Bei der Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid (Carbon Dioxide Capture and Geological Storage – im Folgenden: CCS) wird CO2 aus Kraftwerks- und Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in geeignete geologische Strukturen injiziert. Derzeit können die mit CCS verbundenen Gefahren und Umweltauswirkungen nicht verlässlich abgeschätzt werden.
Andererseits ist die Richtlinie 2009/31/EG, die die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid regelt, bis 25. Juni 2011 umzusetzen. Da es für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid in Österreich keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die den umfassenden Regelungen der Richtlinie 2009/31/EG Rechnung tragen, liegt bei bestehender Rechtslage seit Ablauf der Umsetzungsfrist ein vertragswidriger Zustand vor.
Durch die Richtlinie 2009/31/EG wurden u.a. auch die Richtlinie 85/337/EWG („UVP-Richtlinie“), die Richtlinie 2004/35/EG („Umwelthaftungsrichtlinie“) und die Richtlinie 2008/1/EG („IPPC-Richtlinie“) geändert.
Ein Verbot der dauerhaften geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, einschließlich der Exploration. Davon ausgenommen sind Forschungsvorhaben geringen Umfanges. Bis Ende 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren hat die Bundesregierung einen Bericht insbesondere über die internationalen Erfahrungen mit CCS zu erstellen.
Weiters sind Anpassungen im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, im Bundes-Umwelthaftungsgesetz, in der Gewerbeordnung 1994 sowie im Mineralrohstoffgesetz erforderlich.
Keine.
Es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Es ist mit keinen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.
Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.
Derzeit können weder der durch CCS mögliche Beitrag zum Klimaschutz noch die mit CCS verbundenen Gefahren und Umweltauswirkungen verlässlich abgeschätzt werden.
Keine.
Keine.
Das geplante Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG. Nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten auch das Recht, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.
Keine.
Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid wird in der Richtlinie 2009/31/EG geregelt, die bis 25. Juni 2011 umzusetzen ist.
Bei der Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid (Carbon Dioxide Capture and Geological Storage – im Folgenden: CCS) wird CO2 aus Kraftwerks- und Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete geologische Struktur injiziert. Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft nur die Exploration geologischer Strukturen, die sich zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid eignen, sowie die eigentliche Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
Derzeit befindet sich die CO2-Abscheidung und Speicherung allerdings noch im Entwicklungsstadium und es sind u.a. technische und sicherheitstechnische Fragenstellungen zu klären.
Nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2009/31/EG haben die Mitgliedsstaaten auch das Recht, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen. Aufgrund der angeführten Bedenken soll von diesem Recht Gebrauch gemacht werden.
Ein Verbot der dauerhaften geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, einschließlich der Exploration. Davon ausgenommen sind Forschungsvorhaben geringen Umfanges.
Für die erwähnten zulässigen Forschungsvorhaben ist vorzusehen, dass die Zustimmung des Bundes erforderlich ist, wenn dabei kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen genutzt werden.
Bis Ende 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren hat die Bundesregierung einen Bericht insbesondere über die internationalen Erfahrungen mit CCS zu erstellen.
Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid wird in der Richtlinie 2009/31/EG geregelt, die bis 25. Juni 2011 umzusetzen ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie die Mitgliedsstaaten auch das Recht, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen.
Es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.
Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG („Bergwesen“).
Keine.
Die Begriffsbestimmungen orientieren sich an jenen in Artikel 3, Ziffer eins und 8 der Richtlinie 2009/31/EG.
Unter „Speicherkomplex“ sind die die Speicherstätte und die umliegenden geologischen Gegebenheiten, die die allgemeine Speicherintegrität und die Speichersicherheit beeinflussen können (d.h. sekundäre Rückhalteformationen) zu verstehen (Artikel 3, Ziffer 6, der Richtlinie 2009/31/EG).
„Speicherstätte“ ist ein begrenzter Volumenbereich innerhalb einer geologischen Struktur, der für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid genutzt wird, mit den dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen (Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/31/EG).
Der Begriff der „geologischen Struktur“ ist in Paragraph eins, Ziffer 7, des Mineralrohstoffgesetzes definiert, wobei im vorliegenden Zusammenhang nur die die dort genannte erste Alternative („ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen“) in Betracht kommt.
Mit dem Begriff „Kohlenstoffdioxidströme“ kommt zum Ausdruck, dass nicht nur das abgeschiedene Kohlenstoffdioxid, sondern auch die technisch zwangsläufig oder zur Verbesserung der Überwachung beigefügten Stoffe erfasst werden.
Zu Ziffer 2, ist zu bemerken, dass unter der „geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ nicht auch die Injektion von Kohlenstoffdioxid zum nachweisbaren ausschließlichen Zweck der Verbesserung der Ausbringung an flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im Rahmen einer dem Mineralrohstoffgesetz unterliegenden Gewinnung flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Enhanced Hydrocarbon Recovery – EHR) zu verstehen ist. Injektion von Kohlenstoffdioxid zum vorgenannten Zweck ist vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/31/EG ausgenommen (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2009/31/EG) und daher nicht vom Verbot des Paragraph 2, Absatz eins, erfasst. Wird jedoch EHR mit der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid kombiniert, soll Paragraph 2, Absatz eins, für letztere gelten.
Aus den im Allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten Gründen sollen sowohl die Exploration als auch die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid verboten werden. Ein solches Verbot ist nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2009/31/EG zulässig.
Das Verbot der Exploration liegt u.a. darin begründet, dass durch höchst ungewisse Vorhaben derzeit sowohl wirtschaftlich als auch technisch mögliche und auch sinnvolle Nutzungen des Speicherkomplexes nicht blockiert werden sollen. Letzteres wäre aber im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie 2009/31/EG die Folge der Zulässigkeit einer Exploration.
Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren sowie die Exploration von geologischen Strukturen für solche Zwecke. Auf derartige Tätigkeiten findet auch die Richtlinie 2009/31/EG (siehe Artikel 2, Absatz 2,) keine Anwendung. Allerdings ist bei derartigen Vorhaben Paragraph 3, des Entwurfs zu beachten.
Zu Absatz 2, Ziffer eins, ist noch zu bemerken, dass auch bei Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte – diese stellen eine Explorationstätigkeit dar – nur weniger als 100 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid eingebracht werden dürfen. Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.
Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 MinroG gilt dieses Bundesgesetz u.a. für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eigen, sowie für die bergbautechnischen Aspekte des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen. Nach Paragraph 107, Absatz eins, MinroG ist der Bergbauberechtigte u.a. befugt, zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, MinroG angeführten Tätigkeiten Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern. Die vorgenannten Bestimmungen des MinroG haben für die nach Absatz eins, verbotene geologische Speicherung insofern keine praktische Bedeutung, als es für die Zulässigkeit eines Vorhabens auf die gesamte Rechtsordnung ankommt. Auf die in Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten zu Forschungszwecken finden Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 107, Absatz eins, MinroG Anwendung; damit sind u.a. die Bestimmungen über Betriebspläne, über verantwortliche Personen, über Bergbauanlagen, über Bergschäden usw. maßgeblich.
Die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren sowie die Exploration von geologischen Strukturen für solche Zwecke sind – wie auch zu Paragraph 2, ausgeführt – nicht verboten. Sofern dabei jedoch kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen genutzt werden, ist zu beachten, dass sowohl die Kohlenwasserstoffe als auch die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger im Eigentum des Bundes stehen (siehe Paragraph 4, Absatz 2, MinroG) und dem Bund das ausschließliche Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht im Bundesgebiet zusteht. Dem Aufsuchen, Gewinnen und Speichern von Kohlenwasserstoffen kommt der Vorrang gegenüber der Nutzung kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen für die Speicherung von Kohlenstoffdioxid zu. Eine derartige Abwägung ist auch in der Richtlinie 2009/31/EG vorgesehen (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie).
Für bestimmte Bereiche (sogenannte „Aufsuchungsgebiete“) bestehen zudem bürgerlichrechtliche Verträge mit Unternehmen des Kohlenwasserstoffbergbaus, mit denen diesen Unternehmen die Ausübung der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte im Aufsuchungsgebiet überlassen wurde. Aus diesen Verträgen resultieren auch Schutzpflichten des Bundes, die diesen bei einer Beeinträchtigung der Bergbaurechte schadenersatzpflichtig machen könnten. Es ist daher vorzusehen, dass solche kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen nur mit Zustimmung des Bundes genutzt werden dürfen.
Bei der Entscheidung über diese Zustimmung handelt es sich um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, weshalb zur Klarstellung vorgesehen ist, dass für diese Entscheidung – in Anlehnung an die Rechtslage in Bezug auf den Kohlenwasserstoffbergbau – die Bundesministerin/der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig ist (siehe Paragraph 6, Absatz eins,).
Wie oben im Allgemeinen Teil ausgeführt wurde, können die mit CCS verbundenen Gefahren und Umweltauswirkungen derzeit noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Bis Ende 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren soll daher die Bundesregierung, insbesondere unter Auswertung internationaler Erfahrungen mit CCS, einen Bericht erstellen, der den technischen Fortschritt und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen haben wird. Zusätzlich sind die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vorzuschlagen.
Paragraph 5, des Entwurfs enthält die erforderliche Strafbestimmung.
Paragraph 6, enthält die Vollzugsklausel.
Die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ist bis 25. Juni 2011 umzusetzen. Da mit dem geplanten Gesetz von der Ermächtigung der Richtlinie, die geologische Speicherung von CO2 auch im gesamten Hoheitsgebiet zu verbieten, Gebrauch gemacht wird, erübrigt sich eine Umsetzung jener Bestimmungen der Richtlinie, die die Zulässigkeit einer solchen Speicherung voraussetzen.
Die CCS-Richtlinie sieht neben Bestimmungen zur umweltverträglichen geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid vor (Artikel 31 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid – CCS-Richtlinie). Das UVP-G 2000 ist daher um die in dieser Richtlinie genannten UVP-relevanten Tatbestände zu ergänzen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Änderung des UVP-Gesetzes 2000 ergibt sich aus Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG („Umweltverträglichkeitsprüfung“).
Durch das UVP-G 2000 wird nun auch Artikel 31, der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid umgesetzt.
Gemäß Artikel 31 der CCS-Richtlinie ist für Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen des Anhanges römisch eins der UVP-Richtlinie (dies sind u.a. thermische Kraftwerke) oder mit einer jährlichen Abscheidung von insgesamt 1,5 Millionen t CO2 eine UVP durchzuführen. In Anbetracht des hohen Energiebedarfs der CO2-Abscheidung wird diese Technologie zukünftig wohl nur bei großen Emissionsquellen wie zum Beispiel thermischen Kraftwerken zum Einsatz kommen. Eine neue Litera b, in Ziffer 4 regelt nun die UVP-Pflicht für CO2-Abscheideanlagen in thermischen Kraftwerken.
Der Transport von Kohlenstoffdioxidströmen in Rohrleitungen ist ab einer Länge von 40 km und einem Durchmesser von 800 mm nach Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie zwingend einer UVP zu unterziehen. Gemäß Anhang römisch II der UVP-Richtlinie hat der Mitgliedstaat zusätzlich für kleinere Projekte, je nach Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, geeignete Schwellenwerte festzulegen. Recherchen haben ergeben, dass CO2-Pipelines üblicherweise mit Durchmessern zwischen 200 und 400 mm ausgelegt werden, die größten Anlagen (in den USA) verfügen derzeit über einen Durchmesser von maximal 30 Zoll (= 762 mm). Um realistische Projekte zu erfassen, wird daher der Schwellenwert für den Innendurchmesser für Spalte 1-Vorhaben (Litera b,) mit 300 mm vorgesehen. Für derartige Vorhaben in bestimmten schutzwürdigen Gebieten (Litera d, in Spalte 3) wird – wie derzeit auch in Deutschland vorgesehen – der Innendurchmesser bei 150 mm festgelegt. Der Transport des CO2 erfolgt aus Kostengründen in verdichtetem Zustand, d.h. bei hohem Druck im verflüssigten oder überkritischen Aggregatzustand (d.h. bei Umgebungstemperatur und einem Druck von über 7,4 MPa). Verdichterstationen oder Pumpen sind daher – wie auch bei Erdgaspipelines – in bestimmten Abständen notwendig.
Speicherstätten zur geologischen Speicherung von CO2 gemäß der CCS-Richtlinie sind einer UVP zu unterziehen. Ausgenommen davon sind gemäß Artikel 2, Absatz 2, dieser Richtlinie Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. Ein entsprechender Tatbestand wird daher in Ziffer 29 a, vorgesehen.
Eine Speicherstätte i.S. der CCS-Richtlinie ist ein begrenzter Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO2 genutzt wird, mit den dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen.
Anlagen zur CO2-Abscheidung können auch bei Industrieanlagen mit hohen CO2-Emissionen installiert werden. Die neue Ziffer 89, soll – subsidiär zu Ziffer 4, (thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen) – diese Anwendungsfälle abdecken. Denkbar sind derartige Anlagen nach derzeitigem Wissenstand in der Eisen- und Stahlerzeugung, in Raffinerien sowie in der Zementerzeugung. Da dieser Tatbestand eine Umsetzung des Anhanges römisch II der UVP-Richtlinie darstellt, hat der Mitgliedstaat hierfür geeignete Schwellenwerte festzulegen.
Paragraph 2, regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, wobei ein Umweltschaden durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden muss. Aus kompetenzrechtlichen Gründen wurde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezüglich Schädigungen von Gewässern auf die Ziffer eins bis 14 des Anhangs 1, in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bezüglich der Schädigungen des Bodens auf die Ziffer eins bis 11 des Anhangs 1 abgestellt. Durch die Anfügung einer Ziffer 15, in Anhang 1 war eine entsprechende Ergänzung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, erforderlich.
Anpassung an unionsrechtliche Formulierung.
Die redaktionelle Änderung im zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 5, war im Hinblick auf die Vorbildbestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 und die dort verwendete Pluralbezeichnung erforderlich.
Anpassung an unionsrechtliche Formulierung.
Anpassung an unionsrechtliche Formulierung.
Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Jänner 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, Sitzung 8, stellt eine Kodifizierung der gleichlautenden und mehrfach geänderten Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Sitzung 26, dar. Anhang 1 Ziffer eins und Ziffer 12, waren daher entsprechend anzupassen.
Mit Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, am 14. Juni 2011 tritt das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, außer Kraft. Anhang 1 Ziffer 6, war daher entsprechend anzupassen.
Durch Artikel 34, der Richtlinie 2009/31/EG wurde die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG dahingehend abgeändert, dass dem Tätigkeitskatalog in Anhang römisch III der Umwelthaftungsrichtlinie eine neue Ziffer 14, angefügt wurde. Der Betrieb von Speicherstätten zur geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG war daher auch in den Tätigkeitskatalog in Anhang 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes aufzunehmen.
Im Zuge der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erfolgt eine Ergänzung der so genannten „IPPC-Tätigkeiten“ (Tätigkeiten, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung genannt werden) durch die Abscheidung von CO2-Strömen aus „IPPC-Anlagen“ – siehe Artikel 37, der Richtlinie 2009/31/EG.
Die Anwendung dieser im Entwicklungsstadium befindlichen Technologie kommt in erster Linie bei Kohlekraftwerken in Betracht, ist aber auch bei anderen Branchen, wie zB der Eisen- und Stahlindustrie, grundsätzlich denkmöglich. Im Sinne einer vollständigen Richtlinienumsetzung soll eine entsprechende Ergänzung der Anlage 3 zur GewO 1994 erfolgen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur vorgeschlagenen Änderung der Gewerbeordnung 1994 ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).
Paragraphen 121 bis 121e MinroG dienen der Umsetzung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („IPPC-Richtlinie“). Diese Richtlinie wurde durch Artikel 37, der „CCS-Richtlinie“ dahin gehend ergänzt, dass auch die Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, MinroG für die Zwecke der geologischen Speicherung unter die „IPPC-Richtlinie“ fallen. Es soll in das Mineralrohstoffgesetz daher ein neuer Paragraph 121 f, eingefügt werden, der die Paragraphen 121 bis 121e MinroG auch auf die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, MinroG für anwendbar erklärt (Absatz eins,).
Paragraph 121 f, Absatz 2, dient der Klarstellung, dass die durch die Anlagenrechtsnovelle 2006 in der Ziffer eins, der Einleitung zur Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 vorgesehene Regelung, dass „Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen“, keine IPPC-Anlagen sind, auch für dem MinroG unterliegende IPPC-Anlagen gilt. Eine entsprechende Regelung enthält auch die – durch die CCS-Richtlinie nicht geänderte – Ziffer eins, des Anhanges römisch eins der IPPC-Richtlinie.