Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDigG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert: Das GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 15, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aGeschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (Paragraph 146, StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 153 d, StGB), Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), Betrügerische Krida (Paragraph 156, StGB), Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 f, StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB), Abgabenbetrug (Paragraph 39, FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40, FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
(1b)Absatz eins bAbs. 1a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.“Absatz eins a, gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist oder wird ein Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1a oder 1b disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären; dieser wird nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.“Ist oder wird ein Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären; dieser wird nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 127 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 15 Abs. 1a und 1b sowie § 16a Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“Paragraph 15, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 16 a, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“
Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert: Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 75 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:In Paragraph 75, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a,, 2b und 2c eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (Paragraph 146, StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 153 d, StGB), Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), Betrügerische Krida (Paragraph 156, StGB), Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 f, StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB), Abgabenbetrug (Paragraph 39, FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40, FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
(2b)Absatz 2 bAbs. 2a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.Absatz 2 a, gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
(2c)Absatz 2 cIst oder wird ein Vorstandsmitglied nach Abs. 2a oder 2b disqualifiziert, so gilt § 16a Abs. 3 GmbHG sinngemäß.“Ist oder wird ein Vorstandsmitglied nach Absatz 2 a, oder 2b disqualifiziert, so gilt Paragraph 16 a, Absatz 3, GmbHG sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 262 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46§ 75 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“Paragraph 75, Absatz 2 a,, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“
Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:In Paragraph 15, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a,, 2b und 2c eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aVorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (Paragraph 146, StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 153 d, StGB), Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), Betrügerische Krida (Paragraph 156, StGB), Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 f, StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB), Abgabenbetrug (Paragraph 39, FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40, FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
(2b)Absatz 2 bAbs. 2a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.Absatz 2 a, gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
(2c)Absatz 2 cIst oder wird ein Vorstandsmitglied nach Abs. 2a oder 2b disqualifiziert, so gilt § 16a Abs. 3 GmbHG sinngemäß.“Ist oder wird ein Vorstandsmitglied nach Absatz 2 a, oder 2b disqualifiziert, so gilt Paragraph 16 a, Absatz 3, GmbHG sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 94k wird folgender § 94l angefügt:Nach Paragraph 94 k, wird folgender Paragraph 94 l, angefügt:
„§ 94l.Paragraph 94 l,
§ 15 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“ Paragraph 15, Absatz 2 a,, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“
Artikel 4
Änderung des SE-Gesetzes
Das SE-Gesetz – SEG, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert: Das SE-Gesetz – SEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 59 Abs. 4 wird das Zitat „§ 75 Abs. 2 AktG“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 2 bis 2c AktG“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 4, wird das Zitat „§ 75 Absatz 2, AktG“ durch das Zitat „§ 75 Absatz 2 bis 2c AktG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 67 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 59 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“Paragraph 59, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“
Artikel 5
Änderung des SCE-Gesetzes
Das SCE-Gesetz – SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das SCE-Gesetz – SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWerden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 15 Abs. 2a, 2b und 2c GenG entsprechend.“Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie Paragraph 15, Absatz 2 a,, 2b und 2c GenG entsprechend.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 25 Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“Paragraph 25, Absatz eins a, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“
Artikel 6
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.“Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Disqualifizierte Personen
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsAls Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG bzw. § 15 Abs. 2a oder 2b GenG disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG bzw. Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.
(2)Absatz 2Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint, kann das Firmenbuchgericht gemäß Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, über das System der Registervernetzung auch Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber einholen, ob die betreffende Person nach dem Recht des jeweiligen anderen Staats disqualifiziert oder in einem für die Disqualifikation relevanten Register eingetragen ist.Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint, kann das Firmenbuchgericht gemäß Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 Sitzung 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 Sitzung 80, über das System der Registervernetzung auch Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber einholen, ob die betreffende Person nach dem Recht des jeweiligen anderen Staats disqualifiziert oder in einem für die Disqualifikation relevanten Register eingetragen ist.
(3)Absatz 3Wird eine Person als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 zum Firmenbuch angemeldet, der die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde, so ist dies in der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.Wird eine Person als Organmitglied im Sinn des Absatz eins, zum Firmenbuch angemeldet, der die Rechtsfolge der Disqualifikation nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen wurde, so ist dies in der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.
(4)Absatz 4Bei jeder die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG auslösenden Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist durch einen automationsunterstützten Abgleich der Strafkarte mit dem Firmenbuch zu ermitteln, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht automationsunterstützt von der Verurteilung der betreffenden Person zu verständigen. Bei jeder die Rechtsfolge der Disqualifikation nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG oder Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG auslösenden Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist durch einen automationsunterstützten Abgleich der Strafkarte mit dem Firmenbuch zu ermitteln, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Sinn des Absatz eins, im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht automationsunterstützt von der Verurteilung der betreffenden Person zu verständigen.
(5)Absatz 5Aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 hat das Firmenbuchgericht nach Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen. Im Fall einer Disqualifikation hat das Gericht die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Nach Rechtskraft des Löschungsbeschlusses und Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Eintragung der Löschung gilt die Person als abberufen; auf diese Rechtsfolge ist im Löschungsbeschluss hinzuweisen.Aufgrund einer Verständigung nach Absatz 4, hat das Firmenbuchgericht nach Absatz eins, zweiter Satz vorzugehen. Im Fall einer Disqualifikation hat das Gericht die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Nach Rechtskraft des Löschungsbeschlusses und Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Eintragung der Löschung gilt die Person als abberufen; auf diese Rechtsfolge ist im Löschungsbeschluss hinzuweisen.
(6)Absatz 6Wurde einer bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragenen Person die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen, so ist dies dem zuständigen Firmenbuchgericht unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.Wurde einer bereits als Organmitglied im Sinn des Absatz eins, im Firmenbuch eingetragenen Person die Rechtsfolge der Disqualifikation nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen, so ist dies dem zuständigen Firmenbuchgericht unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über
die automationsunterstützte Abfrage des Strafregisters nach Abs. 1 unddie automationsunterstützte Abfrage des Strafregisters nach Absatz eins, und
den automationsunterstützten Abgleich der Strafkarten mit dem Firmenbuch sowie die automationsunterstützte Verständigung des Firmenbuchgerichts nach Abs. 4.“den automationsunterstützten Abgleich der Strafkarten mit dem Firmenbuch sowie die automationsunterstützte Verständigung des Firmenbuchgerichts nach Absatz 4 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 37 wird folgender § 38 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, samt Überschrift eingefügt:
„Informationserteilung über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsFür die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG oder Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.
(2)Absatz 2Informationsersuchen nach Abs. 1 sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.Informationsersuchen nach Absatz eins, sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 Sitzung 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.
(3)Absatz 3In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt: Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 3 Abs. 2a, § 19a samt Überschrift und § 38 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 3 Abs. 2a ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.“Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 38, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2 a, ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.“
Artikel 7
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 Sitzung 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 Sitzung 80, umgesetzt.