Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verweisungen

§ 3 Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

§ 4 Führung des Gesundheitsberuferegisters

§ 5 Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 6 Dienstleistungsverkehr

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

§ 8 Datenverwendung

§ 9 Amtshilfe – Auskunftspflicht

§ 10 Informationsrechte

§ 11 Weisungsrecht

§ 12 Meldungen

3. Abschnitt

Registrierungsbeiräte

§ 13 Registrierungsbeiräte

§ 14 Aufgaben des Registrierungsbeiräte

§ 15 Geschäftsstelle des Registrierungsbeiräte

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

§ 16 Eintragung

§ 17 Versagung der Eintragung

§ 18 Änderungsmeldungen

§ 19 Reregistrierung

§ 20 Berufsausweis

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

§ 21 Streichung bei Berufseinstellung

§ 22 Berufsunterbrechung

§ 23 Ruhen der Registrierung

§ 24 Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25 Bestandsregistrierung

§ 26 Bestandsmeldung

§ 27 Berufsausweise

§ 28 Strafbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

§ 30 Vollziehung

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
  2. Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister wird für
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    eingerichtet.
  3. Absatz 3Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, und
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45,
umgesetzt.

2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, (Gesundheitsberuferegister) einschließlich der Durchführung der Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sowie
    2. Ziffer 2
      die Führung der Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte (Paragraphen 13, ff.).
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben gemäß Absatz eins, unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat die Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, über die Verpflichtung zur Registrierung schriftlich zu informieren.
  4. Absatz 4Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Führung des Gesundheitsberuferegisters (Paragraphen 6, Absatz 3,, 16 ff.) betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
  5. Absatz 5Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Bundesarbeitskammer Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Im Fall des Absatz 4, sind die Arbeiterkammern Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
  2. Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 3
      akademische Grade;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum;
    6. Ziffer 6
      Geburtsort;
    7. Ziffer 7
      Staatsangehörigkeit;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004;
    9. Ziffer 9
      Ausbildungsabschluss im jeweiligen Gesundheitsberuf;
    10. Ziffer 10
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
    11. Ziffer 11
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    12. Ziffer 12
      Berufssitz(e), Arbeitsort(e);
    13. Ziffer 13
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    14. Ziffer 14
      Absolvierte Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen;
    15. Ziffer 15
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    16. Ziffer 16
      Ruhen der Registrierung;
    17. Ziffer 17
      Berufsunterbrechung;
    18. Ziffer 18
      Frist für die Reregistrierung;
    19. Ziffer 19
      Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes.
  3. Absatz 3Berufsangehörige können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachenkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen und
    3. Ziffer 3
      berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse
    in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
  4. Absatz 4Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 12, 13 und 15 bis 17 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind auf einer von der Bundesarbeitskammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Webseite zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Daten gemäß Absatz 2 und 3 sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
  6. Absatz 6Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann nach Anhörung des jeweiligen Registrierungsbeirats (Paragraph 13,) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Daten gemäß Absatz 3,, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Daten gemäß Ziffer eins und 2, festlegen.

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Bundesarbeitskammer ein nach erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
  2. Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und 19 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 5, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
    2. Ziffer 2
      ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Organe und das Personal der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Datenverwendung

Paragraph 8,

Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammer sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

  1. Ziffer eins
    personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, zu verarbeiten sowie
  2. Ziffer 2
    öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.

Amtshilfe – Auskunftspflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 4,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 3, umfasst Informationen betreffend Personen,
    1. Ziffer eins
      die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
    2. Ziffer 2
      die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Informationsrechte

Paragraph 10,

Die Gerichte sind verpflichtet, die Bundesarbeitskammer von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsangehörige zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übersenden.

Weisungsrecht

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Bundesarbeitskammer ist an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit im Bereich des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereichs gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit auf dessen/deren Ersuchen Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9,, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit.

Meldungen

Paragraph 12,

Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10) der bei ihnen als (freie) Dienstnehmer/innen beschäftigten Angehörigen der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bekannt zu geben. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die Bundesarbeitskammer für Zwecke der Registerführung (Qualitätssicherung und Controlling) weiterzuleiten. Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen.

3. Abschnitt
Registrierungsbeiräte

Registrierungsbeiräte

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür Angelegenheiten der Registrierung der Gesundheitsberufe nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      ein Registrierungsbeirat für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuK-Registrierungsbeirat) und
    2. Ziffer 2
      ein Registrierungsbeirat für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Registrierungsbeirat)
    einzurichten.
  2. Absatz 2Dem GuK-Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Ziffer 4
      ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    5. Ziffer 5
      ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    6. Ziffer 6
      drei Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
  3. Absatz 3Dem MTD-Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Ziffer 4
      ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    5. Ziffer 5
      drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    6. Ziffer 6
      je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
  4. Absatz 4Die Registrierungsbeiräte treten bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zusammen.
  5. Absatz 5Beschlüsse der Registrierungsbeiräte, ausgenommen jene gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen über Angelegenheiten, die die jeweilige Berufsgruppe betreffen, bedürfen der Zustimmung der anwesenden Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, bzw. des jeweiligen anwesenden Mitglieds gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Entscheidungen über Angelegenheiten, die die Aufgaben einer Interessenvertretung im Besonderen betreffen, bedürfen der Zustimmung des oder der jeweiligen anwesenden Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 bzw. des oder der jeweiligen anwesenden Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5.
  6. Absatz 6Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Registrierungsbeiräte sind jedenfalls hinsichtlich personenbezogener Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  7. Absatz 7Die Registrierungsbeiräte haben jeweils eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt und der Zustimmung aller Mitglieder bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, die Tagesordnung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Verschwiegenheitspflichten, die Beschlussfassung einschließlich der Zustimmungserfordernisse gemäß Absatz 5,, die Protokollierung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte der Bundesarbeitskammer (Absatz 8,) zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.
  8. Absatz 8Die Bundesarbeitskammer hat den Registrierungsbeiräten
    1. Ziffer eins
      regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 16 bis 24 insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Änderungsmeldungen, die Reregistrierungen, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

Aufgaben der Registrierungsbeiräte

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDen Registrierungsbeiräten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung gemäß Paragraphen 16 bis 24 einschließlich der Qualitätssicherung,
    2. Ziffer 2
      einhellige Befürwortung der geplanten Nichtregistrierung, der Versagung der Reregistrierung oder der Versagung einer beantragten Datenänderung im Gesundheitsberuferegister,
    3. Ziffer 3
      Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
    4. Ziffer 4
      Festlegung von Richtlinien für die Anerkennung von Fortbildungen für die Reregistrierung gemäß Paragraph 19,,
    5. Ziffer 5
      Empfehlung über die Weiterentwicklung der Registrierung,
    6. Ziffer 6
      Beratung über Beschwerden von Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Registrierung und Reregistrierung und erforderlichenfalls Empfehlungen über entsprechende Vorgehensweisen.
  2. Absatz 2Die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbeiräte haben regelmäßig zu erfolgen.

Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFür die Registrierungsbeiräte ist eine Geschäftsstelle bei der Bundesarbeitskammer einzurichten. Diese hat die zur Wahrnehmung und Erfüllung der Aufgaben der Registrierungsbeiräte notwendigen administrativen und organisatorischen Aufgaben zu erbringen.
  2. Absatz 2Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die laufenden Geschäfte der Beiräte zu führen,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsordnung vorzubereiten und gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden auf deren Einhaltung zu achten,
    3. Ziffer 3
      die Sitzungen der Beiräte anzuberaumen und vorzubereiten,
    4. Ziffer 4
      die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen,
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Beiräte auszufertigen.

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsPersonen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesarbeitskammer die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von der Bundesarbeitskammer zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und
    2. Ziffer 2
      eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,
    jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 5 sind,
    1. Ziffer eins
      im Original oder in beglaubigter Abschrift und
    2. Ziffer 2
      sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in
    vorzulegen. Die Bundesarbeitskammer hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Bundesarbeitskammer ersetzt werden.
  8. Absatz 8Die Bundesarbeitskammer hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von einem Monat nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
  9. Absatz 9Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, ist sie von der Bundesarbeitskammer in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz 2, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Versagung der Eintragung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsErfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Bundesarbeitskammer die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2Der Entscheidung gemäß Absatz eins, ist der Beschluss des jeweiligen Registrierungsbeirats zugrundezulegen.

Änderungsmeldungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben der Bundesarbeitskammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung der berufsbezogenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    4. Ziffer 4
      jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. Ziffer 5
      jede Änderung des Arbeitsortes;
    6. Ziffer 6
      die Berufseinstellung, die Berufsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Berufsausübung.
    Die Meldungen haben binnen eines Monats zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen unverzüglich im Gesundheitsberuferegister vorzunehmen.

Reregistrierung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsRegistrierungen im Gesundheitsberuferegister sind nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen und gemäß Absatz 2 bis 4 durch die Bundesarbeitskammer zu erneuern (Reregistrierung). Die betroffenen Berufsangehörigen haben zum Zweck der Reregistrierung die Nachweise über absolvierte Fortbildungen der Bundesarbeitskammer vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Lauf der Frist für die Reregistrierung beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Die Erfüllung der Fortbildungspflicht kann nach Aufforderung und Setzung einer Nachfrist durch die Bundesarbeitskammer bis spätestens zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist); der Stichtag ändert sich dadurch nicht.
  3. Absatz 3Wird die Fortbildungspflicht nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz eins und 2 erfüllt, erfolgt keine Reregistrierung und die Berufsberechtigung ruht, dies ist von der Bundesarbeitskammer durch Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Sobald die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachgewiesen wird, hat eine Reregistrierung durch die Bundesarbeitskammer zu erfolgen. Der Stichtag ändert sich dadurch nicht.
  5. Absatz 5Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die vom Registrierungsbeirat ausgearbeiteten Standards sowie
    2. Ziffer 2
      nähere Bestimmungen über den Ablauf der Reregistrierung
    nach Anhörung des jeweiligen Registrierungsbeirats zu erlassen.

Berufsausweis

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Bundesarbeitskammer hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
  2. Absatz 2Der Berufsausweis hat
    1. Ziffer eins
      den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. Ziffer 2
      den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,
    3. Ziffer 3
      die Berufsbezeichnung,
    4. Ziffer 4
      das Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      das Geburtsdatum,
    6. Ziffer 6
      das Bild,
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift,
    8. Ziffer 8
      die Eintragungsnummer,
    9. Ziffer 9
      die allfällige Gültigkeitsdauer und
    10. Ziffer 10
      das Datum der Ausstellung
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen bei Reregistrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der Gültigkeitsdauer der Reregistrierung auszustellen.
  4. Absatz 4Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsBerufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Bundesarbeitskammer unter Angabe des Datums der Berufseinstellung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, hat die Bundesarbeitskammer die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Berufsunterbrechung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBerufsangehörige, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Bundesarbeitskammer unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung mitzuteilen.
  2. Absatz 2Eine Berufsunterbrechung gemäß Absatz eins, hat die Bundesarbeitskammer im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
  3. Absatz 3Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden
    1. Ziffer eins
      Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2001,,
    4. Ziffer 4
      der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
    5. Ziffer 5
      eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,,
    6. Ziffer 6
      Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,
    7. Ziffer 7
      Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,
    nicht eingerechnet.

Ruhen der Registrierung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Berufsberechtigung von Berufsangehörigen, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen zur Reregistrierung verpflichtet sind, ruht, solange diese die Voraussetzungen für die Reregistrierung gemäß Paragraph 19, nicht erfüllen.
  2. Absatz 2Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
  3. Absatz 3Die Bundesarbeitskammer hat den/die Berufsangehörige/n sowie den bzw. die Dienstgeber über das Ruhen der Berufsberechtigung zu informieren.

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Bundesarbeitskammer hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis einzuziehen.
  3. Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Mai 2016 über eine Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verfügen, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Bei Personen gemäß Absatz eins,, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.

Bestandsmeldung

Paragraph 26,

Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten zum 31. Mai 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Berufsausweise

Paragraph 27,

Anlässlich der Ausstellung des Berufsausweises gemäß Paragraph 20, hat die Bundesarbeitskammer allfällige nach den bisherigen berufsrechtlichen Vorschriften ausgestellte Berufsausweise einzuziehen.

Strafbestimmungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.

Inkrafttreten

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des Gesundheit- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 10 … Berufsausweis“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 63 … Fortbildung“ die Zeile „§ 63a … Reregistrierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 116 bis 116a … Schluß- und Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 116b. … Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:

„Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28 a, Absatz 5, entfallen Ziffer 3 und 4 sowie der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28 a, Absatz 8, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 39, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 91, Absatz 2, lautet jeweils:

  1. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 91, Absatz 3, zweiter Satz lautet jeweils:

„Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu benachrichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:

„Reregistrierung

Paragraph 63 a,

  1. Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 63, für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.
  2. Absatz 2Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 85, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 87, Absatz 7, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 116 a, wird folgender Paragraph 116 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 116 b,

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Mai 2016 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2017, ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Mit 1. Juni 2016 treten
    1. Ziffer eins
      die Einträge zu Paragraphen 63 a und 116b im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 27,, Paragraph 28 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 116 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 10, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.“