Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

12.02.1999

Geschäftszahl

203.628/0-XII/36/98

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz , des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von N. N. vom 1.2.1996 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.1996, Zahl: 95 05.617-BAG, wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Unstrittig ist, daß der Asylwerber Staatsangehöriger der DR Kongo und am 1.12.1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Am 4.12.1995 hat der Asylwerber beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt und gab bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - kurz zusammengefaßt - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt an:

Er habe am 29.11.1995 sein Heimatland verlassen und sei mit dem Boot nach Brazzaville gefahren. Am folgenden Morgen sei er von Brazzaville über Moskau nach Wien geflogen. Dafür habe er einen fremden Paß verwendet, diesen und das Flugticket habe er mittlerweile nach Kinshasa zurückgeschickt. Als Beweis dafür könne er einen Postaufgabeschein vorlegen.

Der Asylwerber habe nach seinem Schulabschluß 1990/91 inskribiert und sich einer Studentenorganisation angeschlossen, wobei es sich um die Union für Demokratie und Sozialen Fortschritt (UDPS) gehandelt habe. Am 17.6.1991 habe die UDPS eine Kundgebung abgehalten und habe sich die Studentenbewegung dieser angeschlossen. Gegen den Asylwerber sei ein Strafverfahren anhängig, da er im Jänner 1994 im Büro der UDPS gewesen und seine Rolle als Mobilisator ausgenommen habe. Am 4.7.1994 sei er im Büro der UDPS festgenommen worden. Er sei dann bis 29.11.1995, bis zu seiner Ausreise, in Haft gewesen. Ein Soldat namens M. habe ihm dann zur Flucht verholfen. Die Wächter seien bestochen worden und habe ihn ein Wächter an der Hand genommen und zur Rückseite des Gefängnisses geführt, wo ihm ein Seil zugeworfen worden sei. Der Asylwerber sei dann ins Freie geklettert, wo er von Herrn M. erwartet worden sei. Der Asylwerber sei festgenommen worden, da er Zettel verteilt habe, die eine Einladung zu einer Versammlung am 8.7.1994 beinhaltet hätten. Die Festnahme sei noch vor Verteilung der Zettel erfolgt. Eine nähere Beschreibung des Gefängnisses Makala sei dem Asylwerber nicht möglich. Er habe keinen Ausgang in den Hof des Gefängnisses machen dürfen. Er glaube, daß Soldaten die Nahrung verteilt hätten. Eine ärztliche Versorgung habe es nicht gegeben. Wieviel Stockwerke die Pavillons des Gefängnisses hätten, wisse er nicht, er habe sich jedenfalls im Erdgeschoß befunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.1.1996, Zl. 95 05.617-BAG hat das Bundesasylamt den Asylantrag abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß den Angaben des Asylwerbers zum Fluchtgrund und zum Fluchtweg kein Glauben geschenkt werden könne. Der Asylwerber berufe sich auf einen Aufenthalt im Makala-Gefängnis, vermöge jedoch weder seine Tätigkeit für die UDPS zu konkretisieren noch glaubhaft nachvollziehbare Angaben hinsichtlich seiner Festnahme zu machen. Seine Angaben seien auch deshalb unglaubwürdig, da er das Makala-Gefängnis überhaupt nicht beschreiben könne. Die Angaben des Asylwerbers zu diesem Gefängnis stünden im Widerspruch zu einem Bericht der Europäischen Union vom 18.5.1995, wonach der Komplex aus Pavillons bestehe, die Gefangenen die Zellen und sogar das Gefängnis verlassen dürften, sich das internationale Rote Kreuz um die Ernährung kümmere und Nonnen mit der Verteilung von Nahrungsmitteln und der ärztlichen Versorgung betraut seien. Die Angaben zum Fluchtweg seien unglaubwürdig, da der Asylwerber den Flughafen Wien-Schwechat nicht zu beschreiben vermöge und auch die Aussage, wonach der Asylwerber nach Graz weitergefahren sei, um dort einen Asylantrag zu stellen unlogisch erscheine. Da der Asylwerber nach seinen eigenen Angaben Graz gar nicht gekannt habe, ergebe sich kein logischer Grund für eine Weiterfahrt von Wien nach Graz.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 1.2.1996 beantragt der Asylwerber, den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, daß der Berufung stattgegeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zuerkannt werde, in eventu, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werde. Dies mit der Begründung, daß er die von ihm bisher gemachten Angaben aufrecht erhalte und betone, daß diese der Wahrheit entsprechen.

Über diese Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 Asylgesetz 1997 (neuerlich) zu entscheiden. Auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.1998, Zl. 96/01/0844-7 gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG wird verwiesen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde ergänzend Beweis erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers als Partei, Einvernahme des Zeugen M. M. M. sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Urkunden:

Information des UNHCR über die UDPS in Zaire 21.1.1997 (Beilage römisch eins), Bericht des US-Department of State über die Menschenrechtslage

in Zaire im Jahr 1997 (Beilage römisch II), Bericht des Deutschen

Bundesamtes für Flüchtlinge vom August 1998 (Beilage römisch III),

und folgender vom Zeugen M. M. M. vorgelegter Urkunden:

Prospekt der Tanzgruppe "Les Tropiques Stars" (Beilage römisch IV), an Rechtsanwalt Dr. römisch fünf. berichtete Pressemitteilung betreffend eine Demonstration in Wien vom 11.6.1997 (Beilage römisch fünf), Schreiben an den Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 12.6.1997 (Beilage römisch VI), Urkunde vom 27.9.1993, womit die Gründung des "UDPS-Vereins" in Österreich nicht untersagt wird (Beilage römisch VII), Zusammenfassung eines Artikels aus der Kronen Zeitung vom 23.3.1998 betreffend Verhaftung des Anführers der UDPS Etienne Tshisekedi (Beilage römisch VIII).

Der Asylwerber führte Namen N. N., ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und am 2.7.1973 geboren. Die Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen, nämlich daß er im Jänner 1994 die Rolle eines Mobilisators der UDPS aufgenommen, dann am 4.7.1994 im Büro der UDPS festgenommen und bis 29.11.1995 im Zentralgefängnis Makala in Haft gewesen sei, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt. Es kann weiters nicht festgestellt werden, daß der Asylwerber am 29.11.1995 aus dem Zentralgefängnis Makala mit Hilfe eines Soldaten namens M. geflohen und am 29.11.1995 mit dem Flugzeug von Brazzaville über Moskau nach Wien gereist sei. Der Asylwerber ist seit 1996 Mitglied eines Vereins mit der Bezeichnung "UDPS" mit Sitz in Graz und hat am 12.6.1997 an einer gegen die Unterstützung Kabilas durch die USA gerichteten Demonstration vor dem Gebäude der Botschaft der USA in Wien römisch IX, Boltzmanngasse als Ausrufer von Parolen teilgenommen. Weitere (exil-) politische Aktivitäten können nicht festgestellt werden.

Zur allgemeinen Situation der UDPS in der DR Kongo werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Machtübernahme durch Präsident Kabila und die von ihm geführte AFDL-Partei konnte die andauernden Menschenrechtsverletzungen in der DR Kongo nicht beenden. Nach dem 17.5.1997 (Datum der Machtübernahme) kam es zu außerlegalen Hinrichtungen durch Regierungstruppen, willkürlichen Tötungen und Verhaftungen, Folter und anderen Formen von grausamer und unmenschlicher Behandlung sowie zu ungesetzlichen Verhaftungen und ungerechten Prozessen, die teilweise mit Todesurteilen und Exekutionen abgeschlossen wurden. Die hievon Betroffenen sind ua. Regimegegner, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, die wagten, gegen die Menschenrechtsverletzungen Stellung zu beziehen. Oppositionsführer, die darauf bestanden, ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit zum Ausdruck zu bringen, wurden verhaftet und als Gefangene festgehalten, wobei manche geschlagen und in der Haft mißhandelt wurden. Ungefähr 30 führende Mitglieder der UDPS wurden nach einer Verhaftung am 17.1.1998 durch Elektroschocks gefoltert. Am 12.2.1998 wurde der Anführer der UDPS Etienne Tshisekedi ohne Haftbefehl festgenommen und zwar unter dem Vorwurf, das Verbot politischer Betätigung verletzt zu haben. Etienne Tshisekedi wurde auch in der Folge mehrmals festgenommen bzw. unter Hausarrest gestellt, dies jeweils unter Hinweis darauf, daß politische Aktivitäten verboten seien.

Die politische Situation in der DR Kongo ist dadurch gekennzeichnet, daß die Macht in den Händen Kabilas und der Staatspartei AFDL konzentriert ist und politische Aktivitäten der Oppositionsparteien zur Gänze verboten sind. Oppositionspolitiker bzw. im Exil befindliche Politiker, wie die Tochter des früheren Präsidenten von Zaire Justine Casa-Vubu wurden zwar zunächst zur Beteiligung an der Regierung eingeladen, konnten ihre Funktionen letztlich aber nicht ausüben. Eine Feststellung dahingehend, daß alle Personen, die Mitglieder der UDPS waren oder sind oder mit dieser Partei sympathisieren, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann jedoch nicht getroffen werden.

Zu diesen Feststellungen gelangt die erkennende Behörde aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Asylwerbers gründen sich auf den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis (Carte d’identite) vom 11.6.1990 und dem von ihm vorgelegten Studentenausweis vom 12.1.1991.

Die Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen waren als unglaubwürdig zu qualifizieren, da der Asylwerber letztlich keine zusammenhängende und übereinstimmende Schilderung der politischen Aktivitäten geben konnte, die zu seiner Verhaftung am 4.7.1994 geführt haben sollen. Während der Asylwerber vor dem Bundesasylamt angab, daß er im Jänner 1994 die Rolle eines Mobilisators übernommen und wegen der Verteilung von Flugzetteln am 4.7.1994 verhaftet worden sei, gab er in der mündlichen Berufungsverhandlung an, daß er in der UDPS keine wesentliche Funktion inne gehabt habe, nicht einmal einen schriftlichen Mitgliedsausweis besessen und am 3.7.1993 in einem Stadion im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Veranstaltung verhaftet worden sei. Im Rahmen dieser Vorbereitungen hätten die Parteimitglieder z.B. Sessel aufgestellt und gereinigt und seien dann, als Soldaten gesehen hätten, daß die Versammlung wirklich durchgeführt werden sollte, verhaftet worden.

Es ergeben sich sohin mehrere Widersprüche in der vom Asylwerber gegebenen Darstellung, die sich zum einen auf die Funktion des Asylwerbers in der UDPS und zum anderen auf Zeitpunkt und Ort der Verhaftung beziehen. Es erscheint unvereinbar, wenn sich der Asylwerber in der Ersteinvernahme als "Mobilisator" der UDPS bezeichnet, dann aber in der mündlichen Berufungsverhandlung angibt, "nur ein kleines Mitglied und darüber hinaus ein Anfänger gewesen zu sein". Auch erscheint es unvereinbar, wenn der Asylwerber zunächst angibt, im Büro der UDPS verhaftet worden zu sein, in der mündlichen Berufungsverhandlung die Verhaftung jedoch mit Vorbereitungen für ein Treffen im Stadion (Aufstellung von Sesseln etc.) in Verbindung bringt. Es erscheint des weiteren wenig glaubwürdig, daß der Asylwerber im Zentralgefängnis Makala fast eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen, jedoch keinerlei Wahrnehmungen zu den Gebäuden und zur Organisation des Gefängnisses gemacht haben soll. Auch der vom Asylwerber geführte Zeuge M. M. M. konnte zur politischen Betätigung des Asylwerbers in Zaire keinerlei Angaben machen und das diesbezügliche Vorbringen des Asylwerbers nicht erhärten.

Dem Bundesasylamt ist im übrigen darin beizupflichten, daß die vom Asylwerber gegebene Schilderung seines Fluchtweges nicht glaubhaft erscheint. Dies im Hinblick darauf, daß ein sachlicher Grund dafür, daß der Asylwerber sogleich nach seiner Ankunft in Wien-Schwechat über Wien nach Graz weitergereist sein sollte, nicht ersichtlich ist. Es erscheint nicht überzeugend, wenn der Asylwerber angibt, daß er "in eine Stadt" reisen wollte und zu diesem Zweck eine ihm namentlich unbekannte Person nach Graz begleitet habe. Spätestens bei seiner Ankunft in Wien hätte der Asylwerber erkennen müssen, daß er sich hier bereits "in einer Stadt" befindet und eine Weiterreise nach Graz nicht erforderlich sein kann.

Die Feststellungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Asylwerbers in Österreich gründen sich auf die Angaben des Zeugen M. M. M.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation der UDPS in der DR Kongo ergeben sich aus der Länderinformation des UNHCR (Beilage römisch eins) sowie aus den Berichten des US-Department of State (Beilagen römisch II und römisch III). Daß nicht sämtliche (ehemaligen) Mitglieder der UDPS im Falle ihrer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben und auch exilpolitische Betätigung in der Regel nicht zu Verfolgung führt, ergibt sich insbesondere aus Abschnitt 5.2. des Berichtes Beilage

römisch III.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muß ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muß ihrerseits Ursache dafür sein, daß sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Asylwerber konnte die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine ihm drohende Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund seiner Aktivitäten für die Oppositionspartei UDPS nicht glaubhaft machen. Der Asylwerber konnte nämlich weder glaubhaft machen, daß er in seinem Herkunftsland Mitglied der UDPS gewesen sei noch daß er den staatlichen Behörden durch politische Aktivitäten bekannt geworden sei und Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätte. Auch der Umstand, daß der Asylwerber in Österreich "einfaches Mitglied" des in Graz bestehenden "UDPS-Vereins" ist und an einer Demonstration vor der Botschaft der Vereinigten Staaten in Wien teilgenommen hat, stellt nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht geeignet, eine hinreichende Verfolgungsgefahr im Heimatland des Asylwerbers zu begründen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Asylwerber die aus den Feststellungen ersichtlichen politischen Aktivitäten nicht in der Absicht der Asylerlangung gesetzt hat vergleiche hiezu z.B. VwGH 9.10.1997, Zl. 95/20/0418), so liegen dennoch keine Umstände vor, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Aus den Feststellungen zur UDPS-Partei in der DR Kongo ergibt sich nämlich lediglich, daß führende Mitglieder der UDPS wie etwa Etienne Tshisekedi und in ihrem Heimatland politisch aktive Parteimitglieder, die versuchen, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit durchzusetzen, politische Verfolgung zu befürchten haben. Hingegen ergibt sich aus den Feststellungen kein Hinweis darauf, daß eine weitgehend unbedeutende politische Tätigkeit im Ausland, die sich im wesentlichen in einer einfachen Mitgliedschaft bei einem Verein mit der Bezeichnung "UDPS" und in der Teilnahme an einer einzigen Demonstration erschöpft, in der DR Kongo mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung auslösen könnte.

Die erkennende Behörde ist im übrigen der Ansicht, daß selbst unter Zugrundelegung der vom Asylwerber behaupteten Fluchtgründe (Inhaftierung im Jahr 1994 unter der Herrschaft Mobutus), ein hinreichender Anhaltspunkt auf eine nunmehr in der DR Kongo zu befürchtende Verfolgung nicht gegeben wäre. Dies im Hinblick darauf, daß die vom Asylwerber in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der erkennenden Behörde geschilderten politischen Aktivitäten einen lediglich geringfügigen Charakter haben und - selbst wenn der Asylwerber wegen dieser Aktivitäten in der Regierungszeit Mobutus inhaftiert gewesen sein sollte - ein hinreichender Anhaltspunkt auf eine nunmehr drohende Verfolgung nicht gegeben erscheint. Es ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Verfolgungssituation der UDPS in der DR Kongo nämlich lediglich, daß führende Mitglieder der UDPS oder sonst politisch aktive Personen, die versuchen, die Menschenrechte aktiv durchzusetzen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten haben. Darunter ist wohl nicht die vom Asylwerber in der mündlichen Verhandlung geschilderte Tätigkeit, nämlich die Teilnahme an einzelnen Versammlungen im ersten Halbjahr 1994 und die Teilnahme an Vorbereitungen für eine Versammlung in einem Stadion der Hauptstadt Kinshasa (Aufstellen von Sesseln und dgl.) zu subsumieren. Es ist sohin - selbst unter Zugrundelegung des vom Asylwerber zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens - davon auszugehen, daß dieser im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Berufung war demnach nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Asylwerbers in sein Heimatland bleibt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz Asylgesetz 1997 der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten.