Regierungsvorlage

Bundesgesetz mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz , Ziffer 1 wird das Wort „ausschließlichen“ durch das Wort „überwiegenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im römisch IV a. Abschnitt des PresseFG wird nach Paragraph 12 b, folgender Paragraph 12 c, samt Überschrift hinzugefügt:

„Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften

Paragraph 12 c,

  1. Absatz einsZur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation unterstützt der Bund einmalig im Jahr 2020 in Ergänzung zu den bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, geregelten Fördermaßnahmen mit insgesamt 3 Mio Euro
    1. Ziffer eins
      Medieninhaber von Wochenzeitungen unter den Voraussetzungen in Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      Medieninhaber von Zeitschriften unter den Voraussetzungen in Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      Medieninhaber von Regionalzeitungen unter den Voraussetzungen in Absatz 4,
    4. Ziffer 4
      Medieninhaber von Onlinezeitungen und -zeitschriften unter den Voraussetzungen in Absatz 5,
    durch die Gewährung eines einmaligen Förderbetrags.
  2. Absatz 2Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in Paragraph 2, geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.
  3. Absatz 3Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt römisch II des Publizistikförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und Paragraph 2, Absatz 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Die Zeitschrift erscheint in einer Druckauflage von zumindest 5 000 Stück und der Großteil der Auflage ist in Österreich vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich;
    2. Ziffer 2
      die Zeitschrift dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung;
    3. Ziffer 3
      bei der Zeitschrift handelt es sich nicht um
      1. Litera a
        ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
      2. Litera b
        eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder
      3. Litera c
        eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder
      4. Litera d
        eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
      5. Litera e
        eine Publikation einer Interessenvertretung;
    4. Ziffer 4
      die Zeitschrift erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest viermal;
    5. Ziffer 5
      der Medieninhaber der Zeitschrift beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;
    6. Ziffer 6
      der Medieninhaber der Zeitschrift darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
  4. Absatz 4Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Absatz 2, in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Die Zeitung weist eine verbreitete Jahresauflage von 200 000 Stück auf;
    2. Ziffer 2
      die Zeitung dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Berichterstattung über Wirtschaft, Sport, kulturelle Veranstaltungen und Lokalpolitik;
    3. Ziffer 3
      bei der Zeitung handelt es sich nicht um
      1. Litera a
        ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
      2. Litera b
        eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder
      3. Litera c
        eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder
      4. Litera d
        eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
      5. Litera e
        eine Publikation einer Interessenvertretung;
    4. Ziffer 4
      die Zeitung erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest sechsmal;
    5. Ziffer 5
      der Medieninhaber der Zeitung beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;
    6. Ziffer 6
      der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
  5. Absatz 5Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Medieninhaber erzielte im Jahr 2019 mit der Bereitstellung des Mediums einen Umsatz von mindestens 15 000 Euro, höchstens aber 100 000 Euro, wobei zur Berechnung des Umsatzes die von Nutzern für die bereitgestellten journalistischen Inhalte geleisteten Zahlungen wie insbesondere jene für Abonnements und für einzelne kostenpflichtige Inhalte sowie Spenden von Nutzern und die mit dem Angebot erzielten Erlöse aus kommerzieller Kommunikation zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen einerseits Zahlungen von Nutzern für im Zusammenhang mit einem Abonnement vertriebene Zugaben oder Zusatzangebote und andererseits Beiträge von Gebietskörperschaften, politischen Parteien oder von einer politischen Partei nahestehenden Organisationen;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtumsatz des Medieninhabers wurde seinem überwiegenden Anteil nach aus dem Abonnementverkauf und dem Verkauf einzelner kostenpflichtiger Inhalte erwirtschaftet;
    3. Ziffer 3
      der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben;
    4. Ziffer 4
      der Medieninhaber muss die Umsatzzahlen durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, belegen, er hat gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen und die KommAustria kann vom Medieninhaber weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
  6. Absatz 6Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Absatz eins, genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.
  7. Absatz 7Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß Paragraph 17, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.
  8. Absatz 8Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,.
  9. Absatz 9Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Absatz 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.
  10. Absatz 10Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx zur Auszahlung zu bringen. Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“