Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt 1
Zielsetzungen und Begriffsbestimmung
Artikel 1
Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass
Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,
Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und deren nachhaltige Befreiung aus der Gewaltspirale abzielen, oberste Priorität haben,
Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Abs. 1 Z 2 genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), BGBl. III Nr. 164/2014, dienen undSchutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, dienen und
Schutzunterkünfte auch auf vulnerable Gruppen, wie etwa Frauen mit besonderen Bedürfnissen, ausgerichtet sein sollen.
(2)Absatz 2Ziele dieser Vereinbarung sind:
die Erhöhung der Sicherheit von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder während der Aufenthaltsdauer in Schutzunterkünften,
die Stärkung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und
die zielgerichtete Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben.
(3)Absatz 3Zur Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen:
österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Art. 4,österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Artikel 4,,
österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5 undösterreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Artikel 5, und
Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 6.Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6,
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gewalt“: alle geschlechtsspezifischen Gewalthandlungen, die zu körperlichen, sexuellen oder psychischen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen.
„Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Art. 3 entspricht.„Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Artikel 3, entspricht.
„Kinderplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für Kinder von gewaltbetroffenen Frauen in Schutzunterkünften.
„Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder als geeignete zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen, über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko-finanziert sind. Schutzunterkunft dient dabei als Überbegriff für die in der Praxis bestehenden unterschiedlichen Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepte in Unterkünften und deren Bezeichnungen, wie etwa Frauenhäuser (Z 5), Krisen-, Not-, Schutz- oder Übergangswohnungen (Z 6).„Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder als geeignete zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen, über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko-finanziert sind. Schutzunterkunft dient dabei als Überbegriff für die in der Praxis bestehenden unterschiedlichen Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepte in Unterkünften und deren Bezeichnungen, wie etwa Frauenhäuser (Ziffer 5,), Krisen-, Not-, Schutz- oder Übergangswohnungen (Ziffer 6,).
„Frauenhäuser“: Schutzunterkünfte mit einem für Hochrisikofälle geeigneten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.
„Übergangswohnungen“: sämtliche Arten von Schutzunterkünften, ausgenommen Frauenhäuser, mit einem bedarfsgerechten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.
„Beratungs- und Betreuungsangebot“: Beratungs- und Betreuungsleistungen, die im Kontext von Wohnversorgung in Schutzunterkünften gemäß dieser Vereinbarung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder erbracht werden. Diese umfassen psychosoziale Beratung sowie bedarfsgerechte Beratung und Betreuung in allen sonstigen relevanten Belangen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, wie zum Beispiel Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt, der Wohnungssuche oder täglichen Aufgaben.
„Basisjahr“: das Jahr vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.
„Basisstichtag“: der 30. Juni 2023.
Artikel 3
Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger
(1)Absatz einsUm als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept,
soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Art. 4 dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Artikel 4, dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,
bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres und
bedarfsgerechte Räumlichkeiten.
(2)Absatz 2Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.
(3)Absatz 3Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.
(4)Absatz 4Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.
Abschnitt 2
Umsetzungsmaßnahmen
Artikel 4
Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
(1)Absatz einsDie Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:
Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Art. 3 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen,Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Artikel 3, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen,
die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen unddie jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen und
neue Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen.
(2)Absatz 2Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Art. 8 Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Artikel 8, Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.
(3)Absatz 3Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.
Artikel 5
Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
(1)Absatz einsDie Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(2)Absatz 2Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
Artikel 6
Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe
(1)Absatz einsEs wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention eingerichtet.Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10, der Istanbul Konvention eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.
(3)Absatz 3Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
(4)Absatz 4Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:
Gewährleistung eines bundesweiten Fachaustauschs zum Thema Schutzunterkünfte,
bundesweite qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften und der nachhaltigen Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern in diesen Schutzunterkünften.
(5)Absatz 5Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
Erhebung und Darstellung bestehender Qualitätsstandards sowie des Bedarfs an Schutzunterkünften,
Evaluierung der Fortschritte und Zielerreichung dieser Vereinbarung,
Erarbeitung von länderübergreifenden Leitlinien in Form von Empfehlungen betreffend das Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften sowie
Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Z 1 bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.
(6)Absatz 6Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Abs. 1 undeine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Absatz eins, und
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der fachlich zuständigen Landesverwaltung je Land.
(7)Absatz 7Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.
Artikel 7
Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften
(1)Absatz einsDie Länder verpflichten sich, die Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften, welche einen Zweckzuschuss des Bundes erhalten, für die dort wohnversorgten Frauen durch Einsatz eines Erhebungsbogens gem. Abs. 2 sicherzustellen und eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.Die Länder verpflichten sich, die Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften, welche einen Zweckzuschuss des Bundes erhalten, für die dort wohnversorgten Frauen durch Einsatz eines Erhebungsbogens gem. Absatz 2, sicherzustellen und eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent anzustreben.
(2)Absatz 2Die Erhebung hat unter Verwendung von Anlage D zu erfolgen. Durch die Länder ist sicherzustellen, dass durch organisatorische Maßnahmen der Träger die Anonymität der befragten Person gewährleistet ist, und die Übermittlung der Anlage D an den Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, erfolgt.
(3)Absatz 3Sofern der Bund eine digitale Erhebungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, haben die Länder – abweichend von Abs. 2 – deren anonyme Verwendung sicherzustellen.Sofern der Bund eine digitale Erhebungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, haben die Länder – abweichend von Absatz 2, – deren anonyme Verwendung sicherzustellen.
(4)Absatz 4Der Bund verpflichtet sich zur Auswertung der Erhebung und Übermittlung der Ergebnisse unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Länder.
Abschnitt 3
Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
Artikel 8
Zweckzuschuss des Bundes
(1)Absatz einsDer Bund hat den Ländern für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro zu gewähren. Die Auszahlung der insgesamt 12 Millionen Euro erfolgt in den Jahren 2023 bis 2026 gemäß Art. 16.Der Bund hat den Ländern für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro zu gewähren. Die Auszahlung der insgesamt 12 Millionen Euro erfolgt in den Jahren 2023 bis 2026 gemäß Artikel 16,
(2)Absatz 2Die Zweckzuschüsse sind entsprechend dem in folgender Tabelle angeführten Schlüssel an die Länder auszubezahlen. Das jeweilige Land verpflichtet sich zum Ausbau der Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften durch Mittel des Zweckzuschusses gemäß folgender Tabelle:
Land | Prozentsatz | Betrag in Euro pro Jahr | Anzahl der mindestens neu auszubauenden Frauen- inklusive Kinderplätze nach Land | Gesamtbetrag (2023-2026) in Euro |
Frauenplätze | Kinderplätze | Frauen- inklusive Kinderplätze gesamt |
Burgenland | 3,38% | 101 400 € | 3 | 3 | 6 | 405 600 € |
Vorarlberg | 4,33% | 129 900 € | 4 | 4 | 8 | 519 600 € |
Salzburg | 6,29% | 188 700 € | 6 | 6 | 12 | 754 800 € |
Kärnten | 6,43% | 192 900 € | 6 | 6 | 12 | 771 600 € |
Tirol | 8,48% | 254 400 € | 7 | 7 | 14 | 1 017 600 € |
Steiermark | 14,07% | 422 100 € | 13 | 13 | 26 | 1 688 400 € |
Oberösterreich | 16,41% | 492 300 € | 15 | 15 | 30 | 1 969 200 € |
Niederösterreich | 18,87% | 566 100 € | 17 | 17 | 34 | 2 264 400 € |
Wien | 21,74% | 652 200 € | 19 | 19 | 38 | 2 608 800 € |
Gesamt | 100,00% | 3 000 000 € | 90 | 90 | 180 | 12 000 000 € |
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(3)Absatz 3Die Länder verpflichten sich, den Zweckzuschuss des Bundes dem Bedarf entsprechend einzusetzen und wie folgt auf die Umsetzungsmaßnahmen aufzuteilen:
mindestens 80 Prozent für Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 4 undmindestens 80 Prozent für Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Artikel 4, und
maximal 20 Prozent für Maßnahmen zum Erhalt des zum Basisstichtag bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5.maximal 20 Prozent für Maßnahmen zum Erhalt des zum Basisstichtag bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Artikel 5,
(4)Absatz 4Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 ist bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung als Durchrechnungszeitraum zu erreichen.Die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 3, ist bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung als Durchrechnungszeitraum zu erreichen.
Artikel 9
Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder
(1)Absatz einsDie Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen.Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 einzusetzen.
(2)Absatz 2Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:
Miet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,
Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie der räumlichen Qualität,
Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
(3)Absatz 3Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 3 kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz 3, kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:
Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
(4)Absatz 4Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 5 kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Abs. 2 aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 5, kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Absatz 2, aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.
(5)Absatz 5Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass
im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls ein nach sozialen Kriterien gestaffelter Selbstbehalt von den wohnversorgten Frauen eingehoben und gegenüber dem Zweckzuschuss des Bundes in Abzug gebracht wird,
der Zweckzuschuss gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt wird,
der Zweckzuschuss ausschließlich beihilfenrechtskonform verwendet wird und
soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
Artikel 10
Zielzustände
(1)Absatz einsFolgende Zielzustände sind bis spätestens 31. Dezember 2024 anzustreben:
Es steht mindestens die Hälfte der in Art. 8 Abs. 2 festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.Es steht mindestens die Hälfte der in Artikel 8, Absatz 2, festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.
Schutzunterkünfte sind bedarfsgerecht ausgestaltet. Mindestens 65 Prozent der befragten Frauen in Schutzunterkünften geben an, dass das Angebot ihren Bedürfnissen entsprochen hat.
Die bundesweite Steuerungsgruppe wurde eingerichtet und arbeitet an ihren Zielen.
(2)Absatz 2Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Art. 8 Abs. 2 festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Artikel 8, Absatz 2, festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
Abschnitt 4
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Controlling
Artikel 11
Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
(1)Absatz einsDie Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist-Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.
(2)Absatz 2Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(3)Absatz 3Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Artikel 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Artikel 6, sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 11 und 23 der Istanbul Konvention.
Artikel 12
Angaben der Länder zur Anzahl aufgenommener Personen sowie Aufenthaltstagen
(Statistik)
(1)Absatz einsDie Länder sind verpflichtet, eine statistische Auswertung über die Anzahl der in Schutzunterkünften aufgenommenen Personen sowie deren Aufenthaltstage für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Art. 2 Z 4 zu enthalten.Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Statistik ist jeweils bis spätesten 31. März der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage B zu übermitteln.
(4)Absatz 4Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5)Absatz 5Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Artikel 11, Absatz 3, genannten Zwecken.
Artikel 13
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände
(1)Absatz einsDie Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Art. 10 jeweils für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Artikel 10, jeweils für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Nachweis und die Angaben zur Erreichung der Zielzustände sind jeweils bis spätestens 30. September der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage C zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.
(4)Absatz 4Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Abs. 3 ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Absatz 3, ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5)Absatz 5Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Artikel 11, Absatz 3, genannten Zwecken.
Artikel 14
Controlling
(1)Absatz einsDie Länder sind verpflichtet,
die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse durch die vom Land eingesetzten Träger umfassend zu überprüfen, insbesondere in wirtschaftlicher, rechtlicher und fachlicher Hinsicht sowie
dem Bund bei Verdacht auf widmungswidrige Verwendung der Zweckzuschüsse umgehend zu berichten sowie auf diesbezügliche Nachfragen des Bundes schriftlich Auskunft zu erteilen.
(2)Absatz 2Sofern der Bund begründete Zweifel hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse hat, kann dieser gemeinsam mit dem Land vor-Ort-Kontrollen bei jenen Trägern vornehmen, die einen Zweckzuschuss erhalten haben, Einsicht in die Buchhaltung und Unterlagen nehmen, die mit dem erhaltenen Zweckzuschuss im Zusammenhang stehen sowie im Bedarfsfall in Abstimmung mit dem jeweiligen Land eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
(3)Absatz 3Das Land hat das Recht, die in Abs. 2 genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.Das Land hat das Recht, die in Absatz 2, genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.
Artikel 15
Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten
(1)Absatz einsÜbermittelt ein Land die Angaben gemäß Art. 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Artikel 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.
(2)Absatz 2Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Art. 9 einschließlich der Grundsätze gemäß Art. 9 Abs. 5 bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Artikel 9, einschließlich der Grundsätze gemäß Artikel 9, Absatz 5, bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.
(3)Absatz 3Wird dem Bund die Nichterreichung des in Art. 10 Abs. 2 genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hierfür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.Wird dem Bund die Nichterreichung des in Artikel 10, Absatz 2, genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hierfür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.
(4)Absatz 4Der Bund kann das jeweilige Land zur Rückzahlung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens auffordern, wenn das Land
die Zweckzuschüsse nicht entsprechend Art. 8 Abs. 3 und 4 aufteilt,die Zweckzuschüsse nicht entsprechend Artikel 8, Absatz 3 und 4 aufteilt,
die Genehmigung des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 2 nicht im Vorhinein einholt,die Genehmigung des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz 2, nicht im Vorhinein einholt,
den Nachweis und die Angaben gemäß Art. 13 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,den Nachweis und die Angaben gemäß Artikel 13, nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,
Verpflichtungen gemäß Art. 14 nicht nachkommt,Verpflichtungen gemäß Artikel 14, nicht nachkommt,
die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 nicht durch Unterfertigung gemäß Art. 13 Abs. 3 bestätigt, oderdie widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, nicht durch Unterfertigung gemäß Artikel 13, Absatz 3, bestätigt, oder
die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Abs. 2 binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Absatz 2, binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.
(5)Absatz 5Bei Nicht-Verwendung von Teilen des Zweckzuschusses bis zum 31. Dezember 2027 müssen diese Teile an den Bund zurückgezahlt werden. Die Länder haben dem Bund eine mögliche Nicht-Ausschöpfung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September 2026 mitzuteilen.
Abschnitt 5
Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Artikel 16
Auszahlungen des Bundes
(1)Absatz einsDer Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 8 wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 8, wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:
3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie
jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024, 2025 und 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 in Form einer Nachzahlung der gemäß Z 1 für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, in Form einer Nachzahlung der gemäß Ziffer eins, für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.
(2)Absatz 2Sofern die in Art. 15 Abs. 3 oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.Sofern die in Artikel 15, Absatz 3, oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.
Artikel 17
Inkrafttreten und Vorbehalte
(1)Absatz einsWenn bis zum Ablauf des 27. November 2023
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest drei Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind,
so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Juli 2023 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, deren Mitteilungen eingelangt sind.
(2)Absatz 2Langen nach Ablauf des 27. November 2023 Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3Liegen bis zum Ablauf des 27. November 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllen nicht ausreichend Länder die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2, tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.Liegen bis zum Ablauf des 27. November 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllen nicht ausreichend Länder die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)Absatz 4Nach dem 30. April 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nach Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr erfüllt werden.Nach dem 30. April 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz eins,, 2 und 3 nicht mehr erfüllt werden.
(5)Absatz 5Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitzuteilen.
(6)Absatz 6Die Abgabe von Vorbehalten zu dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
Artikel 18
Außerkrafttreten und Kündigungsverzicht
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung tritt mit der letzten Abnahme einer Bestätigung nach Art. 13 Abs. 4 durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung und Einlangen der Mitteilung darüber beim Bundeskanzleramt außer Kraft.Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Abnahme einer Bestätigung nach Artikel 13, Absatz 4, durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung und Einlangen der Mitteilung darüber beim Bundeskanzleramt außer Kraft.
(2)Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien den Zeitpunkt des Außerkrafttretens mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Vertragsparteien streben an, rechtzeitig vor Ablauf dieser Vereinbarung, spätestens bis 31. März 2026, in Gespräche zur Klärung der weiteren Vorgehensweise in den Folgejahren im Hinblick auf diese Vereinbarung einzutreten.
(4)Absatz 4Die Vertragsparteien verzichten für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung auf ihr Recht, diese zu kündigen.
Artikel 19
Urschrift und beglaubigte Abschriften
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage A – Ist-Zustand Anlage B – Statistik Anlage C – Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Zielzustände Anlage D – Fragebogen