Bundesgesetz mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
(5)Absatz 5Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.
(6)Absatz 6Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperliche Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“