Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Kohleabgabegesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden

Artikel 1
Änderung des Kohleabgabegesetzes

Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsKohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen
    • Strichaufzählung
      2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
    • Strichaufzählung
      2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)
    • Strichaufzählung
      2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)
    • Strichaufzählung
      2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bitumösen Mineralien) und
    • Strichaufzählung
      2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bitumöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.“

Artikel 2
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“

Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“

Novellierungsanordnung 3, In § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
    • Strichaufzählung
      elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)
    • Strichaufzählung
      Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)
    • Strichaufzählung
      Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)
    • Strichaufzählung
      Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:
      Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)
      Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)
      Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)
  2. Absatz 4Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsEin Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.“

Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge Erdgas, elektrische Energie oder Kohle durch die Wortfolge den in §1 Absatz , genannten Energieträgern ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 werden folgende Z 2 und 3 angefügt:

  1. Ziffer 2
    Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gelten neben der Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes die folgenden Selbstbehalte:
    • Strichaufzählung
      für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
    • Strichaufzählung
      für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
    • Strichaufzählung
      für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
    • Strichaufzählung
      für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
    • Strichaufzählung
      für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg
    • Strichaufzählung
      für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.
    Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
  2. Ziffer 3
    Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“

Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge die in §1 Absatz , genannten Energieträger ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, § 3 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetzes 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge in der Fassung des BGBl.I Nr.71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden durch die Wortfolge in der Fassung des BGBl.I Nr.xxx/2004 ist mit Ausnahme von §4 Absatz und 6 und §2 Absatz , Z3 auf Sachverhalte anzuwenden ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„§ 2 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“