Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel

2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel

3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel

4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wendung „körperliche Unversehrtheit,“ die Wendung „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 58, Absatz 4, entfallen die Wörter „oder beantragt“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wendung „dadurch fahrlässig“ durch die Wendung „dadurch, wenn auch nur fahrlässig,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, samt Überschrift eingefügt:

„Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt

Paragraph 91 a,

  1. Absatz einsWer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontroll- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 115, Absatz 3, wird nach der Wendung „zu beschimpfen,“ die Wendung „zu verspotten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 117, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 117, Absatz 4, wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 165, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den Paragraphen 223,, 229, 289, 293, 295 oder nach den Paragraphen 27, oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 196, samt Überschrift lautet:

„Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

Paragraph 196,

  1. Absatz einsWer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 207 a, Absatz 5, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Ziffer eins a,

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 207 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    2. Ziffer 2
      eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ durch die Wortfolge „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Wer eine sexuelle Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, unter den Umständen des Absatz eins, oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 218, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aWer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2 bWer eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 247, wird folgender Paragraph 247 a, samt Überschrift eingefügt:

„Staatsfeindliche Bewegung

Paragraph 247 a,

  1. Absatz einsWer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.
  4. Absatz 4Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5Nach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 270, Absatz eins, wird die Wendung „sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 278, Absatz 2, entfällt die Wendung „104a,“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 84“ durch den Verweis auf „§ 83“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30, Absatz eins, lautet die Ziffer 9 a, :,

  1. Ziffer 9 a
    des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (Paragraph 247 a, Absatz 2, StGB),“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30, Absatz eins, wird nach Ziffer 9 a, folgende Ziffer 9 b, eingefügt:

  1. Ziffer 9 b
    des Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4,) und“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „bis 9a“ durch die Wendung „bis 9b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 35, folgender Absatz 36, eingefügt:

"(36) Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 165, Absatz eins und Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. x/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel eins,

in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.