Unabhängiger Bundesasylsenat
07.08.2002
230.154/0-X/30/02
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76/1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 82/2001, entschieden:
Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG wird der Berufung von B. vom 22.7.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2002, Zahl: 02 18.522-BAT, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG
römisch eins.1. Der Berufungswerber reiste am 11. Juli 2002 über den Flughafen Wien-Schwechat an und stellte am selben Tag anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16. Juli 2002 gab er an, indischer Staatsangehöriger und Hindu zu sein. Zum Fluchtgrund befragt führte er unter anderem wörtlich Folgendes aus:
"Vor drei Monaten ist unser Ort leergestellt worden, sind die Leute wegen des Krieges vertrieben worden und dann haben wir irgendwo am Straßenrand unsere Zeit verbracht und es war keine Möglichkeit, dass man Verpflegung bekommt.
Während ich dort war, habe ich eine weiße Frau, eine Europäerin getroffen - habe ich erzählt, was los ist. Dann hat es ca. einen Monat gedauert und sie hat gemeint, dass wir wegfliegen.
Wir waren an einigen Plätzen unterwegs und dann am Schluss hat sich mich hierher gebracht und dann hat sie hier gesagt, dass ich hier warten soll und dann hat sie sich aus dem Staub gemacht.
F: Gibt es noch weitere Gründe weshalb Sie weggegangen sind aus Indien?
A: Früher waren immer die Probleme mit den Terroristen und jetzt ist die Kriegsgefahr.
F: Waren sie durch die Probleme mit den Terroristen irgendwie selbst betroffen?
A: Ja, in der Ortschaft ist es mehrere Male zu Schießereien gekommen - selbst habe ich dadurch keine Probleme gehabt."
2. Das Bundesasylamt hat nach Einholung einer Zustimmung des UNHCR mit Bescheid vom 18.7.2002, Zahl: 02 18.522-BAT, den Asylantrag des Asylwerbers unter Hinweis auf Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II). Im Bescheid wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt unter anderem Folgendes festgestellt:
"Etwa Mitte 00. 2002 wurden indische Militäreinheiten, aufgrund des Konfliktes mit Pakistan um die Provinz Kaschmir, auch in das um Ihren Heimatort, Distr. Batala, gelegene Grenzgebiet zu Pakistan verlegt und auch in Ihrem Heimatort stationiert. Aufgrund der drohenden Kriegsgefahr haben Sie mit Ihrer Familie Ihren Heimatort verlassen. Auf den Rat Ihrer Eltern hörend, haben Sie in der Folge Indien verlassen und sind schlepperunterstützt nach Österreich gereist. "
Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG sah das Bundesasylamt aus folgenden Gründen als gegeben an:
"Im vorliegenden Fall ist in keinster Weise ersichtlich, dass die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach Ihrem Vorbringen auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen wäre, besteht doch der Grund für die von Ihnen gesehene Bedrohungslage im Grenzgebiet Pakistan, ausschließlich in dem zwischen Indien und Pakistan teilweise bereits auch mit militärischen Mitteln entlang der Grenzlinie ausgetragenen Konflikt aufgrund der Auseinandersetzungen um die Provinz Kaschmir.
Damit ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 erfüllt, zumal sich Ihrem gesamten Vorbringen nicht einmal andeutungsweise eine Verfolgungsgefahr im Heimatland entnehmen lässt, die auf einen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist und aber auch insbesondere nicht irgendein sonstiger Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr zutage getreten ist."
3. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht eine selbstverfasste Berufung erhoben, aus welcher hervorgeht, dass er nicht "die volle Wahrheit" gesagt habe. In der Berufung wird neu vorgebracht und dass sein Onkel mit militanten Gruppen in Verbindung stand, weswegen sie früher "Schwierigkeiten" mit der Polizei gehabt hätten. Jetzt würden diese alten Akten wieder geöffnet und neue Nachforschungen angestellt werden. Er und sein Vater seien bereits wegen des Onkels festgenommen, verhört und geschlagen worden. Mit der Unterstützung von Dorfleuten seien sie wieder freigekommen.
römisch II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die rechtzeitige und zulässige Berufung erwogen:
1. Nach Paragraph 3, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Gemäß Paragraph 6, AsylG sind Asylanträge gemäß Paragraph 3, leg. cit. als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.
Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG ist der Berufung - gegen einen gemäß Paragraph 6, AsylG erlassenen Bescheid der Behörde erster Instanz - stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Gegenstand der Überprüfung der Berufungsbehörde aus Anlass einer Berufung gegen einen auf Paragraph 6, AsylG gestützten Bescheid der ersten Instanz ist lediglich die offensichtliche, nicht jedoch die "schlichte" Unbegründetheit des Antrages (VwGH 23.7.1998, 98/20/0175). Eine Abweisung eines Asylantrages auf Grundlage des Paragraph 6, AsylG kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann (EzRV zu Paragraph 6, AsylG, 686 BlgNR, 20. GP). Hinsichtlich der Offensichtlichkeit ist im Sinne des Paragraph 6, erster Satz leg. cit. ("Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren") ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Eindeutigkeit liegt im Fall des Berufungswerbers jedoch nicht vor, und zwar weder aufgrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Ziffer 2 des Paragraph 6, AsylG, noch aufgrund der übrigen Tatbestände dieser Norm. Das aus folgenden Gründen:
2.2. Nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates erweist sich bereits die auf die Ziffer 2 des Paragraph 6, AsylG gestützte Abweisung des Asylantrages als nicht haltbar. Eine Abweisung nach der genannten Bestimmung erfordert, dass die vom Asylwerber behauptete Verfolgungsgefahr auch nicht ansatzweise in einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) begründet ist.
Der Berufungswerber gab bereits beim Bundesasylamt hinreichend deutlich an, dass er wegen des Konfliktes zwischen Indien und Pakistan um die Provinz Kaschmir, dessen Konflikt auch in seinem Heimatdorf Auswirkungen gezeigt habe, sein Heimatland verlassen hat. Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung als Sachverhalt auch zugrunde, dass etwa Mitte 00. 2002 indische Militäreinheiten aufgrund des Konfliktes mit Pakistan um die Provinz Kaschmir auch in das um den Heimatort des Berufungswerbers Heimatort gelegene Grenzgebiet zu Pakistan verlegt und auch im Heimatort des Berufungswerbers stationiert worden seien. Ferner wurde festgestellt, dass der Berufungswerber aufgrund der drohenden Kriegsgefahr seinen Heimatort in Indien verlassen habe. Das Bundesasylamt folgert daraus, dass keiner der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliege, sondern erkannte als "Grund" für die Flucht des Berufungswerbers den Konflikt zwischen Indien und Pakistan aufgrund der Auseinandersetzungen um die Provinz Kaschmir. Entgegen diesen Ausführungen des Bundesasylamtes kann bei einem solchen Sachverhalt aber der asylrechtliche Bezug jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Der genannte Konflikt, in welchem islamische Gruppierungen für die Unabhängigkeit Kaschmirs bzw. den Anschluss des indischen Teils an Pakistan kämpfen, hat auch religiöse Ursachen. Im Zuge dieses Konfliktes kam und kommt es zu religiösen Zusammenstößen und religiöser Gewalt zwischen Hindus und Moslems (am heutigen Tag wurde zB in den Medien berichtet, dass mehrere mutmaßliche moslemische Extremisten einen Anschlag auf Hindu-Pilger verübt haben, s. Der Standard 7.8.2002). Daraus lässt sich hinreichend deutlich ein Kausalzusammenhang zwischen der Zufügung eines Nachteiles (Verfolgungsgefahr) und den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen (hier: Religion) ableiten. Angesichts der Zugehörigkeit des Berufungswerbers zur Religionsgruppe der Hindus kann bei der vom Berufungswerber befürchteten Bedrohung (drohende Kriegsgefahr und damit einhergehend die Furcht, ebenfalls Opfer dieser Auseinandersetzung zu werden) nicht - und jedenfalls nicht offensichtlich - ausgeschlossen werden, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache (auch) in einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen (hier: Religion) hat. Es kommt auch nicht darauf an, von wem die Verfolgungshandlungen ausgehen; ob diese also vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt gesetzt werden oder von privaten Personen bzw. Gruppierungen. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr ausreichender (staatlicher oder diesem gleichwertiger) Schutz im Herkunftsstaat besteht. Es ist im vorliegenden Fall daher auch irrelevant, ob es sich möglicherweise um pakistanische extremistische Gruppierungen handelt. Auch die Bedrohung eines ganzen Landes oder eines Landes durch eine fremde Macht kann zur Verfolgung aus einem oder mehreren der in der GFK genannten Gründe führen. In Fällen dieser Art hängt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der Asylwerber darlegen kann, dass er im betroffenen Gebiet Anlass zu "begründeter Furcht vor Verfolgung" hatte; relevant für die Entscheidung ist auch, ob der Asylwerber in der Lage ist, den Schutz seiner Regierung in Anspruch zu nehmen oder den Schutz einer Schutzmacht, deren Aufgabe es ist, die Interessen seines Landes während der Zeit des bewaffneten Widerstandes wahrzunehmen, und ob dieser Schutz als wirksam angesehen werden kann (UNHCR Handbuch über das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf September 1979, 47). Die Prüfung einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, eines im Hinblick auf diese behauptete Verfolgungsgefahr ausreichenden (staatlichen oder diesem gleichwertigen) Schutzes im Herkunftsstaat sowie einer allfällig bestehenden inländischen Fluchtalternative sprengen aber bei weitem den Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 6, AsylG, zumal solche Begründungsteile nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG Bedeutung haben (zB VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 7.9.2000, 99/01/0273; 31.05.2001, 2000/20/0496).
Das Bundesasylamt hat sich bei der Abweisung des vorliegenden Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließlich auf Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG gestützt. Zwar führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Berufungswerber vorgetragenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates bestünden, zog aus dieser Beurteilung jedoch keine rechtlichen Schlussfolgerungen, insbesondere hat das Bundesasylamt nicht gefolgert, dass eine qualifizierte Form der Unglaubwürdigkeit vorliegt und deshalb auch der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG - erfüllt sei. Aber auch der unabhängige Bundesasylsenat sieht im vorliegenden Fall - mangels Hinzutreten neuer Umstände - keine Veranlassung, dem Berufungswerber im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG qualifiziert die Glaubwürdigkeit abzusprechen (s. dazu VwGH 7.9.2000, 99/01/0273).
2.2. Aber auch angesichts des in der Berufungsschrift neu vorgebrachten Sachverhaltes kann im vorliegenden Fall von einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag nicht die Rede sein. Den Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung zufolge wurde der Berufungswerber wegen der Neuaufrollung von Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Verbindung (seines Onkels) zu militanten Gruppierungen festgenommen, verhört und geschlagen. Diesem Vorbringen ist eindeutig die Behauptung einer Verfolgung im Herkunftsstaat, welche auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zurückzuführen ist, zu entnehmen, sodass die Anwendung der Ziffern 1 und 2 des Paragraph 6, AsylG ausscheidet. Zwar ist einzuräumen, dass sich im Fall des Berufungswerbers Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergeben haben, es ist jedoch nicht ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3 AsylG als erfüllt und der Asylantrag damit schon eindeutig jeder Grundlage entbehrend angesehen werden kann. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht so absurd, dass die Unglaubwürdigkeit unmittelbar einsichtig wäre und die zu einer derartigen Beurteilung führenden Gesichtspunkte klar auf der Hand lägen. Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass der Berufungswerber diesen Sachverhalt erst in der Berufung neu vorgebracht hat. Angesichts der vom Berufungswerber dafür vorgebrachten Erklärung, in Unkenntnis der Gesetzeslage und aus Angst, man könnte ihn in Österreich für einen Kriminellen halten und ihn diesbezüglich belangen, zunächst nicht "die volle Wahrheit" gesagt zu haben, indiziert der zuerst nicht (bzw. nicht vollständig) angeführte Sachverhalt nicht zwingend, das Vorbringen sei "offensichtlich" unglaubwürdig vergleiche dazu VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mit Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass ihn diese Angst bzw. die Unkenntnis der Gesetzeslage daran hinderte, seine negativen Erfahrungen mit der indischen Polizei, die mit Verbindungen seines Onkels zu militanten Gruppierungen im Zusammenhang standen, zu schildern. Der unabhängige Bundesasylsenat ist daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Erklärung des Berufungswerbers "offensichtlich" den Tatsachen widerspricht. Im Fall des Berufungswerbers kann somit insgesamt nicht gesagt werden, dass die gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG geforderte offensichtliche Diskrepanz zwischen Vorbringen und Wirklichkeit vorliegt.
2.3. Der unabhängige Bundesasylsenat ist daher bei der gebotenen Gesamtbeurteilung der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die im zu überprüfenden Bescheid des Bundesasylamtes festgestellte offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages nicht vorliegt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass einer der weiteren in Paragraph 6, AsylG genannten Versagungstatbestände zur Anwendung gelangen könnte. Es war somit im Sinne einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG zu prüfen haben, ob der Asylantrag des Berufungswerbers auch tatsächlich begründet oder möglicherweise im Ergebnis ("schlicht") unbegründet ist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.