Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Integrationsgesetz |
Artikel 2 | Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz |
Artikel 3 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Asylgesetzes 2005 |
Artikel 5 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
Artikel 6 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
Artikel 7 | Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 |
Artikel 1
Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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§ 1.Paragraph eins,
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Ziel
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§ 2.Paragraph 2,
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Integrationsbegriff
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§ 3.Paragraph 3,
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Geltungsbereich
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2. TEIL INTEGRATIONSMASSNAHMEN
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1. Hauptstück Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
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§ 4.Paragraph 4,
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Deutschkurse
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§ 5.Paragraph 5,
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Werte- und Orientierungskurse
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§ 6.Paragraph 6,
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Mitwirkungspflichten und Sanktionen
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2. Hauptstück Sprachförderung und Orientierung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige
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§ 7.Paragraph 7,
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Integrationsvereinbarung
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§ 8.Paragraph 8,
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Zuständigkeit
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§ 9.Paragraph 9,
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Modul 1 der Integrationsvereinbarung
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§ 10.Paragraph 10,
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Modul 2 der Integrationsvereinbarung
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§ 11.Paragraph 11,
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Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
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§ 12.Paragraph 12,
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Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2
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§ 13.Paragraph 13,
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Integrationskurse
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§ 14.Paragraph 14,
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Kostenbeteiligung
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§ 15.Paragraph 15,
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Meldeverpflichtungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Integrationsförderung
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3. TEIL
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INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN
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1. Hauptstück Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat
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§ 17.Paragraph 17,
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Expertenrat für Integration
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§ 18.Paragraph 18,
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Aufgaben des Expertenrats für Integration
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§ 19.Paragraph 19,
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Integrationsbeirat
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§ 20.Paragraph 20,
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Aufgaben des Integrationsbeirats
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2. Hauptstück Integrationsmonitoring und Integrationsforschung
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§ 21.Paragraph 21,
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Integrationsmonitoring
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§ 22.Paragraph 22,
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Forschungskoordinationsstelle
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4. TEIL
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STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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§ 23.Paragraph 23,
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Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung
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§ 24.Paragraph 24,
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Datenverwendung
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§ 25.Paragraph 25,
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Vollziehung
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§ 26.Paragraph 26,
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Verweisungen
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§ 27.Paragraph 27,
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Inkrafttreten
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§ 28.Paragraph 28,
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Übergangsbestimmungen
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1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas Ziel dieses Bundesgesetzes besteht in der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht).
(2)Absatz 2Österreichs liberales und demokratisches Staatswesen beruht auf Werten und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen. Diese identitätsbildende Prägung der Republik Österreich und ihrer Rechtsordnung ist zu respektieren. Sie bildet die Grundlage für das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit für den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich. Dies zu wahren ist ebenfalls Ziel dieses Bundesgesetzes.
Integrationsbegriff
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIntegration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. Integration erfordert insbesondere, dass die Zugewanderten aktiv an diesem Prozess mitwirken, die angebotenen Integrationsmaßnahmen wahrnehmen und die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates anerkennen und respektieren. Auch alle staatlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Integrationsprozess durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen zu leisten. Integration als gesamtgesellschaftlicher Prozess erfordert ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und setzt einen aktiven Beitrag jeder einzelnen Person in Österreich im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten voraus.
(2)Absatz 2Integrationsmaßnahmen sollen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Zentral sind dabei die Teilhabe durch Erwerbsarbeit, der Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten, die Gleichstellung der Geschlechter und das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft soll den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen.
Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:
Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,Asylberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005,
Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG).Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die rechtmäßig niedergelassen sind (Paragraph 2, Absatz 2, NAG).
2. TEIL
INTEGRATIONSMASSNAHMEN
1. Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Deutschkurse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.
(2)Absatz 2Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.
(3)Absatz 3Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.Kursmaßnahmen gemäß Absatz 2, Litera a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
Werte- und Orientierungskurse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
(2)Absatz 2Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.Werte- und Orientierungskurse gemäß Absatz eins, sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
(3)Absatz 3Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien (grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung) sowie die Regeln eines friedlichen Zusammenlebens zu vermitteln. Die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben sind als solche grundlegenden Werte jedenfalls zu behandeln.
(4)Absatz 4Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des § 4 Abs. 1 haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.Die Curricula der Deutschkurse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, haben die Inhalte der Werte- und Orientierungskurse zu umfassen, die dort vertiefend zu behandeln sind. Der Österreichische Integrationsfonds hat dazu entsprechende Curricula für die Deutsch-Sprachniveaus A1 bis B2 den Kursträgern zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflichten und Sanktionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAsyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 67, AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2)Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Abs. 1 haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.(Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Absatz eins, haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.
(3)Absatz 3Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.Für Personen, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, AlVG.
2. Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige
Integrationsvereinbarung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 3, Ziffer 3,) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (Paragraph 14,) eine Kostenbeteiligung.
(2)Absatz 2Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
(3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
Zuständigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsBehörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16,, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG).Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG).
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Absatz 3Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4)Absatz 4Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oderüber einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Absatz 5Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Absatz 6Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Absatz 7Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Absatz 2Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oderüber eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Absatz 4Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2)Absatz 2Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4)Absatz 4Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,
(5)Absatz 5Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6)Absatz 6Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2)Absatz 2Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4)Absatz 4Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,
(5)Absatz 5Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6)Absatz 6Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Integrationskurse
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsIntegrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1 (§ 11). Integrationskurse werden von zertifizierten Kursträgern gemäß Abs. 2 und 3 angeboten und bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1 (Paragraph 11,). Integrationskurse werden von zertifizierten Kursträgern gemäß Absatz 2 und 3 angeboten und bilden eine der in Paragraph 14, genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Absatz 2Die Zertifizierung der Kursträger aufgrund eines schriftlichen Antrags und die Evaluierung der Integrationsprüfung sowie der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kursträger werden zur Durchführung der Integrationskurse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
(3)Absatz 3Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(4)Absatz 4Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, oder der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Kostenbeteiligung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsFamilienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
(2)Absatz 2Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der FamilienangehörigeEine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.
Meldeverpflichtungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie zertifizierten Kursträger gemäß § 13 Abs. 2 haben dem Österreichischen Integrationsfonds die Teilnehmer von Integrationskursen spätestens mit Beginn der Kurse mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen zu ermöglichen.Die zertifizierten Kursträger gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben dem Österreichischen Integrationsfonds die Teilnehmer von Integrationskursen spätestens mit Beginn der Kurse mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten an den Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Integrationsprüfungen zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, haben der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß § 11 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 4 zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 2 Z 1 oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.Um die ordnungsgemäße Erfüllung der Integrationsprüfungen sicherzustellen, haben der Österreichische Integrationsfonds und die von ihm gemäß Paragraph 11, Absatz 4, bzw. Paragraph 12, Absatz 4, zertifizierten Einrichtungen, die Integrationsprüfungen durchführen, der Behörde auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) erfüllt hat. Zu diesem Zweck sind Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Kursteilnehmers sowie gegebenenfalls das Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung zu übermitteln.
Integrationsförderung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsRechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 3 Z 3) kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Paragraph 3, Ziffer 3,) kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.
(2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
(3)Absatz 3Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
(4)Absatz 4Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
(5)Absatz 5Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
3. TEIL
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN
1. Hauptstück
Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat
Expertenrat für Integration
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsZur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.
(2)Absatz 2Der Expertenrat kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben des Expertenrats für Integration
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Expertenrat für Integration
unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.
(2)Absatz 2Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
Integrationsbeirat
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an
je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;
ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).
(3)Absatz 3Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben des Integrationsbeirats
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Integrationsbeirat
dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) und kann dazu Stellung nehmen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von Paragraph 21, Absatz 2, umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
2. Hauptstück
Integrationsmonitoring und Integrationsforschung
Integrationsmonitoring
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsZum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
(2)Absatz 2Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (Paragraph 20, Absatz 2,), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:
die Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;
die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;
die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;
die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen (inklusive derjenigen, die sich in Schulungsmaßnahmen befinden), der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;
die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß Paragraph 8 e, SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;
die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;
die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;
die Anzahl der Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der BMS belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;
die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.
(3)Absatz 3Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die VertreterAls zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß Paragraph 19, Absatz 2, hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter
des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 8,
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 9,,
der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,der Bundesländer die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 10,,
des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 11,,
das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 12,
zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (Paragraph 19, Absatz 2,) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handelt, zu übermitteln.
(5)Absatz 5Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.
Forschungskoordinationsstelle
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsZum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);erfasst bestehendes Studienmaterial (Paragraph 21, Absatz 2,);
nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
(3)Absatz 3Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.
4. TEIL
STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsWer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegen lässt oder
für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer bei der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.Wer Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, oder Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(5)Absatz 5Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.Strafbehörde in den Fällen der Absatz eins bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Datenverwendung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist; die Datenverwendung ist im Rahmen des § 8 Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachniveau und Muttersprache.Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist; die Datenverwendung ist im Rahmen des Paragraph 8, Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14,, Sprachniveau und Muttersprache.
(2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.
(3)Absatz 3Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten sechs Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Absatz eins, übermittelten Daten sechs Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
Vollziehung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung
des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
betraut.
(2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3,, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Verweisungen
§ 26.Paragraph 26,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in Paragraph 6, Absatz 2, in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
Übergangsbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Artikel 2
Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit
(Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG)
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.
Verhüllungsverbot
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsWer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(2)Absatz 2Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 2, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. Paragraph 86, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt sinngemäß.
Vollziehung
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2015, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. Hauptstück des 1.Teiles.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. Hauptstück des 1. Teiles und die Einträge zu den §§ 17 und 18.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. Hauptstück des 1. Teiles und die Einträge zu den Paragraphen 17 und 18.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 wird in Z 6 das Zitat „§ 14a“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird in Ziffer 6, das Zitat „§ 14a“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 14 bis 16 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 14 bis 16 samt Überschriften entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, Das 5. Hauptstück des 1. Teiles entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 1a wird in Z 1 das Zitat „§ 14a“ durch das Zitat „§ 9 IntG“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins a, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 14a“ durch das Zitat „§ 9 IntG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21a wird in Abs. 3 das Zitat „§§ 14a und 14b“ durch das Zitat „§§ 9 und 10 IntG“ ersetzt.In Paragraph 21 a, wird in Absatz 3, das Zitat „§§ 14a und 14b“ durch das Zitat „§§ 9 und 10 IntG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 41a wird in Abs. 9 nach dem Wort „Integrationsvereinbarung“ das Zitat „(§ 9 IntG)“ eingefügt.In Paragraph 41 a, wird in Absatz 9, nach dem Wort „Integrationsvereinbarung“ das Zitat „(Paragraph 9, IntG)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 12 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 14b“ durch das Zitat „§ 10 IntG“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 12, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 14b“ durch das Zitat „§ 10 IntG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 77 Abs. 1 entfällt die Z 3.In Paragraph 77, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3,
11.Novellierungsanordnung 11, In § 77 Abs. 2 wird in Z 4 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie entfällt Z 5.In Paragraph 77, Absatz 2, wird in Ziffer 4, der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie entfällt Ziffer 5,
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 81 werden nach Abs. 35 folgende Abs. 36 bis 40 angefügt:Dem Paragraph 81, werden nach Absatz 35, folgende Absatz 36 bis 40 angefügt:
„(36)Absatz 36Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
(37)Absatz 37Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
(38)Absatz 38Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG.
(39)Absatz 39Verfahren gemäß § 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 zu Ende zu führen.Verfahren gemäß Paragraph 45, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, zu Ende zu führen.
(40)Absatz 40§ 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 begangen wurden, weiter.“Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, begangen wurden, weiter.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 82 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 82, wird nach Absatz 21, folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Die §§ 11 Abs. 2 Z 6, 20 Abs. 1a Z 1, 21a Abs. 3, 41a Abs. 9, 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 12 Z 2, 77 Abs. 2 Z 4, 81 Abs. 36 bis 40 und 83 Z 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 14 bis 16 samt Überschriften, das 5. Hauptstück des 1. Teiles, § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sowie § 83 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes außer Kraft.“Die Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer 6,, 20 Absatz eins a, Ziffer eins,, 21a Absatz 3,, 41a Absatz 9,, 45 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 12, Ziffer 2,, 77 Absatz 2, Ziffer 4,, 81 Absatz 36 bis 40 und 83 Ziffer 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Paragraphen 14 bis 16 samt Überschriften, das 5. Hauptstück des 1. Teiles, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 83, Ziffer 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes außer Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 83 wird in Z 2 der Beistrich nach dem Wort „Inneres“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 3 und 4; Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung 3.In Paragraph 83, wird in Ziffer 2, der Beistrich nach dem Wort „Inneres“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Ziffer 3 und 4; Ziffer 5, erhält die Ziffernbezeichnung 3.
Artikel 4
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 55 Abs. 1 wird in Z 2 das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt. In Paragraph 55, Absatz eins, wird in Ziffer 2, das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 IntG“ ersetzt.In den Paragraphen 56, Absatz eins, Ziffer 3 und 59 Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 IntG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 68 Abs. 1 wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „oder eines subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt und lauten Satz 3 bis 5:In Paragraph 68, Absatz eins, wird nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „oder eines subsidiär Schutzberechtigten“ eingefügt und lauten Satz 3 bis 5:
„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 sind auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.“„Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern zu gewähren, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Nach Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Inneres teilt dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds bis zum 31. März jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus den vorangegangenen Kalenderjahren mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist. Die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 68 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Gebietskörperschaften“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 3, wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Gebietskörperschaften“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 73 werden nach Abs. 15 folgende Abs. 16 und 17 angefügt:Dem Paragraph 73, werden nach Absatz 15, folgende Absatz 16 und 17 angefügt:
„(16)Absatz 16Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Die Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer 2,, 56 Absatz eins, Ziffer 3 und 59 Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(17)Absatz 17§ 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 68, Absatz eins,, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 52 Abs. 4 wird in Z 5 das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, wird in Ziffer 5, das Zitat „§ 14a NAG“ durch das Zitat „§ 9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 126 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 126, wird nach Absatz 17, folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 52 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 14 Abs. 2 Z 2 NAG“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 14 Absatz 2, Ziffer 2, NAG“ durch das Zitat „§ 7 Absatz 2, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10a Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 14b Abs. 2 NAG“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 IntG“ und die Wortfolge „nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem Integrationsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 14b Absatz 2, NAG“ durch das Zitat „§ 10 Absatz 2, IntG“ und die Wortfolge „nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem Integrationsgesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 64a erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014 angefügte Abs. 22 die Absatzbezeichnung „(24)“. Folgende Abs. 25 und 26 werden angefügt:In Paragraph 64 a, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, angefügte Absatz 22, die Absatzbezeichnung „(24)“. Folgende Absatz 25 und 26 werden angefügt:
„(25)Absatz 25Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, zu Ende zu führen.
(26)Absatz 26§ 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 83 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 83, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 81 SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.“Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 81, SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 103 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 103, wird nach Absatz 17, folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 83 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 83, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“