Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 13, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung“ der Ausdruck „oder auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 20 bis 23 samt Überschriften lauten:

„Meister- und Befähigungsprüfungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZiel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, vorgenommen werden kann.
  2. Absatz 2Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Meisterprüfungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsMeisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (Paragraph 24,) aus den Modulen 1 bis 5.
    1. Ziffer eins
      Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.
    2. Ziffer 2
      Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.
    3. Ziffer 3
      Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen.
    4. Ziffer 4
      Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß Paragraph 29 g, BAG.
    5. Ziffer 5
      Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung.
      Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist.
  3. Absatz 3Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.

Befähigungsprüfungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, Bezug nehmen.
  3. Absatz 3Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem Paragraph 21, Absatz 4, entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

Zusatzprüfungen

Paragraph 23,

Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 24 und 25 samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  4. Absatz 4Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.

Unternehmerprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsBei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.
  4. Absatz 4Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 32, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn
    1. Litera a
      die ergänzenden Leistungen anderer Gewerbe im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und
    2. Litera b
      die ergänzenden Leistungen bis zu 30 vH der gesamten Leistung ausmachen, wobei die ergänzenden Leistungen, die aus reglementierten Gewerben stammen, höchstens 15 vH der gesamten Leistung ausmachen dürfen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 2, ff) und die in Paragraph 162, Absatz eins, genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 71 b, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    „CO2-Strom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt. Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid; es dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zweck der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten, und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 74, Absatz eins, wird das Wort „regelmäßig“ durch die Wortfolge „nicht bloß vorübergehend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 77 a, Absatz 7, erster Satz lautet:

  1. Absatz 7Die Behörde hat in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden, Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 77 a, werden folgende Absatz 8, und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 7, gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraph 42, AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  2. Absatz 9Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 81, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 84 l, Absatz 5, wird der Verweis auf „Abs. 84d Absatz 3, und 4“ durch den Verweis auf „§ 84d Absatz 3, und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 87, Absatz eins, wird dem Schlussteil folgender Satz angefügt:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 94, wird nach der Ziffer 34, folgende Ziffer 34 a, eingefügt:

  1. Ziffer 34 a
    Huf- und Klauenbeschlag“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 161, wird folgender Paragraph 162, eingefügt:

Paragraph 162,

  1. Absatz einsKein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
    1. Ziffer eins
      Änderungsschneiderei;
    2. Ziffer 2
      Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
    3. Ziffer 3
      Autoverglasung;
    4. Ziffer 4
      Betonbohren und -schneiden;
    5. Ziffer 5
      Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      Entkalken von Heißwasserbereitern;
    7. Ziffer 7
      Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
    8. Ziffer 8
      Erzeugung von Speiseeis;
    9. Ziffer 9
      Fahrradtechnik;
    10. Ziffer 10
      Friedhofsgärtnerei;
    11. Ziffer 11
      Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
    12. Ziffer 12
      Instandsetzen von Schuhen;
    13. Ziffer 13
      Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
    14. Ziffer 14
      Nähmaschinentechnik;
    15. Ziffer 15
      Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
    16. Ziffer 16
      Schleifen von Schneidewaren;
    17. Ziffer 17
      Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
    18. Ziffer 18
      Wäschebügeln;
    19. Ziffer 19
      Zusammenbau von Möbelsätzen.
  2. Absatz 2Zur Ausübung von in Absatz eins, genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
    1. Ziffer eins
      Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
    2. Ziffer 2
      Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
    3. Ziffer 3
      Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Baumeister, Brunnenmeister zum Betonbohren und -schneiden;
    5. Ziffer 5
      Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
    6. Ziffer 6
      Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
    7. Ziffer 7
      Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
    8. Ziffer 8
      Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
    9. Ziffer 9
      Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
    10. Ziffer 10
      Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
    11. Ziffer 11
      Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
    12. Ziffer 12
      Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
    13. Ziffer 13
      Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 333, wird folgender Paragraph 333 a, eingefügt:

Paragraph 333 a,

Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 337, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz in den Paragraphen 24, Absatz eins,, 119 Absatz 5,, 136a Absatz 6,, 136c, 350, 351, 352, 352a Absatz 2 und 352b festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 339, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 345, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Behörde hat Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphen 350 bis 352b samt Überschriften lauten:

„Organisation und Verfahren bei Prüfungen

Paragraph 350,

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen

Paragraph 351,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  2. Absatz 2Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
  4. Absatz 4Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.
  5. Absatz 5Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Die Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzenden gemäß Absatz 3, oder Beisitzers gemäß Absatz 4, eine andere Person, die über die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jeweiligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.
  7. Absatz 7Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine ausreichende Zahl von Prüfungskandidaten im betreffenden Beruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.
  8. Absatz 8Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

Paragraph 352,

  1. Absatz einsDie Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz eins,) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidaten frei.
  3. Absatz 3Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.
  4. Absatz 4Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
  6. Absatz 6Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.
  7. Absatz 7Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  8. Absatz 8Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
  9. Absatz 9Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.
  10. Absatz 10Bei der Durchführung der Prüfungen haben die Prüfungskandidaten ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dadurch erfüllt werden können.
  11. Absatz 11Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
  12. Absatz 12Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
  13. Absatz 13Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 352 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anberaumung der Prüfungstermine,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung zur Prüfung,
    3. Ziffer 3
      das Prüfungsverfahren,
    4. Ziffer 4
      die auszustellenden Zeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsgebühr,
    6. Ziffer 6
      die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
    7. Ziffer 7
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Zahl zusätzlicher Beisitzer,
    2. Ziffer 2
      die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
    4. Ziffer 4
      im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.

Datenverarbeitung

Paragraph 352 b,

Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

  1. Ziffer eins
    Name (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. Ziffer 2
    bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum,
  4. Ziffer 4
    Sozialversicherungsnummer,
  5. Ziffer 5
    Geschlecht,
  6. Ziffer 6
    Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  7. Ziffer 7
    Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  8. Ziffer 8
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  9. Ziffer 9
    Beruf,
  10. Ziffer 10
    Ergebnis der Prüfung.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 353, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 353 a, wird folgender Paragraph 353 b, eingefügt:

Paragraph 353 b,

  1. Absatz einsIn Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auf Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Verspätete Anträge oder Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages gemäß Absatz eins, oder ab Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ein Bescheid gemäß Absatz eins, letzter Satz aufgehoben worden ist, mit Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Behörde zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag nicht vollständig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der Behörde erlegt wird, wird der gemäß Absatz eins, gestellte Antrag unwirksam.
  3. Absatz 3Wenn ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt worden ist, beginnen die Fristen betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung von Bescheiden ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Absatz eins, letzter Satz oder mit Ablauf der von der Behörde gemäß Absatz 2, zum Erlag eines vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen.
  4. Absatz 4Die Kosten für die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sind im vollen Umfang vom Antragsteller zu tragen.
  5. Absatz 5Auf eine Verfahrensanordnung gemäß Absatz 2, ist Paragraph 63, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur hinsichtlich ihrer Höhe und nur dann anfechtbar ist, wenn der Gesamtbetrag der dem Antragsteller aufgetragenen Kostenvorschüsse 4 000 Euro übersteigt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 356 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (Paragraph 353 a,) in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 356 b, Absatz eins, lautet:

Paragraph 356 b,

  1. Absatz einsBei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (Paragraph 9, WRG 1959);
    2. Ziffer 2
      Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959);
    3. Ziffer 3
      Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
    4. Ziffer 4
      Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
    5. Ziffer 5
      Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959);
    6. Ziffer 6
      Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
    7. Ziffer 7
      Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (Paragraph 38, WRG 1959).
    Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 356 d, lautet:

Paragraph 356 d,

Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 77 b, Absatz 3, in einem Anpassungsverfahren gemäß Paragraph 81 b, sind die Paragraphen 77 a, Absatz 7, bis 9, Paragraph 356 a und Paragraph 356 b, Absatz 7, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 356 e, wird folgender Paragraph 356 f, (Verfassungsbestimmung) samt Überschrift eingefügt:

„Naturschutzrechtliche Bestimmungen, bautechnische Bestimmungen

Paragraph 356 f,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch
    1. Ziffer eins
      nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder
    2. Ziffer 2
      nach den bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eine Bewilligung
    erforderlich ist, entfallen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden und die für die Anlage geltenden raumordnungsrechtlichen und flächenwidmungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den naturschutzrechtlichen oder nach den bautechnischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Dem Genehmigungsansuchen sind in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, die die Behörde nach naturschutzrechtlichen oder bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Absatz eins, mitzuberücksichtigen hat.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die nach naturschutzrechtlichen oder bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind von der Behörde wahrzunehmen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz genehmigten Betriebsanlagen sind bei der Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c,), bei Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c,) und bei der Änderung des Betriebs (Paragraph 81 a,) die naturschutzrechtlichen und bautechnischen Bestimmungen im Sinne des Absatz eins, mitanzuwenden; regelmäßig wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 82 b,) haben die gemäß Absatz eins, mitanzuwendenden Bestimmungen zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 359, wird folgender Paragraph 359 a, eingefügt:

Paragraph 359 a,

  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 359 b, lautet:

Paragraph 359 b,

  1. Absatz einsEin vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder
    4. Ziffer 4
      das Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft oder
    5. Ziffer 5
      bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
  2. Absatz 2Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3, und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
  4. Absatz 4Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2, bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 365 e, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die im Paragraph 365 a, Absatz eins und im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 365 e, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 367 e, r, h, ä, l, t, die Ziffer 2 a, die Bezeichnung „3“; Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 21, Absatz 4, die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zuwiderhandelt;“
  2. Ziffer 32
    In Paragraph 367, wird folgende Ziffer 4, vor der Ziffer 5, eingereiht:
  3. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 22, Absatz 3, die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 367, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    in den Fällen der Paragraphen 107, Absatz 6,, 125 Absatz 5,, 132 Absatz 2 und 147 Absatz eins, ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 376, werden folgende Ziffer 60 bis 67 angefügt:

  1. Ziffer 60
    Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999,, gilt als auf der Grundlage des Paragraph 359 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.
  2. Ziffer 61
    Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1998,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 359 b, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.
  3. Ziffer 62
    Die 1. Teilgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998,, tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
  4. Litera a
    Ab dem in Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, welche die Zugangsvoraussetzungen zum reglementierten Gewerbe Huf- und Klauenbeschlag regelt, durch die in Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 16, der 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag (Paragraph 94, Ziffer 34 a,) als erfüllt anzusehen.
  5. Litera b
    Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag (Paragraph 94, Ziffer 34 a,) ist auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hufschmied/in als erfüllt anzusehen.
  6. Litera c
    Ab dem in Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt ist durch die in Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen.
  7. Ziffer 63
    Gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz eins, erlassene Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx in Kraft sind, gelten solange als gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnungen weiter, bis entsprechende Verordnungen gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx in Kraft getreten sind.
  8. Ziffer 64
    Die Allgemeine Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 352 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
  9. Ziffer 65
    Die Gütesiegelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2009,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 21, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
  10. Ziffer 66
    Die Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,, gilt als auf Grundlage des Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung, bis eine Änderung oder Neuregelung auf Grund dieser Bestimmung erfolgt.
  11. Ziffer 67
    Prüfungskommissionen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx auf Grund der GewO 1994 bestellt sind, können bis zum Auslaufen ihrer Bestellungsperiode oder bis zur Beendigung ihrer Bestellung aus anderen Gründen als des Auslaufens ihrer Bestellungsperiode, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für die Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 379, werden folgende Absatz 7, bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in Paragraph 162, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 8Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Huf- und Klauenbeschlag samt allfälligen Einschränkungen gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag samt allfälligen Einschränkungen.
  3. Absatz 9Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 381, Absatz 5, wird der Verweis auf „84e“ durch den Verweis auf „§ 84n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Der bisherige Text des Paragraph 382, Absatz 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, erhält die Absatzbezeichnung „(82)“; dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 83 bis 88 angefügt:

  1. Absatz 83Durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 Sitzung 1., umgesetzt.
  2. Absatz 84Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Ziffer 10 und 11, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 77 a, Absatz 7, bis 9, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 84 l, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 339, Absatz 4,, Paragraph 345, Absatz 6,, Paragraph 353, Ziffer 2,, Paragraph 353 b,, Paragraph 356 a, Absatz eins,, Paragraph 356 b, Absatz eins,, Paragraph 356 d,, Paragraph 359 a,, Paragraph 359 b,, Paragraph 367, Ziffer 10,, Paragraph 376, Ziffer 60, und 61 sowie Paragraph 381, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist Paragraph 356 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 85Paragraph 94, Ziffer 34 a,, Paragraph 162,, Paragraph 376, Ziffer 62 und Paragraph 379, Absatz 7, bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. Absatz 86Paragraph 333 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist.
  5. Absatz 87Paragraph 365 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 365 e, Absatz 5, außer Kraft.
  6. Absatz 88Die Paragraphen 20 bis 25, Paragraph 337, Absatz 2,, die Paragraphen 350 bis 352b, Paragraph 367, Ziffer 3, und 4 sowie Paragraph 376, Ziffer 63, bis 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 89, (Verfassungsbestimmung) angefügt:

  1. Absatz 89(Verfassungsbestimmung) Paragraph 356 f, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist Paragraph 356 f, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden.“