Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d lauten:

  1. Litera c
    des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
  2. Litera d
    der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2 bis 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Geschäftsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
    3. Ziffer 3
      ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. September 2005 Seite 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
    5. Ziffer 5
      für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
  2. Absatz 3,Die Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, entfällt für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
    3. Ziffer 3
      Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, erster Satz lautet:

„Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn

  1. Ziffer eins
    die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
  2. Ziffer 2
    die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) ruht.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 14 j bis 14 l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „von der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer)“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang römisch fünf Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14 b, Absatz 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14 d, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 14 h, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Fachtierärzte haben sich in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 14 i, werden folgende Paragraphen 14 j, 14 k und 14 l angefügt:

Paragraph 14 j,

  1. Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 13,) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. Ziffer 2
      Apothekenrecht,
    3. Ziffer 3
      weitere von der Hauptversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

Paragraph 14 k,

  1. Absatz eins,Wird eine mindestens einjährige tierärztliche Tätigkeit (Praxisjahr) nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über die Weiterbildung gemäß Paragraph 14 k, Absatz 2, vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der der Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
  3. Absatz 3,Eine Prüfungsgebühr ist von der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

Paragraph 14 l,

Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in Paragraph 14 j, Absatz 2, genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.
  2. Absatz 2,Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „durch den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Für die Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für Praxisvertretungen hat die Hauptversammlung der Kammer ein Mindestentgelt vorsehen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 34, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  3. Absatz 5,Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 36, Absatz 5, wird folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    Die Erlassung von Richtlinien für die veterinärmedizinische fachliche Weiterbildung und die Zuerkennung einschlägiger Spezialistentitel.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 39, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 41, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 45, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 54, Absatz 2, wird die Wortfolge „Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 54, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge„von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 54, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Das befristete oder - im Falle des Paragraph 53, Absatz 2, - unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 59, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, danach das Wort „oder“ und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 62, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 64, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 64 b, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Mitglied weniger als 60 Monatsbeiträge geleistet, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 64 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist und das die Nichtausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölf mal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 64 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 66, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 68, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz eins, eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 3, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 45, Im römisch vier. Hauptstück wird nach der Überschrift „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ folgender Paragraph 68 a, eingefügt:

Paragraph 68 a,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:

Paragraph 75 a,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, d und e, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 11, erster Satz, Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14 b, Absatz 2,, Paragraph 14 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14 h, Absatz 3,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3 bis 5, Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 19,, Paragraph 39, Absatz 8,, Paragraph 41,, Paragraph 45, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und Litera b,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 64 b, Absatz 6,, Paragraph 64 e, Absatz eins,, Paragraph 64 g, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 5,, Paragraph 68, Ziffer 7,, Paragraph 68 a,, Paragraph 75 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 76, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2006, mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2006, geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14 h, Absatz 3, - im bisherigen Umfang bei.
  3. Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 nach den bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2006, geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins, lit. 3 anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins,, die Paragraphen 14 j, 14k und 14l und Paragraph 75 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2006, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  5. Absatz 5,Tierärzte, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben, sind vom Nachweis der in Paragraph 13, genannten Zusatzqualifikation befreit.
  6. Absatz 6,Eine Neuberechnung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes, die bereits vor In-Kraft-Treten der in Absatz eins, genannten Bestimmungen zuerkannt wurden, findet nicht statt, auch wenn in der Vergangenheit Teilleistungsansprüche erworben worden sind.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 76, lautet:

Paragraph 76,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der Paragraphen 54, Absatz 3 und 57 Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des Paragraph 14 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“