Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 2. SVÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 264 Abs. 2 bis 6 lauten:

  1. Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.
  3. Absatz 4Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  4. Absatz 5Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
      11. Strichaufzählung
        öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
      12. Strichaufzählung
        Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      13. Litera k
        sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      14. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  5. Absatz 6Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Im § 264 Abs. 6a Z 1 wird der Ausdruck Absatz , Z1 bis 6 durch den Ausdruck Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach § 613 wird folgender § 614 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx

§ 614. § 264 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 145 Abs. 2 bis 6 lauten:

  1. Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.
  3. Absatz 4Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  4. Absatz 5Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des § 60 Abs. 1,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 141) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
      11. Strichaufzählung
        öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
      12. Strichaufzählung
        Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      13. Litera k
        sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      14. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  5. Absatz 6Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Im § 145 Abs. 6a Z 1 wird der Ausdruck Absatz , Z1 bis 6 durch den Ausdruck Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach § 303 wird folgender § 304 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx

§ 304.

§ 145 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 136 Abs. 2 bis 6 lauten:

  1. Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.
  3. Absatz 4Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  4. Absatz 5Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des § 56 Abs. 1,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 132) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
      11. Strichaufzählung
        öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
      12. Strichaufzählung
        Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      13. Litera k
        sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      14. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  5. Absatz 6Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Im § 136 Abs. 6a Z 1 wird der Ausdruck Absatz , Z1 bis 6 durch den Ausdruck Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach § 292 wird folgender § 293 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx

§ 293.

§ 136 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.“