Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13b Abs. 1 entfällt die Wendung „ab der 8. Schulstufe“ und wird nach der Wendung „mittlerer und höherer Schulen“ die Wendung „ , die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“ eingefügt.In Paragraph 13 b, Absatz eins, entfällt die Wendung „ab der 8. Schulstufe“ und wird nach der Wendung „mittlerer und höherer Schulen“ die Wendung „ , die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des § 44 wird nach dem Wort „Schullebens“ die Wendung „ , Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ eingefügt.In der Überschrift des Paragraph 44, wird nach dem Wort „Schullebens“ die Wendung „ , Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen.“„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,), zu erlassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 44 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Verordnung des Bundesministers gemäß Abs. 1 hat jedenfallsDie Verordnung des Bundesministers gemäß Absatz eins, hat jedenfalls
eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese festzulegen,
ein verpflichtendes, in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes, Kinderschutzkonzept vorzusehen,
die Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule festzulegen,
die Pflichten der Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in der Schule, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen festzulegen,
auf die Bestimmungen dieses Abschnittes Bedacht zu nehmen,
das Alter der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
(4)Absatz 4Das Kinderschutzkonzept gemäß Abs. 3 Z 2 muss jedenfallsDas Kinderschutzkonzept gemäß Absatz 3, Ziffer 2, muss jedenfalls
Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
Regelungen über ein Kinderschutzteam,
eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1 unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Ziffer eins, unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, undRegelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Ziffer eins,, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf
enthalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 71 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, lautet:
dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, 8 und 10,
nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung,
jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,“jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 82 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 13b Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,Paragraph 13 b, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
die Überschrift des § 44 und § 44 Abs. 1, 3 und 4 treten mit 1. September 2024 in Kraft wobei die Verordnung auf Grund der in § 44 Abs. 1 genannten Bestimmung bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzesblattes BGBl. I Nr. xxx/2023 folgenden Tag an erlassen werden kann,die Überschrift des Paragraph 44 und Paragraph 44, Absatz eins,, 3 und 4 treten mit 1. September 2024 in Kraft wobei die Verordnung auf Grund der in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Bestimmung bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzesblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, folgenden Tag an erlassen werden kann,
§ 71 Abs. 2 lit. c tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft,Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft,
die §§ 82i bis 82m samt Überschriften treten mit 1. Dezember 2023 außer Kraft.“die Paragraphen 82 i bis 82m samt Überschriften treten mit 1. Dezember 2023 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die §§ 82i bis 82m samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 82 i bis 82m samt Überschriften entfallen.