Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird verordnet:
Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 25. April 2004 festgesetzt.
Als Stichtag wird der 2. März 2004 bestimmt.
Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für beide Geschlechter.