Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz – FZA-KFO-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zum 6. Abschnitt des 1. Hauptstücks folgender Eintrag zum 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt

Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

§ 42a

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

§ 42b

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 42c

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 Sitzung 8;
  2. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aPersonen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Artikel 10, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 1a und 1c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 4, werden in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer eins bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins c, Ziffer eins und 2)“ und in Ziffer 2, der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a und Absatz eins c, Ziffer 3 bis 5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:

  1. Ziffer 2 b
    Geschlecht;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „8 bis 19“ durch den Ausdruck „8 bis 18“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Ziffer eins, mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (Paragraph 42 a,),“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 1a oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz eins, oder 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 42, wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

Paragraph 42 a,

Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß Paragraphen 6, bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

  1. Ziffer eins
    einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 b, oder
  2. Ziffer 2
    eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß Paragraph 42 c, oder
  3. Ziffer 3
    eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 9, Absatz eins c,
erworben haben.

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph 42 b,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 42 a, Ziffer eins, gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.
  2. Absatz 2Im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Teile der praktischen Ausbildung in einer bzw. einem von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannten kieferorthopädischen Lehrpraxis oder kieferorthopädischen Lehrambulatorium absolviert werden, sofern entsprechende Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erlassen wurden.
  3. Absatz 3Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen und
    2. Ziffer 2
      kann, sofern für die kieferorthopädische Versorgung in Österreich nicht ausreichend Ausbildungsplätze für die praktische Ausbildung an den Universitäten zur Verfügung stehen, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die praktische Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien, insbesondere
      1. Litera a
        die Voraussetzungen für die Anerkennung als kieferorthopädische Lehrpraxis bzw. als kieferorthopädisches Lehrambulatorium,
      2. Litera b
        das Höchstausmaß der im Rahmen einer kieferorthopädischen Lehrpraxis oder eines kieferorthopädischen Lehrambulatoriums absolvierbaren praktischen Ausbildung und
      3. Litera c
        die Durchführung der praktischen Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien
      durch Verordnung festlegen.
  4. Absatz 4Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2022 begonnen wurde.
  5. Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Absatz eins, oder 4 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte Ausbildung
    1. Ziffer eins
      die Mindestanforderungen für die fachzahnärztliche Ausbildung nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und
    2. Ziffer 2
      zur beruflichen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Österreich berechtigt.

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

Paragraph 42 c,

  1. Absatz einsAls Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, Ziffer 2, gilt
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 4 erfüllt und vor dem 1. September 2022 begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    4. Ziffer 4
      eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    3. Ziffer 3
      Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, einschließlich der Prüfungskommission,
    nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Absatz eins, erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Absatz eins,, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 90, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 6 a, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 b und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 15Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins a und 3, Paragraph 9, Absatz eins c,, 2 und 4, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 a und Absatz 5, Ziffer eins a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 91, in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 3 und Paragraph 42 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 91, lautet:

Paragraph 91,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich Paragraph 42 b, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.“

Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl Nr. L 353 vom 28.12.2013 Sitzung 8,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 Sitzung 17,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins, werden folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Anerkennung von kieferorthopädischen Lehrpraxen und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, ZÄG;
  2. Ziffer 13
    Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 5 und Paragraph 42 c, Absatz 3, ZÄG.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Zahl „750“ durch die Zahl „751“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 55, Absatz 6, wird das Wort „Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „an den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 55, Absatz 6 und Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 15Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“