Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 35 a, wird folgender Paragraph 35 b, samt Überschrift eingefügt:

Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen

Paragraph 35 b,

  1. Absatz einsFür Lehrberufe, mit deren Abschluss die Berufsberechtigung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz verbunden sind, gelten besondere Bestimmungen gemäß den nachstehenden Absätzen.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 8 und 9, Paragraph 8 c,, Paragraph 23, Absatz 5,, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 29,, Paragraph 29 h, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 30 b, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3In Verfahren gemäß Paragraph 3 a, ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß Paragraph 3 a, sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 6 a, bei Vorliegen begründeter Hinweise anzuordnen.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24, 27b und 29h Absatz eins, sind hinsichtlich jener Bestimmungen, die sich auf Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen beziehen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  5. Absatz 5In Verordnungen gemäß den Paragraphen 8,, 8a und 24 sind insbesondere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der auszubildenden Personen betreffend praktischer Ausbildungsmaßnahmen vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten und mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Paragraph 8, Absatz 12,,
    3. Ziffer 3
      über die einzuhaltenden Ausbildungsgrundsätze,
    4. Ziffer 4
      über die zu vermittelnden Fachbereiche und
    5. Ziffer 5
      über den für die Ausübung des jeweiligen Pflegeassistenzberufs notwendigen Kompetenzerwerb und die zu erwerbenden Qualifikationen
    festzulegen.
  6. Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt. Zur Prüfung ist Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
  7. Absatz 7Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 22, hat dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzugehören und über die Spezialisierung Lehraufgaben (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GuKG) sowie über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung zu verfügen. Der oder die Vorsitzende wird vom Landeshauptmann benannt und vom Leiter oder von der Leiterin der Lehrlingsstelle bestellt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige der Qualifikation entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  8. Absatz 8Die Lehrlingsstelle hat der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das den in Paragraph 86, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Anforderungen an Qualifikationsnachweise in den Pflegeassistenzberufen entspricht.
  9. Absatz 9Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern die Behandlung von Verordnungen oder die Fassung von Beschlüssen betreffend Pflegeassistenzberufe auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse betreffend die Pflegeassistenzberufe, die ohne Einladung dieser beiden Mitglieder zu den entsprechenden Sitzungen des Bundes-Berufsausbildungsbeirates gefasst werden, sind wegen Nichtigkeit aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 35 b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt xxx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 86, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 86, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 86, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. Ziffer eins
      „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. Ziffer 2
      „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 86, Absatz eins a,, 1b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“