Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Geschäftszahl

232.332/1-XI/38/03

Rechtssatz

Vor diesem Hintergrund ist – dies sei erläuternd hinzugefügt - darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Asylverfahrens die Frage der Zulässigkeit des neuerlichen, zweiten – auf die Gewährung von Asyl gerichteten vergleiche Paragraph eins, Ziffer 2, AslyG 1997 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997) – Asylantrages, und nicht etwa einer – im AsylG 1997 gar nicht vorgesehenen - antragsgemäßen Feststellung der (Un)zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat ist; der Verfahrensgegenstand dieses zweiten Asylverfahrens ist daher auf die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes begrenzt. In Bezug auf die Beurteilung dieses auf die Asylgewährung, sohin auf die Gewährung des dauernden Einreise – und Aufenthaltsrechtes, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 1997 gewährt (Paragraph eins, Ziffer 2, AsylG 1997), gerichteten zweiten Asylantrages vom 25.08.2003 sind aber – wie bereits erwähnt – keine konkreten und entscheidungsrelevanten, also asylrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließen.

Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der von der Berufungswerberin im Zuge der neuerlichen, zweiten Asylantragstellung vom 25.08.2003 vorgebrachte Umstand einer Schwangerschaft eine Sachverhaltsänderung im Hinblick auf eine Änderung des „negativen" Ausspruches gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Spruchpunkt römisch II des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2002 darstellen könnte.

Entsprechend obigen Ausführungen bleibt allerdings für eine Berücksichtigung dieser – allenfalls in Bezug auf die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen relevanten - Sachverhaltsänderung im gegenständlichen Verfahren vor den Asylbehörden kein Raum; eine solche Sachverhaltsänderung wäre nach Ansicht der erkennenden Behörde gegebenenfalls durch die Fremdenpolizeibehörden vergleiche Paragraph 75, FrG 1997) wahrzunehmen.

SW: Prozesshindernis der entschiedenen Sache, aufenthaltsberechtigende Maßnahmen