Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994; Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz 5, Einleitungssatz wird der Ausdruck „§ 97 Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 121 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 151 a, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 126, Absatz eins, Einleitungssatz wird vor dem Wort „für“ der Ausdruck „unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3, zustehenden Rechte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 lauten:

  1. Ziffer 4
    die Vermittlung von Pauschalreisen,
  2. Ziffer 4 a
    die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen und
  3. Ziffer 5
    die Veranstaltung von Pauschalreisen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 127, samt Überschrift lautet:

„Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen

Paragraph 127,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteter Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden; soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden; eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden,
    2. Ziffer 2
      die Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die Vermittler verbundener Reiseleistungen von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird; ist ein solcher Vermittler für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab,
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Ziffer eins und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung,
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen,
    5. Ziffer 5
      das Begründen und die Beendigung der Berechtigung, auf Grund derer Gewerbeberechtigte die im Umfang ihrer Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeiten des Veranstaltens von Pauschalreisen sowie des Vermittelns verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, für die sie im Umfang der Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten haben, ausüben dürfen.
  2. Absatz 2Veranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, haben im Umfang des Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Absatz eins, Ziffer eins und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den Paragraphen 127 a bis 127c genannten Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit Paragraph 127 b, nicht anderes bestimmt.
  3. Absatz 3Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 2, erster Satz enthalten ist, erstattet werden.
  4. Absatz 4Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Nachweis der Sicherheit von gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erbringende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind im elektronischen Wege über das GISA einzubringen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraphen 127 a bis 127c samt Überschriften lauten:

„Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen

Paragraph 127 a,

Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikel 17 und des Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet.

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

Paragraph 127 b,

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß Paragraph 127, Absatz 2,, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.

Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen

Paragraph 127 c,

  1. Absatz einsIst der Reiseveranstalter nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtet.
  2. Absatz 2Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in Österreich verbundene Reiseleistungen oder bietet er die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 2, verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 365, samt Überschrift lautet:

„o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA

Paragraph 365,

  1. Absatz einsDas Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister sowie das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis werden automationsunterstützt geführt. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Behörden haben Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der Paragraphen 365 a,, 365b und 365d in das GISA einzutragen.
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber den Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Stadt Wien übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO wahrzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unbeschadet des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO jeder betroffenen Person sowie bei Anfragen von Behörden auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung ihrer Daten im Gewerbeinformationssystem Austria Verantwortlichen festzustellen. Sie trifft überdies die Verantwortung für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 365 d, lautet:

Paragraph 365 d,

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,
  2. Ziffer 2
    den Umsatz,
  3. Ziffer 3
    die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
  4. Ziffer 4
    den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
  5. Ziffer 5
    das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vornehmende Unternehmen,
  6. Ziffer 6
    die Zahlungsmodalitäten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 365 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins,, Paragraph 365 b, Absatz eins und Paragraph 365 d, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 12, Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Paragraph 365 d, Ziffer 2, genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 365 e, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4Die in Paragraph 365 a, Absatz eins,, Paragraph 365 b, Absatz eins und in Paragraph 365 d, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    eine Pauschalreise veranstaltet oder eine verbundene Reiseleistung vermittelt, ohne über die erforderliche Reiseleistungsausübungsberechtigung zu verfügen;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 367, Ziffer 34, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 93 bis 96 angefügt:

  1. Absatz 93Durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, umgesetzt.
  2. Absatz 94Paragraph 127,, Paragraph 127 a,, Paragraph 127 b,, Paragraph 127 c,, Paragraph 365,, Paragraph 365 d,, Paragraph 365 e, Absatz eins,, Paragraph 365 e, Absatz 4,, und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx treten mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx, jedoch spätestens am 1. Oktober 2018, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 367, Ziffer 34 und die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, mit der Maßgabe außer Kraft, dass Eintragungen in das Reiseveranstalterverzeichnis, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx aufrecht bestanden haben, als Reiseleistungsausübungsberechtigung weiter gelten und als solche vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) zu übernehmen sind.
  3. Absatz 95Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens ab 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 96Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 126, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“