Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 a, :,

„§ 4a

Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung“

Novellierungsanordnung 2, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 21 b, lautet:

„§ 21b

Sprachliche Gleichbehandlung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins a, wird das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz)“ durch das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 4,)“ und die Wendung „im Wege des ZMR“ durch die Wendung „im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins a, wird die Wendung „der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten“ durch die Wortfolge „die Identitätsdaten des Meldepflichtigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins a, wird das Wort „Anmeldung“ durch die Wendung „An- oder Ummeldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins b, letzter Satz lautet:

„Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Absatz eins a, zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 2,)“ durch das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 4 a, lautet:

„Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wendung „An- und Abmeldung“ durch die Wendung „An-, Um- oder Abmeldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz eins a und Absatz 2, lautet:

  1. Absatz eins aPersonenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß Paragraph 48, Absatz 11, PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.
  2. Absatz 2Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Absatz eins und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wendung „in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung“ durch die Wendung „in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, auch die Änderung der Meldedaten“ und das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 6, oder 7)“ durch die Wendung „(Ummeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wendung „An-, Ab- oder Ummeldung“ jeweils durch die Wendung „An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 2 a, wird nach dem Zitat „(Paragraph 46, FPG)“ die Wortfolge „oder eine durchgeführte Räumungsexekution“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (Paragraph 16,) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß Paragraph 3, oder Ummeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, von Amts wegen vornimmt, hat gemäß Paragraph 3, Absatz 4, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz 7, wird nach dem Wort „umzumelden“ das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 4,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 19, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldebestätigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZMR unter Verwendung der Funktion E-ID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 5,)“ durch das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 5 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22, Absatz 5, entfällt die Wendung „im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, oder“ und wird das Zitat „(Paragraphen 15 a und 21a Absatz eins,)“ durch das Zitat „(Paragraph 15 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 23, wird nach Absatz 24, folgender Absatz 25, eingefügt:

  1. Absatz 25Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 4 a und Paragraph 21 b,, Paragraph 3, Absatz eins a bis 3, Paragraph 4, Absatz 2 a,, die Überschrift zu Paragraph 4 a,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins a,, 2 und 4, Paragraph 15, Absatz eins,, 2 bis 4 und 7, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 22, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 202X, treten mit 12. Dezember 2023 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz sowie Paragraph 19, Absatz eins a, sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich anstatt der Funktion E-ID um die Funktion Bürgerkarte handelt.“

Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG“ und die Wendung „Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann,“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 6 und Paragraph 58, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion E-ID gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG“ und die Wendung „Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann,“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Absatz 5, zweiter und letzter Satz lautet:

„Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall) besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien zu ergehen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden“ durch die Wortfolge „ist eine Übersetzung beizubringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 38, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAuf Verlangen einer Person im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Absatz 2, in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden, wobei ein Doppelname durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen ist. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. Paragraph 156, ABGB gilt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 47, Absatz 5, wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 51, Absatz 2, wird das Zitat „§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 12/2002“ durch das Zitat „§ 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. römisch eins Nr. 20/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 58, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    der Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht im ZPR eingetragen wurde (Lebensbestätigung).“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 63, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Einsichtsgewährung in Altmatriken sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 63, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „sowie für die Einsichtsgewährung in die Altmatriken“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach Paragraph 38, Absatz 2 a, sowie“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 67, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 5, sowie Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 202X, treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz eins bis 2a, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 63, Absatz eins und 3, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 79, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 202X, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 79, Ziffer 2, wird die Wendung „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 202X, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“