Bundesgesetz, mit dem das Kohleabgabegesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des Kohleabgabegesetzes
Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsKohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen
2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)
2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)
2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bitumösen Mineralien) und
2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bitumöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.“
Artikel 2
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
(3)Absatz 3In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)
Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)
Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)
Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:
Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)
Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)
Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)
(4)Absatz 4Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsEin Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erdgas, elektrische Energie oder Kohle“ durch die Wortfolge „den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge Erdgas, elektrische Energie oder Kohle durch die Wortfolge den in §1 Absatz , genannten Energieträgern ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 werden folgende Z 2 und 3 angefügt:
Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gelten neben der Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes die folgenden Selbstbehalte:
für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg
für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.
Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge „die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger“ ersetzt.In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge die in §1 Absatz , genannten Energieträger ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 Z 2 lautet:
insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetzes 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden“ durch die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2004 ist mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 2 Z 3 auf Sachverhalte anzuwenden“ ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge in der Fassung des BGBl.I Nr.71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden durch die Wortfolge in der Fassung des BGBl.I Nr.xxx/2004 ist mit Ausnahme von §4 Absatz und 6 und §2 Absatz , Z3 auf Sachverhalte anzuwenden ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„§ 2 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“