Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beurteilung der Dienstfähigkeit kann bei Soldaten entfallen, die zu einem Präsenzdienst in der Dauer von bis zu drei Wochen einberufen wurden und deren Dienstleistung mit keiner erhöhten körperlichen Inanspruchnahme oder Gefahrengeneigtheit verbunden ist. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist jedoch auch in diesen Fällen durchzuführen, wenn militärische Erfordernisse es erfordern oder wenn es die betreffenden Soldaten gegenüber ihrer zuständigen militärischen Dienststelle schriftlich verlangen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 35 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:Im Paragraph 35, wird nach Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:
„(3c)Absatz 3 c§ 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“