Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

13.12.2006

Geschäftszahl

307.614-C1/E1-VII/19/06

Spruch

Bescheid

Spruch

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine AMANN gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG wird der Beschwerde der G. H. vom 23.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2006, Zahl: 06 09.132 EAST-Ost, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, der diesem zugrunde liegende Antrag zugelassen und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Berufungswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 30.8.2006 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.8.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.8.2006 war die Berufungswerberin erstmals zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen worden. Am 5.9.2006 und am 6.11.2006 fanden niederschriftliche Einvernahmen der Berufungswerberin beim Bundesasylamt statt.

Mit Bescheid vom 6.11.2006, Zahl: 06 09.132 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für die Prüfung dieses Antrages für zuständig und verfügte in Spruchteil römisch II. die Ausweisung der Berufungswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn, da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von "C. S."

(?) nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Am 23.11.2006 erhob die Berufungswerberin gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Berufung.

Am 5.9.2006 stellte Österreich die Berufungswerberin betreffende Informationsersuchen an Ungarn und an die Slowakei. Am 26.9.2006 langte von den slowakischen Behörden ein Schreiben ein, wonach die Berufungswerberin niemals in der Slowakei aufhältig gewesen wäre bzw. niemals ein Visum erteilt bekommen hätte. Am 3.10.2006 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der Berufungswerberin am 17.10.2005 ein Visum mit einer einjährigen Gültigkeit ausgestellt worden wäre. In der Folge leitete Österreich am selben Tag ein Konsultationsverfahren mit Ungarn in Hinblick auf Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung ein. Mit Schreiben vom 3.10.2006 war der Berufungswerberin eine "Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005" übermittelt worden, derzufolge beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen; und war der Berufungswerberin unter einem mitgeteilt worden, dass mit Ungarn seit 3.10.2006 im Rahmen der Dublin II-Verordnung Konsultationen geführt werden. Am 11.10.2006 erklärte die zuständige ungarische Behörde, dem Aufnahmeersuchen von Österreich zu entsprechen und die Berufungswerberin aufgrund des Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung zu übernehmen.

Nach erfolgter Bekanntgabe gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 war vom Bundesasylamt am 4.10.2006 mitgeteilt worden, dass gegen die Berufungswerberin gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet ist.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.11.2006 ergänzte die Berufungswerberin die Angaben zu ihrem Fluchtgrund dahingehend, dass sie mit ihrem österreichischen Lebensgefährten seit ihrer Einreise zusammen leben würde; sie würde den Haushalt führen, gemeinsame Ausflüge unternehmen und würde sie Haushaltsgeld bekommen.

Mit o.a. Bescheid vom 6.11.2006 wies das Bundesasylamt - wie oben bereits erwähnt - den Antrag der Berufungswerberin vom 31.8.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und begründete dies in Spruchteil römisch eins. im Besonderen folgendermaßen: Die Angaben der Berufungswerberin, wonach sie mit einem österreichischen Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft eingegangen wäre, seien insofern nicht glaubhaft, da sie bei der Erstbefragung angegeben hätte, für ein oder zwei Jahre im Ausland arbeiten zu wollen. Vielmehr würde angenommen werden, dass sie dieser Person lediglich den Haushalt führen würde und aus dem Erlös ihren Lebensunterhalt bestreiten würde. Somit würden für die Berufungswerberin, nach ihren eigenen Angaben, vorrangig wirtschaftliche Gründe im Vordergrund stehen. Zu dieser Feststellung würde auch die Tatsache beitragen, dass die Berufungswerberin während ihrer Einvernahmen immer nur angegeben hätte, dass sie in Österreich Geld verdienen hätte wollen. Der angebliche Lebensgefährte würde hingegen mit "seiner Ehefrau" an der angegebenen Adresse wohnen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin keine Lebensbeziehung mit diesem Mann eingegangen wäre, sondern lediglich als eine Art Haushaltshilfe in seinem Haushalt tätig sei. Eine hinreichend, über einen längeren Zeitraum hinweg intensivierte, Lebensgemeinschaft hätte die Berufungswerberin hingegen nicht glaubhaft machen können. Auch sei der Zeitraum, in dem sich die Berufungswerberin in Österreich befinde und somit diese Lebensbeziehung dauere, insgesamt zu kurz, um eine diesbezügliche relevante Lebensgemeinschaft begründen zu können. Würde eine solche kurze Lebensgemeinschaft einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehen, so könnte mit dem Eingehen jeglicher kurzfristiger Beziehungen eine Zuständigkeit Österreichs begründet werden. Eine wie auch immer geartete Behauptung bezüglich einer Gefährdung durch die Rücküberstellung nach Ungarn wäre von der Berufungswerberin nicht vorgebracht worden.

Zu Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung erfüllt sei. Ungarn sei bereit, die Berufungswerberin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen sich aus der Dublin II-Verordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Demnach werde auch eine Verletzung der EMRK in Ungarn nicht eintreten. Auch sei ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Berufungswerberin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil römisch II. des o.a. Bescheides stellte das Bundesasylamt fest, dass die Möglichkeit einer Verletzung der EMRK durch eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat bereits unter Spruchteil römisch eins. zu berücksichtigen und im Sinne des Fehlens eines realen Risikos einer solchen Verletzung zu verneinen gewesen wäre, woraus sich auch mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergäbe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

Am 23.11.2006 langte beim Bundesasylamt der Zustellschein für den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 06 09.132 EAST-Ost, mit einem Bericht des Stadtpolizeikommandos Brigittenau ein, aus dem hervorgeht, dass die Berufungswerberin seit 00.00.2006 mit dem Österreicher G. E. verheiratet sei. Der zuständige Beamte des Fremdenpolizeilichen Büros Wien, Mag. S., nahm von einer Schubhaft Abstand, da es sich offensichtlich um keine Scheinehe handeln würde.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung machte die Berufungswerberin Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Berufungswerberin machte insbesondere geltend, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz am 31.8.2006 persönlich eingebracht hätte. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG über das Führen von Konsultationen mit Ungarn sei ihr aber erst am 9.10.2006 zugestellt worden. Eine Anfrage nach Artikel 21, Dublin II-Verordnung sei kein Konsultationsverfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, AsylG und somit sei die Interpretation des Bundesasylamtes offensichtlich rechtswidrig. Aus diesem Grund würde die Berufungswerberin die Zulassung des Verfahrens beantragen, weil ihr das Führen des Konsultationsverfahrens nicht innerhalb der 20-Tages-Frist mitgeteilt worden wäre. Weiters hätte sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 6.11.2006 angegeben, dass sie mit ihrem Lebensgefährten in Österreich leben würde und hätte sie diesen mittlerweile sogar am 00.00.2006 geheiratet. Es würde somit ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehen.

Weiters hätte die Berufungswerberin ihre Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme per Post erhalten, ohne Hinweis, dass sie sich an einen Rechtsberater hätte wenden sollen. Die Berufungswerberin sei erst am 6.11.2006 zur Rechtsberatung verwiesen worden. Sie hätte daher keine 24- stündige Vorbereitungszeit gehabt. Das Bundesasylamt hätte das Recht der Berufungswerberin auf Parteiengehör damit verletzt.

Aus diesen Gründen stellte die Berufungswerberin darin abschließend die Anträge,

auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, auf Zulassung des Asylantrages,

auf Behebung der verfügten Abschiebung nach Ungarn.

Die gegenständliche Berufung samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 29.11.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. In Entsprechung des bereits genannten Antrages der Berufungswerberin hatte der Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.11.2006, Zahl: 307.614- C1/Z1-VII/19/06, der Berufung vom 23.11.2006 hinsichtlich Spruchteil römisch II. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1. Über die gegenständliche Berufung vom 23.11.2006 hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das zuständige Mitglied folgendermaßen erwogen:

1.1. Das Bundesasylamt hat vom 5.9.2006 bis 3.10.2006 Informationen von Ungarn bzw. von der Slowakei (mittels Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Dublin römisch II Verordnung) eingeholt. Von 3.10.2006 bis 11.10.2006 wurden mit Ungarn Konsultationen betreffend die Übernahme der Berufungswerberin gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung geführt. Dieses Führen der Konsultationen mit Ungarn wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit Schreiben vom 3.10.2006 mitgeteilt, wobei dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt aber nicht zu entnehmen ist, wann die Berufungswerberin diese Mitteilung tatsächlich erhalten hat.

Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung zu Recht ausgeführt, dass ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Verordnung kein Konsultationsverfahren darstelle, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn erst am 3.10.2006 begonnen wurde, was ihr in der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, (am 9.10.2006) zur Kenntnis gebracht worden wäre, und dass ihr das Führen des Konsultationsverfahrens nicht innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 20 Tagen mitgeteilt worden sei.

Weiters findet sich im gegenständlichen Verfahren - bis auf die Frage an die Berufungswerberin - im erstinstanzlichen Verwaltungsakt kein Hinweis auf die Durchführung einer Rechtsberatung, weshalb weder deren Durchführung noch deren Dauer beurteilt werden kann. Auch dies hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung zu Recht gerügt.

Nicht nachvollziehbar ist für das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates vor allem das Vorgehen des Bundesasylamtes, warum es vom Fehlen eines Familienlebens - hinsichtlich der Beziehung zwischen der Berufungswerberin zu ihrem damaligen Lebensgefährten - ausgeht, zumal die Berufungswerberin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt bereits angegeben hat, mit diesem (ihrem nunmehrigen Ehemann) gemeinsam an einer Adresse zu leben und für ihn den Haushalt zu führen. Auch die Ausführung des Bundesasylamtes auf S 17 des o.a. Bescheides, dass der angebliche Lebensgefährte mit "seiner Ehefrau" an der angegebenen Wohnadresse leben würde, erscheint auf Grund mangelnder Ermittlungen als nicht haltbar, zumal aus dem gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, worauf sich eine derartige "Feststellung" stützt bzw. woher das Bundesasylamt überhaupt eine derartige Information bezogen hat. Das Bundesasylamt hätte auch den von ihr zunächst angeführten Gesichtspunkten über die Dauer einer Beziehung mehr Aufmerksamkeit schenken und im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigen müssen, dass die Berufungswerberin in Österreich mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und finanziell unterstützt wird (Haushaltsgeld). Das Bundesasylamt hat im Fall der Berufungswerberin - trotz entsprechender Anhaltspunkte auf das eventuelle Vorliegen eines Familienlebens - keinerlei Ermittlungsschritte im Hinblick auf die iSd Artikel 8, EMRK entscheidungsrelevante(n) Frage(n) gesetzt. Wenn das Bundesasylamt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt hätte, hätte es jedenfalls bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung - und somit implizit auch bei der Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 - begründen müssen, warum der Eingriff in das Familienleben der Berufungswerberin durch die Ausweisung verhältnismäßig gewesen wäre.

Laut im Akt aufliegender Heiratsurkunde (AS 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) hat die Berufungswerberin am 00.00.2006 in Wien den österreichischen Staatsangehörigen G. E. geehelicht, führt seit dieser Eheschließung den Familiennamen G. und lebt mit ihrem nunmehrigen Ehemann an einer Adresse und führt mit ihm ein Familienleben in Österreich. Auch ein Beamter der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat von einer Inschubhaftnahme Abstand genommen, weil es sich bei der vorliegenden Ehe der Berufungswerberin offensichtlich nicht um eine "Scheinehe" handle. Es muss daher angenommen werden, dass die Berufungswerberin mit ihrem Ehemann in Österreich ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt.

1.2. Die (aufgezeigte) Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes in Bezug auf das "Familienleben" der Berufungswerberin kann allerdings nun dahingestellt bleiben, weil zum Entscheidungszeitpunkt des Unabhängigen Bundesasylsenates der maßgebende Sachverhalt aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt ist bzw. fest steht, sodass sich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung (oder einer Einvernahme) jedenfalls erübrigt. Somit entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat im gegenständlichen Fall in der Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Als maßgebender Sachverhalt steht fest, dass im gegenständlichen Fall Österreich und Ungarn als Mitgliedstaaten die Dublin II-Verordnung anzuwenden und die darin vorgesehenen Fristen für Aufnahmegesuche (hier: Artikel 18, Absatz 6, leg. cit.) eingehalten haben; weiters steht fest, dass die Berufungswerberin im Besitz eines vom 17.10.2005 bis 16.10.2006 gültigen ungarischen Visums in Österreich eingereist ist.

Im gegenständlichen Fall steht aber darüber hinaus maßgebend fest, dass die Berufungswerberin mit einem österreichischen Staatsangehörigen seit 00.00.2006 verheiratet ist und somit ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich besteht.

1.3. Da der hier maßgebende Sachverhalt somit durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung eindeutig geklärt war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben. Dem bleibt hinzuzufügen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt über dies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Im gegenständlichen Fall ist der Antrag der Berufungswerberin auf internationalen Schutz am 31.8.2006 eingebracht worden. Das Bundesasylamt hat vom 5.9.2006 bis 3.10.2006 lediglich Informationen von Ungarn bzw. von der Slowakei (mittels Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Verordnung) eingeholt. Erst von 3.10.2006 bis 11.10.2006 wurden mit Ungarn Konsultationen betreffend die Übernahme der Berufungswerberin gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung geführt. Das Führen dieser Konsultationen mit Ungarn wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit Schreiben vom 3.10.2006 mitgeteilt.

Das Bundesasylamt verkennt, dass binnen Zeitablauf der Antrag der Berufungswerberin auf internationalen Schutz vom 31.8.2006 als "zugelassen" zu gelten hat, weswegen eine Zurückweisung des Asylantrages als "unzulässig" nicht mehr stattfinden darf. Vom 31.8.2006 bis zum Beginn der Konsultationen mit Ungarn - am 3.10.2006 - sind bereits mehr als 20 Tage verstrichen gewesen.

Das Bundesasylamt hat trotz Ablauf der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 20 Tagen den Antrag der Berufungswerberin auf internationalen Schutz mit o.a. Bescheid vom 6.11.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dies war nicht rechtens, weil das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz vom 31.8.2006 entschieden hat und in dieser Zeit auch keine Konsultationen gemäß der Dublin II-Verordnung geführt hat. Schon aus diesem Grund ist der o.a. Bescheid zu beheben und der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zuzulassen.

2.3. Zu Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Unabhängige Bundesasylsenat über eine Berufung binnen zwei Wochen zu entscheiden, wenn ihr in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im gegenständlichen Fall steht maßgebend fest, dass die Berufungswerberin seit 00.00.2006 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihrem Ehemann ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt.

Da bei der Berufungswerberin in Österreich ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist es nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenates im gegenständlichen Fall ohnehin geboten, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, weswegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.

2.4. Zu Spruchteil römisch II. des o.a. Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Der gegenständlichen Berufung gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.8.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, weswegen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch Spruchteil römisch II. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.

2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist aus genannten Gründen der Berufung gegen die zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 stattzugeben. Aufgrund dessen ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 weiters festzustellen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.8.2006 zugelassen ist.

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn

im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und

das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war.

Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird.

Schließlich bleibt festzustellen, dass durch die Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.8.2006 das im gegenständlichen Fall ex lege eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 hiermit eingestellt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.