Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

14.03.2005

Geschäftszahl

230.834/0-IX/25/02

Spruch

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2004 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

BESCHEIDES

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von O. F. vom 19.08.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2002, Zahl: 01 15.626-BAT, wird stattgegeben und O. F. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wird festgestellt, dass O. F. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Berufungswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 05.07.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 05.07.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 22.10.2001 niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2002 in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG ab; in Spruchteil römisch II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei.

2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde am 19.08.2002 fristgerecht Berufung erhoben.

3. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 01.12.2004 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an der sich der Berufungswerber nicht jedoch das Bundesasylamt, welches entschuldigt fernblieb, beteiligte.

römisch II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Beweis wurde erhoben:

Durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und die für das gegenständliche Asylverfahren relevante Länderdokumentation und zwar:

Verfassung der islamischen Republik Afghanistan, Beilage ./A Gutachten Dr. M. D. vom 07.11.2003 an VG Wiesbaden, Beilage ./B Reisebericht Afghanistan, ACCORD, September 2003, Beilage ./C Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, AA vom 22.04.2004, Beilage ./D

Sowie die Einvernahme des Berufungswerbers und der Wahlmutter des Berufungswerbers, Frau L. F.

A. Der Unabhängige Bundesasylsenat geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

1. Zur Person des Berufungswerbers:

Der Berufungswerber führt den Namen O. F., ist am 00.00.1984 geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört zum Volk der Hazara. Objektiviert mittels Bestätigung der Identität durch Herrn A. A. N. vor dem BG Josefstadt.

Der Berufungswerber verließ Afghanistan wegen der Taliban.

Der Vater des Berufungswerbers war Lehrer in einer von den Wahdat-Khalili finanzierten Schule. Am 00.00.1999 wurde er deshalb bei einer Lehrerversammlung ebenso wie 3 weitere Lehrer von den Taliban hingerichtet. Als die Taliban am 00.00.2001 mehrer Dörfer in der Region des Berufungswerbers besetzten, wurde dieser von seiner Mutter aufgefordert sofort das Land zu verlassen. Auf Grund der Tatsache, dass der Vater des Berufungswerbers Lehrer in einer von den Wahdat-Khalili finanzierten Schule war, hatte der Berufungswerber befürchtet von Taliban umgebracht zu werden. Daraufhin reiste der Berufungswerber mittels LKW aus Afghanistan aus und in Österreich ein. Organisiert und finanziert wurde die Ausreise von der Mutter und dem Onkel des Berufungswerbers.

Der Berufungswerber erklärte am 22.08.2002 vor dem Magistratischen Bezirksamt seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, da er auf Grund seiner inneren Überzeugung den islamischen Glauben ablehnt. Er kann sich weder mit dem Islam noch mit einer anderen Religion identifizieren, was auf seine Erlebnisse in Afghanistan zurückzuführen ist.

Am 15.11.2004 wurde der Berufungswerber von Frau L. F. rechtskräftig adoptiert, BG Meidling.

2. Zur Situation im Herkunftsland:

2.1. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist folgendes festzuhalten:

Das Eingreifen der Anti-Terror-Allianz und der Sturz des Taliban-Regimes bieten Afghanistan nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang. Al Qaida und Rest-Taliban konnten zwischenzeitlich nachhaltig geschwächt werden, der Kampf gegen sie ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die erfolgreiche Inkraftsetzung der neuen afghanischen Verfassung am 26. Januar 2004 ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften Ausgleich der innerafghanischen Fraktionen. Die Präsidentschaftswahlen fanden am 9. Oktober 2004 statt. Die Wahlkommission bestätigte offiziell am 3. November 2004 den Sieg von Hamid Karzai. Der Wahltag verlief praktisch ohne sicherheitsrelevante Vorkommnisse. Parlamentswahlen sollen im April 2005 abgehalten werden.

Die Sicherheitslage hat sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen militärischen und politischen rivalisierenden Gruppen dauern in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. können jederzeit wiederaufleben. Eine Rückkehr dorthin ist nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich. Neben Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen ist es insbesondere im Süden und Osten des Landes seit Sommer 2003 verstärkt zu gewaltsamen Übergriffen von regruppierten Taliban-Kräften gekommen. Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamitischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit derzeit über 18.000 Mann. Afghanistan gehört nach den Kriegsjahren und einer langjährigen Dürre zu einem der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die etwa 3,7 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen.

Ebenso wie es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen fehlt, kann bislang auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden. Es besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen. Zudem fehlt es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem und ausgebildetem Personal. Der Aufbau im Justizbereich erweist sich als besonders mühsam.

Die Menschenrechtssituation verbessert sich langsam, wobei zu beachten ist, dass diese Betrachtung vor dem Hintergrund eines bisher sehr niedrigen Niveaus erfolgt. Die größte Gefahr für die Nichtbeachtung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus.

Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss. Sie kann diese Täter weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Entscheidend ist daher die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, AA vom 22.04.2004)

2.2. Zur speziellen Situation von Konvertiten und zur Apostasie ist folgendes festzuhalten:

Gemäß Artikel eins, der afghanischen Verfassung ist Afghanistan eine Islamische Republik. Staatsreligion ist gemäß Artikel 2, der Islam. Des Weiteren darf gemäß Artikel 3, kein Gesetz den Bestimmungen des Islam widersprechen. (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan)

Seit Ende des Jahres 2002 ist es zu einem Erstarken der fundamentalistischen Kräfte gekommen, die inzwischen den Regierungsapparat, die Polizei und die Justiz beherrschen. Überall im Land, auch in der Hauptstadt, wird nach der Sharia Recht gesprochen, nach der Angehörige "götzenanbetender" Religionen gegen den Islam und damit de facto gegen die Staatsdoktrin Afghanistans verstoßen. (Gutachten Dr. M. D. vom 07.11.2003 an VG Wiesbaden)

"Unislamisches Verhalten" kann derzeit in Afghanistan zu einer Gefährdung führen. So gibt es Verhaftungen auf Grund von Blasphemievorwürfen. Die Fundamentalisten sind sehr stark und gewinnen auch an Stärke, dies betrifft insbesondere die Mitglieder der Nordallianz in der Regierung. Vom Islam abzufallen wird als schwere Verfehlung betrachtet. Die Sharia stellt Konvertierung unter Strafe und die Strafverfolgung von Konvertiten ist derzeit die offizielle Position des Staates. Die Sharia sieht für Apostasie eindeutig die Todesstrafe vor, Unterschiede würden lediglich in der Art der Hinrichtung gemacht. Dies gelte auch für Personen, die lediglich zu Asylzwecken konvertiert seien. Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime, ca. 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als einen Prozent der Bevölkerung aus.

Zur tatsächlichen Situation von Konvertiten in Afghanistan ist kaum etwas bekannt, da diese ihr Bekenntnis meist geheim halten. Bisher ist laut UNAMA lediglich der Fall eines Kommandanten bekannt geworden, der sich, wie auch seine Frau, offen zum Christentum bekennt. Er wurde laut UNAMA und Amnesty International von seiner eigenen Familie und Vertretern der konservativen Geistlichkeit offen bedroht. Die Situation von Konvertiten hängt letztlich davon ab, wo und unter welchen Umständen diese in Afghanistan leben. Laut der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Eine ungehinderte offene Ausübung ihrer Religion ist für Konvertiten in Afghanistan jedoch kaum möglich. Bis auf eine christliche Kirche auf dem Gelände der italienischen Botschaft in Kabul sind keine christlichen Gemeinden in Afghanistan bekannt. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, AA vom 22.04.2004)

B. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu dem vom Berufungswerber geltend gemachten Nachfluchtgrund der Apostasie stützen sich auf seine persönlichen Aussagen, untermauert durch die Erklärung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vor dem Magistratischen Bezirksamt, und die Angaben der einvernommenen Wahlmutter des Berufungswerbers. Beide einvernommenen Personen haben klar angegeben, dass der Berufungswerber Atheist ist und den islamischen Glauben aus innerer Überzeugung ablehnt.

Die zu A.2. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland ergeben sich aus dem zitierten Dokumentationsmaterial, welches als zuverlässig zu betrachten ist.

C. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

Nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, sodass das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auf Grund des in Österreich vollzogenen Religionsaustrittes einer Prüfung zu unterziehen ist.

Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber in Afghanistan aus religiösen Gründen mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, dies aus folgenden Überlegungen:

Es ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungswerber aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist, jedoch keiner anderen Religionsgemeinschaft beigetreten ist. Das meiste Länderdokumentationsmaterial und die meisten Entscheidungen beziehen sich auf Konvertiten - vornämlich auf Personen die zum Christentum konvertiert sind - nicht jedoch auf Personen die ihrem Glauben ganz abgeschworen haben. Zweifellos stellt aber nach islamischen Recht (Sharia) die Apostasie - der Abfall vom Glauben - ein schweres Vergehen dar. Es ist hierbei unbeachtlich ob der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zum Zwecke der Konvertierung erfolgte.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt und den getroffen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass der Berufungswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich ausgesetzt wäre sowie mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität seitens privater Personen - ohne einen entsprechenden Schutz von staatlicher Seite gewärtigen zu können - aber auch von staatlicher Seite konfrontiert wäre und der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung mit der möglichen Folge der Verhängung der Todesstrafe ausgesetzt wäre, gilt doch die Apostasie in ganz Afghanistan als Vergehen, das mit dem Tod bestraft werden kann. Solche Folgen können jedenfalls nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führte dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Gründe, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Falle des Berufungswerbers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko jedenfalls in seiner in Österreich erlangten religiösen Überzeugung und in der mit der Apostasie verbunden Gefährdung des Berufungswerbers.

Zur Frage einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss vergleiche VwGH vom 8.10.1980, Slg Nr 10.255/A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatlandes offen, in denen er frei vor Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht.

Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Berufungswerber aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal eine inländische Ausweichmöglichkeit nicht vorhanden ist. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Sharia) und der in de Praxis angewendeten islamischen Rechtssprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Nichtangehörigen des Islamischen Glaubens, insbesondere aber Apostaten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Berufungswerber im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Da im Ergebnis somit glaubhaft ist, dass dem Berufungswerber in Afghanistan Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte, war gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 12, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetznovelle 2003 wurde das Verfahren gemäß der Rechtslage Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, geführt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.