Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes

Paragraph 2,

Gegenstand des Bundesgesetzes

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Vollzugsvorschriften

Paragraph 4,

Behördenzuständigkeiten

Paragraph 5,

Sach- und Personalausstattung

Paragraph 6,

Amtliche Bestellung im Seuchenfall

Paragraph 7,

Übertragung bestimmter Aufgaben

Paragraph 8,

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 9,

Beiräte

Paragraph 10,

Veröffentlichungen

Paragraph 11,

Beziehung zur Militärverwaltung

Paragraph 12,

Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz

3. Abschnitt
Überwachung und Rückverfolgbarkeit

Paragraph 13,

Elektronisches Veterinärregister

Paragraph 14,

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

Paragraph 15,

Kennzeichnung von Tieren

Paragraph 16,

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

2. Hauptstück

1. Abschnitt
Sicherung der Tiergesundheit

Paragraph 17,

Biosicherheit

Paragraph 18,

Ausfuhrberechtigung

2. Abschnitt
Tiergesundheitsdienst

Paragraph 19,

Tiergesundheitsmaßnahmen

Paragraph 20,

Förderung der betrieblichen Tiergesundheit

Paragraph 21,

Tiergesundheit Österreich

Paragraph 22,

Tiergesundheitsforum

3. Hauptstück
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich

Paragraph 23,

Eingang in die Union

Paragraph 24,

Verbringungen innerhalb der Union

Paragraph 25,

Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen

Paragraph 26,

Ausstellung von Heimtierausweisen

Paragraph 27,

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen

Paragraph 28,

Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes

4. Hauptstück
Bekämpfung von Tierseuchen

1. Abschnitt
Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen

Paragraph 29,

Impfstoffe und Impfungen

Paragraph 30,

Umgang mit Erregern

Paragraph 31,

Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden

Paragraph 32,

Besondere Veranstaltungen mit Tieren

Paragraph 33,

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport

Paragraph 34,

Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 35,

Verfütterungsverbot

2. Abschnitt
Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen

Paragraph 36,

Meldepflichten

Paragraph 37,

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

Paragraph 38,

Seuchenkommission

Paragraph 39,

Schutz- und Tilgungsmaßregeln

Paragraph 40,

Allgemeine behördliche Maßnahmen

Paragraph 41,

Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin

Paragraph 42,

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

Paragraph 43,

Betriebspflichten

Paragraph 44,

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

Paragraph 45,

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

3. Abschnitt
Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

Paragraph 46,

Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

Paragraph 47,

Milzbrand

Paragraph 48,

Tollwut

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bienen

Paragraph 49,

Seuchenhaftes Auftreten

Paragraph 50,

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen

Paragraph 51,

Verdachtsfall

Paragraph 52,

Faulbrut

Paragraph 53,

Referenzlabor

Paragraph 54,

Ausbruch

Paragraph 55,

Nachschau

Paragraph 56,

Schlussrevision

5. Hauptstück
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien

Paragraph 57,

Entschädigungen aus Bundesmitteln

Paragraph 58,

Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

Paragraph 59,

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

Paragraph 60,

Tarifanpassung

Paragraph 61,

Entschädigung für Erwerbsnachteile

Paragraph 62,

Entscheidungskompetenz

Paragraph 63,

Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

Paragraph 64,

Entscheidungsfrist

Paragraph 65,

Prämien

6. Hauptstück
Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

Paragraph 66,

Kostentragung

Paragraph 67,

Tiergesundheitsfonds

Paragraph 68,

Untersuchungskosten

7. Hauptstück
Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

Paragraph 69,

Besondere Straftatbestände

Paragraph 70,

Allgemeine Strafbestimmung

Paragraph 71,

Nachschulung

Paragraph 72,

Verbot der Tierhaltung

Paragraph 73,

Zuständigkeit

Paragraph 74,

Informationspflichten

Paragraph 75,

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

Paragraph 76,

Verfall

Paragraph 77,

Widmung

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 78,

Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 79,

Außerkrafttretensbestimmungen

Paragraph 80,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 81,

Verweisungen

Paragraph 82,

Vollzugsvorschrift

Anlage 1

Delegierte- und Durchführungsrechtsakte gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

Anlage 2

Vorschriften hinsichtlich der Universitäten sowie der AGES im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel dieses Bundesgesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Abwehr, Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Tierseuchen einschließlich Zoonosen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Ziele dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 Sitzung 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 01.12.2022 Sitzung 18,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246, ABl. Nr. L 295 vom 16.11.2022 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 Sitzung 53,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 068 vom 13.03.2015 Sitzung 90,
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 Sitzung 43 im Rahmen ihrer Anwendbarkeit gemäß Artikel 277, AHL.
  3. Absatz 3Die auf den Verordnungen gemäß Absatz 2, basierenden delegierten- und Durchführungsrechtsakte sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diese Rechtsakte in Anlage 1 zu nennen und diese Anlage mindestens einmal jährlich durch Verordnung zu aktualisieren.

Gegenstand des Bundesgesetzes

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz behandelt die zur Erfüllung der Ziele gemäß Paragraph eins, erforderlichen Regelungen hinsichtlich gehaltener Tiere, insbesondere die Festlegung von Maßnahmen bei der Überwachung, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen, das sind die gemäß Artikel 5, oder 6 AHL genannten Seuchen, sowie die transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 171, oder 226 AHL durch Verordnung weitere Seuchen zu Tierseuchen im Sinn dieses Bundesgesetzes erklären.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Artikel 70,, Artikel 81 und Artikel 82, AHL, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von wild lebenden Tieren und in welchem Umfang Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft über die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten direkt anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen hinaus, Maßnahmen zur Bekämpfung oder Überwachung der in Absatz eins bis 3 genannten Tierseuchen festlegen, wenn dies zur Erhaltung des Tiergesundheitsstatus oder zur Förderung des Wirtschaftsstandortes in Österreich notwendig ist. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) nicht widersprechen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere des AHL, als Begriffsbestimmung dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Für dieses Bundesgesetz gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Tierseuche: Seuchen, die gemäß Artikel 5, oder 6 AHL genannt sind, sowie die TSE bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
    2. Ziffer 2
      Tierseuche der Kategorie A: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a AHL;
    3. Ziffer 3
      Tierseuche der Kategorie B: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b AHL;
    4. Ziffer 4
      Tierseuche der Kategorie C: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c AHL;
    5. Ziffer 5
      Tierseuche der Kategorie D: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe d AHL;
    6. Ziffer 6
      Tierseuche der Kategorie E: gelistete Seuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe e AHL;
    7. Ziffer 7
      gelistete Tierseuche: Tierseuchen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 Sitzung 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 Sitzung 30, gelistet sind;
    8. Ziffer 8
      Bienenvolk: die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
    9. Ziffer 9
      Bienenstand: die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
    10. Ziffer 10
      OCR: Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 Sitzung 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 Sitzung 73;
    11. Ziffer 11
      Bienenseuche: eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Apis gelistete Tierseuche, der Befall mit Varroa spp. (Varroose) jedoch nur, wenn er seuchenhaft auftritt;
    12. Ziffer 12
      Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, sowie sonstige Tiere, die wirtschaftlich genützt werden, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen;
    13. Ziffer 13
      anerkannte Freiheit: Status eines Betriebes, eines Kompartiments, einer Region oder eines Staates, der durch die Behörden oder die Europäische Union vergeben wird, mit dem eine gewisse Tiergesundheitssituation bestätigt wird und der zu Erleichterungen in Bezug auf Verbringungen führt, wie insbesondere der Status „seuchenfrei“ gemäß Teil römisch II Kapitel 4 AHL oder der Risikostatus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
    14. Ziffer 14
      AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

2. Abschnitt
Allgemeine Vollzugsvorschriften

Behördenzuständigkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau nach Anhörung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die Zuständigkeit für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzte Fachbereiche an sich ziehen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach Anhörung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau als zuständige Behörde den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist oder es sich um Maßnahmen im Bereich von wild lebenden Tieren handelt.
  4. Absatz 4Im Falle des seuchenhaften Auftretens einer Tierseuche der Kategorie A oder eines anderen krisenhaften Ereignisses kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmte Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung an sich ziehen, wenn durch die zentrale Besorgung dieser Aufgaben die Bekämpfung der Tierseuche oder die Beseitigung der für das Auftreten des krisenhaften Ereignisses verantwortlichen Umstände so wirksamer erfolgen kann. Der Bundesminister kann in Folge die Vollziehung dieser Angelegenheiten auch an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen, ebenso wenn er in solchen Angelegenheiten aufgrund dieses Bundesgesetzes zuständige Behörde ist. Ebenso kann der Bundesminister auf Ersuchen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau den zuständigen Behörden Expertinnen oder Experten zur Verfügung stellen. Die Expertinnen bzw. Experten sind an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Ihr Handeln ist der zuständigen Behörden zuzurechnen.
  5. Absatz 5Vorläufige Sperrzonen gemäß Artikel 55, Absatz eins, Buchstabe f Sub-Litera, i, i, AHL und Sperrzonen gemäß Artikel 60, Buchstabe b AHL sowie infizierte Zonen gemäß Artikel 63, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 147 vom 03.06.2020 Sitzung 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 Sitzung 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABL. Nr. L 096 vom 05.04.2023 Sitzung 90, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung der von den örtlich betroffenen Landeshauptmännern und Landeshauptfrauen vorzuschlagenden Gebiete festzusetzen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jederzeit gemäß Paragraph 19, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht eintreten.
  7. Absatz 7Über Ersuchen der zuständigen Behörde haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Gemeinden bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden mitzuwirken.
  8. Absatz 8Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe auf deren Ersuchen bei amtlichen Kontrollen sowie durch Maßnahmen zur Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Sach- und Personalausstattung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete Personen in ausreichender Anzahl und geeignete Sachausstattung in ausreichender Menge vorhanden sind.
  2. Absatz 2Als besonders geschult gelten jedenfalls Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Ausbildungen festlegen, welche jedenfalls zu bestimmten Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, befugen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat Schulungen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie im Land tätige Tierärztinnen und Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der Notfallpläne im Sinne des Artikel 43, AHL, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit, den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.

Amtliche Bestellung im Seuchenfall

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIst bei Ausbruch einer Tierseuche davon auszugehen, dass mit den im Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehenden oder der Gebietskörperschaft sonst zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zu ermächtigen, geeignete Personen für die von der Behörde durchzuführenden amtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen auf Kosten des Bundes mit Bescheid zu bestellen und sich selbst oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Behörde zuzuweisen. Das Handeln dieser Personen ist jener Behörde zuzurechnen, der sie zugewiesen wurden.
  2. Absatz 2Können keine geeigneten Personen in ausreichender Anzahl bestellt werden, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau geeignete selbstständig tätige freiberufliche Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierärztegesellschaften gemäß Paragraph 18, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, für das Land, in dem sie ihren Berufssitz haben, gemäß Absatz eins, bestellen. In diesem Fall sind diese Tierärztinnen, Tierärzte und Tierärztegesellschaften verpflichtet, einer solchen Bestellung Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die bestellten Personen sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer Bestellung ist ihnen jede Betätigung, die mit der amtlichen Tätigkeit unvereinbar ist, zu untersagen.
  4. Absatz 4Die bestellten Personen sind gemäß einem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Tarif zu entlohnen.

Übertragung bestimmter Aufgaben

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Artikel 28 bis 33 OCR an Dritte übertragen. Die beauftragten Stellen oder Personen sind an die Weisungen jener Behörde gebunden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist. Das Handeln dieser Stellen oder Personen ist jener Behörde zuzurechnen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß Paragraph 9, oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet.

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in Paragraph eins, genannten Bestimmungen der Europäischen Union anzuordnen. Hierbei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei der betriebsspezifischen Haltung von Tieren und bei der Verbringung von Tieren anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Verschleppung von Tierseuchen wirksam zu verhindern.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung oder Verbreitung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbaren Krankheiten durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können
    1. Ziffer eins
      aus anderen Staaten,
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines Landes,
    3. Ziffer 3
      von einem Land in ein anderes Land,
    4. Ziffer 4
      in einen anderen Staat
    erlassen, soweit dies zur Durchführung oder Ergänzung unionsrechtlicher Bestimmungen notwendig und zulässig oder sonst für die Erreichung der Zielsetzungen des Paragraph eins, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

Beiräte

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur fachlichen Beratung in Fragen der Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Beiräte einrichten. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu beraten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Wirkungsbereich eines Beirates, dessen Mitglieder und – wenn erforderlich – eine Geschäftsordnung in der Verordnung gemäß Absatz eins, festzulegen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Ministerien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister bzw. der jeweils zuständigen Bundesministerin herzustellen.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in Beiräten gemäß Absatz eins, führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Veröffentlichungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsVerordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblattgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden.
  2. Absatz 2Verordnungen der Landeshauptleute, der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach diesem Bundesgesetz haben in landesüblicher Weise kundgemacht zu werden.
  3. Absatz 3Kundmachungen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit nach diesem Bundesgesetz haben gemäß Paragraph 6 c, Absatz 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wenn die Kundmachung genereller Anordnungen nach diesem Bundesgesetz nicht rechtzeitig und wirksam gemäß den Absatz eins bis 3 erfolgen kann, haben diese durch Verlautbarung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder im Internet auf der Homepage der zuständigen Behörde oder, sofern dies technisch nicht rechtzeitig möglich ist, durch öffentlichen Anschlag, zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Generelle Anordnungen nach diesem Bundesgesetz treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.

Beziehung zur Militärverwaltung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.
  2. Absatz 2Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Absatz eins, ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.
  3. Absatz 3Die Militärbehörden sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die von ihnen getroffenen Maßnahmen unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde mitzuteilen,
    2. Ziffer 2
      die Behörde über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu halten und
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen der Behörde bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, mitzuwirken.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Absatz 2, angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBewilligungen und Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden.
  2. Absatz 2Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – auch im Sinne von Artikel 13, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 – für wissenschaftliche Anstalten und Institute im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, für geschlossene Betriebe, sowie in Bezug auf Tiere von einer amtlich registrierten seltenen Rasse oder mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert durch Verordnung im Interesse des Unterrichtes, der Forschung, der Artenvielfalt oder des Tierschutzes generelle Ausnahmen von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz normieren. Befugnisse der Behörde, Ausnahmen im Einzelfall auszusprechen, bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Bei Universitäten und der AGES ist gemäß der Anlage 2 vorzugehen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen im Sinne des Artikel 3, Nr. 27 und 28 OCR bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen binnen fünf Werktagen nach Antragstellung zu erteilen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der amtlichen Bescheinigung oder Attestierung nicht vorliegen, hat die Behörde dies auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mittels Bescheid festzustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung eine kürzere oder längere Frist festlegen.

3. Abschnitt
Überwachung und Rückverfolgbarkeit

Elektronisches Veterinärregister

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
    2. Ziffer 2
      epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
    3. Ziffer 3
      Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
    5. Ziffer 5
      Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, und des Tierschutzes sowie
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
    ein elektronisches Register gemäß Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in Paragraph 20, Absatz 3, KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß Paragraph 13,, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Artikel 84, oder Artikel 172, AHL unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
    1. Ziffer eins
      Daten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin bzw. der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen oder des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberinnen, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel, Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmen- oder Vereinsbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer, ALIAS-Nummer, Zulassungs- ErsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl;
    3. Ziffer 3
      Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes;
    4. Ziffer 4
      Adresse oder Koordinaten des Standorts der Tiere, wenn dieser außerhalb des Betriebs oder der Tierhaltung gemäß Ziffer 3, liegt;
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform des Betriebes;
    6. Ziffer 6
      Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Ziffer 3, ident);
    7. Ziffer 7
      Kommunikationsdaten: sofern vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Ziffer eins, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Ziffer eins, genannten Personen ident sind);
    8. Ziffer 8
      Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Schlachtzahlen gegliedert nach der Tierart sowie Art und Menge des verarbeiteten Materials;
    9. Ziffer 9
      Art des Betriebes (Betriebstypen und/oder Haltungsformen);
    10. Ziffer 10
      sofern vorhanden: Programmteilnahmen einschließlich der TGD-Tierärztin bzw. des TGD-Tierarztes und der Betreuungstierärztin bzw. des Betreuungstierarztes sowie der jeweiligen Vertreterin bzw. des jeweiligen Vertreters einschließlich der Angabe der Tierarztnummer.
  2. Absatz 2Ist die Verpflichtung zur Anmeldung im Register gemäß Absatz eins, bereits in Kraft, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch die in Absatz eins, genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen. Weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kostenfrei zur Verarbeitung übermittelt werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Informationen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen stets aktuellen Überblick über die Daten gemäß Absatz eins, verlangen, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer dieser Umstände kürzere Fristen als die in Absatz 2, genannten für deren Eintragung und Aktualisierung anordnen.
  5. Absatz 5Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder eine Tierhalterin oder ein Betrieb seinen bzw. ihren Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau mitzuteilen, der bzw. die ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.
  6. Absatz 6Jede gemäß Absatz eins, meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.
  7. Absatz 7Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Artikel 94, bzw. 176 AHL von Betrieben sind auf deren Antrag von der Behörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Artikel 97, bzw. 181 AHL festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Zulassungen gemäß Artikel 94, bzw. 176 AHL und Entziehungen gemäß Artikel 100, bzw. 184 AHL sind von der Behörde umgehend im Register einzutragen.
  8. Absatz 8Den zugelassenen Betrieben ist jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummer im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Kennzeichnung von Tieren

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die für die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung erforderlichen näheren Bestimmungen anzuordnen, wenn und soweit dies geboten ist, um die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Artikel 108 bis 123 AHL sicherzustellen. Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen gemäß dem Marktordnungsgesetz 2021 bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß Artikel 269, Absatz eins, Buchstabe e AHL zusätzliche oder strengere Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial anordnen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hierbei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß Paragraph 12, KoDiG beauftragte Stelle festgelegt werden.
  3. Absatz 3Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine bzw. ihre Kosten durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte kennzeichnen zu lassen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Absatz eins, oder 2 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Absatz 4,, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt werden können.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsUnbeschadet Artikel 15, OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des Paragraph 26, sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
    3. Ziffer 3
      alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
  2. Absatz 2Kann ein für eine Stichprobenkontrolle ausgewählter Betrieb nicht beprobt werden, weil den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, ist der Betrieb bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für den Tierverkehr zu sperren.

2. Hauptstück

1. Abschnitt
Sicherung der Tiergesundheit

Biosicherheit

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungsprogramme zur Erlangung und Aufrechterhaltung von bundesweit anerkannten Freiheiten,
    2. Ziffer 2
      die Erforderlichkeit von veterinärbehördlichen Genehmigungen von Betrieben, deren Voraussetzungen und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen und Biosicherheitsmaßnahmen für die Betriebe,
    3. Ziffer 3
      Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkte, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
    4. Ziffer 4
      Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinär- und Biosicherheitsmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
    4. Ziffer 4
      gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
    zu erlassen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können insbesondere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
    2. Ziffer 2
      den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
    3. Ziffer 3
      die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
    4. Ziffer 4
      die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
    5. Ziffer 5
      die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
    6. Ziffer 6
      die Vorkehrungen, die in Betrieben bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
    7. Ziffer 7
      die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
    8. Ziffer 8
      die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
    9. Ziffer 9
      die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
    10. Ziffer 10
      die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
    11. Ziffer 11
      die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Behörde oder die Tötung von Tieren durch besonders geschulte Organe der Behörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
    12. Ziffer 12
      die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
    13. Ziffer 13
      veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkten, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
    14. Ziffer 14
      die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
    15. Ziffer 15
      Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuss bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
    festgelegt werden.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Absatz eins, vorzugehen.
  5. Absatz 5Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,), in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
  2. Absatz 2Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Berechtigungen gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat den für die Ausfuhr zugelassenen Betrieben jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Durchführung der Absatz eins bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

2. Abschnitt
Tiergesundheitsdienst

Tiergesundheitsmaßnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsBei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Artikel 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Artikel 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.
  2. Absatz 2Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Artikel 28, AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Artikel 10, Absatz 4, AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.

Förderung der betrieblichen Tiergesundheit

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung der Zusammenarbeit von Unternehmern und Tierärzten im Sinne der Artikel 10 bis 12 AHL kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 64, Absatz 2 bis 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, bundesweit einheitliche Vorgaben festlegen, denen ein Tiergesundheitsdienst im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, um vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau anerkannt zu werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von Programmen der Tiergesundheitsdienste in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ oder in sonst geeigneter Weise veröffentlichen.

Tiergesundheit Österreich

Paragraph 21,

  1. Absatz einsZur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.
  2. Absatz 2Für die Zwecke gemäß Absatz eins, ist die „Tiergesundheit Österreich“ als gemeinnütziger Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.
  3. Absatz 3Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Artikel 10, AHL;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung von Kenntnissen gemäß Artikel 11, AHL;
    3. Ziffer 3
      Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25, AHL;
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Artikel 170, oder 226 AHL;
    5. Ziffer 5
      Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2 ;,
    6. Ziffer 6
      Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 5.
  4. Absatz 4Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die
    1. Ziffer eins
      einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder
    2. Ziffer 2
      Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie
    die Tiergesundheitsdienste gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).
  5. Absatz 5Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Tiergesundheitsforum

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt auch die Geschäftsstelle, die für die Organisation der Sitzungen des Forums zuständig ist. Das Forum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3Dem Forum gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärbehörden in den Ländern;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes der „Tiergesundheit Österreich“;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsführung der „Tiergesundheit Österreich“;
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß TAMG;
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖTK;
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der LKÖ;
    9. Ziffer 9
      von der LKÖ zu nominierende Vertreterinnen oder von der LKÖ zu nominierende Vertreter der jeweils inhaltlich von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffenen Produktionsbereiche, zumindest aber je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Produktionsbereiche Schwein, Geflügel und Wiederkäuer;
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
    11. Ziffer 11
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der WKÖ;
    12. Ziffer 12
      die oder der Vorsitzende des Tierschutzrates;
    13. Ziffer 13
      die Leitung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
    14. Ziffer 14
      die Tierschutzombudsperson des im Bundesrat vorsitzführenden Landes;
    15. Ziffer 15
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der österreichischen Tierschutzorganisationen – pro-tier.at;
    16. Ziffer 16
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt;
    17. Ziffer 17
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltdachverbandes;
    18. Ziffer 18
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines „Ökobüro – Allianz der Umweltbewegung“
    19. Ziffer 19
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagd Österreich;
    20. Ziffer 20
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien;
    21. Ziffer 21
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität für Bodenkultur;
    22. Ziffer 22
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie weitere Experten, die anlassbezogen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beigezogen werden.
    Die Mitglieder sind von der entsendenden Stelle dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber namhaft zu machen. Weiters ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu nominieren.
  4. Absatz 4Das Forum hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Veranstaltung von zumindest jährlichen Sitzungen zum Zweck der Sicherung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Tiergesundheitsforums;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und Erhaltung der Tiergesundheit an die einschlägigen Organisationen;
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel.

3. Hauptstück
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich

Eingang in die Union

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, sofern eine solche für Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände (Sendungen) vorgesehen ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat hierbei nach dem Dritten Hauptstück des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, vorzugehen.
  2. Absatz 2Zu den für die Ein- und Durchfuhr (Eingang) von Sendungen durch Absender und Empfänger zu treffenden Maßnahmen gemäß Teil römisch fünf AHL und den darauf basierenden delegierten und Durchführungsverordnungen, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 379, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 Sitzung 5, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 040 vom 04.02.2021 Sitzung 23, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung bestimmen, dass eine grenztierärztliche Kontrolle für bestimmte Sendungen entfallen kann, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
    2. Ziffer 2
      bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;
    3. Ziffer 3
      im Durchgangsverkehr;
    4. Ziffer 4
      bei der Durchfuhr oder
    5. Ziffer 5
      zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
  4. Absatz 4Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Eingang nicht durch die harmonisierten Bestimmungen der Union oder eine Verordnung gemäß Absatz 2, geregelt ist, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit aus einem Drittstaat nach Österreich verbracht werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht und die einschlägigen Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts eingehalten wurden.
  5. Absatz 5Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilicher Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich des Eingangs getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Land entstanden sind, ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Bund entstanden sind, ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Verbringungen innerhalb der Union

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festlegen.
  2. Absatz 2Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen innerhalb der Union getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen

Paragraph 25,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Vereinbarungen über Ausnahmen bezüglich der Nutzung von Tieren zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung im Sinne des Artikel 139, AHL im Rahmen von Verwaltungsübereinkommen im Sinne von Litera c, der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1921,, treffen.

Ausstellung von Heimtierausweisen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsZur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. Artikel 254, Buchstabe d AHL sind grundsätzlich alle freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die diesen Beruf rechtmäßig von einem österreichischen Berufssitz aus ausüben, alle angestellten Tierärztinnen und Tierärzte, die rechtmäßig eine Ordination oder private Tierklinik in Österreich führen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil römisch zehn) und die Beglaubigung (Teil römisch XI) sind von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Heimtierausweises gilt als amtliche Kontrolle gemäß Artikel 2, OCR.
  2. Absatz 2Jede ermächtigte Tierärztin und jeder ermächtigte Tierarzt hat die ÖTK über die Anzahl der im vorangehenden Kalenderjahr vorgenommenen Ausstellungen von Heimtierausweisen zu informieren. Außerdem hat die ermächtigte Tierärztin oder der ermächtigte Tierarzt die für die Ausstellung notwendigen Unterlagen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen geordnet zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten gemäß Artikel 32, OCR bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Ermächtigung gemäß Absatz eins, für erloschen zu erklären, wenn die gemäß Absatz eins, ermächtigten Personen
    1. Ziffer eins
      dies beantragt haben oder
    2. Ziffer 2
      Heimtierausweise rechtswidrig ausgestellt haben oder
    3. Ziffer 3
      in einem Zeitraum von drei Jahren nach Angaben der ÖTK keine Meldungen gemäß Absatz 2, vorgenommen haben.
  4. Absatz 4Die Behörde kann Personen auf Antrag eine gemäß Absatz 3, erloschene Ermächtigung mit Bescheid wieder erteilen. Dem Antrag eines freiberuflich tätigen Tierarztes oder einer freiberuflich tätigen Tierärztin, dem oder der die Ermächtigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entzogen wurde, ist jedenfalls dann nicht stattzugeben, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem Entzug der Ermächtigung gestellt wurde.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die ÖTK über Bescheide gemäß Absatz 3, oder 4 in Kenntnis zu setzen. Die ÖTK hat die Tierärzteliste gemäß Paragraph 5, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, um diese Information zu ergänzen. Die ÖTK hat ermächtigten Personen Heimtierausweise auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsIst im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nach einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr des Eintrags der Seuche in das Inland soweit dies erforderlich und im Rahmen der Sofortmaßnahmen nach Artikel 257, AHL gestattet ist, die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
  2. Absatz 2Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Bezirken von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege des Landeshauptmannes unverzüglich dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Eingang in die Union sowie auf die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Union beim Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze anordnen. Hierbei kann der Verkehr mit Tieren sowie die Tierhaltung in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung gesondert geregelt werden.
  2. Absatz 2Die Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen richtet sich nach Paragraph 2, Absatz 5, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 2001,.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann insbesondere auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, einschließlich des Zuwachses und Abganges solcher Tiere oder eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere anordnen.

4. Hauptstück
Bekämpfung von Tierseuchen

1. Abschnitt
Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen

Impfstoffe und Impfungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsTierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in einer Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel – im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder zur Bekämpfung von meldepflichtigen Tierseuchen bzw. zur Ausfuhr eines Tieres in einen Drittstaat unter Anwendung des Artikel 110, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 Sitzung 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 Sitzung 26 zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 Sitzung 74, die Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels mit Verordnung oder im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      zulassen oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, anordnen.
    Dem Antrag gemäß Ziffer eins, ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Ziffer eins, darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf Impfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten nur dann gestatten, wenn dagegen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Impfungen auch anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung oder Einschleppung einer Tierseuche notwendig ist; der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesfalls in der Verordnung auch einen Impfplan vorzulegen.
  4. Absatz 4Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen gelistete Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden der für den Betrieb (Ort der Tierhaltung) zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen im Einzelfall veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Absatz eins, von Tieren jeder Art haben die Tierärztinnen und Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der örtlich für den Haltungsort zuständigen Behörde zu melden.

Umgang mit Erregern

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDer Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten. Dabei sind die Vorschriften der Anlage 2 zu beachten.
  2. Absatz 2Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen im Sinne des Absatz eins, berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hiefür eine Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erteilt wurde oder hiefür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1970,, vorliegt.
  3. Absatz 3Nichtstaatliche Anstalten und Institute, die diagnostische Untersuchungen auf das Vorliegen einer Tierseuche durchführen, haben dies vor Aufnahme dieser Untersuchungen unter Angabe jener Seuchen, die diagnostiziert werden sollen, der Behörde zu melden. Die nichtstaatlichen Anstalten und Institute haben zudem Informationen über die Identität des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, den Ort und die Zeit der Probeentnahme für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Sollen im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert werden, so ist ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts gemäß dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, zu stellen.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Bewilligung gemäß Absatz 2, nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt, eine für diese Versuche verantwortliche Tierärztin oder eine sonst geeignete Person, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
    3. Ziffer 3
      Vorkehrungen, die vom Personal anlässlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
    4. Ziffer 4
      die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,
    5. Ziffer 5
      die Entseuchung der Abwässer,
    6. Ziffer 6
      die allfällige Entkeimung der Abluft.
  6. Absatz 6Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erforderlich.
  7. Absatz 7Eine Bewilligung gemäß Absatz 6, ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierseuche Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die amtlichen Kontrollen im Sinne der OCR in Betrieben, die mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgehen, durchzuführen. Hierzu kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Bedienstete des Nationalen Referenzlabors beiziehen.
  9. Absatz 9Führt ein Laboratorium Untersuchungen auf eine Tierseuche durch und sind diese Untersuchungen nicht negativ, hat es unverzüglich die gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zuständige Behörde zu verständigen. Die zuständige Behörde kann die Übersendung der vorhandenen Proben und allfälliger Isolate an das von ihr zu benennende Referenzlabor anordnen. Das Laboratorium hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur nicht negativen Probe bekanntzugeben und allenfalls vorliegende Daten, insbesondere über den Herkunftsort der Probe, zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung hinsichtlich einzelner Tierseuchen Inhalt und Umfang der jedenfalls zu übermittelnden Informationen festlegen.

Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden

Paragraph 31,

  1. Absatz einsBetriebe, in denen Auftriebe durchgeführt werden, unterliegen in veterinärpolizeilicher Hinsicht der tierärztlichen Aufsicht der Behörde.
  2. Absatz 2Dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen bei Betrieben im Sinne des Absatz eins, veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich oder aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist, weitere veterinärpolizeiliche Bestimmungen, insbesondere Kontrollen von Betrieben gemäß Absatz eins, anzuordnen.

Besondere Veranstaltungen mit Tieren

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAlle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregionaler Bedeutung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch durch von ihm oder ihr beauftragte Tierärztinnen oder Tierärzte überwachen lassen, wenn mit den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann.
  2. Absatz 2Auf allen Veranstaltungen im Sinne des Absatz eins, ist durch die Behörde zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende epidemiologische Trennung und Aufstellung der aufgetriebenen oder teilnehmenden Tiere anzuordnen. Für Veranstaltungen gemäß Absatz eins, von überregionaler Bedeutung ist vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau eine Veranstaltungsordnung zu erlassen.
  3. Absatz 3Tiere dürfen zum Zweck einer Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, nur aufgetrieben werden, wenn jedenfalls der Tiergesundheitsstatus jedes Tieres bekannt ist und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und den Tiergesundheitsstatus eingehalten wurden.
  4. Absatz 4Die mit der Aufsicht betrauten Tierärztinnen oder Tierärzte haben die Einhaltung der Veranstaltungsordnung und bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften zu überwachen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche sind sie verpflichtet, die epidemiologische Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere anzuordnen und hierüber unverzüglich der Behörde die Meldung zu erstatten.
  5. Absatz 5Die Behörde kann die tierärztliche (veterinärbehördliche) Aufsicht auch dadurch ausüben, indem sie – gegebenenfalls unter Setzung entsprechender weiterer Auflagen – mit Bescheid ein vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin vorgelegtes Präventionskonzept genehmigt, welches sicherstellt, dass mit der Abhaltung der Veranstaltung keine Gefahr der Einschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche zu befürchten ist.

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport

Paragraph 33,

  1. Absatz einsBei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Artikel 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 289 vom 10.11.2022 Sitzung 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.
  2. Absatz 2Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 149, AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach Paragraph 15, Absatz 3, des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies nach den unionsrechtlichen Vorschriften geboten und erlaubt ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen, oder soweit es aufgrund einer etwaigen Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nähere spezielle Regelungen festlegen.
  4. Absatz 4Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Absatz 2, sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:
    1. Ziffer eins
      das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
    2. Ziffer 2
      die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes,
    4. Ziffer 4
      die Impfung von Wildtieren durch Auslegung von Ködern sowie
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung, das Auffinden verendeter Tiere bestimmter Arten zu melden.

    Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Ziffer 2, sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu dulden.

  2. Absatz 2Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Sorge zu tragen.

Verfütterungsverbot

Paragraph 35,

  1. Absatz einsKüchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen nicht an Tiere verfüttert werden.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 40, sowie der Paragraphen 9 und 10 der Tiermaterialien-Verordnung; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,, ist die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie von Küchenabfällen und Speiseresten an Wildtiere verboten.

2. Abschnitt
Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen

Meldepflichten

Paragraph 36,

  1. Absatz einsUnternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder den Nachweis einer solchen unverzüglich und auf dem kürzesten Wege bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden; Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Meldungen unverzüglich und auf kürzestem Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Tierseuche, bei der es sich nicht um eine Seuche der Kategorie A handelt, oder den Nachweis einer solchen so bald wie möglich der Behörde zu melden.
  3. Absatz 3Unternehmerinnen, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung – sofern nicht im Folgenden oder in einer Verordnung anders bestimmt – einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. Der verständigte Tierarzt bzw. die verständigte Tierärztin hat entsprechende Untersuchungen im Betrieb durchzuführen und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche gemäß Absatz eins, oder 2 vorzugehen. Dieser bzw. diese hat allenfalls weitere Untersuchungen, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor vorzunehmen, wenn die Situation dies erfordert.
  4. Absatz 4Örtlich zuständige Behörde gemäß Absatz eins und 2 ist die Behörde, in deren Sprengel das betreffende Tier gehalten oder aufgefunden wurde. Laboratorien haben einen Verdacht gemäß Absatz eins und 2 zusätzlich an die für sie zuständige Behörde zu melden.

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

Paragraph 37,

  1. Absatz einsIst der Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche der Kategorien A und B festgestellt, so hat die Behörde von dem Seuchenausbruch und den allenfalls verfügten Beschränkungen und Maßnahmen die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der betroffenen Gemeinden zu verständigen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Vom Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch den angrenzenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen Falles auch den Militärbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zu berichten.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat nach Maßgabe der Gefahr die Landeshauptleute der benachbarten Länder von dem Seuchenausbruch und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen. Die Landeshauptleute haben jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über einen Seuchenausbruch in Kenntnis zu setzen.

Seuchenkommission

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde kann sich zur Beratung für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Bekämpfung einer meldepflichtigen Tierseuche einer Seuchenkommission bedienen.
  2. Absatz 2Die Seuchenkommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Behörde und den erforderlichen Fachexperten und Fachexpertinnen im Hinblick auf die empfänglichen Tierarten sowie allenfalls ortskundigen Personen und Vertretern oder Vertreterinnen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd (des örtlichen Hegerings).
  3. Absatz 3Der Vertreter bzw. die Vertreterin der zuständigen Behörde führt den Vorsitz in der Seuchenkommission.
  4. Absatz 4Im Falle eines bezirksübergreifenden Ausbruches können sich die zuständigen Behörden einvernehmlich einer Seuchenkommission bedienen. In diesem Fall sind die Absatz eins, – 3 sinngemäß anzuwenden.

Schutz- und Tilgungsmaßregeln

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIm Fall eines Verdachtes oder Ausbruches einer meldepflichtigen Tierseuche können, vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz oder in unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen, je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die im Paragraph 40, sowie im einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft, der topografischen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Tierschutzes angeordnet werden. Hierbei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebs vorzugehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln mittels Verordnung erlassen.

Allgemeine behördliche Maßnahmen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:
    1. Ziffer eins
      das Verbot der Verbringung von lebenden Tieren in die Zone, innerhalb der Zone sowie aus der Zone;
    2. Ziffer 2
      das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befestigten oder umzäunten Ausläufen frei laufen zu lassen;
    3. Ziffer 3
      die Anordnung, unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    4. Ziffer 4
      das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
    5. Ziffer 5
      die Anordnung, ob und unter welchen Bedingungen Personen die Zone oder Betriebe, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hierbei unterworfen sind soweit dies durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist;
    6. Ziffer 6
      die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die die Zone nicht berühren;
    7. Ziffer 7
      die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin;
    8. Ziffer 8
      die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
    9. Ziffer 9
      die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere;
    11. Ziffer 11
      Ernteeinholungsverbote;
    12. Ziffer 12
      das Verbot der Verfütterung bestimmter Stoffe oder Futtermittel sowie im Falle von wild lebenden Tieren ein Fütterungsverbot im erforderlichen Ausmaß;
    13. Ziffer 13
      die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten;
    14. Ziffer 14
      das Verbot der ambulanten künstlichen Besamung sowie das Verbot der ambulanten Deckung im Natursprung.
  2. Absatz 2An der Vollziehung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins,, 5, und 6 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Behörde mitzuwirken.
  3. Absatz 3Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Verschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die Behörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die die Verbreitung von Tierseuchen begünstigen, zu untersagen oder nur unter der Setzung von Auflagen zuzulassen.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen der im Absatz 3, genannten Voraussetzungen kann die Behörde die Verwendung von Tieren und Erzeugnissen beschränken.
  5. Absatz 5Hat die Behörde eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, verhängt, so hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau Sorge zu tragen, dass Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zur Verfügung stehen und für deren Funktionalität Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ferner einen Lager- oder Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Vorgaben für die Desinfektion gemäß Absatz 5, erlassen. Hierbei können insbesondere die anzuwendenden Desinfektionsmittel, Handlungsvorgaben und Evaluierungen bestimmt werden.
  7. Absatz 7Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Tierseuche notwendig ist, kann die Behörde auch die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere in einem Betrieb oder Haushalt, in dem die Seuche aufgetreten ist, mit Bescheid anordnen oder durch besonders geschulte Organe durchführen. Weiters kann die Tötung von Tieren zur Abwendung der Gefahr einer Verschleppung oder Weiterverbreitung der Tierseuche durch die Behörde mit Bescheid angeordnet oder durch besonders geschulte Organe durchgeführt werden.

Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDer Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.
  2. Absatz 2Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
  3. Absatz 3Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

Paragraph 42,

  1. Absatz einsBei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß Paragraph 53, Absatz 6, LMSVG vorzugehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte oder Tierärztinnen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

Betriebspflichten

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen geeignete Schlachthöfe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Schlachtbetriebe, die
    1. Ziffer eins
      in der Sperrzone liegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Sperrzone kein Schlachtbetrieb oder nicht ausreichend Schlachtbetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Schlachtungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
    mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Schlachtungen verpflichten, wenn dies,
    1. Litera a
      insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und
    2. Litera b
      kein anderer geeigneter Schlachtbetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Schlachtungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Schlachtbetriebe, die bereits Schlachtungen in der Sperrzone durchführen für weitere Schlachtungen in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für Verfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 Sitzung 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/166, ABl. Nr. 24 vom 26.01.2023 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 302 vom 26.08.2021 Sitzung 20, Sitzung 1 Anhang römisch III Abschnitt römisch IX Kapitel römisch eins Nummer 3 geeignete Molkereibetriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Molkereibetriebe, die
    1. Ziffer eins
      in der Sperrzone liegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Sperrzone kein Molkereibetrieb oder nicht ausreichend Molkereibetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Verfahren durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
    mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme dieser Verfahren verpflichten, wenn dies,
    1. Litera a
      insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse steht und
    2. Litera b
      kein anderer geeigneter Molkereibetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Verfahren durchführt oder die Kapazitäten anderer Molkereibetriebe, die bereits solche Verfahren in der Sperrzone durchführen für weitere Verfahren in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in Sperrzonen geeignete Betriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Betriebe, die
    1. Ziffer eins
      in der Sperrzone liegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Sperrzone kein Betrieb oder nicht ausreichend Betriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Beseitigungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen
    mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Beseitigungen tierischer Nebenprodukte verpflichten, wenn dies,
    1. Litera a
      insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und
    2. Litera b
      kein anderer geeigneter Betrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Beseitigungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Betriebe, die bereits Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in der Sperrzone durchführen für weitere Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in Sperrzonen weitere Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Versorgung mit für die Bekämpfung von Tierseuchen notwendigen Dienstleistungen dienen, anordnen, wenn solche Dienstleistungen sonst nicht in ausreichendem Ausmaß verfügbar sind, um Tierseuchen wirksam zu bekämpfen.
  5. Absatz 5Personen, die von Bescheiden gemäß Absatz eins bis 4 betroffene Unternehmen betreiben und aufgrund dieser Verpflichtung voraussichtlich einen Vermögensschaden erleiden werden, steht ein Kostenersatz gemäß Absatz 6, zu. Diese Personen haben den Kostenersatz binnen sechs Wochen nach dem Ende des im Bescheid bezeichneten Zeitraums bei der Behörde bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Anhörung der LKÖ sowie der WKÖ durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes gemäß Absatz 5, vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, die Intensität des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen, das öffentliche Interesse, das durch die verlangte Mitwirkung verfolgt werden soll, und den sich aus der Verpflichtung ergebenden Verdienstentgang Bedacht zu nehmen.

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

Paragraph 44,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Artikel 19, Absatz eins, Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsSeuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Bescheid nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Absatz 3, bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3Die Maßnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.
  4. Absatz 4Rechtsmittel gegen Bescheide nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Abschnitt
Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

Paragraph 46,

  1. Absatz einsIm Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in Paragraph 40, genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
    1. Ziffer eins
      das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. Ziffer 2
      das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. Ziffer 3
      die namentliche Anführung der vom Verbot nach Ziffer eins, erfassten Personen.
  2. Absatz 2Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Ziffer 2, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  4. Absatz 4Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Milzbrand

Paragraph 47,

  1. Absatz einsTiere, die an Milzbrand erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht auf Milzbrand besteht, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde getötet werden.
  2. Absatz 2Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.
  3. Absatz 3Die Kadaver der an Milzbrand erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind unverzüglich nach den Vorschriften des TMG zu beseitigen.

Tollwut

Paragraph 48,

  1. Absatz einsHunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 35, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 10.06.2023 Sitzung 24, unter tierärztlicher Aufsicht abgesondert zu halten, wenn nicht die umgehende Tötung angeordnet wird.
  2. Absatz 2Von der Tötung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Tierhalter sowie die Herkunft des Tieres bekannt sind und angenommen werden kann, dass aufgrund einer durchgeführten Impfung eine Infektion mit dem Rabies-Virus unwahrscheinlich ist. Weiters muss eine Absonderung mit mindestens zehntägiger Beobachtung mit zweimaliger tierärztlicher Untersuchung am Beginn und Ende dieser Periode gewährleistet sein. Sollte diese Untersuchung den Verdacht auf Tollwut erhärten, kann die Tötung der Tiere angeordnet werden.

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bienen

Seuchenhaftes Auftreten

Paragraph 49,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, vorliegt.

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen

Paragraph 50,

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,

Verdachtsfall

Paragraph 51,

  1. Absatz einsBei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
  2. Absatz 2Der Besitzer bzw. die Besitzerin hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten durchzuführen. Kommt er bzw. sie einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers bzw. der Besitzerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Faulbrut

Paragraph 52,

  1. Absatz einsBei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 51, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Absatz eins, nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß Paragraph 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Referenzlabor

Paragraph 53,

  1. Absatz einsKann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden
  2. Absatz 2Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

Ausbruch

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie von einer Bienenseuche befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften steht.
  2. Absatz 2Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, dass sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.
  3. Absatz 3Nach Feststellung einer Bienenseuche hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

Nachschau

Paragraph 55,

Die Behörde hat im befallenen Bestand eine Nachschau durchzuführen.

Schlussrevision

Paragraph 56,

  1. Absatz einsWenn innerhalb von wenigstens 30 Tagen nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlussrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand durch die Behörde auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen.
  2. Absatz 2Wird bei der Schlussrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
  3. Absatz 3Wenn die Schlussrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
  4. Absatz 4Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlussrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

5. Hauptstück
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien

Entschädigungen aus Bundesmitteln

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDer Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
    1. Ziffer eins
      wenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel
      1. Litera a
        auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, getötet worden oder
      2. Litera b
        nach Anordnung der Tötung verendet oder
      3. Litera c
        nach Meldung, der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
      4. Litera d
        infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
      5. Litera e
        dadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder
      6. Litera f
        durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verendet sind;
    2. Ziffer 2
      wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;
    4. Ziffer 4
      wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, einen Vermögensschaden erleidet.
  2. Absatz 2Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.
  3. Absatz 3Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.
  5. Absatz 5Die Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.

Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

Paragraph 58,

Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDie Entschädigung für Tiere gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, Absatz 3, ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Absatz 2, zu leisten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie im Falle einer Feststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, auch für diese festzulegen.
  3. Absatz 3Die Entschädigung für Gegenstände gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.
  4. Absatz 4Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.

Tarifanpassung

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.
  2. Absatz 2Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Finanzen sowie
    4. Ziffer 4
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    an.
  3. Absatz 3Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
  5. Absatz 5Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß Paragraph 59, Absatz 2, zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

Entschädigung für Erwerbsnachteile

Paragraph 61,

  1. Absatz einsPersonen ist wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie
    1. Ziffer eins
      in einem Betrieb, der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder
    2. Ziffer 2
      ein Unternehmen betreiben, das in einem in Ziffer eins, beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder
    3. Ziffer 3
      sonst durch eine Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.
  2. Absatz 2Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
  3. Absatz 3Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist vom Bund zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung des Bundes besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge.
  4. Absatz 4Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung unter Heranziehung der gleichen Kalendermonate bzw. Jahreszeit in den letzten Jahren unter Berücksichtigung eines zu erwartenden wirtschaftlichen Einkommens zu bemessen.
  5. Absatz 5Auf den Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Der Antrag auf Entschädigung für unselbstständige Erwerbstätige ist spätestens zehn Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde zu stellen.

Entscheidungskompetenz

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß diesem Hauptstück.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, die Behörde. Paragraph 4, Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Das Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß Absatz eins, steht dem bzw. der Bezugsberechtigten und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu.
  4. Absatz 4Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, dass dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere erfolgte Vorschuss (Paragraph 64,), so ist im Verfahren nach Absatz eins, der Rückersatz des vorschussweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann festlegen, dass die zuerkannte Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, nicht, oder nicht vollständig auszubezahlen ist, wenn der bzw. die im Sinne des Paragraph 63, Bezugsberechtigte das Risiko der Verbreitung einer Tierseuche durch rechtswidriges Verhalten deutlich erhöht hat. Der nicht ausgefolgte Betrag ist zu verwahren, bis eine gleichzeitig aufzutragende Beseitigung von Mängeln erfolgt ist. Sollte der bzw. die Bezugsberechtigte dieser Beseitigung binnen einer vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festzulegenden Frist nicht entsprechen, verfällt der nicht ausgefolgte Betrag zugunsten des Bundes. Bei der Entscheidung hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf den durch das rechtswidrige Verhalten des oder der Bezugsberechtigten verursachten Schadens Bedacht zu nehmen.

Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDie zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
  2. Absatz 2Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Republik erloschen.
  3. Absatz 3Die Länder oder der Fonds gemäß Paragraph 67, können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.

Entscheidungsfrist

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDie Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.
  2. Absatz 2Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß Paragraph 62, zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.

Prämien

Paragraph 65,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das Auffinden oder die Einsendung von Proben von bestimmten Arten von verendeten wild lebenden Tieren in solchen Gebieten, sowie genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung dieser Prämien und die Bezugsberechtigten festsetzen, wenn die Reduktion des Wildtierbestandes oder die großflächige Beprobung wild lebender Tiere in Bezug auf bestimmte Arten zur Verhinderung der Ausbreitung und der Prävention einer Tierseuche notwendig ist.

6. Hauptstück
Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

Kostentragung

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDer Bund trägt die Kosten
    1. Ziffer eins
      der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (Paragraph 68,);
    2. Ziffer 2
      der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;
    3. Ziffer 3
      der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
    4. Ziffer 4
      der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;
    5. Ziffer 5
      der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;
    6. Ziffer 6
      der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;
    7. Ziffer 7
      der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;
    8. Ziffer 8
      der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;
    9. Ziffer 9
      der nach Maßgabe des Paragraph 65, gewährten Prämien;
    10. Ziffer 10
      der Vergütung für die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, bestellten Personen;
    11. Ziffer 11
      für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;
    12. Ziffer 12
      für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;
    13. Ziffer 13
      für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.
  2. Absatz 2Die Länder tragen die Kosten
    1. Ziffer eins
      für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des Paragraph 2, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948;
    2. Ziffer 2
      für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz 5 ;,
    3. Ziffer 3
      für die Errichtung von Einbauten im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    4. Ziffer 4
      für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;
    5. Ziffer 5
      für aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.
  3. Absatz 3Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten
    1. Ziffer eins
      für Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
    3. Ziffer 3
      für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;
    4. Ziffer 4
      für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß Paragraph 32 ;,
    5. Ziffer 5
      für durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 13, vom Bund zu tragen sind;
    6. Ziffer 6
      für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2,
  5. Absatz 5Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.

Tiergesundheitsfonds

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 64, übertragen werden.
  2. Absatz 2Für die Zwecke des Absatz eins, ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.
  3. Absatz 3Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.
  4. Absatz 4Der Fonds gemäß Absatz eins, kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.
  5. Absatz 5Anstelle des Fonds gemäß Absatz eins, können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.
  6. Absatz 6Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 13, zuzugreifen.

Untersuchungskosten

Paragraph 68,

  1. Absatz einsUnbeschadet Paragraph 6 d, GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, festlegen,
    2. Ziffer 2
      kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, festlegen oder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau mit der Festlegung solcher Gebühren beauftragen und
    3. Ziffer 3
      kostendeckende Gebühren für behördliche Tiergesundheitsbescheinigungen, die auf Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ausgestellt wurden, festsetzen.
    Diese Gebühren sind von der Behörde durch Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat die Festlegung und Vorschreibung von Gebühren für die Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß GESG durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der gebührenerlassenden Behörde auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
  4. Absatz 4Die Gebühren gemäß Absatz , sind Bundesgebühren, für die durch die jeweilige Verordnung gemäß Absatz eins, festzulegen ist, für wen die Gebühren zu vereinnahmen sind. Hiezu ist jene Gebietskörperschaft oder Stelle zu bestimmen, die den Aufwand zu tragen hat.

7. Hauptstück
Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

Besondere Straftatbestände

Paragraph 69,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
    2. Ziffer 2
      bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht Folge leistet
    4. Ziffer 4
      den Vorschriften der Paragraphen 15,, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
    5. Ziffer 5
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,
    7. Ziffer 7
      als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß Paragraph 30, vorliegt,
    8. Ziffer 8
      an einer gemäß Paragraph 71, angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,
    9. Ziffer 9
      entgegen einem gemäß Paragraph 72, ausgesprochenen Verbot Tiere hält,
    10. Ziffer 10
      den Vorschriften des Teils römisch III Titel römisch II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
    11. Ziffer 11
      den Vorschriften des Teils römisch IV Titel römisch eins Kapitel 3 bis 5 sowie Titel römisch II Kapitel 2 AHL und des Teils römisch VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
    12. Ziffer 12
      den Vorschriften des Teils römisch fünf AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmung

Paragraph 70,

  1. Absatz einsWer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer die in Absatz eins, angeführte Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.

Nachschulung

Paragraph 71,

  1. Absatz einsAnstelle oder ergänzend zu einer Bestrafung kann die Behörde Unternehmern und Unternehmerinnen, die eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begangen haben, Nachschulungen anordnen. Die Behörde hat im Anordnungsbescheid eine oder mehrere fachlich geeignete Stellen, die die angeordnete Nachschulung anbieten, anzuführen.
  2. Absatz 2Nachschulungen gemäß Absatz eins, haben den Gegenstand der Verwaltungsübertretung, dessen rechtliche und fachliche Grundlagen, die epidemiologischen Risiken, die mit der Verwaltungsübertretung einhergehen, sowie eine Unterweisung zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu beinhalten. Das Ländliche Fortbildungsinsititut oder die Tiergesundheit Österreich (Paragraph 21,) sind jedenfalls geeignete Stellen im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Kosten der Nachschulung hat der Unternehmer gemäß Absatz eins, zu tragen.

Verbot der Tierhaltung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70,, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70, rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine solche Verwaltungsübertretung in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.
  2. Absatz 2Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, abzuhalten.
  3. Absatz 3Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  4. Absatz 4Tierhaltungsverbote gemäß Absatz eins, gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Zuständigkeit

Paragraph 73,

  1. Absatz einsStrafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Paragraphen 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

Informationspflichten

Paragraph 74,

  1. Absatz einsBei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.
  2. Absatz 2Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.
  3. Absatz 3Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 113, Absatz eins, Buchstabe c OCR haben
    1. Ziffer eins
      Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wegen strafbarer Handlungen nach Paragraph 182 und Paragraph 183, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;
    3. Ziffer 3
      das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anzuwenden.

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

Paragraph 75,

Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Verfall

Paragraph 76,

  1. Absatz einsTiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in das Bundesgebiet verbracht wurden.
  2. Absatz 2Hierbei gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.

Widmung

Paragraph 77,

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen nach diesem Bundesgesetz fließen dem Bund zu.

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 78,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Außerkrafttretensbestimmungen

Paragraph 79,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021,,
  2. Ziffer 2
    das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,
  3. Ziffer 3
    das Tiergesundheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,,
  4. Ziffer 4
    das Bienenseuchengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 80,

  1. Absatz einsBis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
    1. Ziffer eins
      ansteckende Schweinelähmung,
    2. Ziffer 2
      Vesikuläre Virusseuche der Schweine,
    3. Ziffer 3
      Stomatitis vesikularis,
    4. Ziffer 4
      Affenpocken.
    Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Verordnungen, die aufgrund der in Paragraph 79, genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.
  3. Absatz 3Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Absatz 2, auf die in Paragraph 79, genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4Bis zum im Artikel 277, AHL genannten Zeitpunkt gilt in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, anstelle des Teils römisch VI des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.
  5. Absatz 5Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

Paragraph 81,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzugsvorschrift

Paragraph 82,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  2. Absatz 2Verordnungen nach dem 6. Hauptstück hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Anlage 1

Delegierte- und Durchführungsrechtsakte gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

  1. Ziffer eins
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
  2. Ziffer 2
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 Sitzung 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 14.08.2020 Sitzung 6
  3. Ziffer 3
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/647, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2023 Sitzung 1
  4. Ziffer 4
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
  5. Ziffer 5
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/688
  6. Ziffer 6
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692
  7. Ziffer 7
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union, ABl. Nr. L 221 vom 10.07.2020 Sitzung 42
  8. Ziffer 8
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 345, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 10.06.2021 Sitzung 49
  9. Ziffer 9
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, ABl. Nr. L 431 vom 21.12.2020 Sitzung 5
  10. Ziffer 10
    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem, ABl. Nr. L 412 vom 08.12.2020 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2023 Sitzung 48, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 171 vom 06.07.2023 Sitzung 43
  11. Ziffer 11
    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen, ABl. Nr. L 442 vom 30.12.2020 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2022 Sitzung 62
  12. Ziffer 12
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen, ABl. Nr. L 113 vom 31.03.2021 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/308, ABl. Nr. L 40 vom 10.02.2023 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2023 Sitzung 34
  13. Ziffer 13
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist, ABl. Nr. L 114 vom 31.03.2021 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2580, ABl. Nr. L vom 15.11.2023 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 Sitzung 125
  14. Ziffer 14
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 Sitzung 39, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2021 Sitzung 8
  15. Ziffer 15
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status seuchenfrei und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen, ABl. Nr. L 131 vom 16.04.2021 Sitzung 78, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2618, ABl. Nr. L vom 24.11.2023 Sitzung 1
  16. Ziffer 16
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest, ABl. Nr. L 204 vom 10.06.2021 Sitzung 18, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2158, ABl. Nr. L 436 vom 07.12.2021 Sitzung 35
  17. Ziffer 17
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021 Sitzung 3
  18. Ziffer 18
    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen, ABl. Nr. L 416 vom 23.11.2021 Sitzung 80
  19. Ziffer 19
    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 hinsichtlich der Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, ABl. Nr. L 202 vom 02.08.2022 Sitzung 27
  20. Ziffer 20
    Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 52 vom 20.02.2023 Sitzung 1
  21. Ziffer 21
    Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 Sitzung 65, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2394, ABl. Nr. L vom 03.10.2023 Sitzung 1

Anlage 2 Vorschriften hinsichtlich der Universitäten sowie der AGES im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen

  1. Ziffer eins
    Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist hinsichtlich der AGES die Geschäftsführung, hinsichtlich Universitäten die Rektorin bzw. der Rektor.
  2. Ziffer 2
    Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen die Bestimmungen des AHL eingehalten werden.
  3. Ziffer 3
    In Fällen, in denen ein zur Behandlung eingebrachtes Tier nach den Bestimmungen des AHL oder dieses Bundesgesetzes zu töten wäre und danach nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes zu entschädigen wäre, von der Tötung jedoch aufgrund des Artikel 13, Absatz 2, Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 abgesehen wurde, ist eine Entschädigung aus den Mitteln der jeweiligen Universität nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes zu leisten.
  4. Ziffer 4
    Sollen Tiere gemäß Ziffer 2, zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden, ist hiefür eine Bewilligung der Behörde auf Antrag der verantwortlichen Person notwendig.
  5. Ziffer 5
    Die österreichischen Universitäten sowie die AGES sind berechtigt, in den hierzu geeigneten Räumen wissenschaftliche Versuche zur Erforschung meldepflichtiger Seuchen durchzuführen. Im Rahmen dieser Versuche infizierte Versuchstiere gelten nicht als Ausbruch oder Verdacht einer meldepflichtigen Seuche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einleitung dieser Versuche ist unter Angabe der meldepflichtigen Seuche, auf die sie sich beziehen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt zu geben. Die Vorschriften des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.
  6. Ziffer 6
    Tiere, die in den zur wissenschaftlichen Erforschung von meldepflichtigen Seuchen bestimmten Räumlichkeiten eingestallt waren, dürfen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nicht aus der jeweiligen Universität bzw. den Räumlichkeiten der AGES verbracht werden.
  7. Ziffer 7
    Die verantwortliche Person hat der Behörde bis zum 31. März sowie den 31. Oktober des Jahres einen Bericht vorzulegen, in welchem die geplanten Versuche mit ansteckungsfähigen Tierseuchenerregern gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a AHL im laufenden Semester, sowie die durchgeführten Versuche mit ansteckungsfähigen Tierseuchenerregern gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a AHL im vorhergehenden Semester angeführt sind.
  8. Ziffer 8
    Die verantwortliche Person hat der Behörde auf deren Verlangen alle relevanten Informationen hinsichtlich des Umgangs mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen zu erteilen.

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Ablehnung des Eingangs von Waren in die Europäische Union mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des verantwortlichen Unternehmers;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a und 2b eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Bewilligung der Verwendung ansteckungsfähiger Erreger meldepflichtiger Tierseuchen gemäß Paragraph 30, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. römisch eins Nr. xxx/2023;
  2. Ziffer 2 b
    Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Tiergesundheitsgesetzes 2024;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung von Bescheinigungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten sowie Sicherheitsbewertungen, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs über die freie Handelbarkeit nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Sendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist und keine Zuständigkeit anderer Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Beglaubigungen gegeben ist;“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) 2017/625“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17 c, lautet:

Paragraph 17 c,

Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 6 c,, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17 d, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für Sendungen, die nicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Absatz 2,, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 6 c, Absatz eins,, die Überschrift des Dritten Hauptstückes, Paragraph 17 c, sowie Paragraph 17 d, Absatz 4, in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 18, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 19, eingefügt:

  1. Ziffer 19
    Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2, Ziffer 8 bis 15 und Ziffer 19, angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 8, in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 16 Tierseuchengesetz“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Nr. 6/2019“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2019/6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 62, wird der Ausdruck „§ 12 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909“ durch den Ausdruck „§ 29 Tiergesundheitsgesetz 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 64, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrer bzw. seiner Beratung hinsichtlich der Festlegung von Tierarzneimitteln gemäß Absatz eins, einen Tierarzneimittelbeirat einzurichten. Dem Tierarzneimittelbeirat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitsweisen,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der österreichischen Bundeswirtschaftskammer sowie
    8. Ziffer 8
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien.
    Der bzw. die Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen des Tierarzneimittelbeirates zulassen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 3, spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen der TGD-Arzneimittelanwenderin bzw. dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, nach Anhörung des Tierarzneimittelbeirats mit Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten festlegen. In dieser Verordnung können auch die Inhalte des Tiergesundheitsprogrammes festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 79, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 12 Tierseuchengesetz“ durch den Ausdruck „§ 29 Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 59, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 62,, Paragraph 64 und Paragraph 79, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 8a“ durch den Ausdruck „§ 14“, der Ausdruck „Tierseuchengesetzes“ durch den Ausdruck „Tiergesundheitsgesetzes 2024“, der Ausdruck „TSG“ durch die Wendung „TGG 2024“ und die Wendung „RGBl. Nr. 177/1909“ durch die Wendung „BGBl. römisch eins Nr. xxx“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, Litera h, wird der Ausdruck „§ 8a Absatz eins, Ziffer 7, TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 Absatz eins, Ziffer 8, TGG 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 6, wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“