Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird verordnet:

§ 1.

Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.

§ 2.

Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 25. April 2004 festgesetzt.

§ 3.

Als Stichtag wird der 2. März 2004 bestimmt.

§ 4.

Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.