Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

29.08.2002

Geschäftszahl

221.589/0-V/15/01

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. UNTERER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76/1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 82/2001, entschieden:

Die Berufung des K. E. vom 13. März 2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 2001, Zahl: 01 00.989-BAL, wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

Gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1997, (FrG), idgF., wird festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des K. E. in die Bundesrepublik Jugoslawien - in die vormalig autonome Provinz Kosovo - zulässig ist.

Text

BEGRÜNDUNG

Für den minderjährigen Berufungswerber wurde - nachdem ein im August 1998 gestellter Asylerstreckungsantrag rechtskräftig negativ beschieden worden war - am 17. Jänner 2001 bei der erstinstanzlichen Behörde gegenständlicher Asylantrag eingebracht, welcher im wesentlichen mit dem sogenannten "Balkan-Syndrom", worunter die Frage verstanden wird, ob die NATO die Balkanregion durch Uranmunition vergiftet hat, begründet wurde.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2001, Zahl: 01 00.989-BAL, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, leg.cit. festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien - Provinz Kosovo -, zulässig wäre.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber fristgerecht berufen und im wesentlichen ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde hätte sich bloß auf Agenturmeldungen, welche offenbar selektiv ausgewählt worden wären, und nicht auf Meldungen aus erster Hand gestützt.

In Vorbereitung der für den 27. August 2002 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung übermittelte der Unabhängige Bundesasylsenat dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber am 25. Juli 2002 Berichte der World Health Organization sowie der UNEP Scientific Mission to Kosovo zur Stellungnahme, worauf der Berufungswerber ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete; gleichzeitig wurde die Kopie einer Landkarte betreffend die Einschlaggebiete im Kosovo vorgelegt und ausgeführt, die Einschlaggebiete östlich von Veliki Krusa wären offenbar nicht besonders untersucht worden.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Abstammung und war in einem Dorf, Gemeinde Prizren, wohnhaft. Der Berufungswerber hat den Kosovo mit seiner Familie wegen der Kampfhandlungen im Jahre 1998 verlassen.

Zur allgemeinen Situation im Kosovo wird nachstehend festgestellt:

Entwicklung bis Errichtung der internationalen Militär- und Zivilpräsenz sowie deren Grundlagen:

Ab 20.3.1999 (Abzug der OSCE-Beobachter aus dem Kosovo) bzw. 24.3.1999 (Beginn der NATO-Luftangriffe in der BR Jugoslawien) kam es im Kosovo zu massiven, gegen die gesamte kosovoalbanische Bevölkerung gerichteten, Verfolgungshandlungen, die von der jugoslawischen Regierung - soweit nicht unmittelbar angeordnet - zumindest geduldet wurden. Insgesamt wurden ca. 750.000 Kosovo-Albaner zum Verlassen ihres Landes gezwungen, mehrere tausend Personen albanischer Abstammung wurden - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Kampfhandlungen - mit Duldung der jugoslawischen Behörden getötet. Das Eigentum der Kosovo-Albaner wurde mit Duldung der staatlichen Behörden weitgehend zerstört oder entwendet.

Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vergleiche Artikel eins, Ziffer 3, Litera c, des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffen endgültig für beendet erklärt wurden vergleiche APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, zu ihrem eigenen Schutz sowie dem der provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen vergleiche Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica:

Frankreich, Ost/Gnjilane: USA, Süd/Prizren: Deutschland, West/Pec: Italien) für einen Sektor verantwortlich ist und die Truppen multinational, unter Einschluß kleinerer Staaten, wie Österreich, zusammengesetzt sind. Die russischen Truppen sind aufgrund der Vereinbarung vom 18.6.1999 in die internationale Schutztruppe integriert, d.h. im deutschen, französischen und amerikanischen Sektor in die multinationalen Verbände eingegliedert.

Durch die genannte SR-Resolution wurde weiters der UN-Generalsekretär ermächtigt, im Kosovo eine internationale provisorische Zivilverwaltung einzurichten. In Punkt 11. der Resolution wird der Aufgabenbereich dieser inzwischen eingerichteten und unbeschränkt agierenden "internationalen Zivilpräsenz" (United Nation Interim Administration Mission in Kosovo, abgekürzt UNMIK) dahingehend umschrieben, daß diese zuständig ist für

a) den Aufbau einer substanziellen Autonomie und Selbstregierung im Kosovo, vorbehaltlich einer endgültigen Lösung,

b) die Einrichtung und Führung einer Basis-Ziviladministration, solange sich dies als erforderlich erweist,

c) die Errichtung und Überwachung von provisorischen Einrichtungen der Demokratie, der Autonomie und der Selbstverwaltung, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen,

d) die Übertragung administrativer Verantwortlichkeit auf die zuvor genannten Einrichtungen und die Überwachung und Unterstützung provisorischer lokaler Einrichtungen,

e) die Unterstützung des politischen Prozesses, der auf eine endgültige Regelung des Status des Kosovo im Rahmen der Verträge von Rambouillet gerichtet ist,

f) in einer letzten Stufe die Überwachung der Übertragung der Autorität von den provisorischen kosovarischen Institutionen auf solche, die durch eine endgültige politische Regelung eingerichtet werden,

g) die Unterstützung des Wiederaufbaues der Schlüsselinfrastrukturen und der Wirtschaft,

h) die Unterstützung der Koordination der internationalen humanitären Hilfe,

i) die Gewährleistung der zivilen Ordnung, einschließlich der Einrichtung lokaler Polizeikräfte sowie einstweilen die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe,

  1. Litera j
    die Bewahrung der Menschenrechte und
  2. Litera k
    die Sicherstellung der Rückkehr von Flüchtlingen und vertriebenen Personen.

Gemäß Punkt 19 der SR-Resolution 1244 wird die UNMIK-Verwaltung zunächst für eine Dauer von 12 Monaten eingerichtet, wobei sich dieser Zeitraum automatisch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts Abweichendes beschließt.

Eine jugoslawische oder serbische Ziviladministration existiert im Kosovo nicht mehr; deren Vertreter haben als Repräsentanten der verhaßten "Besatzer" den Kosovo weitestgehend verlassen, von Belgrad beherrschte Ämter und Behörden bestehen nicht mehr.

Die in der SR-Resolution 1244 der BR Jugoslawien in Aussicht gestellte beschränkte Rückkehr serbischer Militär- und Polizeikräfte wird bis auf weiteres nicht in Aussicht genommen; eine allfällige Rückkehr wird weiters unter strenger Aufsicht der KFOR stehen und erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, den die KFOR für richtig hält (APA, 13.9.1999).

Einmarschdrohungen vereinzelter jugoslawischer Militärs wurden auch von jugoslawischer Seite zurückgewiesen; Jugoslawien denke nicht an eine militärische Intervention in der südserbischen Provinz Kosovo (APA, 9.9.1999) Die diesbezüglichen Äußerungen einzelner serbischer Generäle in serbischen Medien wurden auch vom serbisch-orthodoxen Bischof Artemije "als unvernünftige, leere Phrase, die nur Schaden anrichtet," bezeichnet (APA, 16.9.1999).

Aktuelle politische Lage:

Am 15. Dezember 1999 wurde die Vereinbarung zur Bildung einer gemeinsamen Übergangsverwaltung und Regierung unterzeichnet. Damit wurden die lokalen Politiker, die bisher im Übergangsrat eine rein beratende Funktion innehatten, aktiv in die Regierungsverantwortung eingebunden. Der gemeinsamen exekutiven Übergangsverwaltung JIAS (Joint Interim Administration Structure) traten Hashim Thaqi, der ehemalige Kommandant der UCK und nunmehrige Präsident der PDK (Demokratische Volkspartei von Kosova), Ibrahim Rugova, Präsident der LDK (Demokratische Liga von Kosova) und Rexhep Qosja, Präsident der LDB (Vereinigte Demokratiebewegung) an. Die serbische Vertretung hatte bisher den Einsatz verweigert, ist jedoch seit Anfang April 2000 als Beobachter in der JIAS vertreten (UNMIK/PR/207 und 209).

Im Kosovo sind mittlerweile 24 Parteien entstanden. Die politischen Programme sind jedoch wenig konkret und unterscheiden sich kaum (Kosova-Lageanalyse-März 2000, Schweizerische Flüchtlingshilfe (FH), 3.2000, Lageanalyse Kosovo Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), 21.2.2000). Am 28.10.2000 fanden Kommunalwahlen im Kosovo statt, welche ohne größere Zwischenfälle verliefen. Die Wahlen brachten einen Sieg für die von Ibrahim Rugova geführte der LDK und ein deutliches Votum gegen die früheren UCK-Kämpfer (NZZ vom 31.10.2000).

Auch aus den Parlamentswahlen vom 17.11.2001 ging die LDK als erste Kraft hervor, sie kam auf 45,65 Prozent der gültigen Stimmen und hat daher 47 Sitze (von insgesamt 120) im Parlament . Auf Platz zwei folgte die PDK von Hashim Thaci mit 25,70 Prozent (26 Sitze) , gefolgt von der AAK des früheren UCK - Kommandanten Ramush Haradinaj mit 7.83 Prozent (8 Sitze) (OSCE Mission in Kosovo/CEC/UNMIK , Certified Results Election 2001, Political Entity Results 24.11.01).

Wie schon im Jahr zuvor liefen diese Wahlen im grossen und ganzen, angefangen von den Kundgebungen der Parteien bis zum Wahltag selbst, ordnungsgemäß und ruhig ab (UN Security Council, Assistant Secretary-General for Peacekeeping tells Security Council Kosovo election free of violence, all inclusive; 27.11.2001).

Erst am 4. März 2002 wählte das Parlament den Führer der Demokratischen Liga des Kosovo (LDK), Ibrahim Rugova, zum ersten Präsidenten der Provinz. Bajram Rexhepi von der Demokratischen Partei des Kosovo (PDK) wird erster Ministerpräsident des Kosovo.

Die Regierung besteht aus einem Ministerpräsidenten und neun Ministern. Vier Minister gingen an die LDK, je zwei an die PDK und die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Untergrundkämpfers Ramush Haradinaj und je ein Ministerposten an die serbische Koalition "Povratak" und die bosniakische Koalition "Vatan".

Die Regierungsliste:

Ali Sadriju (Demokratische Liga des Kosovo. LDK)

- Finanzen, Wirtschaft und Entwicklung

Rexhep Osmani (LDK)

- Bildung, Wissenschaft und Technologie

Bexhet Bresoli (LDK)

- Kultur, Jugend und Sport

Zef Morina (LDK)

- Telekommunikation und Verkehr

Ali Jakupi (Demokratische Partei, PDK)

- Handel und Industrie

Jakup Krasniqi (PDK)

- öffentliche Dienste

Ahmet Isufi (Allianz für die Zukunft)

- Arbeit und Sozialfrages

Ethem Ceku (Allianz für die Zukunft)

- Umwelt und Raumplanung

Numan Balic (Bündnis "Vatan")

- Gesundheitswesen

Serbisches Bündnis "Povratak" (Person steht noch nicht fest)

- Land- und Forstwirtschaft

(APA 04.03.2002)

Die internationale Gemeinschaft im Kosovo:

Im Kosovo sind neben den beiden tragenden Elementen KFOR und UNMIK bis auf weiteres über 350 staatliche und private internationale Organisationen tätig, welche Not- und Aufbauhilfe leisten.

Per 28. Februar 2002 betrug der KFOR-Bestand ca. 39,300 (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 28 February 2002). Alle Beobachter gehen einhellig davon aus, daß die Stationierung von Friedenstruppen im Kosovo noch während Jahren nötig sein wird. Die KFOR wird weiterhin für Sicherheitsbelange und Tätigkeiten zuständig sein müssen, die ursprünglich der internationalen Polizei übertragen werden sollten. Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung zeigen KFOR-Einheiten eine sehr sichtbare Präsenz. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen Rund-um-die-Uhr Straßenpatrouillen, Fahrzeug- und Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen, eine "statische" Bewachung von Kulturgütern sowie Grenzpatrouillen. Diese Aktivitäten zeigen zunehmend Resultate und machen der Bevölkerung klar, daß die KFOR nicht bereit ist, Verstöße gegen die geltenden Gesetze - wie das im Kosovo übliche illegale Waffentragen - zuzulassen. Die generelle Akzeptanz der KFOR ist trotz unterschiedlich gelagerter Kritik weiterhin gut (BFF 21.2.2000).

Die Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) ist in vier Sektoren (Pillars) strukturiert und der Koordination je einer multilateralen Organisation unterstellt, wobei Ende Mai 2001 anstelle des ursprünglichen Pillar römisch eins (humanitäre Versorgung) ein neuer Pillar, zuständig für Polizei- und Justizangelegenheiten (bis dato eingegliedert in den Pillar römisch II für zivile Verwaltung) geschaffen wurde (OCHA, Kosovo Humanitarian Update No. 37, 11.06.2001).

Die UN ist zuständig für die zivile Verwaltung, Demokratisierung und Institutionenbildung liegen im Verantwortungsbereich der OSCE und die EU ist zuständig für die Koordination des wirtschaftlichen Wiederaufbaus (FH, 3.2000).

Die UNMIK ist seit Mitte Dezember 1999 in allen Städten und Bezirken vertreten. Die am 15. Dezember 1999 gebildete neue Verwaltung besteht aus mittlerweile 15 Abteilungen, in denen alle Ethnien angemessen vertreten sein sollen. An der Spitze steht ein Gremium aus acht Personen: drei Kosovo-Albanern, einem Serben und vier internationalen Vertretern. Die letzte Entscheidungsgewalt verbleibt beim UNO-Missionschef (bis zum 31.12.2001 war dies Hans Haekkerup, der seinen Vertrag allerdings nicht verlängerte).

Zum Nachfolger wurde der ehemalige außenpolitische Berater der deutschen Regierung, Michael Steiner, ernannt (NZZ, 22.01.2002).

Mit Dezember 1999 vollzog die UNO Verwaltung eine Kurskorrektur dahingehend, daß das Nebeneinander der verschiedenen Volksgruppen im Kosovo vorerst anstelle einer multi-ethnischen Gesellschaft zum Ziel erklärt wurde. Die Einbindung der einheimischen Bevölkerung in die Entscheidungsprozesse gestaltet sich zum Teil schwierig, die öffentliche Verwaltung wies anfangs im besonderen im Bereich der Ausstellung von Identitätsausweisen, Geburts- oder Besitzurkunden, noch Defizite auf. Bis zu 40 % der Kosovo-Albaner hatten keine Identitätsausweise, weitere Verwaltungsunterlagen, wie beispielsweise Grundbücher, wurden zerstört oder nach Serbien verbracht (BFF 21.2.2000). Mittlerweile können sich alle Bewohner des Kosovo gemäß UNMIK Regulation 2000/13 über die Personenregistrierung vom 17. März 2000 im Zentralen Personenregister registrieren lassen. Diese Personen erhalten ein Identitätsdokument, welches Voraussetzung für die Ausstellung eines UNMIK - Reisedokumentes ist. (UNHCR; Hinweise zur Ausstellung von Reisedokumenten im Kosovo, Juli 2000). Bisher wurden über eine Million Menschen registriert, sodaß die meisten Bewohner mittlerweile im Besitz einer von UNMIK ausgestellten Identitätskarte sind (UNMIK; Kosovo News Reports 20.09.2001).

UNMIK - Polizei:

Mit Stand 23. Jänner 2002 sind 4555 von ursprünglich 6.000 vorgesehenen (internationalen) Polizisten im Einsatz (UNMIK Police, UNMIK Police personel (As of 23 Jan 2002).

In der neu eröffneten Polizeischule, der Kosovo Police Service School (KPSS) in Vushtrri/Vucitrn, hat die OSCE bisher 4.392 lokale Polizisten ausgebildet (OSCE Press Release 13.12.2001), bis Ende 2002 soll die Zahl auf 6000 Absolventen steigen. (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 7. Juni 2001)

Das Kosovo Protection Corps (TMK) ist als zivile Organisation konstruiert worden und besteht weitgehend aus demobilisierten Mitgliedern der UCK. Die TMK verfügt über rund 5.000 Mitglieder; im Januar 2000 wurden 44 ehemalige UCK Offiziere zu TMK - Offizieren ernannt. Die Aufgaben der TMK sind der zivile Wiederaufbau und Katastrophenhilfe. Von albanischer Seite wird die TMK jedoch eher als Grundstein einer neuen zukünftigen Armee betrachtet (BFF 21.2.2000, FH 3.2000). Am 21. Mai 2001 wurde ein TMK - Inspektorat eingesetzt, welches für das Training und die Disziplin des Korps verantwortlich ist. (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 7. Juni 2001). Des weiteren wurde ein Disziplinarkodex ausgearbeitet und am 10. August 2001 in Kraft gesetzt (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001). Am 28. Februar 2002 wurden 368 Mitglieder des TMK im Zuge der ersten Phase zur Reduktion der Truppe in die Reserveeinheit transferiert (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 28 February 2002).

Justizwesen:

Gemäß Paragraph eins, der UNMIK Verordnung Nr. 24/1999 vom 12.12.1999 wurde das Recht für maßgeblich bestimmt, das vor dem 22.3.1989 im Kosovo gegolten hat. Ist eine Rechtsfrage nicht in diesen Bestimmungen, wohl aber in nach dem 22.3.1989 erlassenen Normen geregelt, sind diese anzuwenden. International anerkannte menschenrechtliche Standards sind aber jedenfalls einzuhalten (UNMIK Regulation 24/1999; FH, 3.2000).

Das erste UNMIK (Untersuchungs)Gefängnis wurde Anfang Dezember 1999 in Prizren in Betrieb genommen (BFF 21.2.2000, FH 3.2000), mittlerweile existieren 7 Haftanstalten und Gefängnisse, weitere, darunter auch ein Hochsicherheitsgefängnis, werden zur Zeit fertiggestellt oder sind in Planung (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001). Zum jetzigen Zeitpunkt sind 325 einheimische Richter, 51 Staatsanwälte und 617 Laienrichter tätig. (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 7. Juni 2001). Mit zweitem Oktober 2001 belief sich die Zahl der internationalen Richter auf 8, die der internationalen Staatsanwälte auf 6 (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001). Derzeit gibt es im Kosovo 5 Kreisgerichte, die für Straftaten, die mit mehr als 5 Jahren Haft sanktioniert sind, zuständig sind, 17 Bezirksgerichte (Straftaten bis zu 5 Jahren Haft), 19 Gerichte für mindere Vergehen (bis zu 2 Monaten Haft). Das höchste Appellationsgericht ist das Oberste Gericht des Kosovo. (OSCE, A Review of the Criminal Justice System 1 September 2000 - 28 February 2001)

Die administrative Zukunft des Kosovo:

Kosovo ist heute eine Art westliches, militärisches "Protektorat", obwohl die Provinz gemäß UNO-Resolution 1244 de jure weiterhin zu Serbien gehört und damit Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) ist. De facto hat die serbisch-jugoslawische Regierung jedoch die Kontrolle über die Provinz verloren. UNO - Missionschef Haekkerup hat am 15. Mai 2001 den sogenannten Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstverwaltung unterzeichnet (UNMIK Regulation 2001/9). Dieses Dokument ebnete den Weg für die Parlamentswahlen in Kosovo, die am 17. November 2001 stattfanden (siehe: Aktuelle politische Lage). Damit werden die politischen Parteien in den Prozeß der Gesetzgebung einbezogen. Sie sind künftig mitverantwortlich für die Entwicklung Kosovos. Den Rahmen für das Statut bildet die Uno­Resolution 1244 vom 10. Juni 1999. (NZZ 18.05.2001). Das neue Kosovo­Parlament wählt einen Präsidenten und den Regierungschef. Er steht einem siebenköpfigen Ministerrat vor. Die neue Regierung regelt unproblematische Verwaltungsbereiche, wie Bildung, Gesundheit und Umwelt. Für Justiz, Polizei und Außenbeziehungen ist weiterhin die Uno­Verwaltung Unmik zuständig. Der oberste Uno­Verwalter hat zudem das Recht, jegliche Gesetze zu blockieren, die Minderheitenrechte verletzen oder gegen die Resolution 1244 verstoßen würden (NZZ 19.11.2001).

Allgemeine Sicherheitslage:

Im Kosovo herrscht weiterhin eine Atmosphäre der (teilweisen) Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft, aber keine systematische Gewalt. Die Gewalt ist gemäß UNMIK-Polizei zurückgegangen. Wurden im Zeitraum Juni 1999 bis Dezember 1999 454 Morde und 190 Entführungen verübt, waren es im Jahr 2000 246 Morde und 189 Entführungen (UNMIK Police, Crime Statistics 1999; UNMIK Police, Crime Statistics 2000). Im Jahr 2001 wurden 118 Morde verzeichnet (UNMIK Police, Comparison of crimes reported between 2000 and 2001, http://www.unmikonline.org/civpol/statistics.htm, besucht am 31.01.2002).

Die Sicherheitslage stellt sich im allgemeinen, abgesehen von ethnischen Spannungen und kriminell motivierten Taten als stabil dar (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 31 December 2001).

Der November 1999 war der erste Monat, in dem niemand durch Minen oder nichtexplodierte Sprengkörper zu Schaden kam. Im Juli 1999 hatte es noch 156 Unfälle mit 4 Todesopfern gegeben. (BFF 21.2.2000). Mit Ende 2000 waren 75% der Minen und 70% der UXOs (nicht explodierte Sprengkörper) entfernt (UNMIK Department of Reconstruction, Partnership in Kosovo:

Reconstruction 1999 - 2000, Februar 2001). Das UN Mine Action Co-ordination Centre (MACC) rechnete damit, daß bis zum Ende des Jahres 2001 die Minenräumung abgeschlossen sein wird. (OCHA, Kosovo Humanitarian Update No. 37, 11.06.2001), tatsächlich aber wurde am 23.11. 2001 vom Direktor des Internationalen Fonds für Entminung und Hilfe für Minenopfer (ITF), Jernej Cimpersek, bekanntgegeben, daß die Minenräumung bereits abgeschlossen sei (APA 23.11.2001).

Die Lage in Kosovska-Mitrovica :

Auseinandersetzungen um das im serbischen Nordteil der Stadt gelegene Spital, die Besitzverhältnisse der Mine und das anhaltende Einsickern von Angehörigen der jugoslawischen Armee und Polizei sorgen für anhaltende Spannungen in dieser Region. Im Nordteil der Stadt sowie in der angrenzenden nördlichen Region von Leposaviq wurde eine von der UNMIK verwaltungunabhängige zivile serbische Verwaltung aufgebaut. Die Grenzen nach Serbien sind durchlässig für den Personen- und Warenverkehr. Die Stadt selbst ist faktisch geteilt, die albanische Bevölkerung im Nordteil der Stadt wurde im Rahmen der Unruhen zuerst belagert und mußten über 2.000 albanische Bewohner unter KFOR Schutz evakuiert werden. Bei den Zusammenstößen im Februar 2000 wurden 9 Menschen getötet und mehr als 20 verletzt. Am 7. März 2000 führten neue Anschläge zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit 40 Verletzten, darunter 16 KFOR-Soldaten. Auch im Jahr 2001 kam es immer wieder zu Spannungen und Demonstrationen (APA 11.06.2001, APA 15.03.2001, Frankfurter Rundschau 24.02.2001, taz 02.02.2001, APA 29.01.2001). KFOR und UNMIK haben alle denkbaren militärischen und polizeilichen Maßnahmen ergriffen um die Lage zu stabilisieren. Eine zwingend nötige politische Lösung dieses lokalen Kosovo-Konfliktes ist nicht in Sicht, auch in jüngster Vergangenheit wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001).

Die Sicherheitslage ist stabil, wenn auch angespannt (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 15.01.2002).

Unterkünfte:

Im Kosovo-Konflikt wurden gegen 100.000 Häuser beschädigt oder zerstört. Die Verwaltung der Kollektivzentren wurde mit Stichtag 1. Mai 2001 an die Gemeinden übertragen. Ziel ist es, diese Kollektivzentren zu schließen und die Betroffenen anderweitig (z.B. in wiederaufgebauten Häusern oder Sozialwohnungen) unterzubringen (OCHA; Kosovo Humanitarian Update No. 35, 5. April 2001). Bis Februar 2001 wurden ca. 50% der beschädigten oder zerstörten Häuser wiederaufgebaut (UNMIK

Department of Reconstruction, Partnership in Kosovo:

Reconstruction 1999 - 2000, Februar 2001).

Versorgungslage:

Die Strom- und Wasserversorgung im Kosovo schwankt zwischen Phasen relativer Stabilität und immer wieder auftretenden Zusammenbrüchen, respektive lediglich stundenweisem Funktionieren.

vergleiche Public Utilities Sitreps, herausgegeben vom Public Utilities Department (PUD), abrufbar unter http://www.kosovopud.org/ElecSitrep.htm)

Lebensmittel für Bedürftige, die die Kriterien für die Aufnahme in das Sozialhilfesystem nicht erfüllen, wurden hauptsächlich vom World Food Programme (WFP) im Rahmen des "safety net" - Programmes geliefert. Im Jänner 2002 betrug die Anzahl der unterstützten Peronen 53,500 (WFP 14.03.2002, WFP launches inter-ethnic consortium in Kosovo).

Größere Versorgungsengpässe oder Versorgungsschwierigkeiten sind momentan nicht bekannt . So hat auch das Internationale Rote Kreuz mit Anfang Mai 2001 seine "Suppenküchen" geschlossen (ICRC: Red Cross Red Crescent activities in Kosovo: Update 12 Jul 2001).

Per 31. März 2002 stellt das WFP seine Arbeit im Kosovo ein. Die letzte Lebensmittelausgabe erfolgt am 18. März, wobei Pakete für drei Monate ausgegeben werden, um die Zeit zu überbrücken, bis das neu gegründete Consortium for Interethnic Development (CID) voll einsatzfähig ist. Dieses Konsortium besteht aus sechs NGOs, die bereits als Partner des WFP fungiert haben, namentlich Mutter Theresa, Dora e Ndihmes, Rotes Kreuz Kosovo (Prizren), Kosovo und Metochien Rotes Kreuz, Simonida und Sveti Nikola (Heiliger Nikolaus). Das entsprechende Abkommen wurde am 08. März unterzeichnet (WFP 14.03.2002, WFP launches inter-ethnic consortium in Kosovo).

Bildungswesen:

Nach neun Jahren Schulunterricht in parallelen kosovoalbanischen Strukturen in Privathäusern sind Schüler und Studenten Mitte Juni 1999 an die staatliche Universität und in die offiziellen Schulgebäude zurückgekehrt.

Die Reparatur von Schulhäusern stellt seit Mitte Juni 1999 eine Schwerpunktaktivität internationaler Organisationen im Kosovo dar. In ganz Kosovo wurden gemäß dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) gegen 850 Schulgebäude als reparaturbedürftig bezeichnet. Zu Jahresende 2000 waren 200 Schulen gänzlich wiederaufgebaut, an hunderten anderen wurden geringfügigere Reparaturen durchgeführt (UNMIK Department of Reconstruction, Partnership in Kosovo: Reconstruction 1999 - 2000, Februar 2001).

Am 25. Oktober 1999, dem Beginn des neuen Schuljahres im Kosovo, wurden 90 % der Schulen für einen provisorischen Schulbetrieb geöffnet, nachdem sie auf ihre allgemeine Sicherheit überprüft worden sind (BFF 21.2.2000); da keine Schulbücher vorhanden waren, wurde von einem Spenderkonsortium der Druck und die Verteilung der Unterrichtsmaterialien finanziert (UNMIK Department of Education and Science:

Education in Kosovo: From Crisis to Recovery and Transformation, Graz Stability Pact Meeting 9-10 march 2000). Am 5. September 2001 wurde vom UNMIK Department of Education and Science ein Reformprogramm präsentiert, welches inter alia die Anhebung des Standards im Bildungsbereich auf westeuropäisches Niveau zum Ziel hat (UNMIK Press Release 639, 5. September 2001).

Gesundheitsversorgung/Fürsorgewesen:

Die Gesundheitsversorgung ist im Laufe der vergangenen eineinhalb Jahren soweit wiederhergestellt worden, daß die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich (UNMIK, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo - Albanern, April 2001). Die Gesundheits- und Sozialbehörde der UN-Verwaltung für das Kosovo (UNMIK, Department of Health and Social Welfare) hat die Verantwortung für den Aufbau eines Sozialhilfesystems übernommen, deren ausführende Organe die Zentren für Sozialarbeit (Centers for Social Work) sind. Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Durch das Sozialhilfesystem sollen langfristig zwei Personengruppen unterstützt werden. Zunächst konnten nur Personengruppen der Kategorie 1 Unterstützung erhalten. Seit 1. Dezember 2000 werden Leistungen an einen weiteren Personenkreis (Kategorie 2) ausgezahlt (UNHCR Berlin, Überblick über den Aufbau eines Sozial(hilfe)systems im Kosovo, Dezember 2000).

Nach Ansicht des UNHCR können im allgemeinen Kosovo-Albaner aus Orten im Kosovo, in denen die Angehörigen ihrer Volksgruppe die Mehrheit bilden, ohne individuelle Schutzprobleme zurückkehren. Für sie ist die frühere Situation der systematischen Diskriminierung, Schikanierung und Verfolgung nicht mehr gegeben. (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2001 und UNHCR position on the continued protection needs of individuals from Kosovo, September 2001). Dazu der UNHCR-Sondergesandte, Dennis Mc Namara: "Die meisten Kosovo-Albaner im europäischen Ausland sind keine Flüchtlinge, sie waren es nie. Die meisten Kosovo-Albaner können in Sicherheit in das Kosovo zurückkehren, lassen sie uns das doch zur Kenntnis nehmen." (APA 0132, 26.3.2000)

Die Feststellungen basieren auf den zitierten Bezugsstellen sowie auf der umfassenden, allgemein zugänglichen medialen Berichterstattung wie den Berichten internationaler Organisationen - insbesondere von UNHCR und UNMIK.

Vorläufige Folgerungen:

Vorbehaltlich weiteren Vorbringens folgt daraus, daß es derzeit und in weiterer Zukunft mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, daß es im Kosovo erneut zu Massenvertreibungen, Tötungen und Mißhandlungen von albanischen Volkszugehörigen durch den jugoslawischen Staat kommt. Die Bedrohungssituation ist nach der tatsächlichen und nachhaltigen Übernahme der Hoheitsgewalt durch UNMIK und KFOR Kosovo - entsprechend der UN-Resolution 1244 - infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte, sohin aufgrund zur Gänze geänderter Verhältnisse, weggefallen.

Die erkennende Behörde verkennt nicht, daß es durch Kampfhandlungen und mutwillige Zerstörungen im Kosovo bis Juni 1999 zu einer umfassenden Beschädigung der Infrastruktur und zu einer nicht unbeträchtlichen Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen gekommen ist, doch kann weder aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, noch aus Berichten von UNHCR, OSCE, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (FH), sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und anderer befaßter Institutionen sowie der internationalen Berichterstattung, ein Hinweis entnommen werden, daß derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Vielmehr ergibt sich angesichts umfassender Hilfsmaßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft wie zahlreicher internationaler Organisationen, daß sich die Lebensumstände in allen Bereichen soweit verbessert haben, daß von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Artikel 3, MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht erkannt werden kann vergleiche dazu VwGH 7.6.2000, 2000/01/0162).

Es darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, 99/01/0359, hingewiesen werden, wonach durch den Abschluß des Rückzuges der serbischen Verbände aus dem Kosovo ab dem 20. Juni 1999 eine wesentliche Änderung der Umstände zu Gunsten der Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo eintrat. Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr (VwGH 3.5.2000, 99/01/0359). Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2000, 2000/01/0162, hingewiesen, wonach die Sicherheitslage im Kosovo nicht dergestalt ist, daß - auch unter Miteinbeziehung der Minengefahr - praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, daß die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene vergleiche dazu VwGH 7.6.2000, 2000/01/0162).

Der zur Person des Berufungswerbers festgestellte Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo stützen sich - sofern es sich nicht ohnehin um notorische Tatsachen handelt - auf die dort jeweils angegebenen Quellen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ergeben, sodaß kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln.

Ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz von uranhaltigen Geschossen (DU-Munition) im Kosovo und einer erhöhten Gesundheitsgefährdung, wie sie der Berufungswerber befürchtet, kann angesichts der dem Verfahren zugrundegelegten Unterlagen der WHO und anderer internationaler Organisationen nicht festgestellt werden. Derzeit existieren keinerlei wissenschaftliche Beweise für einen Zusammenhang zwischen der im Krieg 1999 verwendeten Munition und Leukämieerkrankungen oder anderen Krankheitsbildern. Den Berichten der WHO, welche im Verfahren dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht wurden, ist vielmehr zu entnehmen, daß ein Anstieg von Krebserkrankungen im Kosovo keinesfalls wissenschaftlich feststellbar ist, sondern - im Gegenteil - die Anzahl der Krebserkrankungen gegenüber den letzten Jahren sogar leicht rückläufig ist, somit ein Niveau erreicht hat, welches besser ist als vor dem Jahr 1997.

Zum wesentlichen Aspekt dieses neuerlichen Asylantrages wurden von der Berufungsbehörde die im Verfahren verwendeten Unterlagen dem Berufungswerber im vorhinein zur Kenntnis gebracht.

Dem Berufungswerber gelang es dabei nicht, auch nur ansatzweise die Aussagekraft der Berichte der WHO zu erschüttern. Die Angaben des Berufungswerbers zur möglichen Gesundheitsgefährdung im Kosovo beschränken sich auf die Andeutung einer wahrscheinlichen Gefährdung und sind somit im Spekulationsbereich angesiedelt. Vor dem Hintergrund der derzeitig zur Verfügung stehenden internationalen Berichte kann jedoch nicht festgestellt werden, daß tatsächlich die von dem Berufungswerber befürchtete umfassende Verseuchung im Kosovo vorliegt. Die dem Verfahren zugrundegelegten Studien zeigen vielmehr auf, daß die bisher festgestellten Erkrankungen und Todesfälle von Soldaten, welche im Kosovo eingesetzt waren, statistisch nicht über das europäische Mittel hinsichtlich dieser Krebsfälle hinausgehen. Statistisch betrachtet, gibt es somit keine erhöhte Krebsbelastung bei KFOR-Soldaten. Zum derzeitigen Zeitpunkt ergeben sich daher keine hinreichend verdichteten, auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhenden Hinweise dafür, daß aufgrund des Einsatzes von Uranwaffen im Kosovo für die Zivilbevölkerung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bestünde.

Dies gilt insbesonders auch für den Berufungswerber selbst, welcher zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns (1999) gar nicht mehr im Kosovo aufhältig war. Aus den Berufungsausführungen ist abzuleiten, daß ihm auch selbst bewußt ist, daß Jahre nach dem Einsatz uranhaltiger Munition die Gefährdung sicherlich nicht mehr in jenem Ausmaß vorliegen kann wie im Frühjahr 1999. Nur am Rande erwähnt wird in diesem Zusammenhang überdies, daß wohl nicht davon auszugehen ist, daß die UNO zahlreiche Truppen in den Kosovo entsendet und für Jahre dort belassen hätte, wenn tatsächlich ein derartig hohes Gesundheitsrisiko für dieselben gegeben wäre.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt, wie folgt, zu beurteilen:

Ad römisch eins.

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat, objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0370). Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muß aktuell sein, was bedeutet, daß sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muß. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muß ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muß ihrerseits Ursache dafür sein, daß sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muß dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sogenannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352).

Die Genfer Flüchtlingskonvention bezweckt den effektiven Schutz vor Verfolgung in näher umschriebenen Fällen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Dies zeigt sich insbesondere in jenen Bestimmungen der GFK, welche die Anwendung der GFK auf solche Personen ausschließen, die durch andere Organe oder Behörden als jene ihrer Heimat geschützt sind vergleiche Artikel eins, Abschnitt D und E GFK). Auf diesem inhaltlichen Begriff der Flüchtlingseigenschaft baut auch das Asylgesetz auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, entschieden, daß diesem Schutzzweck der GFK jedenfalls Genüge getan wird, wenn in einem Teilgebiet eines Staates ein aufgrund eines Auftrages der Vereinten Nationen eingerichteter Machtapparat die tatsächliche Ordnungsgewalt effektiv und nicht nur vorübergehend ausübt. Denn das Bestehen einer (quasi) staatlichen Herrschaftsmacht mit effektiver Gebietsgewalt, im Sinne hoheitlicher Überlegenheit in einem bestimmten Gebiet, die überhaupt in der Lage ist, Verfolgung auszuüben, ist notwendige Voraussetzung für die Beurteilung, ob und inwieweit in diesem Gebiet asylrelevante Verfolgung besteht. "Staatlichkeit" der Verfolgung bedeutet sohin den Mißbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zwecke der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutze vor Verfolgung.

Im Falle der Ausübung der Verwaltung durch eine internationale Schutztruppe im Auftrag der UNO im räumlich abgegrenzten Gebiet der Provinz Kosovo kommt es lediglich darauf an, ob in einer nachhaltigen Weise für die weitere Zukunft die Verfolgung des Asylwerbers nicht mehr zu erwarten ist. Der zukünftige völkerrechtliche Status dieses Gebietes kann hiebei außer Betracht bleiben. Maßgeblich ist sohin nicht die rechtliche Einschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern allein Art und Umfang der tatsächlichen Ausübung der Verwaltung in der Provinz Kosovo.

Für das gesamte Gebiet des Kosovo wurde gemäß der Feststellungen eine die Gebietshoheit umfassende Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen eingerichtet. Mit Abschluß des Militärabkommens vom 9.6.1999 und der Akzeptanz der Resolution des UN-Sicherheitsrates, Nr. 1244 vom 10.6.1999, hat die jugoslawische bzw. serbische Regierung hingenommen, daß ihre Möglichkeiten für eine andauernde Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo beseitigt wird. Die Provinz Kosovo gehört zwar nach wie vor der Bundesrepublik Jugoslawien an. Ihre Einwohner sind auch jugoslawische Staatsbürger. Dem jugoslawischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums infolge Teilverlustes der Souveränität nunmehr die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit.

Der vollständige Abzug der serbischen Verbände in Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates lassen ab dem Zeitpunkt des 20.6.1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen.

Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr (dazu VwGH 3.5.2000, 99/01/0359).

Dem festgestellten Sachverhalt zufolge, ist der Berufungswerber in seiner Heimat somit nicht mehr von asylrelevanter Verfolgung bedroht.

Ad römisch II.

Gemäß Paragraph 8, AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist dann unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde (Paragraph 8, AsylG i.V.m. Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 i.d.g.F.) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK i. römisch fünf.m. Paragraph 57, Absatz 2, FrG und Paragraph 8, AsylG)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH, 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, daß eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder daß im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen wäre, daß jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH, 95/21/0294 vom 26.06.1997). Wie bereits hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages dargelegt, hat der Berufungswerber aufgrund geänderter politischer Verhältnisse (Kontrolle ausschließlich durch KFOR und UNMIK) in seiner Heimatprovinz keinen Anlaß mehr, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seine Heimat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre. Es gibt keine Befürchtung, daß praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, daß die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erschiene vergleiche dazu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0162). Gleiches gilt für die behauptete Gefährdung durch vor drei Jahren eingesetzte Uranmunition.

Der Berufung war somit auch hinsichtlich der Entscheidung über Spruchteil römisch II. des erstinstanzlichen Bescheides nicht Folge zu geben, zumal es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung in bezug auf seine Person im Kosovo glaubhaft zu machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.