Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013, wird wie folgt geändert:Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10 :,
„§ 10.Paragraph 10,
Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 6 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, Sitzung 1“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 60“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 6 lit. a wird der Ausdruck „Art. 3 Z 4“ durch den Ausdruck „Art. 3 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, wird der Ausdruck „Art. 3 Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „Art. 3 Ziffer 5 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 6 lit. b lautet:Paragraph 2, Ziffer 6, Litera b, lautet:
„b) „Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Art. 3 Z 16 der PIC-V.“„b) „Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Artikel 3, Ziffer 16, der PIC-V.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 2 bis 4, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4 sowie § 78 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch den Ausdruck „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 5 und 8, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 78, Absatz 2 und 4 wird der Ausdruck „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch den Ausdruck „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; der Z 7 wird das Wort „und“ angefügt; nach der Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; der Ziffer 7, wird das Wort „und“ angefügt; nach der Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, eingefügt:
Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –“Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, Sitzung 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, geregelt ist –“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 wird im Schlussteil der Klammerausdruck „(EG)“ durch den Klammerausdruck „(EG und EU)“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird im Schlussteil der Klammerausdruck „(EG)“ durch den Klammerausdruck „(EG und EU)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 9 wird § 10 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird Paragraph 10, samt Überschrift eingefügt:
„Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:
Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Artikel 4 ;,
Kennzeichnung gemäß Art. 5;Kennzeichnung gemäß Artikel 5 ;,
Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Artikel 3, Ziffer 4,), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) der in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.
(2)Absatz 2Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen, indem sie sicher stellen, dassBei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass
die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,
die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß dem DSG 2000 bestehenden Verpflichtungen – insbesondere betreffend den Umgang mit den Daten und über ihre Verpflichtungen im Sinne des § 15 des DSG 2000 (Datengeheimnis) – belehrt werden,die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß dem DSG 2000 bestehenden Verpflichtungen – insbesondere betreffend den Umgang mit den Daten und über ihre Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 15, des DSG 2000 (Datengeheimnis) – belehrt werden,
nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,
die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und
die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.die nach Ziffer 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung näher zu regeln:
ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowieein Registrierungssystem gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie
die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Artikel 5,
(4)Absatz 4Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind. Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.“ Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13, Absatz 4, unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 5, setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EG)“ durch die Wortfolge “Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU)“ und die Wortfolge „gemäß Art. 21 Abs. 1 der PIC-V“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V“ ersetzt. In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EG)“ durch die Wortfolge “Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU)“ und die Wortfolge „gemäß Artikel 21, Absatz eins, der PIC-V“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 22, Absatz eins, der PIC-V“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 20 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(EDEXIM)“.In Paragraph 20, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(EDEXIM)“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Sinne des Art. 17 der PIC-V“ durch die Wortfolge „im Sinne des Art. 18 der PIC-V“ ersetzt. Der Ausdruck „Art. 17 Abs. 2“ wird jeweils durch den Ausdruck „Art. 19 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „im Sinne des Artikel 17, der PIC-V“ durch die Wortfolge „im Sinne des Artikel 18, der PIC-V“ ersetzt. Der Ausdruck „Art. 17 Absatz 2 “, wird jeweils durch den Ausdruck „Art. 19 Absatz eins und 2“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 24 Abs. 3 entfällt.Paragraph 24, Absatz 3, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 57 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:In Paragraph 57, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Ziffer 7, wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck “Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ durch den Ausdruck „PIC-V“ ersetzt. In Paragraph 60, Absatz 2, wird der Ausdruck “Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ durch den Ausdruck „PIC-V“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 17“ durch den Ausdruck „Art. 19 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 3, wird der Ausdruck „Art. 17“ durch den Ausdruck „Art. 19 Absatz eins und 2“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 71 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „Art. 17 Abs. 2“ durch den Ausdruck „Art. 19 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 18, wird der Ausdruck „Art. 17 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „Art. 19 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 71 Abs. 1 entfällt das Wort „oder“ am Ende der Z 33; nach der Z 34 werden folgende Z 35 bis 40 eingefügt:In Paragraph 71, Absatz eins, entfällt das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 33 ;, nach der Ziffer 34, werden folgende Ziffer 35 bis 40 eingefügt:
als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,
als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,
als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Artikel 9, Absatz 3, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Artikel 9, Absatz 4, bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oderKennzeichnungsvorschriften einer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“sonstigen Bestimmungen einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gerichtliche Strafbestimmung
§ 71a.Paragraph 71 a,
Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß“ Wer einen Stoff nach den Anhängen römisch eins oder römisch II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Paragraph 175, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gilt sinngemäß“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 samt Schlussteil, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 5 und 8, Paragraph 20, Absatz eins bis 5, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 18,, 33 und 35 bis 40, Paragraph 71 a, samt Überschrift, Paragraph 77, Absatz 13,, Paragraph 77 a, samt Überschrift sowie Paragraph 78, Absatz eins,, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20XX, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 77, wird folgender Paragraph 77 a, samt Überschrift eingefügt:
„Erlassung von Verordnungen
§77a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ durch die Wortfolge „Abs. 4, 5, 7 und 8“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ durch die Wortfolge „Abs. 4, 5, 7 und 8“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 78 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 78, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
gemäß § 10 Abs. 3,“gemäß Paragraph 10, Absatz 3,,“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 78 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 4, wird der Bundesminister für Inneres betraut.
(8)Absatz 8Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Justiz betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 71 a, wird der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1.“durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, Sitzung 1.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20XX, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“