Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.“

b) In Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „festen Sätzen des Paragraph 67 “, der Ausdruck samt Satzzeichen „, des Paragraph 67 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, samt Überschrift eingefügt:

„Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Paragraph 67 a,

  1. Absatz einsBei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Absatz 2,) gilt der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Absatz 3,) als zugeflossen.
  2. Absatz 2Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
    2. Ziffer 2
      Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
      4. Litera d
        Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
      Der Wert gemäß Litera b, ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes.
    4. Ziffer 4
      Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
    5. Ziffer 5
      Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
    6. Ziffer 6
      Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b und c nicht anwendbar und für Zwecke des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
  3. Absatz 3Der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
    1. Ziffer eins
      soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Ziffer eins, und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer eins und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung (Absatz 2, Ziffer 5,) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Ziffer eins,) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziffer 2,) stattfindet;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
    5. Ziffer 5
      wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, nicht mehr wahrnimmt.
  4. Absatz 4Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich
      • Strichaufzählung
        im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO gelten;
      • Strichaufzählung
        in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Absatz 3, maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten
      und ist um Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach Paragraph 67, Absatz 10, zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 2, im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Absatz 3, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.
    4. Ziffer 4
      Gewinnausschüttungen während der in Ziffer 2, genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10,, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
    5. Ziffer 5
      Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.
  5. Absatz 5Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Paragraph 50 a, ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen. Paragraph 67, Absatz 12, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 94, Ziffer 2, wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 445 angefügt:

  1. Ziffer 445
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 67 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 (zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG) wird in Ziffer eins, Litera t, nach der Wortfolge „„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „„Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 4, entfällt die Ziffer 3 und in Ziffer 4, wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 92, angefügt:

  1. Ziffer 92
    Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2023.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (zu Art. römisch eins, römisch II, römisch III und römisch VI) wird in Ziffer eins, Litera s, nach der Wortfolge „„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „„Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 80, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 160, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 81, angefügt:

  1. Absatz 81Paragraph 80, Absatz 3 und Paragraph 160, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, samt Überschrift eingefügt:

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

Paragraph 50 a,

  1. Absatz einsStart-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, EStG 1988 gelten als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins,,
    1. Ziffer eins
      soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Ziffer eins, stattfindet;
    4. Ziffer 4
      wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
  2. Absatz 2Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 783, wird folgender Paragraph 784, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,

Paragraph 784,

Paragraph 50 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 5, Absatz 2, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    der gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“

Artikel 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, Absatz 4, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    der gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 55, wird folgender Absatz 64, angefügt:

  1. Absatz 64Paragraph 41, Absatz 4, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.“