.) betreibe.

Auf Anfragen des Bundesasylamtes an das Bundesministerium für Inneres, Schengen-Visionsbüro wurde dem Bundesasylamt mit Telefax des Bundesministeriums für Inneres vom 11.08.1999 eine Nachricht der österreichischen Botschaft New Delhi vom 04.08.1999 übermittelt, wonach von der griechischen Botschaft New Delhi tatsächlich ein Visum an den Berufungswerber erteilt worden ist.

Mit Telefax vom 17.08.1999 wurde durch das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 5, Absatz 2, DÜ an das Ministerium für öffentliche Ordnung der hellenischen Republik gerichtet. Mit Schreiben vom 05.05.2000 wurde durch das griechische Ministerium für öffentliche Ordnung mitgeteilt, dass das Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 11, Absatz 4 und Artikel 5, Absatz 4, DÜ akzeptiert werde, da der Berufungswerber im Besitz eines echten Schengenvisums ausgestellt von den griechischen Behörden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2000, der seinem Rechtsvertreter per Telefax am 07.06.2000 zugestellt wurde, wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass gemäß Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 11, Absatz 4, Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl römisch III 1997/165 (Dubliner Übereinkommen - DÜ) für die Prüfung des Asylantrages Griechenland zuständig sei, und der Berufungswerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Nach rechtzeitiger Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15.06.2000 wurde am 18.09.2000 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei der Berufungswerber nach Erörterung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens mit den griechischen Behörden ausführte, er wolle nicht nach Griechenland ausgewiesen werde, da er die griechischen Gesetze nicht für ausreichend halte, weil ihm durch Freunde in Griechenland berichtet worden sei, dass diese nicht so sicher seien wie in Österreich. Deshalb wolle er in Österreich Asyl erhalten. Die Verhandlung wurde durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Vornahme von Ermittlungen vertagt, ob der Berufungswerber in Griechenland Gefahr liefe, in seinen Rechten, insbesondere nach Artikel 3, EMRK, verletzt zu werden.

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2000 wurde an UNHCR, Regionalbüro Wien, die Anfrage gerichtet, ob es Hinweise dafür gebe, dass der Berufungswerber im Fall seiner Übernahme in Griechenland Gefahr liefe, in seinen Rechten iSd Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, ob in Griechenland ein effektiver Refoulementschutz iSd Artikel 3, EMRK bestehe und rechtsstaatlichen Prinzipien folgend durchgesetzt werden könne, ob die griechischen Behörden ihren Pflichten nach dem DÜ (insbesondere der Prüfung des Asylantrages) in effektiver Weise nachkommen und ob Rechtsexperten für das Asylrecht in Griechenland für einen allfälligen Einsatz im Verfahren als Sachverständige bekannt seien.

Mit Verfügung vom 02.01.2001 wurde die Rechtssache dem bis dahin zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen krankheitsbedingter Verhinderung abgenommen und neu zugeteilt.

Mit Schreiben vom 10.01.2001 beantwortete die UNHCR-Vertretung in Österreich die Anfrage des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2000 dahingehend, dass während des laufenden Asylverfahrens Asylsuchende aus Griechenland nicht abgeschoben werden dürfen. Nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens könne beim Ministerium für öffentliche Ordnung ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Status gestellt werden, der unter anderem dann gewährt werde, wenn eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass die Erteilung dieses Status sehr willkürlich erfolge und einer Berufung an das höchste Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Asylsuchenden, die im Rahmen des Dubliner-Übereinkommens nach Griechenland überstellt werden, werde sowohl die Einreise als auch der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland gewährt, in dem jeder Asylantrag individuell geprüft werde. Weiters wurde im Schreiben eine in Griechenland niedergelassene Rechtsanwältin als Expertin für das Asylrecht in Griechenland genannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2001, Zahl: 217.425/0-X/31/00, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2000 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde am 27.02.2001 zugestellt.

Durch den Verfassungsgerichtshof wurde einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 21.05.2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 06.11.2001 wurde durch den Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde auf Grund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 19.07.2001 gemäß Artikel 144, Absatz , B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Durch den Verwaltungsgerichtshof wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 17.09.2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2004, Zahl: 2001/20/0472, wurde der Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2001 aufgehoben. Die Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgte wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG mit der maßgeblichen Begründung, dass die belangte Behörde unbeachtet gelassen habe, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung am 18.09.2000 eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland behauptet hatte und dass der angefochtene Bescheid weder auf dieses Vorbringen eingegangen sei noch erwähnt habe, dass von der belangten Behörde vor Ergehen des angefochtenen Bescheides eine Anfrage an UNHCR zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Griechenland Gefahr liefe, in seinen Rechten, insbesondere nach Artikel 3, EMRK, verletzt zu werden, gerichtet wurde und welches Ergebnis diese Anfrage hatte.

2. Zur - nach weiterer Abnahme und Neuzuteilung der Rechtssache mit Verfügung vom 15.07.2004 erfolgter - Fortsetzung des Verfahrens wurde das UNHCR-Regionalbüro Wien mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.07.2004 um Mitteilung ersucht, ob die im Schreiben vom 10.01.2001 erfolgten Hinweise zur Rechtslage und Praxis des Asylverfahrens und Refoulementschutzes in Griechenland noch als aktuell zu betrachten seien. Dazu übermittelte die UNHCR-Vertretung Österreich mit Nachricht vom 06.08.2004 die "UNHCR Position on Important Aspects of Refugee Protection in Greece" vom Oktober 2003, den im "International Journal of Refugee Law" erschienenen Artikel "Why Greece is not a safe host country for refugees" und die Übersetzung eines von einer Mitarbeiterin der UNHCR-Vertretung in Griechenland verfassten Zeitungsartikels "Double standards towards ancient concepts:

Asylum into today´s Greece".

3. Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Eingabe vom 30.03.2005 nach Einräumung einer Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland darauf hingewiesen, dass im Fall des Berufungswerbers ein Aufnahmeverfahren ("take charge") mit Griechenland geführt werde, nachdem durch den Berufungswerber in Griechenland kein Asylantrag gestellt worden ist und sich die Zuständigkeit Griechenlands aufgrund eines von den griechischen Behörden ausgestellten Schengenvisums ergebe. Die in vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingeführten Berichten (UNHCR vom November 2004) dargestellte Einschränkung des Zuganges zum Asylverfahren in Griechenland seien sämtliche auf Wiederaufnahmeverfahren ("take back") bezogen, in denen von Personen in Griechenland bereits Asylanträge gestellt worden seien. Weiters wurde dieser Eingabe die Kopie eines Schreibens des Leiters der Asylabteilung im Ministerium für öffentliche Ordnung der hellenischen Republik vom 22.03.2005 beigelegt, wonach der (darin namentlich genannte) Berufungswerber bei seiner Ankunft in Griechenland bei den Polizeibehörden am Flughafen einen Asylantrag stellen könne, wie dies in der nationalen (griechischen) Gesetzgebung vorgesehen sei.

Weiters wurde mitgeteilt, dass zu "take back - Konstellationen" (Wiederaufnahmeverfahren) bereits ein Schriftverkehr der Europäischen Kommission mit Griechenland eingeleitet worden sei, um die geäußerten Besorgnisse zu klären.

4. Die Bundespolizeidirektion Linz teilte dem Bundesasylamt mit Telefax 10.03.2006 mit, dass die österreichischen Staatsbürgerin C. W. laut eigenen Angaben mit dem Berufungswerber eine Scheinehe eingegangen sei. Deshalb beabsichtige die Behörde, gegen den Berufungswerber ein Rückkehrverbot zu erlassen. Diese Mitteilung wurde durch das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt. In weiterer Folge wurde auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates durch die Bundespolizeidirektion Linz die Niederschrift über die Vernehmung der Frau W. als Zeugin vor dieser Behörde vom 10.03.2006 vorgelegt, wonach diese angab, dass es richtig sei, dass sie mit dem Berufungswerber eine Scheinehe eingegangen sei. Ihr sei dafür EURO 3.000,-- geboten worden die sie auch erhalten habe, nämlich EURO 1.000,-- noch vor der Ehe und die restlichen EURO 2.000,-- am Tag der Eheschließung. Der Berufungswerber habe nie bei ihr gewohnt. Sie sei aufgefordert worden, den Berufungswerber anzumelden und dabei zu unterstützen bei einer polizeilichen Kontrolle scheinhalber eine Unterkunftsnahme vorzutäuschen, womit sie aber nicht einverstanden gewesen sei.

5. Am 14.06.2006 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes (BAA), der Berufungswerber (BW) und sein Rechtsvertreter (BWV) teilnahmen, wobei neben einer Einvernahme des Berufungswerbers auch eine weitere Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Dabei gab der Berufungswerber auf Befragung durch den Verhandlungsleiter (VL) folgendes an:

"VL: Ich werde für das Verfahren davon ausgehen, dass Sie am 28.06.1999 in Österreich den vorliegenden Asylantrag eingebracht haben, dass Sie dabei im Besitz Ihres indischen Reisepasses waren, in welchem für Sie durch die griechische Botschaft New Delhi ein Schengensichtvermerk mit Befristung vom 27.05.1999 bis 26.06.1999 erteilt worden ist. Es bestehen keine Zweifel in der Echtheit dieses Sichtvermerkes, wie es damals im Berufungsschriftsatz vom 15.06.2000 angesprochen wurde, da diese Echtheit von den griechischen Behörden bestätigt worden ist.

BW: Ich stimme zu.

VL: Wie ist Ihr Name, woher kommen Sie aus Indien und unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BW: Ich heiße S. B. ich komme aus dem Dorf G., T.D., im Distrikt H., Bundesstaat Punjab. Ich habe meinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen.

VL: Ist dieser landwirtschaftliche Betrieb noch im Besitz Ihrer Familie?

BW: Ja.

VL: Welche Familienangehörigen haben Sie in Indien?

BW: In Indien habe ich meinen Vater und meine Mutter, außerdem habe ich 2 Schwestern, diese leben in Österreich.

VL: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BW: Ich habe für die All India Sikh Student Federation - AISSF gearbeitet und die Polizei hat mich verfolgt.

VL: Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit für die AISSF?

BW: Ich habe für die AISSF plakatiert und den anderen Mitglieder Schutz gewährt, daher hat die Polizei mich verfolgt.

VL: Welche Verfolgungshandlungen hat die Polizei gegen Sie gesetzt?

BW: Die Polizei hat mich ab und zu mitgenommen und bis zu 15 Tagen angehalten. Ich bin immer wieder nach der Intervention des Dorfpanchayat entlassen worden.

VL: Wann und wo ist zu solchen Anhaltungen durch die Polizei gekommen?

BW: Das genaue Datum kann ich nicht angeben, aber ich bin von mehreren Polizeidienststellen angehalten worden.

VL: Wissen Sie noch, wann Sie aus Indien ausgereist sind?

BW: Das kann ich nicht angeben.

VL: Sie haben bei Ihrer ersten Einvernahme am 21.07.1999 gesagt, dass Sie am 20.06.1999 auf dem Luftweg aus New Delhi nach Schwechat gereist seien. Der Ablichtung Ihres Reisepasses scheint entnehmbar, dass Sie am 00.00.1999 aus Indien ausgereist sind, gemäß dem Ausreisestempel.

BW: Das ist richtig.

VL: Wie lange vor Ihrer Ausreise sind diese von Ihnen dargestellen polizeilichen Anhaltungen erfolgt?

BW: Die polizeilichen Verfolgungen haben ca. 1 Jahr gedauert.

VL: Was war der Grund, warum diese polizeilichen Verfolgungen begonnen haben?

BW: Aufgrund meiner Tätigkeit für die AISSF hat die Polizei mich verfolgt.

VL: Wann haben Sie mit der Tätigkeit für die AISSF begonnen?

BW: Vor den polizeilichen Verfolgungen habe ich ca. 1 Jahr für die AISSF gearbeitet.

VL: Bei Zusammenfassung Ihrer Angaben dazu, müssten Sie etwa Mitte des Jahres 1997 Ihre Tätigkeit bei der AISSF aufgenommen haben und müssten polizeiliche Verfolgungshandlungen Mitte des Jahres 1998 begonnen haben.

BW: Ja, das ist so zu verstehen.

VL: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

BW: Ca. 6 Monate vor meiner Ausreise hat meine Familie mir vorgeschlagen, Indien zu verlassen.

VL: Warum hat Ihnen die Familie das vorgeschlagen?

BW: Die Polizei hat mich ab und zu mitgenommen und meine Familie hat immer wieder versucht, dass ich wieder freigelassen werde. Sie haben Angst um mein Leben gehabt, deshalb haben Sie mir vorgeschlagen, Indien zu verlassen.

VL: Haben Sie selbst keine solche Angst gehabt, nachdem Sie hier Einschätzungen Ihrer Familie zitieren?

BW: Ich habe auch Angst gehabt, aber ich habe kein Geld gehabt. Die Reise hat meine Familie finanziert.

VL: Haben Sie vor der Aufforderung Ihrer Familie schon einmal die Absicht gehabt Ihr Heimatland zu verlassen?

BW: Die Polizei hat mir keine Gelegenheit gegeben, darüber nachzudenken.

VL: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BW: Die Polizei würde mich erschießen.

VL: Worauf begründen Sie diese Erwartung?

BW: Es ist üblich in Indien.

VL: In Ihrem Fall dürfte das aber höchst unwahrscheinlich sein, nachdem Sie schon von verschiedenen Polizeidienststellen angehalten worden sind und das nicht eingetreten ist.

BW: Die Polizei kann mich festnehmen und dann außergerichtlich umbringen.

VL: Haben Sie in Indien Straftaten begannen?

BW: Die Polizei hat mir vorgehalten, dass ich die Mitglieder der AISSF unterstützt habe.

VL: Die Unterstützung der Mitglieder der AISSF ist doch kein Delikt.

BW: Das meinen Sie, aber in Indien ist das ein Delikt.

VL: Gibt es gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren in Indien?

BW: Nein.

VL: Meinen Sie, dass das was die Polizei gegen Sie unternimmt,

jeweils einen Übergriff dargestellt hat?

BW: Es gibt einen Haftbefehl gegen mich.

VL: Woher wissen Sie von dem Haftbefehl?

BW: Die Polizei hat mich bei meinem elterlichen Wohnhaus per Haftbefehl gesucht. Es ist eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Wahrscheinlich hat meine Familie auch eine Kopie des Haftbefehles.

VL: Wann hat diese dargestellte Suche nach Ihnen stattgefunden?

BW: Zuletzt vor ca. 2 Jahren, dann haben die Mitglieder des Panchayat den Polizisten mitgeteilt, dass ich Indien verlassen habe und seit 2 Jahren ist kein Polizist zu unserem Wohnhaus gekommen.

VL: Was haben Sie für eine Position in der AISSF gehabt?

BW: Ich bin Sekretär der AISSF in G. gewesen.

VL: Sind Sie für diese Tätigkeit bezahlt worden?

BW: Das war eine ehrenamtliche Arbeit.

VL: Wann haben Sie diese Position eines Sekretärs der AISSF in G. übernommen?

BW: Ca. 2 Jahre vor meiner Ausreise aus Indien.

VL: Bei Ihrer Einvernahme durch das BAA am 21.07.1999 haben Sie angegeben, dass Sie seit 00.00.1998 als Sekretär der AISSF in G. tätig gewesen seien.

BW: Damals bin ich unter Stress und Druck gewesen, es ist ca. 2 Jahre vor meiner Ausreise aus Indien gewesen.

VL: Die österreichische Botschaft in New Delhi hat dem BAA im Juli 1999 Unterlagen darüber geschickt, dass Sie bereits am 00.00.1998 bei der ÖB einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt, um Ihren Schwager in Österreich zu besuchen. Heute haben Sie auf meine Frage diese versuchte Ausreise nicht angeben.

BW: Damals wollte ich meinen Schwager in Österreich besuchen.

VL: Genau das habe ich Ihnen aus dem Sichtvermerksantrag gesagt, dass Sie angegeben haben, Ihren Schwager besuchen zu wollen.

BW: Ich wollte damals keinen Asylantrag stellen.

VL: Sie haben damals in diesem Sichtvermerksverfahren in der Botschaft in New Delhi angegeben, dass Sie Inhaber einer Geflügelfarm sind und nichts von einer beruflichen Tätigkeit für die AISSF gesagt.

BW: Warum sollte ich die Botschaft informieren, dass ich ein Mitglied der AISSF bin?

VL: Sie haben bei der Darstellung Ihres beruflichen Werdeganges vor dem BAA am 21.07.1999 angegeben, dass Sie bis 1998 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet haben und dass Sie danach als Korrespondent und Bürosekretär für den Dienstgeber AISSF in G. gewesen seien.

BW: Ich habe nie angegeben, dass ich dort als bezahlter Mitarbeiter tätig war. Ich habe meinem Vater bis zu meiner Ausreise bei der Landwirtschaft geholfen.

VL: Waren Sie Eigentümer einer Geflügelfarm?

BW: Das habe ich einmal gehabt, aber nach den Polizeiverfolgungen habe ich das aufgegeben.

VL verweist auf Feststellungen zur Situation in Indien laut Beilage A.

BW dazu: Die richtige AISSF wird von Amrik Singh geführt.

VL: Dieser wurde bereits beim Sturm auf den goldenen Tempel getötet.

VL: Angesichts dieser Feststellungen zur Situation in Indien muss ich davon ausgehen, dass Ihre Behauptungen zu Ihrem Problem, nicht der derzeitigen Lage in Indien entsprechen, dies deshalb, weil die AISSF zum Zeitpunkt Ihrer behaupteten Beteiligung keine militanten Tätigkeiten mehr durchgeführt hat, nicht verboten war, und in Ihrem Herkunftsbundesstaat Punjab die zur AISSF in einem Naheverhältnis stehende Akali Dal-Partei die Regierungsgewalt ausgeübt hat.

BW: Die Polizei hat mich aufgrund meiner Tätigkeiten für die AISSF verfolgt. Im Jahre 1984 war auch der Präsident ein Sikh, als das Militär im goldenen Tempel viele Sikh erschossen hat.

BW: Zu den Feststellungen gebe ich weiters an, dass sich wohl ein normaler Sikh überall in Indien niederlassen kann, nicht aber eine gesuchte Person. Eine gesuchte Person wird im Falle der Rückkehr am Flughafen sofort festgenommen.

VL: Sie sind aus Indien unter Verwendung Ihres eigenen Reisepasses legal ausgereist und dabei auch registriert worden, wie ich dem Ausreisestempel in Ihrem Reisepass entnehmen konnte. Das spricht nicht dafür, dass Sie eine gesuchte Person sind.

BW: Mein Visum und meine Ausreise hat ein Schlepper organisiert und dadurch ist es mir möglich gewesen, aus Indien auszureisen.

VL: Was haben Sie in Österreich seit Ihrer Einreise gemacht?

BW: Ich habe als Zeitungskolporteur und als Werbemittelverteiler gearbeitet. Ich habe nie eine Hilfe von Seiten des Status gezogen.

VL: Welche Familienangehörigen haben Sie in Österreich?

BW: Ich habe hier 2 Schwestern.

VL: Haben Sie Ihren Lebensunterhalt immer selbst verdient seit Sie in Österreich sind?

BW: Ich habe meinen Lebensunterhalt immer selbst verdient.

VL: Mir ist eine Mitteilung des BAA zugegangen, wonach eine von Ihnen mit einer österreichischen Staatsangehörigen mit dem Namen C. W. geschlossene Ehe nach den niederschriftlichen Angaben dieser Dame eine Scheinehe ist, diese für den Abschluss diese 3.000 € erhalten hat und die dazu dienen sollte, damit Sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekommen und arbeiten können.

BW: Diese Mitteilung stimmt nicht, wir haben 1 ½ Jahre zusammengelebt, ich habe dieser Dame überhaupt kein Geld für die Eheschließung bezahlt und gearbeitet habe ich vor der Eheschließung auch.

VL: Aufgrund der Umstände Ihrer Einreise nach Österreich hat sich ergeben, dass für die Prüfung des von Ihnen gestellten Asylantrages Griechenland zuständig ist. Sie haben im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beim UBAS am 18.09.2000 vorgebracht, dass Sie nicht nach Griechenland ausgewiesen werden wollen, da Sie sich nicht sicher seien, ob die Gesetze dort ausreichend sind und dass Sie vielleicht nach Indien ausgewiesen werden. Worauf begründen sich diese Befürchtungen?

BW: Es ist ein Inder aus meiner Heimatregion von Belgien nach Griechenland geschickt worden und er ist unmittelbar von Griechenland nach Indien abgeschoben worden.

VL: Wissen Sie irgendetwas Näheres über diesen Fall?

BW: Genau kann ich nichts angeben, aber mein Vater hat genug Informationen über diesen Inder.

VL: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Griechenland überstellt werden würden?

BW: Ich befürchte, dass sie mich nach Indien abschieben werden, außerdem lebe ich hier seit 7 Jahren, ich will dass die Asylbehörde hier meinen Fall entscheiden soll.

VL: Ihre Befürchtung, dass Sie in Griechenland allenfalls unmittelbar nach Indien abgeschoben werden, ohne dass Ihr Asylantrag geprüft wird, ist nicht begründet. Die griechischen Behörden haben in einem Schreiben vom 22.03.2005 zugesichert, dass sie beim Eintreffen in Griechenland einen Asylantrag stellen können. Ich übergebe Ihnen eine Kopie dieses Schreibens zur allfälligen Verwendung. (Beilage zu OZ 18, Anlage B)

BW: Ich glaube den griechischen Behörden nicht.

VL: Ich habe von Amtswegen zu berücksichtigen, dass durch UNHCR eine Praxis der griechischen Behörden bei der Handhabung des Dublin-Übereinkommens bzw. der Dublin-Verordnung kritisch gesehen wurde, wonach in solchen Fällen, in denen Drittstaatsangehörige nach Stellung eines Asylantrages in Griechenland in einen anderen Mitgliedsland dieses Übereinkommens weitergereist sind, das Asylverfahren in Griechenland eingestellt wurde und eine Weiterführung nach Rückstellung nur unter sehr eng umschriebenen Voraussetzungen möglich war. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussendungen von UNHCR vom November 2004 und vom November 2005. (Anlage C) Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus allerdings keine Gefahr eines eingeschränkten Zuganges zum Asylverfahren, da Sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt haben bevor Sie nach Österreich gekommen sind.

BW: Darüber bin ich nicht sicher, ob sie meinen Asylantrag entgegen nehmen werden.

VL: Der Gesetzgeber der Asylgesetznovelle 2005 hat bei der Erlassung von Paragraph 5, Absatz 3, des Asylgesetzes in der Fassung BGBL 100/2005 zum Ausdruck gebracht, dass im Sinne einer normativen Vergewisserung die Anwenderstaaten der Dublin-Verordnung Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Das ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für diese Bestimmung.

BW: Ich will aber nicht nach Griechenland.

BWV: Die Zuständigkeit Griechenlands im Falle des BW nicht gegeben:

1. Unabhängig davon, welche Mitteilung an den UBAS durch die fremdenpolizeilichen Behörden für die vom BW geschlossene Ehe mit Frau W. erteilt wurden, ist diese Ehe im Rechtsbestand und wurde letztendlich durch "Untätigkeit" der Fremdenbehörden nicht als nichtig bekämpft und hat der BW laut seinen heutigen Ausführungen auch dargelegt, dass es sich um keine Scheinehe handelt. So lange gerichtlich eine Auflösung dieser Ehe daher nicht durchgesetzt ist (was nach Angaben des BW auch nicht möglich ist), ist daher zwingend von einem in Österreich bestehenden Verwandtschaftsverhältnis des BW zu seiner Ehegattin auszugehen, welches verfassungsgesetzlichen Schutz gemäß Artikel 8, EMRK genießt.

2. Unabhängig davon ist zwischenzeitlich die Zuständigkeit Österreichs noch auf nachfolgenden Grund gegeben: Der BW ist seit 7 Jahren in Österreich aufhältig, wurde seitens des als äußert langsam abgeführten Asylverfahrens (auf dessen "Geschwindigkeit" der BW keinen Einfluss hatte), dem BW die Möglichkeit eingeräumt und war er auch dazu gezwungen, in Österreich seinen Lebensmittelpunkt zu begründet, seit 7 Jahren legal ein Einkommen zu erzielen, sowie hier ein nachhaltiges - ihn integrierendes - soziales Umfeld zu kommen.

3. Das im Jahre 1999 zur Anwendung gelangte Dublin-Übereinkommen hat hinsichtlich der Erklärung der Zuständigkeit durch einen anderen Mitgliedsstaat keinesfalls eine zeitlich unlimitierte Wirkung. Aus Artikel 3, EMRK würde sich eine derartige Interpretation des Dublin-Übereinkommens, wonach eine im Jahr 1999 durch Griechenland erlangte Zustimmungserklärung zur Übernahme des BW nach Griechenland, die auch noch im Jahr 2006 Wirksam sein solle, vor den unter 2. genannten Gründen als "erniedrigende" Behandlung des BW zu interpretieren sein.

4. Das Dublin-Übereinkommen räumt zudem den österreichischen Asylbehörden bei Vorliegen entsprechender berücksichtigungswürdiger Gründe nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr die Pflicht ein, ein Selbsteintrittsrechts Österreichs auszuüben. Vor dem Hintergrund der hier gegenständlichen zugunsten des BW sprechenden Gründe im Sinne einer vorzunehmenden Interessenabwägung (vor allem vor dem Hintergrund seines bereits 7 Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich), würde die Nichtausübung des Selbstseintrittrechts in Österreich eine rechtswidrige Ermessungsüberschreitung zu Lasten des BW darstellen.

5. Zur Frage der griechischen Asylpraxis liegen noch immer keine endgültigen Erkenntnisse vor, die einerseits einen unbeschränkten Zugang zum Asylverfahren, zu Rechtsmitteln gegen ablehnende Entscheidungen und zu umfassendem Refoulementschutz gewährleisten würden. Im gegenständlichen Fall ist weder gewährleistet, ob dem BW überhaupt aufschiebende Wirkung zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zugebilligt werden würde, ob die griechischen Behörden im Sinne eines "Schnellverfahrens" nicht doch eine Rückführung des BW nach Indien durchführen würden.

6. Zu den Vorhalten aus den verwendeten Länderfeststellungen bringe ich vor, dass insbesondere die Gutachten des auch am UBAS in Verwendung gezogenen Ländersachverständigen für Indien, Mag. B. aus dem Jahr 1999 und 2000 sehr wohl zur Frage der Glaubwürdigkeit des BW imstande sind, als diese als amtsbekannt vorauszusetzenden - Gutachten schwere Menschenrechtsverletzungen im Bundesstaat Punjab aufgezeigt haben, insbesondere nicht ausgeschlossen wurde, dass die Polizei in Punjab für das Verschwinden von unzähligen Menschen in den 90er Jahren verantwortlich zu machen war, grundlose Inhaftierungen und Misshandlungen von Personen - wieder die weder Anklage erhoben worden sind, noch Strafanzeigen vorgelegt haben - praktiziert wurden und dass grundlose Inhaftierungen vielfach deshalb erfolgten, um von den Betroffenen Personen Schutz und Lösegeld zu erpressen. Ohne näheres Ermittlungsverfahren und konkrete Überprüfungen vor Ort kann daher keine rechtskonforme Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BW zu seinem Vorbringen erfolgen.

Vertreter BAA: Zu den Ausführungen des BWV der Zuständigkeit Österreichs und oder der Nichtzuständigkeit Griechenlands folgendes: Wie sich aus den Übergangsbestimmungen der Dublin römisch II - Verordnung ergibt, wird das Dublin-Übereinkommen durch die Dublin römisch II - Verordnung vollinhaltlich ersetzt. Aus Artikel 19, Absatz 3, der Dublin römisch II - Verordnung ergibt sich, grundsätzlich eine Verpflichtung von 6 Monaten, 12 oder 18 Monaten zu erstellen. Als Ausnahme wird normiert, das Ergreifen eines nationalen Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung. Diesfalls muss ab Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung binnen 6 Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden. Somit also nach wie vor nach Ansicht des BAA die Zuständigkeit Griechenlands gegeben ist. Hinsichtlich Griechenland und der Dublin römisch II - Verordnung weist das BAA auf die Stellungnahme vom 30.05.2005 und weist noch einmal auf die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen hin. Den Wiederaufnahmeersuchen liegt ein Asylantrag des Asylwerbers im ersuchten Mitgliedstaat zugrunde. In solchen Fällen gibt es, wie auch dem BAA bekannt, im Hinblick auf Griechenland Bedenken hinsichtlich eines EMRK-konformen Verhaltens. Das wird im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt und gewürdigt. Im gegenständlichen Verfahren liegt allerdings ein Aufnahmeersuchen vor. Bezüglich Aufnahmeersuchen gibt es keine dem BAA bekannten Kritiken seitens des UNHCR oder sonstigen internationalen Organisationen. Zu Verweisen ist im Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des VfGH und VwGH. Hinsichtlich des Vorbringens der Ehe verweist das BAA auf den Beschluss des VfGh, ZI 2002/18/0013, aus dem ersichtlich ist, das selbst bei längerjährigem Aufenthalt in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen dem Verzug des Fremdengesetzes Vorrang zu geben ist."

6. Auf Ersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde durch die BPD Steyr mit Telefax vom 13.09.2006 die Kopie eines an den Berufungswerber ergangenen Bescheids der BPD Steyr vom 31.05.2006 vorgelegt, mit welchem gegen den Berufungswerber gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden ist. In diesem Bescheid ist die von der Ehegattin des Berufungswerbers, einer österreichischen Staatsbürgerin, am 10.03.2006 bei der BPD Linz abgegebene Zeugenaussage wiedergegeben, dass diese mit dem Berufungswerber eine Scheinehe geschlossen und dafür 3000 Euro bekommen habe. Der Berufungswerber habe nie bei seiner Gattin gewohnt, sie selbst habe abgelehnt, ihn an ihrem Wohnort polizeilich anzumelden oder es zuzulassen, dass er durch Hinterlassen von Gegenständen in ihrer Wohnung bei einer polizeilichen Kontrolle eine Unterkunftsnahme vortäuschen könne. Sie habe auch abgelehnt, dass der Berufungswerber einige Zeit bei ihr wohnen könne.

In der gegen diesen Bescheid mit ebenfalls übermittelten Schriftsatz des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 14.06.2006 erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass der Berufungswerber den Umstand, dass es sich bei der bezeichneten Ehe um eine Scheinehe handle, auch gegenüber dem einvernehmenden Beamten der BH Linz/Land zugestanden habe, dies nachdem er seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch seinen Vertreter wieder zurückgezogen habe. Mit der Zurückziehung dieses Antrages habe er - noch bevor die Tatbestandsmerkmale zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt worden seien - rechtskonformes Verhalten gezeigt.

Laut fernmündlicher Mitteilung der fremdenpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr vom 13.09.2006 an den Unabhängigen Bundesasylsenat seien bisher keine Schritte zur Nichtigerklärung der Ehe des Berufungswerbers eingeleitet worden; dies werde jedoch in nächster Zukunft erfolgen.

7. Auf telephonische Anfrage des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.09.2006 wurde durch das Standesamt der Stadt Linz mitgeteilt, dass der Berufungswerber vor seiner Eheschließung mit Frau W. neben einem Scheidungsurteil des Gerichts in H. vom 16.12.2000 und anderen Urkunden auch einen am 00.00.2001 von der indischen Botschaft in Wien mit Gültigkeit bis 00.00.2011 ausgestellten Reisepass vorgelegt hatte. Kopien der relevanten Seiten dieses Reisepasses wurden dem unabhängigen Bundesasylsenat vom Standesamt übermittelt.

römisch II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

1. Zur Person des Berufungswerbers wird festgestellt:

Der Berufungswerber ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Der Berufungswerber ist mit seinem eigenen Reisepass und im Besitz eines von der griechischen Botschaft in New Delhi am 21.05.1999 mit Gültigkeit vom 27.05.1999 bis 26.06.1999 (für einen Aufenthalt in der Dauer von 14 Tagen) ausgestellten Schengenvisums am 00.00.1999 via New Delhi aus Indien ausgereist und legal nach Österreich eingereist, wo er mit Schreiben vom 25.06.1999 am 28.06.2006 einen Asylantrag eingebracht hat.

Es wird nicht festgestellt, dass der Berufungswerber wegen Tätigkeit für die All India Sikh Student Federation - AISSF Verfolgungshandlungen durch Sicherheitskräfte oder Strafverfolgungsbehörden in Indien zu befürchten hat. Der Berufungswerber war vor seinem Aufenthalt in Österreich nicht in Griechenland aufhältig und hat dort keinen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Einreise nach Griechenland könnte er dort einen Asylantrag stellen.

Der Berufungswerber ist in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegen von ihm geleistete Bezahlung von Euro 3000 im Rahmen einer Scheinehe verheiratet. Er hat zu seiner Ehegattin keine über das rechtlich nach wie vor bestehende Eheverhältnis hinausgehenden familiären Bindungen und er hat insbesondere mit ihr niemals in ehelicher Gemeinschaft gelebt.

Der Berufungswerber hat seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich seit 1999 durch Einkünfte als Zeitungskolporteur und als Werbemittelverteiler bestritten. Er ist nicht auf Unterstützung durch seine beiden in Österreich niedergelassenen Schwestern angewiesen.

2.1 Zur Situation in Indien wird festgestellt:

Indien ist mit 1,05 Milliarden Menschen die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Es ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Der föderal strukturierten Republik gehören 28 Bundesstaaten an. Auf nationaler Ebene gibt es ein parlamentarisches Zweikammersystem bestehend aus Unter- (Lok Sabha) und Oberhaus (Raya Sabha). In Indien gilt ein reines Mehrheitswahlsystem. Aus den Nationalwahlen zum Unterhaus im Mai 2004 gingen die bis dato oppositionelle Kongress-Partei und ihre Verbündeten als Sieger hervor.

Unter Führung der Kongress-Partei löste die Minderheitsregierung der "United Progressive Alliance" (UPA) die bisher regierende "National Democratic Alliance" (NDA) unter Führung der hindunationalen Bharatiya Janata Party (BJP) ab. Mit Dr. Manmohan Singh, einem Sikh, wurde zum ersten Mal ein Angehöriger einer religiösen Minderheit Premierminister. Die Minderheitsregierung wird durch die Linke unterstützt. Erklärtes Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des säkularen Staates und die Förderung der Harmonie zwischen den Religionsgemeinschaften. Die indische Demokratie steht trotz anhaltender innerer - sozialer, religiöser und ideologischer - Spannungen auf einer im Wesentlichen soliden, von einem säkularen Grundkonzept bestimmten Basis. Dringend überfällige Reformen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft kommen allerdings nur langsam voran.

Nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Abschnitt römisch eins.1., Stand: September 2005)

Die militante Sikh-Bewegung ist im Punjab nicht mehr aktiv. Der harte Kern der militanten Bewegung existiert nicht bzw. befindet sich nicht mehr in Indien. Es gibt keine offenkundige Unterstützung für die militante Bewegung und die Bevölkerung des Punjab wünscht Frieden. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen wie "Khalistan Liberation Force", Bindranwale Tiger Force of Khalistan" und Babbar Khalsa", um einige zu nennen, haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. (Quelle: UK Home Office, India Country Report April 2005, Abschnitt 6.115-6.118)

Aus Statistiken über Straftaten, die im Punjab mit terroristischem Hintergrund begangen wurden, ist ersichtlich, dass seit Mitte der Neunzigerjahre des 20. Jahrhunderts die kriminellen Aktivitäten terroristischer Gruppen abgesehen von Einzelfällen praktisch eingestellt worden sind. (Quelle:

Statistik: "Terrorism Activities in Punjab" und "Annual casualties in terrorist related violence" auf http://www.satp.org)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil, und die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre.

Die vorliegenden Dokumente und Informationen legen nahe, dass nur noch für hochrangige ("high profile", .d.h. entweder in der Organisationshierarchie hoch stehende, oder durch besondere Aktivitäten herausragende) Führungspersonen bzw. Funktionäre militanter Organisationen die Gefahr besteht, von staatlichen Behörden verfolgt zu werden. Gegenwärtig dürften nach meinen Informationen nur noch etwa 200 "high profile" - Verdächtige auf einer "schwarzen Liste" im Zusammenhang mit dem Khalistan-Terrorismus geführt sein.

Auch diese werden nur dann gesucht, wenn sie im Verdacht stehen, eine konkrete Straftat (z.B. Bombenanschläge, Attentate etc., aber auch Verstöße gegen die Waffengesetze) begangen zu haben.

Ein erhöhtes Gefahrenpotential besteht außerdem für Menschenrechtsaktivisten, die versuchen, die Übergriffe der Sicherheitsorgane der Vergangenheit aufzudecken. Für einfache Mitglieder von Gruppen, die für ein unabhängiges Khalistan eintreten, deren Sympathisanten, Angehörige und Freunde besteht heute in der Regel keine Gefahr von Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe. Im Falle einer gesetzeswidrigen Behandlung durch staatliche Organe haben diese Menschen normalerweise Zugang zum Gerichtswesen. Allerdings gehen viele Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörden noch immer straflos aus. (Quelle:

Gutachten Indien Mag. B., Stand Oktober 2003, Abschnitt 2.1. betr. Punjab)

Die Shiromani Akali Dal - SAD. (auch: Akali Dal - AD). Wurde 1920 als Erneuerungsbewegung der Sikhs gegründet. Setzte sich nach der Unabhängigkeit erfolgreich für die Schaffung des Punjabs als eigenständigen Unionsstaat ein. Die Partei geriet zunehmend in einen scharfen Gegensatz zur Kongresspartei und stellte 1973 mit der 'Anandpur Sahib Resolution' einen programmatischen Forderungskatalog gegenüber der Zentralregierung auf. Sie verlor in den achtziger Jahren durch zahlreiche interne Spaltungen sowie durch das Aufkommen der militanten Khalistan-Bewegung an politischem Einfluss. In den neunziger Jahren gelang es Parkash Singh Badal die meisten Fraktionen unter seiner Führung wieder zu vereinigen. Die Partei gewann bei den Wahlen im Februar 1997 mit 75 von 117 möglichen Sitzen die Mehrheit im Punjab-Parlament. Badal steht als Chefminister einer Koalitionsregierung mit der BJP vor. (Quelle: Bundesamt für Flüchtlinge Bern, Länderinformationsblatt Indien, Stand Februar 2000, Kapitel 15)

Die All India Sikh Students Federation - AISSF wurde 1944 als Jugend- und Studentenorganisation der Akali Dal gegründet. Unter der Führung von Amrik Singh begann sich die Organisation in den siebziger Jahren zu radikalisieren. In den achtziger Jahren schlossen sich viele Mitglieder dem bewaffneten Kampf für ein unabhängiges Khalistan an. Die AISSF war deswegen zwischen März 1984 und April 1985 sogar vorübergehend verboten. Amrik Singh wurde bei der Erstürmung des Goldenen Tempels durch die Armee am 6.6.1984 getötet. Die Organisation wurde in der Folge durch zahlreiche interne Spaltungen geschwächt und verlor ihren eigenständigen politischen Einfluss weitgehend. Die AISSF gilt heute wieder als eine rein politische Nachwuchsorganisation der Akali Dal. (Quellen: Bundesamt für Flüchtlinge Bern, Länderinformationsblatt Indien, Stand Februar 2000, Kapitel 15; UK Home Office, India Country Report April 2005, Annex über Organisationen)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Abschnitt römisch II.4., Stand: September 2005)

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist.

In Indien kommt es immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal Nichtregierungsorganisationen und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und NHRK. In den Jahren 2002/03 habe die NHRK 60 Klagen wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Soldaten erhalten. In den zwei Fällen, in denen sich die Vorwürfe bestätigt hätten, seien die Schuldigen aus der Armee entlassen worden. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Abschnitt römisch eins.2.,Stand: September 2005)

Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Sikhs aus dem Punjab können ihren Aufenthalt in andere Teile von Indien verlegen und Sikhs außerhalb des Punjabs fühlen sich mehr sicher als zu jeder anderen Zeit seit den Unruhen im Jahre 1984. Sikhs sind eine mobile Gemeinschaft und daher bestehen in ganz Indien Sikh-Gemeinden. Mehr als 4 Millionen Sikhs leben in Indien außerhalb des Punjab. Sikh-Gemeinden befinden sich in den meisten indischen Städten und in praktisch allen Bundesstaaten. Diese sind häufig wohlhabend und kontrollieren wichtige Handelszweige und nehmen auch in der öffentlichen Verwaltung wesentliche Positionen ein. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise. (Quelle: UK Home Office, India Country Report April 2005, Abschnitt 6.157-6.159)

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. (Quelle: AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Abschnitt römisch IV.1.a),Stand: September 2005)

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. (Quelle:

AA Berlin: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Indien, Abschnitt römisch IV.2.,Stand: September 2005; Schreiben der UNHCR-Vertretung in Österreich vom 22.6.2004; UK Home Office, India Country Report April 2005, Abschnitt 6.157-6.159)

2.2 Zum Zugang zu Asylverfahren und Refoulementschutz in Griechenland wird festgestellt:

Gemäß Artikel 2, Absatz 8, des Präsidentendekrets 61/1999 wird in Griechenland das Verlassen des Landes durch einen Asylwerber ohne entsprechende Meldung einem Zurückziehen vom Asylverfahren gleichgestellt und führt zu seiner Unterbrechung. Eine Fortsetzung des Asylverfahrens ist nach Widerruf der Entscheidung über die Unterbrechung dann möglich, wenn der Asylwerber sich spätestens innerhalb von drei Monaten wieder bei den Behörden meldet und Beweise dafür vorlegt, dass seine Abwesenheit auf "höhere Gewalt" zurückzuführen war. Diese Einschränkung des Zuganges zum Asylverfahren wurde von UNHCR in einer Notiz vom November 2004 und einem Memorandum vom November 2005 als Praxis bezeichnet, die ein "real

risk" schaffen könnte, dass Asylwerber, die nach Griechenland in einem Wiederaufnahmeverfahren zurückgestellt werden, zu möglicher Verfolgung in Verletzung des Non-Refoulementprinzips in Artikel 33, Absatz eins, GFK zurückgesendet werden könnten. Die genannte Notiz und das Memorandum von UNHCR enthalten keinerlei Hinweise auf Einschränkungen des Zuganges zum Asylverfahren für Personen, die in Griechenland zuvor keinen Asylantrag gestellt haben und die in einem Aufnahmeverfahren nach Griechenland überstellt werden.

Im genannten Memorandum von UNHCR vom November 2005 wird weiters dargestellt, dass Griechenland die Beachtung des Non-Refoulementgrundsatzes in der Praxis durch das Asylverfahren und die Möglichkeit der Aussetzung des Vollzuges einer Ausweisungsanordnung respektiert werden. UNHCR bezeichnet den Anwendungsbereich der Aussetzung der Abschiebung auf humanitäre Gründe als auf praktische Gründe für eine Rückkehr eingeschränkt, während eine umfassende Analyse des Risikos von Verfolgung oder Ausgesetztheit gegenüber Folter, unmenschlicher oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht vorgesehen seien (Quellen: UNHCR Notiz vom November 2004, UNHCR Memorandum vom 30. November 2005).

3. Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber vor einer etwaigen seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung in seinem Heimatland Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

4. Es wird nicht festgestellt, dass der Berufungswerber im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

römisch III. Beweiswürdigung:

1. Die Identität des Berufungswerbers ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren dem Bundesasylamt vorgelegten indischen Reisepass, wobei Ablichtungen relevanter Seiten zum Verwaltungsakt des Bundesasylamts genommen wurden. Aus diesen ist auch der Umstand der erfolgten Erteilung eines Schengensichtvermerks durch die Konsularabteilung der griechischen Botschaft New Delhi ersichtlich. Die Feststellungen über die Umstände der Einreise des Berufungswerbers nach Österreich ergeben sich aus seinen Angaben; diese werden hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise durch den entsprechenden indischen Ausreisestempel in seinem Reisepass bestätigt.

Das Vorbringen des Berufungswerbers über die behaupteten Gründe seiner Ausreise und die Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr nach Indien war nicht glaubhaft. Dies ist zunächst aus dem Widerspruch zwischen den Angaben, welche der Berufungswerber anlässlich der Stellung eines Sichtvermerksantrages bei der österreichischen Botschaft New Delhi am 00.00.1998 über seine berufliche Tätigkeit gemacht hat und den damit nicht im Einklang stehenden Angaben bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.1999 ersichtlich. Der Berufungswerber hat sich gegenüber der österreichischen Botschaft New Delhi im Antragsformular für die Sichtvermerkserteilung als Geschäftsmann ("Beruf: Businees") bezeichnet und dem Sichtvermerksantrag ein nicht unterzeichnetes Schreiben beigelegt, nach dessen Inhalt und dessen Kopf er in G. (H.) Punjab, eine Geflügelfarm mit der Bezeichnung "S. P. F." betreibe. Gegenüber dem Bundesasylamt hat er am 21.07.1999 vorgebracht, dass er vom 00.00.1998 bis 00.00.1999 in G. als Sekretär der All India Sikh Federation gearbeitet habe. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er auf Befragen den Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit für die AISSF mit Mitte des Jahres 1997 angegeben. Da die vom Berufungswerber als Ausgangspunkt für die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr vorgebrachte Tätigkeit für die AISSF im Sichtvermerksverfahren vor der österreichischen Botschaft New Delhi nicht angegeben wurde, sondern er sich dort als Betreiber einer Geflügelfarm bezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass die später im Asylverfahren dargestellte politische Aktivität für die AISSF eine tatsachenwidrige Konstruktion bildet, welche der Berufungswerber vorgebracht hat, um seinen Asylantrag zu begründen. Dies ergibt sich auch aus seinen voneinander abweichenden Angaben über den angeblichen Zeitpunkt, zu dem er die behauptete Funktion aufgenommen habe.

Unabhängig davon wäre selbst im Falle des Zutreffens behaupteter Aktivitäten für die AISSF davon auszugehen, dass die im Zusammenhang damit behaupteten erlittenen polizeilichen Misshandlungen tatsächlich nicht erfolgt sind und dass dem Berufungswerber aus diesen Gründen auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgungsgefahr von Seiten der indischen Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden drohen würde, da nach den getroffenen Feststellungen über die AISSF diese Organisation nach einem vorübergehenden Verbot 1984 bis 1985 legal ist und keine Hinweise auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Aktivisten der AISSF bestehen. Die AISSF zählt insbesondere auch nicht zu den in den Feststellungen über die Situation in Indien genannten militanten Organisationen, für deren Führungsfunktionäre Verfolgungsgefahr von Seiten staatlicher Behörden besteht. Die behauptete Verfolgungsgefahr für den Berufungswerber wegen einer angeblichen Mitgliedschaft zur AISSF ist daher nicht gegeben.

Auch der Umstand, dass zur Zeit der behaupteten polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen gegen den Berufungswerber im Bundesstaat Punjab die Akali Dal-Partei mit deutlicher Mandatsmehrheit im Landesparlament die Regierungsverantwortung inne hatte, lässt es in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen, dass Aktivisten einer Nachwuchsorganisation dieser Partei polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren.

Auch die Tatsachen, dass der Berufungswerber unbeanstandet mit seinem eigenen Reisepass aus Indien ausgereist ist und für ihn durch die indische Botschaft in Wien am 00.00.2001 ein indischer Reisepass mit (maximaler) zehnjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde, lassen erkennen, dass der Berufungswerber nicht Ziel von Fahndungsmaßnahmen indischer Strafverfolgungsbehörden ist.

Der Zugang des Berufungswerbers zu einem Asylverfahren in Griechenland ergibt sich aus dem Inhalt der UNHCR-Notiz vom November 2004 und des UNHCR-Memorandums vom November 2005 sowie konkret auch aus einer schriftlichen Erklärung der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für öffentliche Ordnung der hellenischen Republik vom 22.03.2005, von der dem Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Kopie ausgehändigt worden ist.

Die Feststellung, dass die vom Berufungswerber mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe eine gegen Leistung eines Geldbetrages abgeschlossene Scheinehe ist, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben der Ehegattin, deren Richtigkeit vom Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 14.06.2006, mit welchem Berufung gegen den Bescheid der BPD Steyr vom 31.05.2006 erhoben wurde, eingeräumt worden ist. Den entgegenstehenden Behauptungen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14.06.2006, dass er mit seiner Ehegattin eineinhalb Jahre zusammengelebt und er ihr kein Geld für die Eheschließung bezahlt habe, kann nicht gefolgt werden, da diese Behauptungen nicht im Einklang mit den Angaben der Ehegattin stehen, welche sie niederschriftlich gegenüber der BPD Linz, Fremdenpolizeiliches Referat, am 10.03.2006 gemacht hat, und überdies seinem eigenen Vorbringen im erwähnten Berufungsschriftsatz vom 14.06.2006 widersprechen.

Es entspricht den eigenen Angaben des Berufungswerbers, dass er seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Österreich seit 1999 durch Einkünfte als Zeitungskolporteur und als Werbemittelverteiler bestritten hat und er nicht auf Unterstützung durch zwei in Österreich niedergelassene Schwestern angewiesen ist.

2. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sind in der mündlichen Berufungsverhandlung den erörterten Feststellungen über die Situation in Indien und über den Zugang zu Asylverfahren in Griechenland im Wesentlichen nicht in sachlich fundierter Weise entgegengetreten.

Soweit durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf bei der Berufungsbehörde bekannte Gutachten des Mag. B. aus den Jahren 1999 und 2000 hingewiesen wurde, woraus ersichtlich sei, dass die Polizei des Punjab in den 90er Jahren für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Vorfälle im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die militante Sikh-Bewegung wohl erfolgt sind, daraus aber nicht abgeleitet werden kann, dass die Feststellungen, wonach sich eine derartige Gefahr nicht aus der behaupteten Aktivität für die AISSF ergibt, widerlegt wird, zumal es sich bei dieser seit 1985 um keine illegale Gruppierung handelt. Die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters über das Vorkommen grundloser Inhaftierungen zur Erpressung von Lösegeld stehen nicht im Zusammenhang mit den Behauptungen des Berufungswerbers im Verfahren und bilden letztlich eine bloß spekulative Darstellung einer möglichen Gefährdung.

3. Die Eventual-Feststellungen über die für den Berufungswerber gegebene Möglichkeit, sich im Falle des tatsächlichen Bestehens der von ihm behaupteten Bedrohung durch Veränderung seines Aufenthaltsortes innerhalb seines Heimatlandes in zumutbarer Weise zu entziehen, gründen sich auf die Feststellungen zur Situation in Indien. Der Berufungswerber könnte durch Verlegung seines Aufenthaltes in eine Region außerhalb der Umgebung seines Heimatortes in Indien Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden. Da er auch nach seiner eigenen Darstellung kein Führungsfunktionär einer militanten Organisation ist und damit für die indischen Sicherheitskräfte keinen Anlass für eine zielgerichtete landesweite Verfolgung gegeben hat, ist es auch höchst unwahrscheinlich, dass örtliche Polizeikräfte aus der Heimatregion des Berufungswerbers, die allenfalls gegen ihn unter Missbrauch von Befugnissen vorgehen könnten, diese unkorrekte Vorgangsweise durch das Ergreifen von überregionalen Fahndungsmaßnahmen dokumentieren und sich dadurch selbst der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen wegen Befugnismissbrauch und Dienstpflichtverletzungen aussetzen würden.

Die Zumutbarkeit einer Aufenthaltsverlegung des Berufungswerbers innerhalb Indiens ergibt sich aus den Feststellungen über die Möglichkeiten für indische Staatsangehörige, insbesondere auch Sikhs aus dem Punjab, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, denen der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist

4. Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Auch aus Sicht der erkennenden Behörde weist der vorliegende Sachverhalt keine Elemente auf, die derartige Gefahren nahe legen würden. Wie festgestellt worden ist, hat der Berufungswerber auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, ebensowenig Sanktionen zu erwarten, wie im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückführung in sein Heimatland. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Berufungswerber nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal nach den Feststellungen zur Situation in Indien zumindest eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung für den arbeitsfähigen und offensichtlich gesunden Berufungswerber grundsätzlich gesichert ist.

römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG gilt.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt, weshalb auf den vorliegenden, vor diesem Datum (am 25.06.1999) gestellten Antrag diese Bestimmungen - sowie gemäß Paragraph 44, Absatz , AsylG die Paragraphen 8,,15, 22, 23 Absatz ,, 5 und 6, 36, 40 und 40a. in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 - anzuwenden sind.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. gilt eine Ausweisung nach Absatz eins, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.

Die völkervertraglich vorgesehene Zuständigkeit eines anderen Staates ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Zurückweisung des Asylantrages wegen vertraglicher Zuständigkeit eines anderen Staates.

Der einzige existente Vertrag, auf den sich Paragraph 5, beziehen kann, ist das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen - DÜ, Bundesgesetzblatt Teil 3, 165 aus 1997,). Sowohl Österreich als auch Griechenland sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Das Dubliner Übereinkommen normiert in seinen Artikel 4 bis 8 die Kriterien der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages, wobei nach Artikel 3 Absatz 2, DÜ die in diesen Artikeln aufgeführten Kriterien in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, anzuwenden sind.

Da der Berufungswerber nicht behauptet hat, in einem EU-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen iSd Artikel 4, DÜ (Ehepartner oder Kind, dem in einem EU-Mitgliedstaat Asyl gewährt wurde) zu besitzen, ist - der in Artikel 3, Absatz 2, DÜ festgelegten Reihung der Prüfungskriterien folgend - zunächst zu beurteilen, ob ein Tatbestand des Artikel 5, DÜ erfüllt ist.

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da der Asylwerber am 28.06.1999, dem Tag seiner erstmaligen Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Bestimmung des zuständigen Staates vergleiche Artikel 11, Absatz 3, DÜ und VwGH vom 22.3.2000, 99/01/0419) im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen von Griechenland ausgestellten Schengenvisums war. Es gelangt daher Artikel 5, Absatz 4, DÜ zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall auch keiner der Ausnahmetatbestände der Litera a bis c des Artikel 5, Absatz 2, DÜ erfüllt ist, ist Griechenland zur Prüfung des Asylantrages des Berufungswerbers zuständig.

Da das österreichischen Aufnahmegesuch vom 17.08.1999 durch das Ministerium für öffentliche Ordnung der hellenischen Republik erst mit Telefax vom 05.05.2000 zustimmend beantwortet wurde, ergibt sich die Zuständigkeit Griechenlands auch schon aus Artikel 11, Absatz 4, DÜ, da Griechenland das österreichische Aufnahmengesuch nicht innerhalb von drei Monaten nach Befassung beantwortet hat, was einer Annahme des Aufnahmegesuchs nach dieser Bestimmung gleich kommt.

1.2 Nach Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zu Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaats gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-Verordnung), ersetzt diese Verordnung das am 15.06.1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (DÜ, BGBl. römisch III 1997/165). Nach Artikel 29, der Dublin-Verordnung tritt diese zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Asylanträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags- ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder wieder Aufnahme von Asylbewerbern. Für einen Asylantrag, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens.

Die Dublin-Verordnung wurde am 25.02.2003 im Amtsblatt der europäischen Union (ABl L 50/1) veröffentlicht und ist demnach am 17.03.2003 in Kraft getreten. Der erste Monat nach Inkrafttreten war der April 2003, der für die Anwendbarkeit maßgebliche Tag war somit Montag, der 01.09.2003.

Im vorliegendem Fall sind sowohl der Asylantrag vor dem 01.09.2003 gestellt worden und war auch das Gesuch des Bundesasylamts um Aufnahme vom 17.08.1999 und die dazu ergangene Zustimmung der zuständigen griechischen Behörde vom 05.05.2000 bereits vor diesem Zeitpunkt abgewickelt. Es sind seither auch keinerlei Umstände eingetreten, aus denen sich eine Beendigung der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages des Berufungswerbers ergeben oder eine Zuständigkeit der Republik Österreich entstehen könnte. Die Bestimmung des Artikel 11, Absatz 5, DÜ enthält im Unterschied zu der in der Dublin-Verordnung enthaltenen Nachfolgeregelung Artikel 19, Absatz 4, keine Sanktion im Form eines Zuständigkeitsüberganges an den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht worden ist, für den Fall der Überschreitung der Frist für die Überstellung des Asylbewerbers. Unabhängig davon wäre im vorliegendem Fall auch nicht davon auszugehen, dass eine solche Fristüberschreitung eingetreten ist, da sowohl der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2000 als auch den beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof gegen dem mittlerweile behobenen seinerzeitigen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 19.02.2001 erhobenen Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung zugekommen und die Rechtskraft dieses Berufungsbescheids wegen der sich aus Paragraph 42, Absatz , VwGG ergebenden ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2004 (noch) nicht eingetreten ist.

Da nach Artikel 29, dritter Satz der Dublin-Verordnung für einen Asylantrag, der vor dem 01.09.2003 eingereicht wurde, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Dublin Übereinkommens erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des Artikel 19, Absatz 4, des Dublin Übereinkommens, worin die Überschreitung der Frist für eine Überstellung mit einem Zuständigkeitsübergang sanktioniert wird, im vorliegendem Fall, in dem der Asylantrag am 28.06.1999 eingebracht wurde, nicht anwendbar ist. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass es sich bei Artikel 19, Absatz 4, im Zusammenhag mit Artikel 19, Absatz 3, der Dublin-Verordnung um eine nach Artikel 29, Satz 2 der Dublin Verordnung ungeachtet des Zeitpunktes der Stellung des Antrags für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern anwendbare Verfahrensvorschrift handelt, wäre festzustellen, dass eine Überschreitung der im Artikel 19, Absatz 3, Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, nicht eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung über den Rechtsbehelf in Folge der Behebung des seinerzeit ergangenen Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.02.2001 (noch) nicht eingetreten.

2. Gemäß Artikel 3, Absatz , DÜ hat jeder Mitgliedstaat unter des Voraussetzung, dass der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommendefinierten Kriterien nicht zuständig ist. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 8.3.2001, G 117/00 u.a., VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel , Absatz , DÜ zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, an und führte aus, dass er nicht an seinerAnsicht festhalte, wonach Paragraph 5, asylG 1997 keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinne einer Bedachtnahme auf Artikel 3 und Artikel , EMRK zugänglich sei.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a., ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin - Verordnung zutreffen, ergänzte er dies in seinem Erkenntnis vom 17.6.2005, B 336/05-11, dahingehend, dass die Mitgliedsstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin - Verordnung betreffenden) Erkenntnis vom 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin - Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der Berufungswerber in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten und es besteht dort für ihn auch keine refoulementschutzrechtlich zu beachtende Gefährdung seiner Rechtsposition im Sinne von Artikel 3, EMRK. Es besteht daher für Österreich unter dem Aspekt von Artikel 3, EMRK keinerlei Verpflichtung zur Handhabung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 4, DÜ, da für den Berufungswerber bei einer Überstellung nach Griechenland auch eine dort allenfalls erfolgende Verweigerung des Zugangs zu einem Asylverfahren oder der Einräumung von Refoulementschutz zu keiner Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 3, EMRK führen würde. Unabhängig davon ist es aufgrund des Ermittlungsergebnisses auszuschließen, dass der Berufungswerber - wie behauptet - in Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren haben sollte, da für Fälle eines Aufnahmeverfahrens gemäß den getroffenen Feststellungen die sich durch Artikel 2, Absatz 8, des Präsidentendekrets 61/1999 ergebenden Einschränkungen des Zuganges zum Asylverfahren nicht anzuwenden sind und überdies die griechischen Behörden mit dem Schreiben vom 22.03.2005 ausdrücklich bestätigt haben, dass er in Griechenland einen Asylantrag stellen kann. Der Berufungswerber hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Abschiebung nach Griechenland dort während der Prüfung seines Asylantrages nicht die erforderliche Grundversorgung und Krankenversorgung erhalten würde.

Auch die nach Artikel 8, EMRK geschützte Achtung des Privat- und Familienlebens des Berufungswerbers macht einen Selbsteintritt der Republik Österreich nach Artikel 3, Absatz 4, DÜ nicht erforderlich.

Der Berufungswerber hat sich in der mündlichen Berufungsverhandlung auf das Bestehen einer aufrechten Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin C. W. bezogen und diese im Zusammenhang mit der Behauptung, dass es sich dabei nicht um eine Scheinehe handle und er tatsächlich mit seiner Gattin zusammengelebt habe, gegen die Zulässigkeit der Ausweisung gewandt. Sein Rechtsvertreter hat in der mündlichen Berufungsverhandlung weiters vorgebracht, dass eine gerichtliche Auflösung dieser Ehe nicht erfolgt sei und das bestehende Eheverhältnis verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Artikel 8, EMRK genieße. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Ehe allerdings tatsächlich um eine gegen Bezahlung durch die Ehegattin eingegangene Scheinehe, in der es niemals zur tatsächlichen Verwirklichung eines gemeinsamen Ehelebens der Partner gekommen ist, was vom Berufungswerber nach seinem Vorbringen im gegen den Bescheid der BPD Steyr vom 31.05.2006 eingebrachten Berufungsschriftsatz vom 14.06.2006 auch eingeräumt worden ist. Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Berufungswerbers ist nicht davon auszugehen, dass eine derartige Konstellation als durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben angesehen werden kann, da es nicht zu den legitimen Zwecken der Ehe als familienrechtlicher Vertrag angesehen werden kann, durch bloß - nach Darstellung beider beteiligter Partner - formelles Existieren im Rechtsbestand ein Hindernis für Eingriffe zu bilden, die keinerlei Auswirkungen auf ein tatsächliches Familienleben haben können, da ein solches nicht vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Berufungswerber im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat es offensichtlich wahrheitswidrig bestritten hat, dass es sich bei der von ihm geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt und ein tatsächliches Eheleben niemals geführt worden ist, einzuräumen, während er dies gegenüber der BPD Steyr im dortigen Berufungsverfahren eingeräumt hat.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH Erkenntnis vom 26.01.2006, Zahl: 2002/20/0423 mit Hinweisen auf Entscheidungen des EGMR).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Berufungswerber seit seiner Einreise nach Österreich über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht mit seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, nämlich zwei Schwestern zusammengelebt hat und es hat der Berufungswerber auch nicht dargetan, dass aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall sehr stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehungen zu diesen Verwandten bestehen. Der Berufungswerber ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände auf seine Verwandten angewiesen, sei es aus materiellen Gründen oder auch wegen seines Gesundheitszustandes, nachdem er im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat selbst behauptet hat, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich immer selbst verdient habe.

Da somit ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben des Berufungswerbers weder mit seiner Ehegattin noch mit seinen in Österreich aufhältigen Verwandten vorliegt, ist eine Handhabung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 4, DÜ durch Österreich nicht zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung im Sinne von Artikel 8, EMRK erforderlich.

Durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers ist weiters vorgebracht worden, dass dieser seit etwa sieben Jahren in Österreich gelebt und hier ein Einkommen erzielt habe. Der damit zum Ausdruck gebrachten Behauptung einer Aufenthaltsverfestigung des Berufungswerbers in Österreich ist zunächst entgegen zu halten, dass dieser zwar legal auf Grundlage des von der griechischen Vertretungsbehörde in New Delhi erteilten Schengenvisums nach Österreich eingereist ist, die Gültigkeitsdauer dieses Visums jedoch bis 26.06.1999 für einen Aufenthalt in der Dauer von 14 Tagen befristet war. Der Berufungswerber hat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der sich aus diesem Visum ergebenen Aufenthaltsberechtigung hier einen Asylantrag gestellt und sich seither lediglich aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bzw. der ihm durch den Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof für die Dauer der entsprechenden Beschwerdeverfahren mit der seinen Beschwerden eingeräumten aufschiebenden Wirkung und damit erfolgten Zuerkennung des Status eines Asylwerbers im Bundesgebiet aufgehalten. Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber keinen Anspruch auf die Gewährung von Asyl oder Einräumung von Refoulementschutz hat und dass für die Prüfung seines Asylantrages Griechenland zuständig ist. Daher hat der Berufungswerber - im Ergebnis ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine günstige Erledigung - mit dem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des für ihn erteilten Visums und der Stellung eines Asylantrages versucht, sich unter Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Durch einen Aufenthalt auf einer solchen Grundlage ist für den Berufungswerber kein durch Artikel 8, EMRK für den Schutz seines Privatlebens beachtlicher Status entstanden. Eine Aufenthaltsbeendigung bildet auch keinen Eingriff in seine durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechtsposition, da der Berufungswerber nach den getroffenen Feststellungen entsprechende Beeinträchtigungen weder im Falle einer Überstellung nach Griechenland noch bei einer allenfalls in weiterer Folge stattfindenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hat.

Der in Österreich gestellte Asylantrag des Berufungswerbers erweist sich im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig und wurde von der Erstbehörde im Ergebnis daher zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das Bundesasylamt auch Griechenlandland als zuständigen Staat festgestellt und in Einklang mit Paragraph 5, Absatz eins, AsylG mit dem betreffenden Bescheid die Ausweisung verbunden. Der Spruch der Erstbehörde war daher vollinhaltlich zu bestätigen.