Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wirdBundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1.
(1)Absatz einsDas Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss,“eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“ jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 8“ ersetzt.In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung §3 Absatz , durch die Zitierung §3 Absatz , ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9)Absatz 9§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2004 in Kraft.“