„Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Der I. Abschnitt lautet:Der römisch eins. Abschnitt lautet:
„I. Abschnitt
Ziele
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S.1, – im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet.
Begriffsbestimmungen
§ 1a.
(1)Absatz einsUmweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Artikel 4, der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3)Absatz 3Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4)Absatz 4Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5)Absatz 5Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6)Absatz 6Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.
(7)Absatz 7Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß Paragraph 292, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8)Absatz 8Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang römisch fünf der EMAS-Verordnung.
(9)Absatz 9Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.“
3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 2 wird folgende Abschnitsüberschrift eingefügt: Vor Paragraph 2, wird folgende Abschnitsüberschrift eingefügt:
„II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 2 lautet:Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:
„Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1)“ die Wortfolge „durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120“ eingefügt.In Paragraph 2, Abs. 2 wird nach dem Wort Hochschulbildung (Absatz , Z1) die Wortfolge durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz , Z2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und dem Abs. 3 folgende Z 3 und Z 4 angefügt:In Paragraph 2, Abs. 3 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort oder ersetzt und dem Abs. 3 folgende Z 3 und Z 4 angefügt:
eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 2, Abs. 4 Z 2 lautet:
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder
gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 wird folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 2, wird folgender Abs. 4a eingefügt:
(4a)Absatz 4 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 2, Abs. 5 Z 2 lautet:
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102.“eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 5 Z 3 lit. b wird der Wortlaut „gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ durch „gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.In Paragraph 2, Abs. 5 Z 3 Litera b, wird der Wortlaut gemäß Paragraph 9, Absatz , AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, durch gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1)“ die Wortfolge „durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ eingefügt.In Paragraph 3, Abs. 2 wird nach dem Wort Hochschulbildung (Absatz , Z1) die Wortfolge durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz , Z2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 3, Abs. 4 Z 2 lautet:
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und
die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Höchstausmaß von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren“ und die Wortfolge „im Höchstausmaß von einem Jahr“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr“ersetzt. In Paragraph 3, Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge im Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Wortfolge im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und die Wortfolge im Höchstausmaß von einem Jahr durch die Wortfolge im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahrersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 3 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 3, Abs. 5 Z 2 lautet:
eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;“eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102;“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 3 Abs. 5 Z 3 lit. b wird der Wortlaut „gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ durch „gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.In Paragraph 3, Abs. 5 Z 3 Litera b, wird der Wortlaut gemäß Paragraph 9, Absatz , AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, durch gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102 ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des § 4 lautet:Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:
„Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern“
17.Novellierungsanordnung 17, § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 4, Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 4 Abs. 2 lautet.Paragraph 4, Abs. 2 lautet.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz-EZG) erlassen.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. römisch eins Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz-EZG) erlassen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.“Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des § 5 lautet:Die Überschrift des Paragraph 5, lautet:
„Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter“
22.Novellierungsanordnung 22, § 5 Abs. 1und 2 lautet:Paragraph 5, Abs. 1und 2 lautet:
(1)Absatz einsDie Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
die Anforderungen nach den §2 und 4 Abs. 1 erfüllt,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt unddie Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und
sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(2)Absatz 2Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,entsprechend Anhang römisch fünf Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach Paragraph 4, Abs. 1 Z 1 erfüllt,
die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,
über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,
nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen undgewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und
sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 5 Abs. 4 wird der Wortlaut „AWG“ durch den Wortlaut „AWG 2002“ ersetzt.In Paragraph 5, Abs. 4 wird der Wortlaut AWG durch den Wortlaut AWG 2002 ersetzt.
23a.Novellierungsanordnung 23a, In § 5 Abs. 5, § 6 Z 2, § 7, § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 24 und § 29 Z 1 und 3 wird der Ausdruck „EMAS-V II“ durch den Ausdruck „EMAS-Verordnung“ ersetztIn Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Ziffer 2,, Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 24 und Paragraph 29, Ziffer eins und 3 wird der Ausdruck EMAS-V römisch II durch den Ausdruck EMAS-Verordnung ersetzt
24.Novellierungsanordnung 24, § 5 Abs. 6 lautet: Paragraph 5, Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emssionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist nur ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.“Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 8, des Emssionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß Paragraph 10, des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist nur ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Abs. 7 angefügt:
(7)Absatz 7Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.“Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß Paragraph 4, Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird angefügt:
(2)Absatz 2Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutacher oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 8 wird die Wortfolge „dem Widerruf der Zulassung“ durch die Wortfolge „der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge dem Widerruf der Zulassung durch die Wortfolge der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 9 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 9, Abs. 1 und 2 lautet:
(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;
Bezeichnung des NACE-Codes;
Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 9 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:In Paragraph 9, werden folgende Absatz 2 a,, 2b und 2c eingefügt:
(2a)Absatz 2 aDer Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2b)Absatz 2 bDer Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2c)Absatz 2 cDer Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 10 Abs.1 lautet:Paragraph 10, Absatz , lautet:
(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.“Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch fünf der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.“Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang römisch fünf Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins a, Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Pflichten des Umweltgutachters
§ 11.Paragraph 11,
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 12 und seine Überschrift lauten: Paragraph 12 und seine Überschrift lauten:
„Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsAls Umweltgutachter können tätig werden:
die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14 eingetragenen Umweltgutachter;die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß Paragraph 14, eingetragenen Umweltgutachter;
Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
Ort und Zeit der Prüfung,
Anschrift und Ansprechpartner,
das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.
(2)Absatz 2Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3§ 10 Abs. 2 und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.Paragraph 10, Abs. 2 und Paragraph 11, gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.
(4)Absatz 4Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.“
35.Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift zu § 13 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
„Aufhebung und Einschränkung der Zulassung“
36.Novellierungsanordnung 36, § 13 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 lautet:Paragraph 13, Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 lautet:
nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zu-lassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zu-lassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang römisch fünf Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 13 Abs. 1wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Abs. 1wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung ist bei Vorliegen der in den Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen jedenfalls endgültig aufzuheben.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11“ durch die Wortfolge „gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11“ und die Wortfolge „innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht“ durch die Wortfolge „der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten“ ersetzt.In Paragraph 13, Abs. 3 wird die Wortfolge gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß Paragraph 10, Absatz , oder die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 11, durch die Wortfolge gegen die Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz , oder Paragraph 11 und die Wortfolge innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht durch die Wortfolge der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.
41.Novellierungsanordnung 41, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Umweltgutachterlisten
§ 14.
(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:Die Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:
Name oder Organisationsbezeichnung;
Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Der II. Abschnitt erhält die Bezeichnung „III. Abschnitt“Der römisch II. Abschnitt erhält die Bezeichnung römisch III. Abschnitt
43.Novellierungsanordnung 43, In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Begriff „Organisationsverzeichnis“ durch den Begriff „EMAS-Organisationsverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 15, Abs. 1 und Abs. 2 wird der Begriff Organisationsverzeichnis durch den Begriff EMAS-Organisationsverzeichnis ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 15, Abs. 2 Z 2 lautet:
Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 15 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 1a Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 15, Abs. 2 Z 4 wird der Verweis Paragraph eins, Absatz , durch den Verweis Paragraph eins a, Absatz , ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.“
47.Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift zu § 16 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:
„Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Antrag auf Eintragung“ die Wortfolge „einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 15“hinzugefügt.In Paragraph 16, Abs. 1 wird nach der Wortfolge Der Antrag auf Eintragung die Wortfolge einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 15 h, i, n, z, u, g, e, f, ü, g, t,
49.Novellierungsanordnung 49, In § 16 Abs. 1 wird die die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt“ durch die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt“ ersetzt.In Paragraph 16, Abs. 1 wird die die Wortfolge Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz und 4 erfüllt durch die Wortfolge Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 16 werden folgende Abs. 1a, 1b und 1c eingefügt:In Paragraph 16, werden folgende Abs. 1a, 1b und 1c eingefügt:
„(1a)
Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn
eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,
glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I undglaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch eins und
die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1b)Absatz eins bEine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wennEine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn
die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,
die Organisation am Standort nachweisen kann,
dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,
dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,
über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,
die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit.c der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat unddie Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Artikel 2, Litera , der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und
dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und
die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1c)Absatz eins cDie Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 16 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 16, wird folgender Abs. 2a eingefügt:
(2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach Paragraph 15, Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a hinzugefügt:Dem Paragraph 16, Abs. 3 wird folgender Abs. 3a hinzugefügt:
(3a)Absatz 3 aEine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dassEine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 16 wird folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 16, wird folgender Abs. 5a eingefügt:
(5a)Absatz 5 aBeantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 16 Abs. 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln“ durch die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln“ ersetzt.In Paragraph 16, Abs. 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln durch die Wortfolge Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8)Absatz 8Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.“
60.Novellierungsanordnung 60, Der III. Abschnitt erhäl die Bezeichnung „IV. Abschnitt“.Der römisch III. Abschnitt erhäl die Bezeichnung römisch IV. Abschnitt.
61.Novellierungsanordnung 61, (Verfassungsbestimmung) § 21 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, lautet:
„§ 21.
(Verfassungsbestimmung) (1) Änderungen von Anlagen, die nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,
die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist,die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist,
der Behörde die Änderung angezeigt wird,
die Umwelterklärung vorgelegt wird,
der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,
dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,
welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und
dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes und der Länder zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.
Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und
die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V römisch II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.
(2)Absatz 2Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Absatz eins, Ziffer 5,) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.
(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5)Absatz 5Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.
(6)Absatz 6Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 5, ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.
(7)Absatz 7Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nicht abgeben.
(8)Absatz 8Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.
(9)Absatz 9Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.“Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22 a,, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
62.Novellierungsanordnung 62, (Verfassungsbestimmung) nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:(Verfassungsbestimmung) nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen
§ 21a. Paragraph 21 a,
(Verfassungsbestimmung)Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.“(Verfassungsbestimmung)Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist.“
(Verfassungsbestimmung)
Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.“Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist.“
63.Novellierungsanordnung 63, (Verfassungsbestimmung) § 22 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, lautet:
„§ 22.
( (1) Auf Antrag einer Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen. (Verfassungsbestimmung) (1) Auf Antrag einer Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.
(Verfassungsbestimmung)
(1) Auf Antrag einer Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen. (1) Auf Antrag einer Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.
(2)Absatz 2Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1
eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,
die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen
die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen
eine aktuelle Betriebsbeschreibung
ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002)ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 10, AWG 2002)
im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.
(3a)Absatz 3 aWeicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.
(3b)Absatz 3 bIm Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.
(3c)Absatz 3 cLiegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.
(4)Absatz 4Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.
(5)Absatz 5Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6 erhoben haben.Parteistellung in den Verfahren gemäß Absatz eins, haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Absatz 6, erhoben haben.
(6)Absatz 6Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
(7)Absatz 7Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder im Sinne des Abs. 1 zuständigen Behörden zu übermitteln.Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder im Sinne des Absatz eins, zuständigen Behörden zu übermitteln.
(8)Absatz 8Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(9)Absatz 9Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Konsolidierungsbehörde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.“
64.Novellierungsanordnung 64, (Verfassungsbestimmung) folgender § 22a samt Überschrift eingefügt.(Verfassungsbestimmung) folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt.
„Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
§ 22a. (Verfassungsbestimmung) (1) Ein nach Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides zu stellender Antrag auf eine nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 22 Abs. 1 genehmigungspflichtige Änderung der Anlage oder eine Anzeige gemäß § 21 ist, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, bei der Konsolidierungsbehörde gemäß § 22 Abs. 8 einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffend Änderungen, die dem AWG 2002 unterliegen, sind beim Landeshauptmann, Anträge auf Änderungen, die dem UVP-G 2000 unterliegen, sind bei der Landesregierung einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffend Änderungen einer Anlage, für die gemäß den §§ 99 und 100 des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG), BGBl. Nr. 215/1959, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, sind bei den nach den §§ 99 und 100 WRG 1959 zuständigen Behörden einzubringen. Der Antrag und die Anzeige gelten jeweils als Antrag auf Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides.Paragraph 22 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Ein nach Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides zu stellender Antrag auf eine nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen im Sinne des Paragraph 22, Abs. 1 genehmigungspflichtige Änderung der Anlage oder eine Anzeige gemäß Paragraph 21, ist, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, bei der Konsolidierungsbehörde gemäß Paragraph 22, Abs. 8 einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffend Änderungen, die dem AWG 2002 unterliegen, sind beim Landeshauptmann, Anträge auf Änderungen, die dem UVP-G 2000 unterliegen, sind bei der Landesregierung einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffend Änderungen einer Anlage, für die gemäß den Paragraphen 99 und 100 des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, sind bei den nach den Paragraphen 99 und 100 WRG 1959 zuständigen Behörden einzubringen. Der Antrag und die Anzeige gelten jeweils als Antrag auf Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides.
(2)Absatz 2Dem Antrag und der Anzeige gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
der konsolidierte Genehmigungsbescheid;
die nach den Materiengesetzen für das Änderungsverfahren oder die für das im Anzeigeverfahren gemäß § 21 vorgesehenen Unterlagen;die nach den Materiengesetzen für das Änderungsverfahren oder die für das im Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 21, vorgesehenen Unterlagen;
eine Darstellung der Teile des gültigen konsolidierten Genehmigungsbescheides, die von der Anlagenänderung voraussichtlich betroffen sind.
(3)Absatz 3Die Behörde kann von der Beibringung einzelner nach den Materiengesetzen geforderter Unterlagen absehen, sofern diese, insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden konsolidierten Genehmigungsbescheid, entbehrlich sind.
(4)Absatz 4Wird ein Antrag auf genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage gestellt, so hat die Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach den Materiengesetzen den konsolidierten Genehmigungsbescheid im Sinne der zu bewilligenden Änderungen fortzuschreiben. Wird eine Anzeige gemäß § 21 erstattet und liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Zurkenntnisnahme der Anzeige gemäß § 21 Abs. 4 vor, so hat die Behörde den konsolidierten Genehmigungsbescheid im Sinne der angezeigten Änderungen fort-zu-schreiben.Wird ein Antrag auf genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage gestellt, so hat die Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach den Materiengesetzen den konsolidierten Genehmigungsbescheid im Sinne der zu bewilligenden Änderungen fortzuschreiben. Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 21, erstattet und liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Zurkenntnisnahme der Anzeige gemäß Paragraph 21, Abs. 4 vor, so hat die Behörde den konsolidierten Genehmigungsbescheid im Sinne der angezeigten Änderungen fort-zu-schreiben.
(5)Absatz 5Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Anlagenänderung und Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides abgesprochen wird, hat jedenfalls zu enthalten
die nach den anzuwendenden Materienvorschriften vorgegebenen Bescheidinhalte, es sei denn, es liegen die Vorraussetzungen des § 21 Abs. 4 vor unddie nach den anzuwendenden Materienvorschriften vorgegebenen Bescheidinhalte, es sei denn, es liegen die Vorraussetzungen des Paragraph 21, Abs. 4 vor und
die Feststellung, wie der konsolidierte Konsens nunmehr lautet.
Die Feststellung über den konsolidierten Konsens gemäß Z 2 hat jedenfalls in einem eigenen Spruchpunkt zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die Behörde, bei der der Antrag oder die Anzeige im Sinne des Abs. 1 zulässigerweise eingebracht wird, ist zuständige Behörde zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides. Nach Erlass des Bescheides, mit dem der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, ist sie auch die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Dies gilt nicht hinsichtlich jener Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993 in der jeweils geltenden Fassung der Arbeitsinspektion obliegt.Die Behörde, bei der der Antrag oder die Anzeige im Sinne des Abs. 1 zulässigerweise eingebracht wird, ist zuständige Behörde zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides. Nach Erlass des Bescheides, mit dem der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, ist sie auch die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Dies gilt nicht hinsichtlich jener Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung der Arbeitsinspektion obliegt.
(7) (Verfassungsbestimmung)
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes. Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet der Umweltsenat. Der Instanzenzug betreffend Bescheide der nach den §§ 99 und WRG 1959 zuständigen Behörden, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, richtet sich nach dem WRG 1959. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes. Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet der Umweltsenat. Der Instanzenzug betreffend Bescheide der nach den Paragraphen 99 und WRG 1959 zuständigen Behörden, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, richtet sich nach dem WRG 1959.
(8)Absatz 8Im Verfahren zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides sind die betroffenen Materiengesetze nach Maßgabe der §§ 21 und 22a anzuwenden.“Im Verfahren zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides sind die betroffenen Materiengesetze nach Maßgabe der Paragraphen 21 und 22a anzuwenden.“
65.Novellierungsanordnung 65, (Verfassungsbestimmung) § 23 Abs. 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 23, Abs. 1 lautet:
„§ 23
. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
. (Verfassungsbestimmung)
(1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) festgestellt, unddie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Artikel 2, Litera e, EMAS-Verordnung) festgestellt, und
innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oderbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Litera l, EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.“Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Abs. 3a wieder hergestellt wurde.“
66.Novellierungsanordnung 66, In § 24 wird im ersten Satz vor der Wortfolge „eingetragene Organisationen“ die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß § 16“ eingefügt.In Paragraph 24, wird im ersten Satz vor der Wortfolge eingetragene Organisationen die Wortfolge in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingefügt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 24 Abs. 1 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „§ 9 Abs. 6 AWG“ durch den Klammerausdruck „§ 11 AWG 2002“ ersetzt.In Paragraph 24, Abs. 1 wird im ersten Satz der Klammerausdruck Paragraph 9, Absatz , AWG durch den Klammerausdruck Paragraph 11, AWG 2002 ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 25 wird im ersten Satz die Wortfolge „die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind“ durch die Wortfolge „die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind“ ersetzt.In Paragraph 25, wird im ersten Satz die Wortfolge die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind durch die Wortfolge die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen sind ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, Dem § 25 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Abs. 2 angefügt:
(2)Absatz 2Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so ist die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde nicht zur Durchführung einer Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V verpflichtet.Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. römisch II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so ist die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde nicht zur Durchführung einer Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß Paragraph 7, EPER-V verpflichtet.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 26 wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch den Begriff „Organisationen“ und der Begriff „EMAS-Organisation“ jeweils durch den Begriff „Organisation“ ersetzt.In Paragraph 26, wird der Begriff EMAS-Organisationen durch den Begriff Organisationen und der Begriff EMAS-Organisation jeweils durch den Begriff Organisation ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 26 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „§ 16 Abs. 3“ jeweils gestrichen.In Paragraph 26, Abs. 1 werden die Klammerausdrücke Paragraph 16, Absatz , jeweils gestrichen.
72.Novellierungsanordnung 72, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Für gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten Für gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten
die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz unddie Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz und
Aufzeichnungspflichten gemäß § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.“Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 17, AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 27 wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen“ ersetzt.In Paragraph 27, wird der Begriff EMAS-Organisationen durch die Wortfolge in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung „V. Abschnitt“Der bisherige römisch IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung römisch fünf. Abschnitt
75.Novellierungsanordnung 75, In § 29 entfällt die Wortfolge „bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002“In Paragraph 29, entfällt die Wortfolge bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002
76.Novellierungsanordnung 76, § 29 Z 4 lautet:Paragraph 29, Z 4 lautet:
Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt oder“Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt oder“
77.Novellierungsanordnung 77, § 33 Z 1 lautet:Paragraph 33, Z 1 lautet:
hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,