Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie ein Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG) |
Artikel 2: | Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG)
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu erhöhen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2024,.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gegenstand
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
(2)Absatz 2Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.
Mittelvolumen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.
Abwicklungsstelle
§ 5.Paragraph 5,
Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 S. 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 11, sowie (EU) 2023/1185, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 20, erfüllt.Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 Sitzung 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 Sitzung 11, sowie (EU) 2023/1185, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 Sitzung 20, erfüllt.
(2)Absatz 2Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird nur dann gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat und nicht gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferahmens verstößt.
(3)Absatz 3Durch eine fixe Prämie förderfähig sind ausschließlich neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.
Richtlinien
§ 7.Paragraph 7,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3,
zu enthalten haben.
Verfahren, Vertrag
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen.
(2)Absatz 2Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß Paragraph 7, aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.
(3)Absatz 3Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu treffen.
(4)Absatz 4Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EU-Innovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.
(5)Absatz 5Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.
Auskunftspflicht
§ 9.Paragraph 9,
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.
Vollziehung
§ 10.Paragraph 10,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 43.01.05 der Untergliederung 43 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2025 bis 2041 in der Höhe von bis zu 820 Millionen Euro für die Zwecke der Bedeckung der Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu begründen.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft.