Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (15. Ärztegesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt stehenden Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2, und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Die Heranziehung eines Turnusarztes zu Tätigkeiten an mehr als einer Abteilung oder Organisationseinheit im selben Zeitraum ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, kann ein Turnusarzt vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern er bereits
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden ist, und
    2. Ziffer 2
      über die für eine vorübergehende Tätigkeit ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt,

wobei die Heranziehung dieses Turnusarztes zu Tätigkeiten an mehr als einer Abteilung oder Organisationseinheit im selben Zeitraum unzulässig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3 a, entfällt am Ende der Ziffer 4, der Ausdruck „sowie“, am Ende der Ziffer 3, wird der Beistrich durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt und danach folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5 b, samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 5 b,

Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. Ziffer eins
    über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
  2. Ziffer 2
    als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, oder
  3. Ziffer 3
    denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG),
sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Ziffer eins, ergibt sich eine allfällige Einschränkung der ärztlichen Berufsberechtigung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, entfallen die Ziffer eins und die Ziffernbezeichnung der Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche unter Berücksichtigung einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden in einem Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuteilen. Zusätzlich zur Kernarbeitszeit sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Durch die Gestaltung der Kernarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Die konkrete Festlegung der Kernarbeitszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte (Dienstgeber) bedarf der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG, oder sofern ein solches nicht besteht, der Österreichischen Ärztekammer. Wird keine Zustimmung erteilt, sind 25 Wochenstunden der Kernarbeitszeit in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG und des ARG nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche unter Berücksichtigung einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden in einem Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuteilen. Zusätzlich zur Kernarbeitszeit sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Durch die Gestaltung der Kernarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Die konkrete Gestaltung der Kernarbeitszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte (Dienstgeber) bedarf der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG, oder sofern ein solches nicht besteht, der Österreichischen Ärztekammer. Wird keine Zustimmung erteilt, sind 25 Wochenstunden der Kernarbeitszeit in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des Paragraph 11, wird der Ausdruck „ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches“ durch den Ausdruck „Ausbildung in einem Additivfach“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG und des ARG nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche unter Berücksichtigung einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden in einem Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuteilen. Zusätzlich zur Kernarbeitszeit sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Durch die Gestaltung der Kernarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Die konkrete Gestaltung der Kernarbeitszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte (Dienstgeber) bedarf der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG, oder sofern ein solches nicht besteht, der Österreichischen Ärztekammer. Wird keine Zustimmung erteilt, sind 25 Wochenstunden der Kernarbeitszeit in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, Absatz 5, erster und zweiter Satz lauten:

„Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem ein Berufssitz oder Dienstort des Antragsstellers besteht. Sofern ein solcher nicht besteht, ist der Antrag bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, Absatz 5, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer von Gruppenpraxen,“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Z 1, 2, 5 und 8 bis 13“ durch den Ausdruck „Z 1, 2, 2a, 5 und 7 bis 13 sowie 15 hinsichtlich einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 62 und 138)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „die erforderlichen Unterlagen“ durch den Ausdruck „im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Eintragungswerber“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Eintragungswerber“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 27, Absatz 9, wird nach dem erster Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Eintragung in die Ärzteliste darf rückwirkend längstens bis zu drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 27, wird folgender Paragraph 28, samt Überschrift eingefügt:

„Amtswegige Einleitung von Eintragungsverfahren

Paragraph 28,

Die Österreichische Ärztekammer kann bei Verdacht, dass eine nicht in die Ärzteliste eingetragene Person ärztlich tätig ist und die allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfüllt, das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste von Amts wegen einleiten. Ab Verfahrenseinleitung gilt die das Verfahren betreffende Person als Eintragungswerber und Paragraph 27, Absatz 2, bis 11 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der Berufsausübung, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird;“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 7 a und 7b eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Firmenbuchnummer und Firmenwortlaut von Gruppenpraxen;
  2. Ziffer 7 b
    jede Änderung der Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 5 b,);“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Näheres über
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung der Ärzteliste,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Streichung (Austragung) aus der Ärzteliste, insbesondere auch über die Voraussetzungen einer rückwirkenden Eintragung gemäß Paragraph 27, Absatz 9, zweiter Satz,
    3. Ziffer 3
      Inhalt und Form des Ärzteausweises sowie
    4. Ziffer 4
      die, auch von Dienstgebern, zu erstattenden Meldungen betreffend Turnusärzte an die Ärztekammern, insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten und vollständigen Erfassung der in die Ärzteliste einzutragenden und aus der Ärzteliste zu streichenden Personen,
    ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten und vollständigen Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 31, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 3, der Ausdruck „sowie für“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch den Ausdruck „, sowie für“ ersetzt und danach folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    von Fachärzten vorgenommene Impfungen gegen Erkrankungen, sofern und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) diese Erkrankungen betreffend die Pandemiestufe 6 ausgerufen hat.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 37, Absatz 3, entfällt am Ende der Ziffer 2, der Ausdruck „und“, am Ende der Ziffer 3, wird der Punkt durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt und danach folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Nachweis einer der Art und dem Umfang des Risikos angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbaren Sicherheit oder gleichwertigen Vorkehrung, jeweils unter Angabe des Deckungsumfangs.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 54, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachtes einer strafbaren Handlung im Sinne des Absatz 5 und zum Wohl des Minderjährigen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 56, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Jedes Zuwiderhandeln gegen die verhängte Sperre ist verboten.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 58 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „ist der Lauf der Verjährungsfrist“ durch den Ausdruck „wird der Fortlauf der Verjährung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 58 a, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „Laufes der Verjährungsfrist“ durch den Ausdruck „Fortlaufes der Verjährung“ und weiters der Ausdruck „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist“ durch den Ausdruck „ab dem Tag des Beginns der Fortlaufshemmung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einen Berufssitz, einen Dienstort oder bei wohnsitzärztlicher Berufsausübung einen betreffenden Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat und“

Novellierungsanordnung 29, Am Beginn des Paragraph 76, Ziffer eins, wird vor dem Ausdruck „das Wahlverfahren“ der Ausdruck „die Voraussetzungen der Wählbarkeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 77, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nähere Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Wahlordnung (Paragraph 76,) zu regeln.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 91, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Umlagen der Kammerangehörigen sind festzusetzen unter Bedachtnahme auf deren
    1. Ziffer eins
      Art der Berufsausübung und
    2. Ziffer 2
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand eines der nachfolgenden Kriterien oder einer Kombination dieser Kriterien:
      1. Litera a
        Einnahmen (Umsätze),
      2. Litera b
        Einkünfte,
      3. Litera c
        Einkommen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 91, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a, bis 3e eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Höhe der Umlagen kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
  2. Absatz 3 bBei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein im Gesellschaftsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung festgesetzter Anteil am Umsatz und/oder Anteil am steuerrechtlichen Gewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Geschäftsführerbezüge von Gesellschaftern von Gruppenpraxen sind jedenfalls in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3 cDie Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
  4. Absatz 3 dFür den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
  5. Absatz 3 eNäheres zu den Umlagen, insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zur Festsetzung der Umlagehöhe, ist in der Umlagenordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 109, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge der beitragspflichtigen Kammerangehörigen sind festzusetzen unter Bedachtnahme auf deren
    1. Ziffer eins
      Leistungsansprüche,
    2. Ziffer 2
      Art der Berufsausübung und
    3. Ziffer 3
      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand eines der nachfolgenden Kriterien oder einer Kombination dieser Kriterien:
      1. Litera a
        Einnahmen (Umsätze),
      2. Litera b
        Einkünfte,
      3. Litera c
        Einkommen.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 109, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2d eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
  2. Absatz 2 bBei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein im Gesellschaftsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung festgesetzter Anteil am Umsatz und/oder Anteil am steuerrechtlichen Gewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Geschäftsführerbezüge von Gesellschaftern von Gruppenpraxen sind jedenfalls in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
  3. Absatz 2 cFür den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
  4. Absatz 2 dNäheres, insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zur Festsetzung der Beitragshöhe, ist in der Beitragsordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 109, Absatz 5, erster Satz entfällt das Wort „personenbezogen“.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 118 a, erster Satz wird der Ausdruck „Gesellschaften mit beschränlter Haftung“ durch den Ausdruck „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 118 d, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 5 Ziffer 6, bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 5 Ziffer 7, bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „des ärztlichen Berufes“ der Ausdruck „längstens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 138, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Wenn es zur Vermeidung von schweren Nachteilen, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes unbedingt erforderlich ist, ist die einstweilige Maßnahme zu verlängern. Außer Kraft tritt die einstweilige Maßnahme sowohl im Fall der erstmaligen Verhängung als auch in den Fällen der Verlängerung
    1. Ziffer eins
      unbeschadet des Absatz 7, mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens und
    2. Ziffer 2
      jedenfalls spätestens nach sechs Monaten nach ihrer Verhängung oder ihrer jeweiligen Verlängerung.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 139, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten“.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 180, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „(Paragraph 195, Absatz 7, Ziffer 3,)“.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 180, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 182, letzter Satz wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 199, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, oder 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, oder Absatz 3, oder Absatz 3 a,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 7, Paragraph 11, Absatz 6 “,, weiters der Ausdruck „§ 27 Absatz 2, oder Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 2, erster Satz und letzter Satz“ und der Ausdruck „§ 56 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 56 Absatz eins, oder 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 230, wird folgender Paragraph 231, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zur 15. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 231,

  1. Absatz einsDie Funktionsdauer des zum Zeitpunkt des 1. Juli 2011 amtierenden Disziplinarsenates und Disziplinaranwaltes in zweiter Instanz endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 oder durch Neubestellung gemäß Paragraphen 180 und 182 vor Ablauf des 31. Dezember 2012.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Paragraph 118 c, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 118 c,, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2012.
  3. Absatz 3Personen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, oder Absatz 5, eine Ausbildung begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach diesen Bestimmungen abzuschließen, auch wenn sie nach Beginn der Ausbildung die Eigenschaft als gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 5 b, erwerben.
  4. Absatz 4Absatz 3, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Absatz 3, ereignet haben.
  5. Absatz 5Absatz eins, sowie die Paragraphen 3 a und 5b treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 91, Absatz 3 und 3a bis 3e, Paragraph 109, Absatz 2 und 2a bis 2d sowie Paragraph 109, Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“