Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Geschäftszahl

222.606/0-VII/43/01

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Elmar SAMSINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m Paragraph 38, Absatz , des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) i.d.g.F., entschieden:

Der Berufung von M.S. vom 23.5.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2001, Zahl: 01 07.403-BAS, wird stattgegeben und M.S. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt.

Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass M.S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

Die berufende Partei, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist syrische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Q., reiste am 29.3.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.3.2001 einen Asylantrag. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass ihm unterstellt worden sei, die Baath-Partei zu beschimpfen. Aus diesem Grund sei er in Haft genommen und misshandelt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Asylwerber nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung berufen, dass der berufenden Partei Asyl zu gewähren gewesen wäre, wenn die Erstbehörde das Vorbringen richtig gewürdigt hätte.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.6.2005, zu der ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der berufenden Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Unabhängigen Bundesasylsenates, wobei die Erstbehörde lediglich schriftlich die Abweisung der Berufung beantragte.

Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde von der berufenden Partei im Wesentlichen wie bisher vorgebracht und weiter, dass er im Frühsommer 2005 an Demonstrationen eines kurdischen Vereines vor der syrischen Botschaft in Wien sowie in Salzburg teilgenommen habe. An dieser Diskussion haben 50 bis 100 Personen teilgenommen, sie habe sich gegen die syrische Regierung gerichtet, da im Zuge der jüngsten Kurdenunruhen 150 Kurden getötet und über 2000 festgenommen worden seien. Er und die Mitdemonstranten hätten die Freilassung der politischen Gefangenen gefordert.

römisch II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1 Zur Person:

Die berufende Partei ist syrische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an, ist moslemischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in Q., wohnhaft und vor ihrer Flucht insofern konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt, als sie wegen Kritik an der Baath-Partei festgenommen und misshandelt worden ist.

Aus diesem Grund ist der Heimatstaat von der berufenden Partei verlassen worden.

Der Asylwerber hat im 2005 vor der syrischen Botschaft in Wien an einer Anti-Regierungs-Demonstration eines kurdischen Vereines teilgenommen, wobei die Demonstrantenzahl überschaubar war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrische Botschaft von den Demonstranten Lichtbilder angefertigt hat und es ihr auch gelungen ist, einzelne Demonstranten, darunter auch den Asylwerber zu identifizieren. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Botschaft Erhebungen über Exilsyrer in Österreich pflegen. Der Asylwerber befindet sich nunmehr seit mehr als fünf Jahren in Österreich.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Syrien ist kein demokratischer Rechtsstaat. Regierung und Parlament treten in ihrer Bedeutung hinter den Machtapparat aus Militär- und Geheimdienst zurück, auf den sich auch Präsident Bashar Al-Assad stützt. Durch das seit 1993 geltende Notstandsrecht sind politische Freiheiten weitgehend außer Kraft gesetzt. Die Zahl der politischen Häftlinge wird trotz Freilassung - zuletzt im August 2004 - auf mindestens 300 geschätzt. Unmittelbare körperliche Gewaltanwendung gegen Verhaftete kommt vor, aber das Ausmaß geheimdienstlicher Willkürakte, insbesondere das Niveau der Gewaltanwendung bei Verhören, scheint aufgrund entsprechender Weisungen abzunehmen. Angehöriger ethnischer und religiöser Minderheiten bleiben unbehelligt, solange sie nicht separatistisch oder andere politische Aktivitäten ausüben, die von staatlicher Seite als gefährlich eingeschätzt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, November 2004, S. 4).

Syrische Gerichte sind in politischen Verfahren nicht unabhängig. Die Verfahren werden rechtsstaatlichen Kriterien nicht gerecht. Häufig werden sie von speziellen Militär- und Staatssicherheitsgerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Staatsschutzdelikte im syrischen Strafgesetzbuch sind unbestimmt und weit gefasst. Sie sind mit weitreichenden Strafdrohungen verbunden (wie vor Seite 6). Mit der Machtausübung durch die Baath-Partei im März 1963 wurde in Syrien das Notstandsrecht verhängt. Die verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten, wie Meinungs-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind seither nicht nur praktisch, sondern auch formaljuristisch außer Kraft gesetzt; Handlungen zur Ausübung dieser Rechte werden nur im begrenzten Maß toleriert. Praktisch alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden seither von staatlicher Seite kontrolliert und überwacht. Unabhängige Parteien sind verboten; einige von ihnen werden jedoch geduldet, solange die Regierung in ihrer Tätigkeit keine ernsthafte Bedrohung für ihre Vormachtstellung sieht (wie vor Seite 7). Festnahmen, Durchsuchungen, Vorladungen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen werden teilweise durch normale Polizeiorgane, überwiegend aber durch die mit Sondervollmachten ausgestatteten Organe der Armee und Geheimdienstes vorgenommen. Alle Lebensbereiche werden kontrolliert und überwacht. Direkte politische Opposition ist nicht möglich (wie vor Seite 8).

Im Gegensatz zu allen anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, Privatschulen, in denen ihre Sprache unterrichtet wird, zu eröffnen und sonstige Vereinigungen zu gründen, die auf der nationalen kurdischen Identität aufbauen. Grund hiefür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden in Syrien, die als eine Gefahr für Staat und Regierung wahrgenommen werden.

Am 12.3.2004 folgten Unruhen im ganzen kurdischen Gebiet im Nordosten Syriens. Präsident Assad und die Baath-Partei wurden hiebei öffentlich verbal angegriffen. In Q. sollen mehrere öffentliche Gebäude in Brand gesetzt, im Ort Amuda die Polizeistation gestürmt und daraufhin Panzereinheiten der Armee eingesetzt worden sein. In einzelnen Orten herrscht Ausgehverbot. Insgesamt sind nach unterschiedlichen Angaben zumindest 15, möglicherweise aber mehr als 40 Todesopfer zu beklagen. Auch in Damaskus kam es zu Demonstrationen, an denen auch Nicht-Kurden teilnehmen. Es soll bei Einsätzen der Polizei drei Tote gegeben haben. Nach den vorliegenden Informationen sollen mehr als 1500 syrische Soldaten mit gepanzerten Schützenfahrzeugen in den Nordosten des Landes verlegt, hunderte von Menschen in der Nähe nach Ausschreitungen aus ihren Häusern geholt sowie kurdische Bücher und Traditionsgegenstände bei Hausdurchsuchungen konfisziert worden sein. Es ist nicht bekannt, wie viele Menschen in der nordöstlichen Provinz verhaftet worden sind.

In den Tagen nach dem 13.3.2004 fanden nach Angaben von Bewohnern und kurdischen Parteien Massenverhaftungen im Damaszener Stadtteil Doummar statt. Danach sollen systematisch Männer und Frauen zwischen 14 und 35 Jahren aus den Häusern geholt worden, und bei über 1000 Menschen inhaftiert worden sein. Auch im Stadtzentrum wurde zumindest eine Verhaftung bekannt. Der betreffende sei möglicherweise festgenommen worden, da er am Telefon kurdisch gesprochen habe (wie vor Seite 13).

Bereits im einfachen Ermittlungsalltag sowie generell im Strafvollzug wird Gewalt angewandt. Die Bedingungen sind für Fälle mit politischem Bezug häufig noch deutlich härter als bei anderen Straftaten. Politische Häftlinge werden der ordentlichen Strafverfolgung zunächst entzogen. Inhaftierungen können unbestimmte Zeit, auch auf mehrere Jahre, andauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Die Verhafteten werden dann vor besondere Strafsicherheits- und Militärgerichte gestellt. Das Strafausmaß in politischen Verfahren ist - entsprechend den hohen Strafdrohungen in den zugrunde liegenden Normen - regelmäßig hoch. Immer wieder wird über Fälle berichtet, in denen die Inhaftierung auch nach Ablauf von verhängten Gefängnisstrafen andauert. Die Haftbedingungen werden durch Misshandlungen und durch Unterbrechungen von Kontakt nach außen willkürlich gestaltet (wie vor Seite 16).

Schon in einem normalen Polizeigewahrsam sind Misshandlungen an der Tagesordnung, ohne dass dabei politische, rassische oder religiöse Ursachen einflössen. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird (häufig bevor Verhöre überhaupt beginnen) psychische und physische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Folter dient der generellen Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, die Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung (wie vor Seite 18).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der berufenden Partei stützen sich auf den im Asylverfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der berufenden Partei anlässlich ihrer Einvernahmen vor der Erstbehörde und vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie auf die Ausführungen in der Berufung und in allenfalls vorgelegten Schriftsätzen.

Die Angaben der berufenden Partei zur Situation vor ihrer Flucht sind in sich stimmig, weisen keine gravierenden Widersprüche auf und sind zudem vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat hinsichtlich der Verfolgung politischer Oppositioneller plausibel. Es besteht daher kein Grund an den Angaben zu zweifeln.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die dem Unabhängigen Bundessenat vorliegenden Länderdokumentation.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

3.3. In ihrem Asylantrag hat die berufende Partei ihrem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet indem sie vorbrachte, dass ihr seitens des syrischen Geheimdienstes unterstellt werde, die Baath-Partei zu kritisieren und der Asylwerber aus diesem Grund auch fünf Tage lang verhaftet und misshandelt worden wäre. Weiters brachte der Asylwerber vor, dass er an regierungskritischen Demonstrationen eines kurdischen Vereins, vor der syrischen Botschaft in Wien teilgenommen habe, wobei die Anzahl der Demonstranten überschaubar gewesen ist. Es kann daher - wie bereits oben ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden, dass der Asylwerber fotografiert und auch identifiziert worden ist. Im Hinblick auf die Situation in Syrien, wie sie aufgrund der Länderdokumentation des unabhängigen Bundesasylsenates dargetan wurde, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung durch Geheimdienst und Polizei ausgesetzt ist.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass glaubhaft ist, dass der berufenden Partei in Syrien Verfolgung aus Gründen ihrer politischen Gesinnung droht und auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß Paragraph 12, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass M.S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.