Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung | 1 | Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes | 2 | Bundes-Krisensicherheitsgesetz | 3 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 | 4 | Änderung des Meldegesetzes 1991 | | |
|
|
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 79 Abs. 2 Z 2 lautet:Artikel 79, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Artikel 79, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIn den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“In den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 2, kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 68 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 68, angefügt:
„(68)Absatz 68Art. 79 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Artikel 79, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)
Inhaltsverzeichnis
§ | Überschrift |
1. Abschnitt Allgemeines |
1 | Anwendungsbereich |
2 | Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise |
3 | Feststellung einer Krise |
4 | Beendigung einer Krise |
2. Abschnitt Gremien und Informationspflichten |
5 | Beratung der obersten Organe des Bundes |
6 | Bundeslagezentrum |
7 | Fachgremien |
8 | Informations- und Berichtspflichten |
9 | Bundes-Krisensicherheitskabinett |
10 | Koordinationsgremium |
11 | Gemeinsame Bestimmungen |
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung |
12 | Aufgaben des Bundesheeres |
13 | Krisenvorsorge |
14 | Krisenabwehr und -bewältigung |
15 | Verwaltungshelfer |
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen |
16 | Verwaltungsstrafbestimmung |
17 | Personenbezogene Bezeichnungen |
18 | Vollziehung |
19 | Verweisungen |
20 | Inkrafttreten |
| |
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
§ 2.Paragraph 2,
Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (Paragraph 3,) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.
Feststellung einer Krise
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden.Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.
Beendigung einer Krise
§ 4.Paragraph 4,
In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt. In der Verordnung gemäß Paragraph 3, ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz gilt.
2. Abschnitt
Gremien und Informationspflichten
Beratung der obersten Organe des Bundes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsZur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts (§ 9) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.Zur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts (Paragraph 9,) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.
(2)Absatz 2Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters sind der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen. Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Bundeskanzler als Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters sind der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, hat der Bundeskanzler als Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.
(3)Absatz 3Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist der Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß § 8 Abs. 4 übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die Bundesregierung sowie das Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig einer strategischen Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen sowie ein strategisches Gesamtlagebild zu erstellen. Bei Erstellung des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen Mitglieder des Beratungsgremiums gemäß Abs. 4 beizuziehen.Zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgabe ist der Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die Bundesregierung sowie das Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig einer strategischen Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen sowie ein strategisches Gesamtlagebild zu erstellen. Bei Erstellung des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen Mitglieder des Beratungsgremiums gemäß Absatz 4, beizuziehen.
(4)Absatz 4Die Leiter der Fachgremien gemäß § 7 Abs. 1 bis 8, die sonstigen Mitglieder des Fachgremiums gemäß § 7 Abs. 1 und ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei bilden in ihrer Gesamtheit das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt. Dem Regierungsberater obliegt die Leitung des Beratungsgremiums. Dieses kann nähere Regelungen zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.Die Leiter der Fachgremien gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 8, die sonstigen Mitglieder des Fachgremiums gemäß Paragraph 7, Absatz eins und ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei bilden in ihrer Gesamtheit das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt. Dem Regierungsberater obliegt die Leitung des Beratungsgremiums. Dieses kann nähere Regelungen zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.
(5)Absatz 5Der Regierungsberater hat das gemäß Abs. 3 erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, an die Bundesregierung und das Bundeslagezentrum sowie anlassbezogen an das Bundes-Krisensicherheitskabinett zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu berichten.Der Regierungsberater hat das gemäß Absatz 3, erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, an die Bundesregierung und das Bundeslagezentrum sowie anlassbezogen an das Bundes-Krisensicherheitskabinett zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu berichten.
(6)Absatz 6Der Regierungsberater hat den jeweils zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
(7)Absatz 7Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Regierungsberaters und des stellvertretenden Regierungsberaters hat der Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(8)Absatz 8Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Abs. 7 beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Absatz 7, beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter und vierter Satz SPG gilt.
Bundeslagezentrum
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIm Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch bei einer Krise gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (§ 2) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Paragraph 2,) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.
(3)Absatz 3Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß § 7 und das Koordinationsgremium gemäß § 10, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 des Strafgesetzbuchs (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß Paragraph 7 und das Koordinationsgremium gemäß Paragraph 10,, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, des Strafgesetzbuchs (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.
Fachgremien
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsUnter der Leitung des Bundesministers für Inneres wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(2)Absatz 2Unter der Leitung des für Gesundheit zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Inneres, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von gesundheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(3)Absatz 3Unter der Leitung des für Energie zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Inneres die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen.
(4)Absatz 4Unter der Leitung des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers und des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von klima- und umweltpolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung der aktuellen klima- und umweltpolitischen Lagebilder erfolgen.
(5)Absatz 5Unter der Leitung des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von wirtschaftspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen wirtschaftspolitischen Lagebildes erfolgen.
(6)Absatz 6Unter der Leitung des stellvertretenden Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von für den Verfassungsschutz (§ 1 Abs. 2 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie den militärischen Nachrichtendienst (§ 20 des Militärbefugnisgesetzes [MBG], BGBl. I Nr. 86/2000) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen.Unter der Leitung des stellvertretenden Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von für den Verfassungsschutz (Paragraph eins, Absatz 2, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [SNG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) sowie den militärischen Nachrichtendienst (Paragraph 20, des Militärbefugnisgesetzes [MBG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen.
(7)Absatz 7Unter der Leitung des Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Inneres, des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Zivildienst zuständigen Bundesministers, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen.
(8)Absatz 8Durch Beschluss der Bundesregierung können weitere Fachgremien eingerichtet werden, um die Lage in anderen Bereichen einer Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen.
(9)Absatz 9Die Sitzungen der Fachgremien finden nach Möglichkeit im Bundeslagezentrum statt. Finden die Sitzungen der Fachgremien nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der jeweilige Leiter für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher gemäß Abs. 1 bis 8 eingerichteter Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden. Die Fachgremien können nähere Regelungen zu ihrer Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.Die Sitzungen der Fachgremien finden nach Möglichkeit im Bundeslagezentrum statt. Finden die Sitzungen der Fachgremien nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der jeweilige Leiter für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher gemäß Absatz eins bis 8 eingerichteter Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien gemäß Absatz eins bis 5, 7 und 8 können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden. Die Fachgremien können nähere Regelungen zu ihrer Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.
(10)Absatz 10In den Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 kann in beratender Funktion neben Vertretern der Länder sowie der Einsatzorganisationen insbesondere Vertretern des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.In den Fachgremien gemäß Absatz eins bis 5, 7 und 8 kann in beratender Funktion neben Vertretern der Länder sowie der Einsatzorganisationen insbesondere Vertretern des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.
Informations- und Berichtspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (§ 3) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (Paragraph 3,) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß § 10 anlassbezogen Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen.Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß Paragraph 10, anlassbezogen Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in Paragraph 2, genannten Bereichen.
(3)Absatz 3Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§ 4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in Paragraph 2, genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (Paragraph 4,) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.
(4)Absatz 4Das Bundeslagezentrum übermittelt den Mitgliedern der Bundesregierung, dem Regierungsberater sowie dem Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig sowie auf deren Ersuchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
(5)Absatz 5Das Bundeslagezentrum übermittelt den Landeshauptleuten, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund anlassbezogen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
Bundes-Krisensicherheitskabinett
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsZur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
(2)Absatz 2Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Absatz eins, im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.
Koordinationsgremium
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsZur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (§ 3) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.Zur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (Paragraph 3,) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes und des Bundes-Krisensicherheitskabinetts sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Das Koordinationsgremium hat zudem dem Bundes-Krisensicherheitskabinett anlassbezogen über seine Aufgaben zu berichten. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an die Landeshauptleute, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes und des Bundes-Krisensicherheitskabinetts sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Das Koordinationsgremium hat zudem dem Bundes-Krisensicherheitskabinett anlassbezogen über seine Aufgaben zu berichten. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an die Landeshauptleute, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.
(3)Absatz 3Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Das Koordinationsgremium hat sich aus je einem Vertreter des in § 7 Abs. 1 genannten Leiters sowie der sonstigen darin genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall durch Beschluss der Bundesregierung um je einen Vertreter der betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Das Koordinationsgremium hat sich aus je einem Vertreter des in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Leiters sowie der sonstigen darin genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall durch Beschluss der Bundesregierung um je einen Vertreter der betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.
(4)Absatz 4Im Koordinationsgremium kann in beratender Funktion zudem insbesondere Vertretern der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht. Die Landeshauptleute können die Einberufung zu einzelnen Sitzungen anregen.Im Koordinationsgremium kann in beratender Funktion zudem insbesondere Vertretern der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht. Die Landeshauptleute können die Einberufung zu einzelnen Sitzungen anregen.
(5)Absatz 5Das Koordinationsgremium kann Ausschüsse und Unterausschüsse, insbesondere für wissenschaftliche Fragestellungen, einrichten, um einzelne Fachfragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
(6)Absatz 6Die Bundesregierung kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken des Koordinationsgremiums samt dazugehöriger Dokumentation in einer Geschäftsordnung treffen.
(7)Absatz 7Ist bei Vorliegen einer Krise (§ 3) zu deren Bewältigung oder zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise die Abstimmung und Koordination von Maßnahmen erforderlich, sind alle betroffenen Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich verpflichtet, dem Leiter gemäß Abs. 3 fachkundige Vertreter zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs bei der Information der Bevölkerung bei einer Krise mitzuwirken.Ist bei Vorliegen einer Krise (Paragraph 3,) zu deren Bewältigung oder zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise die Abstimmung und Koordination von Maßnahmen erforderlich, sind alle betroffenen Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich verpflichtet, dem Leiter gemäß Absatz 3, fachkundige Vertreter zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs bei der Information der Bevölkerung bei einer Krise mitzuwirken.
(8)Absatz 8Finden die Sitzungen des Koordinationsgremiums nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der Leiter gemäß Abs. 3 für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen und eine Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu benennen.Finden die Sitzungen des Koordinationsgremiums nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der Leiter gemäß Absatz 3, für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen und eine Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu benennen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsSoweit die Teilnehmer im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind, sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(2)Absatz 2Die Teilnehmer im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium sind, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet. Darüber sind sie nachweislich zu informieren.
(3)Absatz 3Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (§ 55 Abs. 3 Z 1 bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. § 55a Abs. 4 dritter Satz SPG gilt.Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. Paragraph 55 a, Absatz 4, dritter Satz SPG gilt.
(4)Absatz 4Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß § 7 Abs. 6 muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (§ 7 Abs. 9) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Abs. 3 zweiter und dritter Satz gilt.Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß Paragraph 7, Absatz 6, muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (Paragraph 7, Absatz 9,) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Absatz 3, zweiter und dritter Satz gilt.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den §§ 6, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den Paragraphen 6,, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die jeweiligen Leiter der Fachgremien und des Koordinationsgremiums haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Aufgaben des Bundesheeres
§ 12.Paragraph 12,
Aufgrund einer Ermächtigung der Bundesregierung obliegen dem Bundesheer bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Krise festgestellt wurde (§ 3), einzelne Maßnahmen der Krisenvorsorge in folgenden Bereichen: Aufgrund einer Ermächtigung der Bundesregierung obliegen dem Bundesheer bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Krise festgestellt wurde (Paragraph 3,), einzelne Maßnahmen der Krisenvorsorge in folgenden Bereichen:
die Bereitstellung autarker und resilienter Kasernen zum Zwecke der Unterstützung der Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, der Wachkörper des Bundes und sonstiger Gebietskörperschaften einschließlich der Gemeindeverbände, sowie der Einsatzorganisationen,
die Koordination bei Maßnahmen der Versorgungssicherung der Bevölkerung Österreichs sowie sonst zur Beseitigung von Versorgungsstörungen notwendig erscheinenden Maßnahmen, soweit sie nicht einem anderen Bundesminister obliegt,
der Schutz kritischer Infrastrukturen von bundesweiter Bedeutung und
die Sicherung der Versorgung mit systemrelevanten Gütern, insbesondere mit medizinischen und medizintechnischen Gütern.
Krisenvorsorge
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen, um zu gewährleisten, dass auch bei einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich die für die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen können. Zudem haben sie ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Absatz eins, aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3Jedes Mitglied der Bundesregierung hat für das Bundeslagezentrum eine zentrale Kontaktstelle zu benennen.
Krisenabwehr und -bewältigung
§ 14.Paragraph 14,
Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.
Verwaltungshelfer
§ 15.Paragraph 15,
Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Wer der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 17.Paragraph 17,
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Vollziehung
§ 18.Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 3 und 4 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 6, der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 12 der für Landesverteidigung zuständige Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 12, der für Landesverteidigung zuständige Bundesminister,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
Verweisungen
§ 19.Paragraph 19,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
Artikel 3
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, lautet:
die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx, und“die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx, und“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 2 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2022, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16a Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999)“ die Wendung „, bei einer Krise (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. xxx/xxxx) für Zwecke der Krisenbewältigung“ eingefügt.In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraphen 10, sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ die Wendung „, bei einer Krise (Paragraph 3, des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx) für Zwecke der Krisenbewältigung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 16a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 16 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“