Anlage 4 zu Paragraph 2

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Einsatz abfallarmer Technologie
  2. Ziffer 2
    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
  3. Ziffer 3
    Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle
  4. Ziffer 4
    Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden
  5. Ziffer 5
    Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
  6. Ziffer 6
    Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
  7. Ziffer 7
    Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen
  8. Ziffer 8
    Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
  9. Ziffer 9
    Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz zur Verringerung von Emissionen durch Primärmaßnahmen
  10. Ziffer 10
    Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
  11. Ziffer 11
    Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern
  12. Ziffer 12
    Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 257 vom 10.10.1996 Seite 26, oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.