Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
(Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 13 werden die folgenden Abs. 14 bis 16 angefügt:
(14)Absatz 14„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.
(15)Absatz 15„Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.
(16)Absatz 16Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:
Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und
Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und 8, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 1 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4 bis 7, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 5, § 26, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 1 bis 5, § 54 Abs. 1, 2 und 3, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 64 Abs. 1 und 2, § 65, § 66 Abs. 2 und 3 und § 75, werden die Bezeichnungen „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ oder „Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:
das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:
Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat „Abs. 3 Z 1“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 Z 6 wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 2 Z 7 lautet:
Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:
Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 2 Z 10 lautet:
Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 4 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:
Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3“, „4“ und „5“. In der neuen Ziffer 3 wird die Wendung „gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993“ durch den Ausdruck „im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999“ ersetzt.§ 4 Abs. 3 Z 3 entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen 3, 4 und 5. In der neuen Ziffer 3 wird die Wendung gemäß §1 Absatz , des Futtermittelgesetzes1993 durch den Ausdruck im Sinne des Futtermittelgesetzes1999 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 3 Z 4 lautet:
Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 4 Abs. 6 erster Halbsatz lautet:
„Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 4 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „PMG“ wird durch den Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 4 Abs. 7 lautet:
(7)Absatz 7Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der römisch III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 4 Abs. 8 erster Halbsatz lautet:
„Die § 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 Abs. 6 wird durch Abs. 6 bis 8 ersetzt:Paragraph 17, Absatz 6, wird durch Absatz 6 bis 8 ersetzt:
(6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 über Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Absatz 4, über Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“
(7)Absatz 7Wird mit einem Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig zu erklären.Wird mit einem Bescheid gemäß Absatz 6, auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig zu erklären.
(8)Absatz 8Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.“Soweit von einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Absatz 4, nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 20 einschließlich der Überschrift lautet:
„Aus- und Einfuhr von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und Pestiziden
§ 20.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für die Vollziehung dieser Verordnung zuständig.
(2)Absatz 2Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft, unterliegen, nicht ausgeführt werden.Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union oder einem In-Verkehr-Setzensverbot nach diesem Bundesgesetz oder einer anderen Regelung des Bundes, die Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Pestizide betrifft, unterliegen, nicht ausgeführt werden.
(3)Absatz 3Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs römisch eins dieser Verordnung die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 21 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 21 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 71a GewO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 15)“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird der Klammerausdruck (Paragraph 71 a, GewO 1994) durch den Klammerausdruck (Paragraph 2, Absatz 15,) ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 21 Abs. 7 letzter Satz entfällt.Paragraph 21, Abs. 7 letzter Satz entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 24 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 24 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „in deutscher Sprache abgefasst“, die Wortfolge „unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 24 Abs. 1 entfallen die bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 24 Abs. 2 wird die Aufzählung „Z 5 bis 10“ durch „Z 5 bis 8“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „die mehr als 1 %“ durch die Wortfolge „die 1 % oder mehr“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge die mehr als 1 % durch die Wortfolge die 1 % oder mehr ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 24 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 25 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos zu übermitteln.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 29 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, samt Überschrift lautet:
„Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)
„§ 29.Paragraph 29,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.“ Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 Sitzung 1, zuständige Behörde.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 30 samt Überschrift lautet:
„In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDetergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß Paragraph 24 und gemäß Artikel 11, der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2)Absatz 2Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins,) nach den Vorschriften des Paragraph 24, zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,) Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 31 samt Überschrift lautet:
„Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31.Paragraph 31,
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.“ Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Artikel 6, der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 32 samt Überschrift lautet:
„Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsZum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2)Absatz 2In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.“In einer Verordnung nach Absatz eins, ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 33 samt Überschrift lautet:
„Datenblatt für Inhaltsstoffe
§ 33.Paragraph 33,
Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.“ Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, halten das Datenblatt im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Laborverzeichnis
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des römisch IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
(2)Absatz 2In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.“In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen.“
39.Novellierungsanordnung 39, In den Bestimmungen § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und § 46 Abs.3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.In den Bestimmungen § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und § 46 Absatz , wird die Bezeichnung Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch die Bezeichnung Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 36 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz lautet:
„In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 36 Abs. 3 wird Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 3, wird Wortfolge einmal jährlich durch die Wortfolge in regelmäßigen Abständen ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 37 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
43.Novellierungsanordnung 43, § 37 lautet:
(1)Absatz einsWer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.“Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (Paragraph 36,) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.“
(2)Absatz 2Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß Paragraph 39, Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.476 aus 1990, durch die Wortfolge Pflanzenschutzmittelgesetz1997 ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 40 einschließlich Überschrift lautet:
„In-Verkehr-Setzen von Giften
§ 40.
(1)Absatz einsWer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 41 Abs. 2 Z 1 lautet:
zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und“zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 41 Abs. 3 Z 2 lit a) entfällt die Wortfolge „und Universitätsinstitute".In Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,) entfällt die Wortfolge „und Universitätsinstitute".
48.Novellierungsanordnung 48, § 41 Abs. 3 Z 4 lautet:
Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 41 Abs. 3 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ ersetzt durch „(§ 128 der Gewerbeordnung 1994)“In § 41 Abs. 3 Z 5 wird der Klammerausdruck (§94 Z73 der Gewerbeordnung1994, Bundesgesetzblatt Nr.194) ersetzt durch (§128 der Gewerbeordnung1994)
50.Novellierungsanordnung 50, § 42 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.“Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 49, geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243,“ durch das Wort „Suchtmittelgesetz“ ersetzt.In § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge Suchtgiftgesetz1951, Bundesgesetzblatt Nr.243, durch das Wort Suchtmittelgesetz ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 46 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 46 Abs. 2 wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 47 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsBesitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15 ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 55 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 57 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 57 Abs. 4 entfällt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 58 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
60.Novellierungsanordnung 60, § 58 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 60 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 61 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
63.Novellierungsanordnung 63, § 62 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDie Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 64 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60“ ersetzt und die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ entfällt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 65 entfallen die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Beistrich davor.
66.Novellierungsanordnung 66, § 66 Abs. 4 entfällt.
67.Novellierungsanordnung 67, § 67 Abs. 1 Z 3 lautet:
entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden,“
68.Novellierungsanordnung 68, § 67 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gesetzt werden,“als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gesetzt werden,“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 69 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Zollrechtsdurchführungsgesetz“ durch das Wort „Zollrechts-Durchführungsgesetz“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 71 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 71, Abs. 1 Z 7 lautet:
der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, zuwiderhandelt,“
71.Novellierungsanordnung 71, § 71 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,“Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 Sitzung 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32,, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr setzt,“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 71 Abs. 1 Z 14 entfallen das Wort „verwendet“ und der Beistrich davor.In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 14, entfallen das Wort verwendet und der Beistrich davor.
73.Novellierungsanordnung 73, § 73 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.“Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Absatz 4, zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.“
74.Novellierungsanordnung 74, Dem § 73 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.“
75.Novellierungsanordnung 75, Der bisherige Text des § 75 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des § 75 erhält die Bezeichnung Absatz , Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
(2)Absatz 2Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 77 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und Abs. 4 ersetzt:§ 77 Abs. 3 wird durch folgende Absatz 3 und Absatz 4, ersetzt:
(3)Absatz 3§§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraphen 4,, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
(4)Absatz 4§ 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
77.Novellierungsanordnung 77, Dem § 77 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
(5)Absatz 5§§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.“Paragraphen 2, Absatz 16,, 29 bis 34, 67 Absatz eins, Ziffer 5 und 71 Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. römisch 30 , treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.“
78.Novellierungsanordnung 78, § 78 lautet:
„§ 78.
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 32 Abs. 1,gemäß § 32 Absatz eins,,
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.“