Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz – FZA-KFO-G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zum 6. Abschnitt des 1. Hauptstücks folgender Eintrag zum 6a. Abschnitt eingefügt:
„6a. Abschnitt |
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie |
§ 42a | Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie |
§ 42b | Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie |
§ 42c | Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 lautet:
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8;die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 Sitzung 8;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;“die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 5 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aPersonen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins cDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Artikel 10, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.“Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 1a und 1c“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 1a und 1c“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 werden in Z 1 der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1 bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2)“ und in Z 2 der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5)“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, werden in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer eins bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins c, Ziffer eins und 2)“ und in Ziffer 2, der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a und Absatz eins c, Ziffer 3 bis 5)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 Abs. 2 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „8 bis 19“ durch den Ausdruck „8 bis 18“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „8 bis 19“ durch den Ausdruck „8 bis 18“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 5 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a),“Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Ziffer eins, mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (Paragraph 42 a,),“
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,“die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 1a oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz eins, oder 1a“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 42 wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 42, wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:
„6a. Abschnitt
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie
Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie
§ 42a.Paragraph 42 a,
Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß Paragraphen 6, bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie
einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b odereinen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 b, oder
eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c odereine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß Paragraph 42 c, oder
eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1ceine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 9, Absatz eins c,
erworben haben.
Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie
§ 42b.Paragraph 42 b,
(1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gemäß § 42a Z 1 gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 42 a, Ziffer eins, gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.
(2)Absatz 2Im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Teile der praktischen Ausbildung in einer bzw. einem von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannten kieferorthopädischen Lehrpraxis oder kieferorthopädischen Lehrambulatorium absolviert werden, sofern entsprechende Durchführungsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen wurden.Im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Teile der praktischen Ausbildung in einer bzw. einem von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannten kieferorthopädischen Lehrpraxis oder kieferorthopädischen Lehrambulatorium absolviert werden, sofern entsprechende Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erlassen wurden.
(3)Absatz 3Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen undhat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen und
kann, sofern für die kieferorthopädische Versorgung in Österreich nicht ausreichend Ausbildungsplätze für die praktische Ausbildung an den Universitäten zur Verfügung stehen, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die praktische Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien, insbesondere
die Voraussetzungen für die Anerkennung als kieferorthopädische Lehrpraxis bzw. als kieferorthopädisches Lehrambulatorium,
das Höchstausmaß der im Rahmen einer kieferorthopädischen Lehrpraxis oder eines kieferorthopädischen Lehrambulatoriums absolvierbaren praktischen Ausbildung und
die Durchführung der praktischen Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien
durch Verordnung festlegen.
(4)Absatz 4Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2022 begonnen wurde.Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2022 begonnen wurde.
(5)Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Abs. 1 oder 4 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte AusbildungDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Absatz eins, oder 4 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte Ausbildung
die Mindestanforderungen für die fachzahnärztliche Ausbildung nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und
zur beruflichen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Österreich berechtigt.
Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte
§ 42c.Paragraph 42 c,
(1)Absatz einsAls Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 giltAls Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, Ziffer 2, gilt
der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 4 erfüllt und vor dem 1. September 2022 begonnen wurde, undder Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 4 erfüllt und vor dem 1. September 2022 begonnen wurde, und
die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 unddie Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 undder Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.
(2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über
die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1,die Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sowieden Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie
Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4, einschließlich der Prüfungskommission,Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, einschließlich der Prüfungskommission,
nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die BerufsangehörigeDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Absatz eins, erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 54 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Absatz eins,, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 54 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 90 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:Dem Paragraph 90, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14)Absatz 14§ 2 Z 3 und 4, § 3 Abs. 5 Z 6a sowie § 11 Abs. 2 Z 2b und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 6 a, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 b und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15)Absatz 15Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1a und 3, § 9 Abs. 1c, 2 und 4, § 11 Abs. 2 Z 5a und Abs. 5 Z 1a, § 15 Abs. 2 Z 3, § 31 Abs. 3 Z 1, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, § 54 Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 sowie § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen gemäß § 9 Abs. 2, § 42b Abs. 3 und § 42c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. xx/2022 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2022 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins a und 3, Paragraph 9, Absatz eins c,, 2 und 4, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 a und Absatz 5, Ziffer eins a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 91, in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 3 und Paragraph 42 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2022 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 91 lautet:Paragraph 91, lautet:
„§ 91.Paragraph 91,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 42b Abs. 3 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich Paragraph 42 b, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.“
Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8,“der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 Sitzung 8,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 S. 17,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 Sitzung 17,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 1 werden folgende Z 12 und 13 angefügt:Paragraph 20, Absatz eins, werden folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:
Anerkennung von kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien gemäß § 42b Abs. 2 ZÄG;Anerkennung von kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, ZÄG;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 5 und § 42c Abs. 3 ZÄG.“Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 5 und Paragraph 42 c, Absatz 3, ZÄG.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „751“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Zahl „750“ durch die Zahl „751“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 55 Abs. 6 wird das Wort „Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 6, wird das Wort „Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 72 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „an den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „an den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 126 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14)Absatz 14§ 7 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z 4, § 55 Abs. 6 und § 72 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 55, Absatz 6 und Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15)Absatz 15§ 20 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“