Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, BGBl. Nr. 145, über das Unterrichtspraktikum, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1.

  1. Absatz einsDas Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1981,, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“

Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss,“

Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“ jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung §3 Absatz , durch die Zitierung §3 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2004 in Kraft.“