Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit in Anlage römisch eins nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen im aliquoten Ausmaß nach der Anzahl der jeweiligen Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und/oder praktischen Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung und Externistenprüfung) sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit am zeitlichen Gesamtausmaß der Prüfung im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 4 wird das Zitat Abschnitt römisch fünf Litera , Sub-Litera, , Z3 durch das Zitat Abschnitt römisch fünf Z4 Litera , Sub-Litera, , ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,

Novellierungsanordnung 4, Im § 6 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8§ 3 Abs. 1 und 4, sowie die Anlagen römisch eins und römisch II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch II wird jeweils in der Überschrift die Wendung Allgemeinbildende durch die Wendung Allgemein bildende ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch eins Z 2 wird die Wendung Polytechnischen Lehrgang durch die Wendung Polytechnischen Schule ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch eins Z 5 wird das Zitat (§3 Absatz und §6 SchUG) durch das Zitat (§3 Absatz , SchUG) ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch eins Z 6 und 7, Abschnitt römisch II Z 9, Abschnitt römisch III Z 8 und Abschnitt römisch fünf lit. d sublit. ff wird jeweils das Zitat (§70 Absatz , SchUG) durch das Zitat (§71 Absatz , SchUG) ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch II Z 1 und Z 3 lit. a entfällt jeweils der Klammerausdruck „(sofern zwei Prüfer beteiligt sind....................................je 5,2)“.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch II Z 5 wird das Zitat (§§6 ff, §26 Absatz ,, §28 Absatz ,, §29 Absatz und §30 Absatz und 3 SchUG bzw. §5 Absatz ,, §§8 ff und §13 Absatz , SchUG-B) durch das Zitat (§3 Absatz ,, §§6 ff, §26 Absatz ,, §29 Absatz und §30 SchUG bzw. §5 Absatz ,, §§9 ff und §13 Absatz , SchUG-B)ersetzt.

Novellierungsanordnung 11,

Novellierungsanordnung 12, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch III Z 1, Z 3 lit. a und Z 6 entfallen jeweils die Wendungen ,sofern dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird und , sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch III Z 2a und 2b und Abschnitt römisch fünf lit. d sublit. aa Z 3 wird jeweils das Zitat (§34 SchUG bzw. §33 SchUG-B) durch das Zitat (§34 Absatz , SchUG bzw. §33 Absatz , SchUG-B) ersetzt.

Novellierungsanordnung 14,

Novellierungsanordnung 15, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch III Z 6 wird das Zitat (§§34 ff SchUG bzw. §§33 ff SchUG-B) durch das Zitat (§34 Absatz , SchUG bzw. §33 Absatz , SchUG-B) ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch fünf erhalten die bisherigen Bezeichnungen a), b), c) und d) die Bezeichnungen 1., 2., 3. und 4..

Novellierungsanordnung 17, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch fünf Z 1 erhalten die bisherigen Bezeichnungen 1., 2., 3., 4., 5. und 6. die Bezeichnungen a), b), c), d), e) und f).

Novellierungsanordnung 18, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch fünf Z 4 erhalten die bisherigen Bezeichnungen aa), bb), cc), dd), ee) und ff) die Bezeichnungen a), b), c), d) e) und f).

Novellierungsanordnung 19, In Anlage römisch eins, Abschnitt römisch fünf Z 4 lit. a erhalten die bisherigen Bezeichnungen 1., 2. und 3. die Bezeichnungen aa), bb) und cc).

Novellierungsanordnung 20,

Novellierungsanordnung 21,

Novellierungsanordnung 22, Anlage römisch eins, Abschnitt römisch VI, lautet:

„VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung u.a.) sowie

Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission (einschließlich Schriftführung) ... 2,6

Prüfer (je Prüfungsteil) .............................................................................. 3,1“

Novellierungsanordnung 23, In Anlage römisch II, Abschnitt römisch eins Z 1 und Abschnitt römisch II Z 1 wird jeweils die Zahl „12,7“ durch die Zahl „12,6“ ersetzt.