Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
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Artikel 2
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Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
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Artikel 3
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Änderung des Umgründungssteuergesetzes
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Artikel 4
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Artikel 5
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Änderung des Glücksspielgesetzes
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Artikel 6
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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
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Artikel 7
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Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
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Artikel 8
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Änderung der Bundesabgabenordnung
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Artikel 9
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Änderung des Finanzstrafgesetzes
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Artikel 10
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Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
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Artikel 11
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Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
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Artikel 12
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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
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Artikel 13
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Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
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Artikel 14
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
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Artikel 15
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
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Artikel 16
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
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Artikel 17
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
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Artikel 18
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Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
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Artikel 19
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Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
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Artikel 20
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Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „104,“ samt Satzzeichen gestrichen.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Zahl „104,“ samt Satzzeichen gestrichen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Z 13 lit. a lautet:a) Ziffer 13, Litera a, lautet:
Der geldwerte Vorteil aus
ris-attachment://output_64.img1is.pngder Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
ris-attachment://output_64.img2is.pngzielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,
die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.“
b) In Z 14 entfällt am Ende des Satzes der Punkt und es wird die Wortfolge „sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“ angefügt.b) In Ziffer 14, entfällt am Ende des Satzes der Punkt und es wird die Wortfolge „sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“ angefügt.
c) In Z 15 lit. b wird der Betrag „1.460 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.c) In Ziffer 15, Litera b, wird der Betrag „1.460 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.
d) In Z 16b wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:d) In Ziffer 16 b, wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:
„Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.“„Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, nicht übersteigen.“
e) In Z 17 wird die Wortfolge „in einer nahe gelegenen Gaststätte“ durch die Wortfolge „in einer Gaststätte“ ersetzt.e) In Ziffer 17, wird die Wortfolge „in einer nahe gelegenen Gaststätte“ durch die Wortfolge „in einer Gaststätte“ ersetzt.
f) Z 19 lautet:f) Ziffer 19, lautet:
Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des § 106.“Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des Paragraph 106 Punkt “,
g) Z 20 lautet:g) Ziffer 20, lautet:
Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nicht übersteigen.“
h) Z 21 lautet:h) Ziffer 21, lautet:
Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 lit. a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der geldwerte Vorteil gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.
Kommt lit. b nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.“Kommt Litera b, nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.“
i) Es wird folgende Z 34 angefügt:i) Es wird folgende Ziffer 34, angefügt:
Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Beitragsgutschrift gemäß § 34a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.“Die SV-Rückerstattung gemäß Paragraph 33, Absatz 8, sowie die Beitragsgutschrift gemäß Paragraph 34 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3a Z 3 entfällt lit. b.a) In Absatz 3 a, Ziffer 3, entfällt Litera b,
b) In Abs. 4 entfallen Z 8 und Z 10.b) In Absatz 4, entfallen Ziffer 8 und Ziffer 10,
c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt“ durch die Wortfolge „gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt“ ersetzt.c) In Absatz 7, wird die Wortfolge „gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt“ durch die Wortfolge „gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt“ ersetzt.
d) Abs. 12 lautet wie folgt:d) Absatz 12, lautet wie folgt:
„(12)Absatz 12
Für Ausschüttungen von Körperschaften gilt Folgendes:
Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), soweit dieser durch Innenfinanzierung (Z 2 lit. a) gedeckt ist. Eine verdeckte Ausschüttung gilt stets als Einkommensverwendung.Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einkommensverwendung (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), soweit dieser durch Innenfinanzierung (Ziffer 2, Litera a,) gedeckt ist. Eine verdeckte Ausschüttung gilt stets als Einkommensverwendung.
Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter lit. a fällt und durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist. Die Einlagenrückzahlung gilt als Veräußerung der Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung.Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter Litera a, fällt und durch Einlagen (Ziffer 2, Litera b,) gedeckt ist. Die Einlagenrückzahlung gilt als Veräußerung der Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung.
Ist ein ausgeschütteter Betrag nicht durch Innenfinanzierung, Einlagen oder umgründungsbedingte Differenzbeträge (Z 3) gedeckt, gilt dieser im Zweifel als Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).Ist ein ausgeschütteter Betrag nicht durch Innenfinanzierung, Einlagen oder umgründungsbedingte Differenzbeträge (Ziffer 3,) gedeckt, gilt dieser im Zweifel als Einkommensverwendung (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung, der Einlagen und der umgründungsbedingten Differenzbeträge (Z 3) im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen, laufend fortzuführen und in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen. Dabei gilt:Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung, der Einlagen und der umgründungsbedingten Differenzbeträge (Ziffer 3,) im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen, laufend fortzuführen und in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen. Dabei gilt:
Der Stand der Innenfinanzierung wird
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Strichaufzählung erhöht durch Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und
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Strichaufzählung vermindert durch Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und offene Ausschüttungen, die gemäß Z 1 als Einkommensverwendung gelten.vermindert durch Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und offene Ausschüttungen, die gemäß Ziffer eins, als Einkommensverwendung gelten.
Außer Ansatz bleiben
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Strichaufzählung verdeckte Ausschüttungen,
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Strichaufzählung
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Strichaufzählung erhaltene Einlagenrückzahlungen im Sinne der Z 1 lit. b.erhaltene Einlagenrückzahlungen im Sinne der Ziffer eins, Litera b,
Der Stand der Einlagen wird
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Strichaufzählung erhöht durch Einlagen iSd § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommen Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen underhöht durch Einlagen iSd Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommen Beträge, die unter Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, fallen und
-
Strichaufzählung vermindert durch Einlagenrückzahlungen gemäß Z 1 lit. b.vermindert durch Einlagenrückzahlungen gemäß Ziffer eins, Litera b,
Für Umgründungen, bei denen die beizulegenden Werte gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches angesetzt werden, gilt Folgendes:Für Umgründungen, bei denen die beizulegenden Werte gemäß Paragraph 202, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches angesetzt werden, gilt Folgendes:
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Strichaufzählung Der Differenzbetrag zu den Buchwerten berührt den Stand der Innenfinanzierung nicht, sondern ist im Evidenzkonto gemäß Z 2 gesondert als umgründungsbedingter Differenzbetrag zu erfassen.Der Differenzbetrag zu den Buchwerten berührt den Stand der Innenfinanzierung nicht, sondern ist im Evidenzkonto gemäß Ziffer 2, gesondert als umgründungsbedingter Differenzbetrag zu erfassen.
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Strichaufzählung Soweit das aufgewertete Vermögen veräußert wird oder auf andere Weise ausscheidet, sind der umgründungsbedingte Differenzbetrag und der Stand der Innenfinanzierung entsprechend anzupassen.
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Strichaufzählung Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter Z 1 lit. a oder b fällt und im umgründungsbedingten Differenzbetrag Deckung findet. Der umgründungsbedingte Differenzbetrag vermindert sich entsprechend.Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter Ziffer eins, Litera a, oder b fällt und im umgründungsbedingten Differenzbetrag Deckung findet. Der umgründungsbedingte Differenzbetrag vermindert sich entsprechend.
Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
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Strichaufzählung
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Strichaufzählung Einlagen in die übertragende Körperschaft und
-
Strichaufzählung Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4a wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 8 lautet der erste Satz:a) In Absatz 8, lautet der erste Satz:
„Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“„Die Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“
b) In Abs. 8 Z 1 lautet lit. b:b) In Absatz 8, Ziffer eins, lautet Litera b, :,
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.“Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3.“
c) In Abs. 8 Z 1 lautet lit. d:c) In Absatz 8, Ziffer eins, lautet Litera d, :,
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.“Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.“
d) Dem Abs. 8 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:d) Dem Absatz 8, Ziffer eins, wird folgende Litera e, angefügt:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 verwendet werden.“Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 verwendet werden.“
e) In Abs. 8 Z 2 lauten lit. c und d:e) In Absatz 8, Ziffer 2, lauten Litera c und d:
Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.“
f) Dem Abs. 8 Z 2 wird folgende lit. f angefügt:f) Dem Absatz 8, Ziffer 2, wird folgende Litera f, angefügt:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.“Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.“
g) Dem Abs. 8 Z 3 wird folgende lit. e angefügt:g) Dem Absatz 8, Ziffer 3, wird folgende Litera e, angefügt:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 verwendet werden.“Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, verwendet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 lit. c wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt und der letzte Satz lautet:a) In Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.“
b) In Z 2 lit. d lautet der letzte Satz:b) In Ziffer 2, Litera d, lautet der letzte Satz:
„Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5%. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des Paragraph 27 a, Absatz eins “, durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 gilt Folgendes:Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, gilt Folgendes:
Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Ziffer 2, festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Ziffer eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.“Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, werden folgende Sätze angefügt:
„Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:a) In Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.“
b) In Abs. 1 Z 2 lautet der Einleitungsteil des ersten Satzes (bis zum ersten Teilstrich):b) In Absatz eins, Ziffer 2, lautet der Einleitungsteil des ersten Satzes (bis zum ersten Teilstrich):
„Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer“„Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g,) zu einer“
c) In Abs. 1 Z 3 lautet der Einleitungssatz:c) In Absatz eins, Ziffer 3, lautet der Einleitungssatz:
„Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):“„Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (Litera b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (Litera a und d):“
d) In Abs. 1 Z 7 lautet der zweite Satz:d) In Absatz eins, Ziffer 7, lautet der zweite Satz:
„Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen.“
e) In Abs. 1 Z 7 lautet der vierte Satz:e) In Absatz eins, Ziffer 7, lautet der vierte Satz:
„Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen.“
f) In Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5“ durch die Wortfolge „Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5“ ersetzt.f) In Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5“ durch die Wortfolge „Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins a,, 2, 3 und 5“ ersetzt.
g) In Abs. 3 Z 2 entfällt der dritte Teilstrich und am Ende des zweiten Teilstriches werden die Worte „und/oder“ durch einen Punkt ersetzt.g) In Absatz 3, Ziffer 2, entfällt der dritte Teilstrich und am Ende des zweiten Teilstriches werden die Worte „und/oder“ durch einen Punkt ersetzt.
h) In Abs. 7 wird die Wortfolge „wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind“ durch die Wortfolge „wenn diese durch ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind“ ersetzt.h) In Absatz 7, wird die Wortfolge „wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind“ durch die Wortfolge „wenn diese durch ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind“ ersetzt.
i) Folgender Abs. 8 wird angefügt:i) Folgender Absatz 8, wird angefügt:
„(8)Absatz 8Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 gilt Folgendes:Für Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 5, sowie für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, gilt Folgendes:
Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt.
Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Ziffer eins, sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:
Zu übermitteln sind:
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.
Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 des Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Ziffer eins, berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, des Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.
Die Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Empfänger der Zuwendungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:
Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Abs. 1 Z 1a nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Abs. 3 Z 1 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins a, nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Absatz 3, Ziffer eins, bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung.
Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Ziffer eins, der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen,
hat das Finanzamt Wien 1/23 für einen Empfänger, der in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Glaubhaftmachung der Spendenbegünstigung zu begrenzen oderhat das Finanzamt Wien 1/23 für einen Empfänger, der in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Glaubhaftmachung der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder
kann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.“kann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:a) Dem Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.“Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des Paragraph 82 a, bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.“
b) In Abs. 2 treten an die Stelle des zweiten Teilstriches folgende Teilstriche:b) In Absatz 2, treten an die Stelle des zweiten Teilstriches folgende Teilstriche:
Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist oderEinkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist oder
Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird,“Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, angewendet wird,“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz einsBei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Abs. 2) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 oder 7 vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.Bei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Absatz 2,) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach Paragraph 18, Absatz 6, oder 7 vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.
(2)Absatz 2Ein Gesellschafter ist als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, wenn er Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.
(3)Absatz 3Für das steuerliche Kapitalkonto nicht zu berücksichtigen sind
Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer oder mehreren Mitunternehmern anteilig zuzurechnen sind und der Mitunternehmerschaft zur Einkünfteerzielung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen) sowie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge,
sonstige Vergütungen iSd § 23 Z 2 (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,sonstige Vergütungen iSd Paragraph 23, Ziffer 2, (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,
jeweils einschließlich deren Entnahme oder Einlage.
(4)Absatz 4Wartetastenverluste
sind zu verrechnen mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre (einschließlich Übergangs- und Veräußerungsgewinnen) oder
werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatz 3, nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.
Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß § 128 des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß Paragraph 128, des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 entsprechend.Die Absatz eins bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, entsprechend.
(6)Absatz 6In der Einkünftefeststellungserklärung (§ 188 BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.“In der Einkünftefeststellungserklärung (Paragraph 188, BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.“„Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.“
b) In Abs. 8 wird in der Z 1 nach dem Wort „Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.b) In Absatz 8, wird in der Ziffer eins, nach dem Wort „Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
c) Abs. 8 Z 3 lautet:c) Absatz 8, Ziffer 3, lautet:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten.“Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, nicht gelten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 27a wird wie folgt geändert:Paragraph 27 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, einem besonderen Steuersatz von 25%,
in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 5,) anzuwenden ist.
Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden.“Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Ziffer 2, anzuwenden.“
b) In Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1“ ersetzt.b) In Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß Absatz eins “, durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß Absatz eins “, ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „eines besonderen Steuersatzes gemäß Abs. 1“ ersetzt.c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „eines besonderen Steuersatzes gemäß Absatz eins “, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 28 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „zehn Jahre“ durch die Wortfolge „fünfzehn Jahre“ sowie jeweils das Wort „Zehntelbeträge“ durch das Wort „Fünfzehntelbeträge“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „zehn Jahre“ durch die Wortfolge „fünfzehn Jahre“ sowie jeweils das Wort „Zehntelbeträge“ durch das Wort „Fünfzehntelbeträge“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 30 wird wie folgt geändert:Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:a) In Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12 zu vermindern.“„Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 12, zu vermindern.“
b) In Abs. 6 lit. a zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 6, Litera a, zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.
c) Abs. 7 lautet:c) Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).“Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 30 a, Absatz 2,).“
17.Novellierungsanordnung 17, § 30a wird wie folgt geändert:Paragraph 30 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 30%“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 30%“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 30b wird wie folgt geändert:Paragraph 30 b, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von 25%“ durch die Wortfolge „in Höhe von 30%“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „in Höhe von 25%“ durch die Wortfolge „in Höhe von 30%“ ersetzt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe von 25% entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“Abweichend von Absatz eins, kann eine Steuer in Höhe von 25% entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“
c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „in Höhe von 25%“ durch die Wortfolge „in Höhe von 30%“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender vorletzter Satz eingefügt:c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „in Höhe von 25%“ durch die Wortfolge „in Höhe von 30%“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender vorletzter Satz eingefügt:
„Abweichend vom ersten Satz ist eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“„Abweichend vom ersten Satz ist eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro
|
0%
|
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro
|
25%
|
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro
|
35%
|
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro
|
42%
|
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro
|
48%
|
für Einkommensteile über 90 000 Euro
|
50%
|
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.“
b) In Abs. 2 entfallen der zweite und dritte Satz.b) In Absatz 2, entfallen der zweite und dritte Satz.
c) In Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „291 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.c) In Absatz 5, wird in Ziffer eins, der Betrag „291 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.
d) Abs. 5 Z 2 lautet:d) Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.“Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.“
e) Abs. 5 Z 3 und Z 5 entfallen.e) Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5, entfallen.
f) Abs. 8 lautet:f) Absatz 8, lautet:
1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.1. Ergibt sich nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 110 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Ziffer eins bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 3, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.“Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß Paragraph 41 und ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.“
g) Abs. 9 und Abs. 9a entfallen.g) Absatz 9 und Absatz 9 a, entfallen.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 41 Abs. 2 lautet und es wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 41, Absatz 2, lautet und es wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, gilt Folgendes:Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, gilt Folgendes:
Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, wenn
die dem Finanzamt für das Veranlagungsjahr übermittelten Daten ergeben, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht,
auf dieser Grundlage eine Steuergutschrift resultiert und
der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein Girokonto für die Überweisung eines Abgabenguthabens bekannt gegeben hat.
Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.Die Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
(2a)Absatz 2 aAbs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. xxx/2015, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Abs. 2 Z 2 bestehen.“Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 48 samt Überschrift lautet:Paragraph 48, samt Überschrift lautet:
„Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
§ 48.Paragraph 48,
Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.“ Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, an zur Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.“
23Novellierungsanordnung 23, § 62 wird wie folgt geändert:Paragraph 62, wird wie folgt geändert:
a) Z 9 entfällt.a) Ziffer 9, entfällt.
b) Es wird folgende Z 11 angefügt:b) Es wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.“Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 63 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.“„Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 67 wird wie folgt geändert:Paragraph 67, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 7 entfällt.a) Absatz 7, entfällt.
b) In Abs. 11 entfällt der Verweis auf „, 7“ samt Satzzeichen.b) In Absatz 11, entfällt der Verweis auf „, 7“ samt Satzzeichen.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 69 Abs. 2 wird der Prozentsatz „36,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 2, wird der Prozentsatz „36,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 89 Abs. 3 lautet der dritte Teilstrich:In Paragraph 89, Absatz 3, lautet der dritte Teilstrich:
die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 367 Ziffer 54, GewO erfüllt,“
28.Novellierungsanordnung 28, § 93 wird wie folgt geändert:Paragraph 93, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:a) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, Absatz eins,) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“
b) In Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
c) In Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „höchstens 25%“ durch die Wortfolge „höchstens 27,5%“ ersetzt.c) In Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „höchstens 25%“ durch die Wortfolge „höchstens 27,5%“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 94 Z 7 wird nach der Wortfolge „und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 94, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 95 wird wie folgt geändert:Paragraph 95, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.a) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
b) In Abs. 3 Z 3 dritter Teilstrich wird nach der Wortfolge „und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.b) In Absatz 3, Ziffer 3, dritter Teilstrich wird nach der Wortfolge „und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
c) In Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.c) In Absatz 4, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Absatz eins, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 96 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins “, eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 97 wird wie folgt geändert:Paragraph 97, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, ersetzt.
b) In Abs. 2 wird Wortfolge „dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird Wortfolge „dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins “, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 100 wird wie folgt geändert:Paragraph 100, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird die Wortfolge „jedoch 25%“ durch die Wortfolge „jedoch 27,5%“ ersetzt.a) Absatz eins, wird die Wortfolge „jedoch 25%“ durch die Wortfolge „jedoch 27,5%“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.b) In Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 103 wird wie folgt geändert:Paragraph 103, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:a) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.“Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Absatz eins, aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 1 ist auf Personen“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und Abs. 1a sind auf Personen“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Abs. 1 ist auf Personen“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und Absatz eins a, sind auf Personen“ ersetzt.
c) Abs. 3 lautet:c) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Absatz eins und des Absatz eins a, mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Absatz eins, regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Absatz eins, in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 104 und § 107 samt Überschriften entfallen.Paragraph 104 und Paragraph 107, samt Überschriften entfallen.
36.Novellierungsanordnung 36, § 106a wird wie folgt geändert:Paragraph 106 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 lauten:a) Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsFür ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgtFür ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, zusteht.
(2)Absatz 2Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.“Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.“
b) In Abs. 3 wird der Betrag „132 Euro“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird der Betrag „132 Euro“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 108 Abs. 7 Z 2 lauten der erste und zweite Satz:In Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, lauten der erste und zweite Satz:
„der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Bausparkassengesetzes durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.“„der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Bausparkassengesetzes durch oder für im Absatz 2, genannte Personen gesetzt werden.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 108c wird wie folgt geändert:Paragraph 108 c, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Forschungsprämien“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSteuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.“Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.“
c) Abs. 4 und 5 lauten:c) Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
(5)Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.“
39Novellierungsanordnung 39, In § 109 entfällt die Wortfolge „gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und“.In Paragraph 109, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sowie Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 107, und“.
40.Novellierungsanordnung 40, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) Z 269 lautet:a) Ziffer 269, lautet:
a) § 6 Z 2 lit. a und § 6 Z 13 jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.a) Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 14 Abs. 7 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7 lit. a, § 27 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 4, § 108a Abs. 1 und 5, § 108h Abs. 3 und § 124 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 108 a, Absatz eins und 5, Paragraph 108 h, Absatz 3 und Paragraph 124, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
b) Nach Z 274 werden folgende Ziffern angefügt:b) Nach Ziffer 274, werden folgende Ziffern angefügt:
§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a, Z 14, Z 15 lit. b, Z 19, Z 21 und Z 34, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 Z 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 8, § 62 Z 11, § 67 Abs. 11, § 69 Abs. 2, § 106a sowie § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2015, sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera a,, Ziffer 14,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 19,, Ziffer 21 und Ziffer 34,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Absatz 8,, Paragraph 62, Ziffer 11,, Paragraph 67, Absatz 11,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 106 a, sowie Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
ris-attachment://output_64.img16is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
ris-attachment://output_64.img17is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
§ 4 Abs. 3a Z 3 lit. b, § 20 Abs. 2, § 30 Abs. 3, Abs. 6 lit. a und Abs. 7, § 30a, § 30b in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmalig für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 3,, Absatz 6, Litera a und Absatz 7,, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmalig für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch § 30a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 anzuwenden.Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch Paragraph 30 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, anzuwenden.
§ 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. XX/2015 ist letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen. § 108c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Ziffer 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen. Paragraph 108 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
§ 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig auf Instandsetzungen anzuwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Für davor erfolgte Instandsetzungen, die bisher nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist erstmalig auf Instandsetzungen anzuwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Für davor erfolgte Instandsetzungen, die bisher nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.
§ 4 Abs. 12 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Dabei gilt:Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Dabei gilt:
Der Stand der Innenfinanzierung und der Stand der Einlagen sind erstmalig bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Dabei kann
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Strichaufzählung als erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 undals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß Paragraph 224, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, und
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Strichaufzählung als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015,
Angesetzt werden.
Abweichend von lit. a sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.Abweichend von Litera a, sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.
Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der lit. a und lit. b sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 fortzuführen.Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der Litera a und Litera b, sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, fortzuführen.
§ 4a Abs. 8 erster Satz und § 18 Abs. 1 Z 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind erstmalig nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph 4 a, Absatz 8, erster Satz und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind erstmalig nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.
§ 6 Z 2 lit. c, § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich, § 27 Abs. 8, § 27a Abs. 1, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 93, § 94, § 95 Abs. 2 und 3, § 96, § 97 Abs. 1 und 2 und § 100 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 93,, Paragraph 94,, Paragraph 95, Absatz 2 und 3, Paragraph 96,, Paragraph 97, Absatz eins und 2 und Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem 1. Jänner 2016 noch § 27a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 anzuwenden.Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem 1. Jänner 2016 noch Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, anzuwenden.
§ 6 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von Grund und Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 entsprechend anzupassen (40% Grund und Boden; 60% Gebäude oder ein im Verordnungswege festgelegtes Aufteilungsverhältnis). Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr 2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist entsprechend anzupassen.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von Grund und Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 entsprechend anzupassen (40% Grund und Boden; 60% Gebäude oder ein im Verordnungswege festgelegtes Aufteilungsverhältnis). Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr 2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist entsprechend anzupassen.
§ 18 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind anzuwenden, wennParagraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind anzuwenden, wenn
ris-attachment://output_64.img20is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,
ris-attachment://output_64.img21is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 sind letztmalig anzuwenden, wennParagraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
ris-attachment://output_64.img22is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
ris-attachment://output_64.img23is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
§ 18 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.
§ 18 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.
§ 23a ist erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 23 a, ist erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig auf Ausgaben für Instandsetzungen und Instandhaltungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind. Für davor erfolgte Ausgaben für Instandsetzungen bei Wohngebäuden, die bisher nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die ab der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist erstmalig auf Ausgaben für Instandsetzungen und Instandhaltungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind. Für davor erfolgte Ausgaben für Instandsetzungen bei Wohngebäuden, die bisher nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die ab der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.
a) § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2015 keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.a) Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
§ 33 Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:Paragraph 33, Absatz 8 und Absatz 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:
Bei Anwendung des § 33 Abs. 8 sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.
Bei Anwendung des § 33 Abs. 9 sind 36% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 9, sind 36% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.
§ 33 Abs. 5 Z 3 und Z 5 und Abs. 9a, § 62 Z 9, § 67 Abs. 7 und § 104, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 sind letztmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 9 a,, Paragraph 62, Ziffer 9,, Paragraph 67, Absatz 7 und Paragraph 104,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
ris-attachment://output_64.img24is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
ris-attachment://output_64.img25is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.
§ 41 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. xx/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.Paragraph 41, Absatz 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
§ 48, § 89 Abs. 3 und § 108 Abs. 7 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 48,, Paragraph 89, Absatz 3 und Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 107 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 107, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Erfolgt nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. Jänner 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:Erfolgt nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. Jänner 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:
Die Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.
Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.
Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf die Prämie nicht anwendbar.Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf die Prämie nicht anwendbar.
Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 12, Absatz eins, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.“Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 6 lautet der zweite Satz:In Paragraph 24, Absatz 6, lautet der zweite Satz:
„§ 124b Z 268 sowie § 124b Z 294 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 anzuwenden.“„§ 124b Ziffer 268, sowie Paragraph 124 b, Ziffer 294, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26c wird folgende Z 56 angefügt:In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 56, angefügt:
§ 12 Abs. 1 Z 11 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2015 ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.“Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.“
Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“Werden auf Grund einer Verschmelzung nach Paragraph eins, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, wird die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Werden auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“Werden auf Grund einer Umwandlung nach Paragraph 7, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 5 Z 1 zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins, zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, § 22 Abs. 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 25 Abs. 5 Z 1 zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach Paragraph 23, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29 Abs. 1 Z 2a lauten der erste und zweite Satz:In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 a, lauten der erste und zweite Satz:
„Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind gesonderte Ausgleichsposten im Sinne der Z 2 zu bilden. Diese sind zum jeweiligen besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder jeweils unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit. c oder d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen.“„Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind gesonderte Ausgleichsposten im Sinne der Ziffer 2, zu bilden. Diese sind zum jeweiligen besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder jeweils unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, oder d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 30 Abs. 4 zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.In Paragraph 30, Absatz 4, zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Werden auf Grund einer Realteilung nach § 27 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.“Werden auf Grund einer Realteilung nach Paragraph 27, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 38 Abs. 6 lautet:Paragraph 38, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im 3. Teil wird folgende Z 29 angefügt:Im 3. Teil wird folgende Ziffer 29, angefügt:
§ 6 Abs. 6, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 5, § 25 Abs. 5 Z 1, § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3 und § 38 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2015 sind erstmals auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 6,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind erstmals auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a wird wie folgt geändert:Paragraph 3 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 15 lautet:a) Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15Bei einer in Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird.“Bei einer in Absatz 14, bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird.“
b) In Abs. 16 entfällt der letzte Satz.b) In Absatz 16, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 9 entfällt der zweite Satz: „Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.“In Paragraph 4, Absatz 9, entfällt der zweite Satz: „Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 Z 17 wird vor der Wortfolge „verwendet werden“ die Wortfolge „oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, wird vor der Wortfolge „verwendet werden“ die Wortfolge „oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände;
die Abgabe von in der Anlage 1 genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);
die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a erbracht wird;die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, erbracht wird;
die Vermietung von in der Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen;die Vermietung von in der Anlage 1 Ziffer 33, aufgezählten Gegenständen;
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/1999;Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/1999;
die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände:die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände:
Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Positionen 2701 und 2702 sowie aus Unterpositionen 2703 00 00 und 2704 00 der Kombinierten Nomenklatur);
Leuchtöl (Unterposition 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöle (aus Unterpositionen 2710 19 und 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur) und Gasöle (aus Unterposition 2710 19, außer Unterpositionen 2710 19 31 und 2710 19 35 und aus Unterposition 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur);
Gase und elektrischer Strom (Unterposition 2705 00 00, Position 2711 und Unterposition 2716 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);
die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 oder § 10 Abs. 3 Z 9 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 9, anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;
die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.“die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 fallen.“
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% fürIst der Steuersatz nach Absatz 2, nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für
die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände;die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Ziffer eins bis Ziffer 9, genannten Gegenstände;
die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;die Einfuhr der in der Anlage 2 Ziffer 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;
die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungendie Lieferungen der in der Anlage 2 Ziffer 10, aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen
vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind;die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Ziffer eins, genannt sind;
die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung);
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;
die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;
folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 fallen:folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 24, oder 25 fallen:
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;
die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;
die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 23, oder 25 fallen:
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.Findet keine Überrechnung gemäß Paragraph 215, Absatz 4, BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.“Soweit in den Fällen der Litera a, der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.“
b) Nach Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:b) Nach Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.“Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des Paragraph 12, zum Vorsteuerabzug. Ziffer 2, Litera a, bleibt unberührt.“
c) Abs. 14 lautet:c) Absatz 14, lautet:
„(14)Absatz 14Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 10 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „§ 10 Absatz 2 “, die Wortfolge „oder Absatz 3 “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch den Verweis auf „§ 17 Abs. 2 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Verweis auf „§ 17 Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch den Verweis auf „§ 17 Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren“ durch die Wortfolge „zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 8, wird die Wortfolge „im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren“ durch die Wortfolge „zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 Abs. 4 letzter Unterabsatz wird nach dem Wort „Unternehmer“ die Wortfolge „im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Gedankenstrich“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 4, letzter Unterabsatz wird nach dem Wort „Unternehmer“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, erster Gedankenstrich“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:a) In Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“„Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“
b) Abs. 2 lautet wie folgt:b) Absatz 2, lautet wie folgt:
„(2)Absatz 2Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Z 11 noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“Unternehmer im Sinne des Absatz eins, haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 11, noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“
c) Abs. 8 entfällt.c) Absatz 8, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Nummern 44 bis 46 der Anlage)“ durch den Klammerausdruck „(Z 10 bis 13 der Anlage 2)“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Nummern 44 bis 46 der Anlage)“ durch den Klammerausdruck „(Ziffer 10 bis 13 der Anlage 2)“ ersetzt.
b) In Abs. 2 lit. c wird der Verweis „§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. c“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. c“ ersetzt.b) In Absatz 2, Litera c, wird der Verweis „§ 10 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, “, durch den Verweis „§ 10 Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 entfällt.a) Absatz 5, entfällt.
b) Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.b) Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(5)“.
c) Abs. 6a erhält die Bezeichnung „(6)“.c) Absatz 6 a, erhält die Bezeichnung „(6)“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 28 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 41, folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42
§ 3a Abs. 15, § 4 Abs. 9, § 6 Abs. 1 Z 17, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 und Z 7 bis Z 12 sowie Anlage 1 und Anlage 2, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 3 a, Absatz 15,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 7 bis Ziffer 12, sowie Anlage 1 und Anlage 2, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie Artikel 11, Absatz eins und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 10 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b und lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b und Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, weiterhin anzuwenden.
§ 10 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist § 10 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. April 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, weiterhin anzuwenden.
§ 22 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“Paragraph 22, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Anlage zum UStG 1994 erhält die Bezeichnung „Anlage 1“ und lautet samt Überschrift wie folgt:
„Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG)
Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände
Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 19 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur).
Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00).
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur).
Gemüse und trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Positionen 0701 bis 0714 der Kombinierten Nomenklatur).
Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813 der Kombinierten Nomenklatur).
Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).
Getreide (Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur).
Müllereierzeugnisse (Positionen 1101 bis 1104 der Kombinierten Nomenklatur).
Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105 der Kombinierten Nomenklatur).
Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Unterpositionen 1106 10 00 und 1106 30 der Kombinierten Nomenklatur).
Stärke von Weizen, Mais und Kartoffeln (Unterpositionen 1108 11 00, 1108 12 00 und 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),
Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 86 der Kombinierten Nomenklatur),
Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 86 der Kombinierten Nomenklatur),
Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00, 1212 99 und 1212 99 41 der Kombinierten Nomenklatur),
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 der Kombinierten Nomenklatur).
Waren des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
Schweineschmalz und Geflügelfett (Unterposition 1501 10 90 und aus Unterposition 1501 90 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Premierjus und Speisetalg (aus Unterposition 1502 10 90 der Kombinierten Nomenklatur),
Oleomargarin (aus Unterposition 1503 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),
genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510 00, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 90, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 90, 1514 11 90, 1514 19 90, 1514 91 90, 1514 99 90, 1515 11 00, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 11, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),
genießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (aus Unterpositionen 1516 10 und 1516 20 der Kombinierten Nomenklatur),
Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 (Unterpositionen 1517 10, 1517 90 10, 1517 90 91 und 1517 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur).
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen chemisch reine Fructose und chemisch reine Maltose (Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10).
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 00 00 und 1806 der Kombinierten Nomenklatur).
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur).
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008 der Kombinierten Nomenklatur).
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Sirupe der Unterpositionen 2106 90 in Gebinden, die ausschließlich für den Ausschank durch eine Schankanlage vorgesehen sind).
Wasser (aus Unterposition 2201 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).
Speiseessig (Position 2209 der Kombinierten Nomenklatur).
Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Unterpositionen 2836 99 17 und 2836 20 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Essigsäure (Unterposition 2915 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Saccharin und seine Salze (Unterposition 2925 11 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur).
Gelatine (aus Unterposition 3503 00 10 der Kombinierten Nomenklatur).
Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (aus Unterposition 3507 90 der Kombinierten Nomenklatur).
Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur)
Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).
15.Novellierungsanordnung 15, Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 samt Überschrift eingeführt:
„Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3 und § 24 UStG)
Verzeichnis der dem Steuersatz von 13% unterliegenden Gegenstände
Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur).
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur).
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur).
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur).
Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur).
Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (aus Position 3101 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur).
Kunstgegenstände, und zwar
Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur),
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).“
16.Novellierungsanordnung 16, In Art. 6 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Artikel 6, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.“
17.Novellierungsanordnung 17, Art. 11 wird wie folgt geändert:Artikel 11, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
Lieferungen im Sinne des Art. 2;Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt werden.Lieferungen, die gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt werden.
In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.“In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.“
b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „innergemeinschaftliche Lieferungen“ das Satzzeichen „,“ und daran anschließend die Wortfolge „Rechnungen über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen“ eingefügt.b) In Absatz 5, wird nach der Wortfolge „innergemeinschaftliche Lieferungen“ das Satzzeichen „,“ und daran anschließend die Wortfolge „Rechnungen über gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführte Lieferungen“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 25 Abs. 6 dritter Gedankenstrich wird im letzten Satz die Wortfolge „das Kalendervierteljahr“ durch die Wortfolge „den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3“ ersetzt.In Artikel 25, Absatz 6, dritter Gedankenstrich wird im letzten Satz die Wortfolge „das Kalendervierteljahr“ durch die Wortfolge „den Meldezeitraum gemäß Artikel 21, Absatz 3 “, ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 samt Überschrift entfällt.Paragraph 22, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31a, § 31b Abs. 1, 2 und 3, § 56b und § 59a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 60 Abs. 26 wird jeweils der Verweis auf die Paragrafen „14, 21 und 22“ durch den Verweis auf die Paragrafen „14 und 21“ ersetzt.In Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 56 b und Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 60, Absatz 26, wird jeweils der Verweis auf die Paragrafen „14, 21 und 22“ durch den Verweis auf die Paragrafen „14 und 21“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31b wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 31 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO keine Anwendung.“Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 finden die Bestimmungen der Paragraphen 131 b und 132a BAO keine Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 50 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 50, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“„Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 60 wird wie folgt geändert:Paragraph 60, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 33 entfällt.a) Absatz 33, entfällt.
b) Nach Abs. 35 werden folgende Abs. 36 und 37 angefügt:b) Nach Absatz 35, werden folgende Absatz 36 und 37 angefügt:
„(36)Absatz 36§ 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4, ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
(37)Absatz 37§ 31a, § 31b Abs. 1, 2, 3 und 5, § 50 Abs. 4, § 56b und § 59a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 60 Abs. 26 und 36 jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 22 und § 60 Abs. 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 56 b und Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 60, Absatz 26 und 36 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 22 und Paragraph 60, Absatz 33, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:a) Es wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aGehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt der Steuer eine Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen.“
b) § 1 Abs. 3 lautet:b) Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2 a, nicht in Betracht kommt, außerdem:
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vereinigt werden würden;ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vereinigt werden würden;
die Vereinigung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 1 vorausgegangen ist;die Vereinigung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer eins, vorausgegangen ist;
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet;
der Erwerb von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 3 vorausgegangen ist.der Erwerb von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer 3, vorausgegangen ist.
Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen.“
c) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:c) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:
„Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“
d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:d) Folgender Absatz 5, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Ein im Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“Ein im Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Absatz 3, in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:a) Ziffer 2, lautet:
Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Z 1) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Umfasst sind nur Grundstücke,
soweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, odersoweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder
die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden
das 55. Lebensjahr vollendet oder
ist wegen körperlicher, psychischer, sinnesbedingter oder kognitiver Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 900 000 Euro (Freibetrag) zu. Liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, vermindert sich der Freibetrag aliquot in jenem Ausmaß, der dem entgeltlichen Teil entspricht; der verminderte Freibetrag ist vom Wert des unentgeltlichen Teils abzuziehen.
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. e) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung istDer Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Litera e,) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Litera a, zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist
ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.ein Mitunternehmeranteil in dem in Litera a, zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.
Der Freibetrag steht beim Erwerb
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu,
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht,
eines Mitunternehmeranteiles nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht.
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen gemäß lit. a oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Der Erwerber hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen gemäß Litera a, oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Der Erwerber hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.
Lit. f gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das erworbene Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in lit. f angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.“Lit. f gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das erworbene Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in Litera f, angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.“
b) Es wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:b) Es wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, genannten Personenkreis, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der Einheitswert des Grundstückes ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, genannten Personenkreis, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der Einheitswert des Grundstückes ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Umfasst sind nur Grundstücke,
soweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, odersoweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder
die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) zu.
Z 2 lit. b und d bis g sind anzuwenden.“Ziffer 2, Litera b und d bis g sind anzuwenden.“
c) In Z 7 lautet der erste Satz:c) In Ziffer 7, lautet der erste Satz:
„Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“
d) Nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:d) Nach Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entwederDie Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oderals Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
zu berechnen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.
Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§ 6) zu berechnen:Abweichend von Absatz eins, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (Paragraph 6,) zu berechnen:
bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3;bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3;
bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
(3)Absatz 3Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Tarif
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEin Erwerb gilt als
unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
des Grundstückswertes beträgt.
Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG erfolgt.Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgt.
Ein Erwerb unter Lebenden durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.Ein Erwerb unter Lebenden durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
für die ersten 250 000 Euro
0,5%,
für die nächsten 150 000 Euro
2%,
des Grundstückswertes.
Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z 3.Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3,
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.
Bei Erwerben, die unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallen, ist die Steuer nach lit. a zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z 3. Im Fall einer Nacherhebung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.Bei Erwerben, die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, ist die Steuer nach Litera a, zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3, Im Fall einer Nacherhebung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist,
0,5%.
Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,
2%.
In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer
3,5%.
(2)Absatz 2Bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer gemäß Abs. 1 um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).Bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer gemäß Absatz eins, um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).
(3)Absatz 3Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Abs. 1 Z 2 lit. a, lit. b erster Satz oder lit. c berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (§ 10) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.“Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Litera b, erster Satz oder Litera c, berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (Paragraph 10,) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Z 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, Ziffer 3, wird wie folgt geändert:
bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 10, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in § 9 genannten Personen die Verpflichtungen des § 10 zu erfüllen; § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in Paragraph 9, genannten Personen die Verpflichtungen des Paragraph 10, zu erfüllen; Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 13, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen; die Anmeldung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß § 11 Abs. 3 (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden.“Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (Paragraph 12,) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (Paragraph 91 b, GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) abrufbar sind. Paragraph 132, BAO ist anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 18 wird folgender Abs. 2p angefügt:In Paragraph 18, wird folgender Absatz 2 p, angefügt:
„(2p)Absatz 2 p§ 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 erfolgen soll. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.“Paragraph eins, Absatz 2 a,, 3, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a und 7, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, erfolgen soll. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.“
Artikel 7
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2015, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 3 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12a Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsWird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2)Absatz 2Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“Paragraph 12 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015,, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor § 124 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 124, lautet:
Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 131 wird wie folgt geändert:Paragraph 131, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:a) In Absatz eins, lautet der zweite Unterabsatz:
„Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“„Die gemäß den Paragraphen 124,, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“
b) Abs. 1 Z 2 lautet:b) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist.
Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.Soweit nach den Paragraphen 124, oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.
Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.“Abgabepflichtige, die gemäß Paragraph 126, Absatz 2 und Absatz 3, verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.“
c) Abs. 1 Z 6 lautet:c) Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll insbesondere bei der Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein.“
d) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:d) Es wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 131b und bei der Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird, festlegen.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach Paragraph 131 b und bei der Belegerteilungsverpflichtung nach Paragraph 132 a,, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird, festlegen.
Solche Erleichterungen sind nur zulässig für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von 30 000 Euro je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, oder für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften im Sinn des § 45 Abs. 1 und 2.“Solche Erleichterungen sind nur zulässig für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von 30 000 Euro je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, oder für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins und 2.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 131a Z 1 wird die Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz“ durch die Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. c“ ersetzt.In Paragraph 131 a, Ziffer eins, wird die Zitierung „§ 131 Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter und letzter Satz“ durch die Zitierung „§ 131 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt:Nach Paragraph 131 a, wird folgender Paragraph 131 b, eingefügt:
„§ 131b.Paragraph 131 b,
(1)Absatz eins
Betriebe, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.Betriebe, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 6, einzeln zu erfassen.
Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb.Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Ziffer eins,) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb.
(2)Absatz 2Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.Das elektronische Aufzeichnungssystem (Absatz eins, Ziffer eins,) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 erstmals überschritten wurden.Die Verpflichtungen nach Absatz eins, sowie Absatz 2, bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, erstmals überschritten wurden.
(4)Absatz 4Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Abs. 2 geforderten Signaturerstellungseinheit besteht.Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Absatz 2, geforderten Signaturerstellungseinheit besteht.
Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.
Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides erlischt, wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Unternehmer haben jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme dem Finanzamt binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses, zu melden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:
Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signaturerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,
Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden,
Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden (Abs. 4), insbesondere über die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Gewährleistung der Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme, die im Unternehmen als elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, sowie die im Abs. 4 genannte Anzahl von Registrierkassen,Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden (Absatz 4,), insbesondere über die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Gewährleistung der Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme, die im Unternehmen als elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, sowie die im Absatz 4, genannte Anzahl von Registrierkassen,
Einzelheiten von Form und Inhalt der Meldungen nach Abs. 4 letzter Unterabsatz.“Einzelheiten von Form und Inhalt der Meldungen nach Absatz 4, letzter Unterabsatz.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, eingefügt:
„§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz einsUnternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG 1994) haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zu erteilen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. Erfolgt die Gegenleistung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, so gilt dies als Barzahlung. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994) haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994) zu erteilen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. Erfolgt die Gegenleistung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, so gilt dies als Barzahlung. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
(2)Absatz 2Die Belegerteilungsverpflichtung kann im Falle einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994) auch von der Organgesellschaft, im Falle der Unternehmereinheit im Sinn des Umsatzsteuerrechtes auch von einer der in der Unternehmereinheit zusammengeschlossenen Personengesellschaften (Personengemeinschaften) erfüllt werden.Die Belegerteilungsverpflichtung kann im Falle einer Organschaft (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994) auch von der Organgesellschaft, im Falle der Unternehmereinheit im Sinn des Umsatzsteuerrechtes auch von einer der in der Unternehmereinheit zusammengeschlossenen Personengesellschaften (Personengemeinschaften) erfüllt werden.
(3)Absatz 3Die Belege haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Abs. 2 an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann,eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Absatz 2, an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann,
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
den Tag der Belegausstellung,
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und
den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.
(4)Absatz 4Die im Abs. 3 Z 1 und 4 geforderten Angaben können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist. Die in Abs. 3 Z 4 geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen ist.Die im Absatz 3, Ziffer eins und 4 geforderten Angaben können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist. Die in Absatz 3, Ziffer 4, geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen ist.
(5)Absatz 5Der Leistungsempfänger oder der an dessen Stelle die Gegenleistung ganz oder teilweise erbringende Dritte hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.
(6)Absatz 6
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Als Zweitschrift im Sinn dieser Bestimmung gilt auch die Speicherung auf Datenträgern, wenn die Geschäftsvorfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfasst werden. Die Aufbewahrungsverpflichtung gilt neben Zweitschriften auch für die in Abs. 4 genannten Unterlagen, beginnt mit der Belegerstellung und beträgt sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Als Zweitschrift im Sinn dieser Bestimmung gilt auch die Speicherung auf Datenträgern, wenn die Geschäftsvorfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfasst werden. Die Aufbewahrungsverpflichtung gilt neben Zweitschriften auch für die in Absatz 4, genannten Unterlagen, beginnt mit der Belegerstellung und beträgt sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.
Die Durchschrift (Zweitschrift) zählt zu den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen.
(7)Absatz 7Die Angaben des Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Anfertigung und Aufbewahrung einer Durchschrift (Zweitschrift) können bei Berechtigungsausweisen (insbesondere bei Eintrittskarten und Fahrausweisen) unterbleiben, wenn deren vollständige Erfassung gewährleistet ist.Die Angaben des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie die Anfertigung und Aufbewahrung einer Durchschrift (Zweitschrift) können bei Berechtigungsausweisen (insbesondere bei Eintrittskarten und Fahrausweisen) unterbleiben, wenn deren vollständige Erfassung gewährleistet ist.
(8)Absatz 8Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen, Kassensystemen oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 131b hat der Beleg zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Mindestangaben weitere Angaben, die insbesondere zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles und der Identifizierung des belegausstellenden Unternehmers dienen, zu enthalten. Der Bundesminister für Finanzen kann diese weiteren Angaben durch Verordnung festlegen.“Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen, Kassensystemen oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen nach Paragraph 131 b, hat der Beleg zusätzlich zu den in Absatz 3, angeführten Mindestangaben weitere Angaben, die insbesondere zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles und der Identifizierung des belegausstellenden Unternehmers dienen, zu enthalten. Der Bundesminister für Finanzen kann diese weiteren Angaben durch Verordnung festlegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 163 Abs. 1 wird der Ausdruck „des § 131“ durch den Ausdruck „der §§ 131 und 131b“ ersetzt.In Paragraph 163, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Paragraph 131 “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 131 und 131b“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 211 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 211, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 lit. c oder d, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.“Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Absatz eins, Litera c, oder d, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 323 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 131 Abs. 1 und 4, § 131b Abs. 1 und Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 1 bezieht, und Abs. 5 Z 2, § 132a Abs. 1 bis 7 und § 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 131b Abs. 2, Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 2 bezieht, und Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die §§ 131b und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2015, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 131 Abs. 4 und § 131b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/16, BGBl. I Nr. xxx/2015, folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen auf Grund des § 131 Abs. 4 und des § 131b Abs. 5 Z 2 dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016, Verordnungen auf Grund des § 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.“Paragraph 131, Absatz eins und 4, Paragraph 131 b, Absatz eins und Absatz 3,, soweit sich dieser auf Absatz eins, bezieht, und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 132 a, Absatz eins bis 7 und Paragraph 163, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 131 b, Absatz 2,, Absatz 3,, soweit sich dieser auf Absatz 2, bezieht, und Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins,, 3 und 4 und Paragraph 132 a, Absatz 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Paragraphen 131 b und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.xxx aus 2015,, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Paragraphen 131, Absatz 4 und Paragraph 131 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/16, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen auf Grund des Paragraph 131, Absatz 4 und des Paragraph 131 b, Absatz 5, Ziffer 2, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016, Verordnungen auf Grund des Paragraph 131 b, Absatz 5, Ziffer eins,, 3 und 4 frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.“
Artikel 9
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird die Wortfolge „so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen“ durch die Wortfolge „so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen“ durch die Wortfolge „so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
(3)Absatz 3Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 36 samt Überschrift wird wie folgt geändert:Paragraph 36, samt Überschrift wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung“ das Wort „grob “ vorangestellt.
b) In Abs. 1 wird der Wortfolge „fahrlässig begeht“ das Wort „grob “ vorangestellt.b) In Absatz eins, wird der Wortfolge „fahrlässig begeht“ das Wort „grob “ vorangestellt.
c) In Abs. 2 werden der Wortfolge „fahrlässigen Verkürzung“ und der Wortfolge „fahrlässig begeht“ jeweils das Wort „grob “ vorangestellt.c) In Absatz 2, werden der Wortfolge „fahrlässigen Verkürzung“ und der Wortfolge „fahrlässig begeht“ jeweils das Wort „grob “ vorangestellt.
d) In Abs. 3 wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung“ das Wort „grob “ vorangestellt.d) In Absatz 3, wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung“ das Wort „grob “ vorangestellt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 39, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In lit. b folgt dem Klammerausdruck „(§ 23 BAO)“ das Wort „ oder“.a) In Litera b, folgt dem Klammerausdruck „(Paragraph 23, BAO)“ das Wort „ oder“.
b) Es wird folgende lit. c eingefügt:b) Es wird folgende Litera c, eingefügt:
unter Verwendung automatisationsunterstützt erstellter, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden“
6.Novellierungsanordnung 6, § 51 wird wie folgt geändert:Paragraph 51, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „oder sonstigen Aufzeichnungen” die Wortfolge „oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen“ eingefügt.a) In Absatz eins, Litera c, wird nach der Wortfolge „oder sonstigen Aufzeichnungen” die Wortfolge „oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen“ eingefügt.
b) In Abs. 1 lit. f wird der Punkt durch die Zeichenfolgen „ oder“ ersetzt sowie die folgende lit. g angefügt:b) In Absatz eins, Litera f, wird der Punkt durch die Zeichenfolgen „ oder“ ersetzt sowie die folgende Litera g, angefügt:
wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, eingefügt:
„§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 74 werden folgende §§ 74a und 74b samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 74, werden folgende Paragraphen 74 a und 74b samt Überschrift eingefügt:
„D. Rechtsschutzbeauftragter
§ 74a.Paragraph 74 a,
(1)Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist beim Bundesminister für Finanzen ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Finanzstrafgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO).Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist beim Bundesminister für Finanzen ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Finanzstrafgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO).
(2)Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen sowie dessen nachgeordneter Dienststellen, Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen sowie dessen nachgeordneter Dienststellen, Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
(3)Absatz 3Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinne des § 72 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(4)Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
§ 74b.Paragraph 74 b,
(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten über Auskunftsverlangen (§ 99 Abs. 3a) und die Information Betroffener darüber ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung nach § 99 Abs. 3a Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist des Beschuldigten.Die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten über Auskunftsverlangen (Paragraph 99, Absatz 3 a,) und die Information Betroffener darüber ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung nach Paragraph 99, Absatz 3 a, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist des Beschuldigten.
(2)Absatz 2Die Finanzstrafbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber die Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(3)Absatz 3Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach dem Finanzstrafgesetz.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die beiden letzten Sätze des § 83 Abs. 2 entfallen.Die beiden letzten Sätze des Paragraph 83, Absatz 2, entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 98, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, nach der StPO erlangte personenbezogene Daten, die für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu übermitteln.“Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des Paragraph 76, Absatz 4, erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, nach der StPO erlangte personenbezogene Daten, die für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu übermitteln.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 99 wird wie folgt geändert:Paragraph 99, wird wie folgt geändert:
a) Es werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:a) Es werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:Bei Verdacht auf ein gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) auch folgende Auskünfte zu verlangen:
die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, soweit dies für eine Auskunft nach Z 2 erforderlich ist;die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, soweit dies für eine Auskunft nach Ziffer 2, erforderlich ist;
Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden. § 99 Abs. 5 TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden. Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates hat schriftlich und mit einer Begründung versehen zu ergehen. Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme hat die Finanzstrafbehörde die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines damit zusammenhängenden anderen Strafverfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschuldigte und jeder durch die Ermittlungsmaßnahme Betroffene ist berechtigt, gegen die Anordnung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
(3b)Absatz 3 bFür Auskünfte gemäß Abs. 3a ist § 94 Abs. 4 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden, soweit die auskunftsverpflichtete Stelle über einen technischen Zugang zur zentralen Durchlaufstelle verfügt. Die näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zugangsberechtigten Behörden, die Datenfelder sowie die Protokollierung über die Durchlaufstelle sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres und für Justiz in der Datensicherheitsverordnung – TKG-DSVO, BGBl. II Nr. 402/2011, festzusetzen.“Für Auskünfte gemäß Absatz 3 a, ist Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 sinngemäß anzuwenden, soweit die auskunftsverpflichtete Stelle über einen technischen Zugang zur zentralen Durchlaufstelle verfügt. Die näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zugangsberechtigten Behörden, die Datenfelder sowie die Protokollierung über die Durchlaufstelle sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres und für Justiz in der Datensicherheitsverordnung – TKG-DSVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,, festzusetzen.“
b) In Abs. 4 wird das Wort „Postdiensten“ durch die Wortfolge „Post- und Paketdiensten“ sowie das Wort „Postsendungen“ durch die Wortfolge „Post- und Paketsendungen“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird das Wort „Postdiensten“ durch die Wortfolge „Post- und Paketdiensten“ sowie das Wort „Postsendungen“ durch die Wortfolge „Post- und Paketsendungen“ ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:c) Absatz 5, wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit es für die Aufklärung von gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Finanzvergehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Zollämter fällt, zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Beschuldigten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Deren zwangsweise Durchsetzung unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkei und ist mit möglichster Schonung der Person vorzunehment.“„Soweit es für die Aufklärung von gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Finanzvergehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Zollämter fällt, zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Beschuldigten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Deren zwangsweise Durchsetzung unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkei und ist mit möglichster Schonung der Person vorzunehment.“
bb) In Abs. 5 werden folgender Sätze angefügt:bb) In Absatz 5, werden folgender Sätze angefügt:
„Ein erkennungsdienstlicher Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke mit Datenbanken ist unzulässig. Nach rechtskräftiger Erledigung des Finanzstrafverfahrens, in dem die nach dieser Bestimmung abgenommenen Papillarlinienabdrücke als Beweismittel dienten, sind diese zu vernichten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 120 wird wie folgt geändert:Paragraph 120, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Finanzstrafrechtspflege die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Oesterreichischen Nationalbank in Bezug auf ihre Aufgaben nach dem Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.“Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Finanzstrafrechtspflege die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Oesterreichischen Nationalbank in Bezug auf ihre Aufgaben nach dem Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf“ durch die Wortfolge „Ersuchen der Finanzstrafbehörde, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Absatz eins,, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf“ durch die Wortfolge „Ersuchen der Finanzstrafbehörde, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen“ ersetzt.
c) In Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:c) In Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 6, 10 bis 11 und 12 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, die zur Sachenfahndung gemäß § 57 Abs. 2 SPG, die gemäß § 22b Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 sowie die gemäß § 55 Abs. 4 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit Waffenverbote betroffen sind, verarbeiteten Daten für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege einzusehen, soweit dies für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallendes Finanzvergehen erforderlich ist. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.“„Darüber hinaus sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 10 bis 11 und 12 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zur Sachenfahndung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, SPG, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, sowie die gemäß Paragraph 55, Absatz 4, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit Waffenverbote betroffen sind, verarbeiteten Daten für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege einzusehen, soweit dies für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes auf ein gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallendes Finanzvergehen erforderlich ist. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 265 wird folgender Abs. 1x eingefügt:In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins x, eingefügt:
„(1x)Absatz eins xDie §§ 8 Abs. 3, 9, 34, 36, 39 Abs. 1 lit. b und c, 51 Abs. 1 lit. c, f und g, 51a, 58, 74a, 74b, 83 Abs. 2, 99 Abs. 3a bis 5 und 120 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 98 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 9, 34, 36, 39 Absatz eins, Litera b und c, 51 Absatz eins, Litera c,, f und g, 51a, 58, 74a, 74b, 83 Absatz 2,, 99 Absatz 3 a bis 5 und 120 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 wird wie folgt geändert:Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Abgabenhinterziehung“ durch das Wort „Mineralölsteuerhinterziehung“ und das Wort „Abgabenverkürzung“ durch das Wort „Mineralölsteuerverkürzung“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird das Wort „Abgabenhinterziehung“ durch das Wort „Mineralölsteuerhinterziehung“ und das Wort „Abgabenverkürzung“ durch das Wort „Mineralölsteuerverkürzung“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach § 33 Abs. 5 u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.“Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach Paragraph 33, Absatz 5, u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; Paragraph 25, des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Paragraph 41, des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Absatz 2, bezeichneten Art sind nach Paragraph 51, Absatz 2, Finanzstrafgesetz zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 64o wird folgender § 64p eingefügt:Nach dem Paragraph 64 o, wird folgender Paragraph 64 p, eingefügt:
„§ 64p.Paragraph 64 p,
§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Ausfuhrerstattungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird dem Wort „fahrlässig“ und der Wortfolge „fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ jeweils das Wort „grob “ vorangestellt.a) In Absatz eins, wird dem Wort „fahrlässig“ und der Wortfolge „fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ jeweils das Wort „grob “ vorangestellt.
b) In Abs. 2 wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ das Wort „grob “ vorangestellt.b) In Absatz 2, wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ das Wort „grob “ vorangestellt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird in der Tabelle das Wort „Grunderwerbsteuer“ durch die Wortfolge „Grunderwerbsteuer, ab dem Jahr 2016 über einem jährlichen Aufkommen von 30 Millionen Euro“ ersetzt und lautet der letzte Satz:In Paragraph 9, Absatz eins, wird in der Tabelle das Wort „Grunderwerbsteuer“ durch die Wortfolge „Grunderwerbsteuer, ab dem Jahr 2016 über einem jährlichen Aufkommen von 30 Millionen Euro“ ersetzt und lautet der letzte Satz:
„Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2016 die Grunderwerbsteuer bis zu einem jährlichen Aufkommen von 30 Millionen Euro. Die Grenze für die beiden Verteilungsschlüssel bei der Grunderwerbsteuer von 30 Millionen Euro wird ab dem Jahr 2017 jährlich entsprechend der Entwicklung des Aufkommens der Grunderwerbsteuer gegenüber dem vorangegangenen Jahr valorisiert.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 wird angefügt:In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, wird angefügt:
von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer im Jahr 2016 ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai 2016 an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zu überweisen ist. Die Dotierung des Österreich-Fonds und die Mittelverwendung in den Jahren ab 2017 bleiben einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer im Jahr 2016 ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai 2016 an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, zu überweisen ist. Die Dotierung des Österreich-Fonds und die Mittelverwendung in den Jahren ab 2017 bleiben einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 7 Z 1 wird das Wort „Grunderwerbsteuer“ durch die Wortfolge „Grunderwerbsteuer, soweit der Gemeindeanteil 96 % beträgt,“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Grunderwerbsteuer“ durch die Wortfolge „Grunderwerbsteuer, soweit der Gemeindeanteil 96 % beträgt,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 3 Z 5 lit. e lautet:Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, Litera e, lautet:
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“
Artikel 13
Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz), BGBl. I Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet wie folgt:Paragraph 3, lautet wie folgt:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2)Absatz 2Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.“Die Fördermittel gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß § 33 EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß Paragraph 33, EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.
Eine Änderung des FAG 2008 wird bei der Mittelaufteilung (Bund/Länder/Gemeinden) ab 2016 entsprechend berücksichtigt.“
Artikel 14
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 51 und 51b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51)“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 51 und 51b)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 51,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „6,95%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „6,95%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 51 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. f ein Beistrich eingefügt und folgende lit. g wird angefügt:Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, wird am Ende der Litera f, ein Beistrich eingefügt und folgende Litera g, wird angefügt:
für Lehrlinge ………………………………………………………………….. 3,35%“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. g wird der Ausdruck „3,35%“ durch den Ausdruck „3,25%“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, wird der Ausdruck „3,35%“ durch den Ausdruck „3,25%“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 51 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
In der Krankenversicherung
der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 51 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
In der Krankenversicherung
der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,
der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,
der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,
der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,62%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,63%der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,62%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,63%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die §§ 51b, 51c und 51e samt Überschriften werden aufgehoben.Die Paragraphen 51 b,, 51c und 51e samt Überschriften werden aufgehoben.
19.Novellierungsanordnung 19, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.“Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 6, Litera a,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes zu tragen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 53a Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, Litera a, lautet:
auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,40%,für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 3,40%,
für alle anderen Personen 3,95%,“
21.Novellierungsanordnung 21, § 54 Abs. 5 lautet:Paragraph 54, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins,, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 57a wird aufgehoben.Paragraph 57 a, wird aufgehoben.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „5%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz eins, wird der Ausdruck „5%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ jeweils durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz eins, wird der Ausdruck „5,1%“ jeweils durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 73 Abs. 1a wird aufgehoben.Paragraph 73, Absatz eins a, wird aufgehoben.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 73 Abs. 2 werden der Ausdruck „180%“ durch den Ausdruck „178%“, der Ausdruck „173%“ durch den Ausdruck „171%“ und der Ausdruck „318%“ durch den Ausdruck „308%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 73, Absatz 2, werden der Ausdruck „180%“ durch den Ausdruck „178%“, der Ausdruck „173%“ durch den Ausdruck „171%“ und der Ausdruck „318%“ durch den Ausdruck „308%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 73 Abs. 2 werden der Ausdruck „178%“ durch den Ausdruck „180%“, der Ausdruck „171%“ durch den Ausdruck „173%“ und der Ausdruck „308%“ durch den Ausdruck „310%“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz 2, werden der Ausdruck „178%“ durch den Ausdruck „180%“, der Ausdruck „171%“ durch den Ausdruck „173%“ und der Ausdruck „308%“ durch den Ausdruck „310%“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 73a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.Im Paragraph 73 a, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 77 Abs. 1 lautet:Paragraph 77, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, 7,55%. Paragraph 51 d, ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 447f Abs. 11 Z 1 lautet:Paragraph 447 f, Absatz 11, Ziffer eins, lautet:
durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (§§ 44, 44a, 472a Abs. 1, 474 Abs. 1 und 479d dieses Bundesgesetzes, § 25 GSVG, § 23 BSVG, § 19 B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (§§ 49 Abs. 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, § 21 B-KUVG);“durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Paragraphen 44,, 44a, 472a Absatz eins,, 474 Absatz eins und 479d dieses Bundesgesetzes, Paragraph 25, GSVG, Paragraph 23, BSVG, Paragraph 19, B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (Paragraphen 49, Absatz 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, B-KUVG);“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 447f Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „Zusatzbeiträge“ durch den Ausdruck „Beiträge“ ersetzt.Im Paragraph 447 f, Absatz 11, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Zusatzbeiträge“ durch den Ausdruck „Beiträge“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 472a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „8,45%“ durch den Ausdruck „9,05%“ ersetzt.Im Paragraph 472 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „8,45%“ durch den Ausdruck „9,05%“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 472a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „9,05%“ durch den Ausdruck „8,95%“ ersetzt.Im Paragraph 472 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „9,05%“ durch den Ausdruck „8,95%“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 472a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „4,4%“ durch den Ausdruck „4,75%“ und der Ausdruck „4,05%“ durch den Ausdruck „4,30%“ ersetzt.Im Paragraph 472 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „4,4%“ durch den Ausdruck „4,75%“ und der Ausdruck „4,05%“ durch den Ausdruck „4,30%“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 472a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,70%“ und der Ausdruck „4,30%“ durch den Ausdruck „4,25%“ ersetzt.Im Paragraph 472 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,70%“ und der Ausdruck „4,30%“ durch den Ausdruck „4,25%“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 474, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,65% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,55% der Beitragsgrundlage.“„Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,65% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, beträgt 7,55% der Beitragsgrundlage.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 474, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,55% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,45% der Beitragsgrundlage.“„Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,55% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, beträgt 7,45% der Beitragsgrundlage.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 479d Abs. 2 lautet:Paragraph 479 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,65%, wovon 3,77% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen,für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,65%, wovon 3,77% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen,
für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,9%, wovon 4,02% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen.“für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,9%, wovon 4,02% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 479d Abs. 2 lautet:Paragraph 479 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,55%, wovon 3,72% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen,für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,55%, wovon 3,72% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen,
für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,8%, wovon 3,97% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen.“für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,8%, wovon 3,97% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 634 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 634, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 658 Abs. 4 wird in der Einleitung der Ausdruck „2016“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt, das Wort „und“ am Ende der Z 6 wird durch einen Punkt ersetzt und die Z 7 entfällt.Im Paragraph 658, Absatz 4, wird in der Einleitung der Ausdruck „2016“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt, das Wort „und“ am Ende der Ziffer 6, wird durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 7, entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 689 wird folgender § 690 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 689, wird folgender Paragraph 690, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 14 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmungen zu Artikel 14, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 690.Paragraph 690,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 52 Abs. 2, 53a Abs. 3 lit. a, 54 Abs. 5, 73a Abs. 1 erster Satz, 77 Abs. 1, 447f Abs. 11 Z 1 und 2 sowie 658 Abs. 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 11, Absatz 2, letzter Satz, 52 Absatz 2,, 53a Absatz 3, Litera a,, 54 Absatz 5,, 73a Absatz eins, erster Satz, 77 Absatz eins,, 447f Absatz 11, Ziffer eins und 2 sowie 658 Absatz 4 ;,
mit 1. Jänner 2016 die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 16, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 23 und 26, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 32 und 34, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 36 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 38;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 2,, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 16,, 73 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 23 und 26, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 32 und 34, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 36, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 38 ;,
mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 3. 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 17, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 24 und 27, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 33 und 35, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 37 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 39.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis g in der Fassung der Ziffer 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17,, 73 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 24 und 27, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 33 und 35, 474 Absatz eins, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer 37, sowie 479d Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 39,
(2)Absatz 2Die §§ 51b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Abs. 1a, und 634 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 51 b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Absatz eins a,, und 634 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 57a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die §§ 51 Abs. 1 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 57 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4Abweichend von § 73 Abs. 2 in der Fassung der Z 25 beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.“Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 25, beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Abs. 3 werden die Z 3, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 aufgehoben.Im Paragraph 49, Absatz 3, werden die Ziffer 3,, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, § 49 Abs. 3 Z 11 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, lautet:
freiwillige soziale Zuwendungen, das sind
Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden,
Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin oder dessen/deren (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin oder dessen/deren Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988,Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin oder dessen/deren (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin oder dessen/deren Kinder im Sinne des Paragraph 106, EStG 1988,
Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1 000 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmer/inne/n oder bestimmten Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 8 vorliegen;“Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1 000 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmer/inne/n oder bestimmten Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 8, vorliegen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 49 Abs. 3 Z 12 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 12, lautet:
freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene DienstnehmerInnen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden; können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 49 Abs. 3 Z 16 wird der Klammerausdruck durch folgenden Klammerausdruck ersetzt:Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 16, wird der Klammerausdruck durch folgenden Klammerausdruck ersetzt:
„(zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst)“
5.Novellierungsanordnung 5, § 49 Abs. 3 Z 17 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, lautet:
die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 49 Abs. 3 Z 20 entfällt der Ausdruck „die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,“.Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, entfällt der Ausdruck „die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 29 wird angefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 28, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 29, wird angefügt:
der geldwerte Vorteil nach § 50 Abs. 3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,der geldwerte Vorteil nach Paragraph 50, Absatz 3, aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,
wenn der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder,
wenn lit. a nicht zur Anwendung kommt, soweit der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“wenn Litera a, nicht zur Anwendung kommt, soweit der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 49 Abs. 8 lautet:Paragraph 49, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor, wennDie weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Absatz 3, Ziffer 11, Litera d, vom Entgelt liegen vor, wenn
die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;die Betreuung ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;
das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;
der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können;
der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins,) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, Absatz 7,) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (Paragraph 76, EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsGeldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2)Absatz 2Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(3)Absatz 3Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Absatz 2, festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Absatz eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 108 Abs. 3 lautet:Paragraph 108, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 690 wird folgender § 691 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 690, wird folgender Paragraph 691, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 14 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 14, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 691.Paragraph 691,
(1)Absatz einsDie §§ 49 Abs. 3 Z 11, 12, 16, 17, 20, 28 und 29 sowie Abs. 8, 50 und 108 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 11,, 12, 16, 17, 20, 28 und 29 sowie Absatz 8,, 50 und 108 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 49 Abs. 3 Z 3, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 3,, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, § 14f lautet:Paragraph 14 f, lautet:
„§ 14f.Paragraph 14 f,
Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 7,65%,
gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% undgemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a Absatz 5 und 14b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und
gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 7%
der Beitragsgrundlage zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14f lautet:Paragraph 14 f, lautet:
„§ 14f.Paragraph 14 f,
Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,55%,gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 7,55%,
gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% undgemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a Absatz 5 und 14b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% und
gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 7%
der Beitragsgrundlage zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 27a und 27d samt Überschriften werden aufgehoben.Die Paragraphen 27 a und 27d samt Überschriften werden aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „5%“ durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „5%“ durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 29 Abs. 1a wird aufgehoben.Paragraph 29, Absatz eins a, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „201%“ durch den Ausdruck „196%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 29, Absatz 2, wird der Ausdruck „201%“ durch den Ausdruck „196%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „196%“ durch den Ausdruck „197%“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 2, wird der Ausdruck „196%“ durch den Ausdruck „197%“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 29a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.Im Paragraph 29 a, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 32 Abs. 2 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Zusatzbeitrages)“.Im Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Zusatzbeitrages)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 32 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Im Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.“„Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 319 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 319, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 339 Abs. 4 wird in der Einleitung der Ausdruck „2016“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt, das Wort „und“ am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt und die Z 6 entfällt.Im Paragraph 339, Absatz 4, wird in der Einleitung der Ausdruck „2016“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt, das Wort „und“ am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 6, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 357 wird folgender § 358 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 357, wird folgender Paragraph 358, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 15 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 15, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 358.Paragraph 358,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 29a Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 4, 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie 339 Abs. 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 29 a, Absatz eins, erster Satz, 30 Absatz 4,, 32 Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie 339 Absatz 4 ;,
mit 1. Jänner 2016 die §§ 14f in der Fassung der Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 6 und 9;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 14 f, in der Fassung der Ziffer eins,, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 3, sowie 29 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 6 und 9;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 14f Abs. 1 in der Fassung der Z 2, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 4 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 7 und 10.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 14 f, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2,, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 4, sowie 29 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 7 und 10.
(2)Absatz 2Die §§ 27a und 27d samt Überschriften, 29 Abs. 1a sowie 319 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 27 a und 27d samt Überschriften, 29 Absatz eins a, sowie 319 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3Abweichend von § 29 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 beträgt der anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 192%.“Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 9, beträgt der anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 192%.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)“ durch den Ausdruck „die Versicherungsgrenze“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,)“ durch den Ausdruck „die Versicherungsgrenze“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen;“Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 4 Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, erster Satz wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, “, durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 4 “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 4 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 4, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 25 Absatz 4 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 7 Abs. 4 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 5)“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 25 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz eins, erster Halbsatz wird der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).“Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 4a lautet:Paragraph 25, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
ab 1. Jänner 2018 mindestens 606,36 €,
ab 1. Jänner 2020 mindestens 506,19 €,
ab 1. Jänner 2022 mindestens 405,98 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.“An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, bestehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 25 Abs. 4a anzuwenden.“wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 25, Absatz 4 a, anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 25a Abs. 4 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet, wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat.“Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet, wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 358 wird folgender § 359 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 358, wird folgender Paragraph 359, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 359.Paragraph 359,
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 und 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1, 4 und 4a sowie 25a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4,, 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 7, 6 Absatz 4, Ziffer eins,, 7 Absatz 4, Ziffer 3,, 25 Absatz eins,, 4 und 4a sowie 25a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3Personen, die erstmals durch das Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, die jedoch am 1. Jänner 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, beim Versicherungsträger gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2016 für jene Zeiten, in denen die AntragstellerInnen nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären.Personen, die erstmals durch das Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, die jedoch am 1. Jänner 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, beim Versicherungsträger gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2016 für jene Zeiten, in denen die AntragstellerInnen nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären.
(4)Absatz 4Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage im Ausmaß der Beitragsgutschrift in der Höhe von 40 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Beitragsgutschrift aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.“
Artikel 16
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 24a und 24d samt Überschriften werden aufgehoben.Die Paragraphen 24 a und 24d samt Überschriften werden aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „5%“ durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „5%“ durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 1a wird aufgehoben.Paragraph 26, Absatz eins a, wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „397%“ durch den Ausdruck „387%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „397%“ durch den Ausdruck „387%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „387%“ durch den Ausdruck „397%“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „387%“ durch den Ausdruck „397%“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 26a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.Im Paragraph 26 a, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 27 Abs. 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 309 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 349 wird folgender § 350 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 349, wird folgender Paragraph 350, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 16 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 16, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 350.Paragraph 350,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 26a Abs. 1 erster Satz sowie 27 Abs. 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 26 a, Absatz eins, erster Satz sowie 27 Absatz 4 ;,
mit 1. Jänner 2016 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 4 und 7;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 4 und 7;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 und 8.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 5 und 8.
(2)Absatz 2Die §§ 24a und 24d samt Überschriften, 26 Abs. 1a sowie 309 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen 24 a und 24d samt Überschriften, 26 Absatz eins a, sowie 309 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, § 24d samt Überschrift lautet:Paragraph 24 d, samt Überschrift lautet:
„Rückerstattung von Beiträgen
§ 24d.Paragraph 24 d,
(1)Absatz einsBetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 4 400 € nicht übersteigt,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 60 000 € übersteigt und
deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a und 33b).deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (Paragraphen 33 a und 33b).
Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2017 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
(2)Absatz 2Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
beibei Einheitswerten
bis 10 900 €
bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
bis 21 800 €
bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
(3)Absatz 3Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
(4)Absatz 4Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.“Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des Paragraph 33, gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 350 wird folgender § 351 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 350, wird folgender Paragraph 351, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 16 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmungen zu Artikel 16, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 351.Paragraph 351,
(1)Absatz einsDer § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Der Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.Der Zuschuss nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
(3)Absatz 3Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.“Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach Paragraph 24 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.“
Artikel 17
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAls allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,305% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Absatz 2, etwas anderes ergibt, 7,305% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAls allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Absatz 2, etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAls allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,55% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Absatz 2, etwas anderes ergibt, 7,55% der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) zu leisten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 20 Abs. 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach Paragraph 7 a, beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 20a und 20c samt Überschriften werden aufgehoben.Die Paragraphen 20 a und 20c samt Überschriften werden aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20d Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(allgemeiner Beitrag 3,75% und Zusatzbeitrag 0,25%)“.Im Paragraph 20 d, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(allgemeiner Beitrag 3,75% und Zusatzbeitrag 0,25%)“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 20 d, ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVon den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,205% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“Von den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,205% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVon den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“Von den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVon den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,05% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,5% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“Von den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,05% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,5% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 22b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 22 Abs. 1, 20 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 1 und 20c Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 22 Abs. 1 und 20 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 22 b, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§§ 22 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 20a Absatz eins, Ziffer eins und 20c Absatz eins “, durch den Ausdruck „§§ 22 Absatz eins und 20 Absatz 2 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 241 wird folgender § 242 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 241, wird folgender Paragraph 242, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 17, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 242.Paragraph 242,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1, 21 Abs. 2 sowie 22b Abs. 1 erster Satz;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 20, Absatz 3,, 20d Absatz eins,, 21 Absatz 2, sowie 22b Absatz eins, erster Satz;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;
mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 9;mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 9 ;,
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 10.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 10,
(2)Absatz 2Die §§ 20a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen 20 a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.“Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 21 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „für Zwecke der Sozialversicherung“ im ersten Satz, der Punkt am Ende der Z 6 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph 21, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „für Zwecke der Sozialversicherung“ im ersten Satz, der Punkt am Ende der Ziffer 6, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 79 Abs. 147 lautet:Paragraph 79, Absatz 147, lautet:
„(147)Absatz 147Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, und des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. xx/2015, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2018. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“Die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, und des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2018. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 79 werden folgende Abs. 149 und 150 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 149 und 150 angefügt:
„(149)Absatz 149§ 15 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(150)Absatz 150§ 1 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.“Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.“
Artikel 19
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten.“„Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Absatz eins, zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 57 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 57, angefügt:
„(57)Absatz 57§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. xx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.“Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2 a, Absatz eins, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.“
Artikel 20
Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes
Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 3 bis 7 samt Überschriften werden durch folgende §§ 3 bis 6 samt Überschriften ersetzt:Die Paragraphen 3 bis 7 samt Überschriften werden durch folgende Paragraphen 3 bis 6 samt Überschriften ersetzt:
„Verwendung der Mittel
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln. Bei der Mittelverteilung sind die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades nach § 16 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, in der jeweils geltenden Fassung, die Umsetzung von Maßnahmen der Gesundheitsreform im Sinne des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie getätigte Aufwendungen im Sinne des § 81 Abs. 2b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Absatz eins, in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln. Bei der Mittelverteilung sind die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades nach Paragraph 16, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, die Umsetzung von Maßnahmen der Gesundheitsreform im Sinne des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie getätigte Aufwendungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zur Evaluierung ist das in den Paragraphen 25 f, f, G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Vergabe der Mittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Hauptverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen.
(2)Absatz 2Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.
Mittel des Kassenstrukturfonds
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen.
(2)Absatz 2Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7“.Der bisherige Paragraph 8, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8“ und lautet samt Überschrift:Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8“ und lautet samt Überschrift:
„Vollziehung
§ 8.Paragraph 8,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 6, Absatz eins und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“; folgender Abs. 4 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“; folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4)Absatz 4Die §§ 3 bis 6, 7 und 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Die Paragraphen 3 bis 6, 7 und 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“