Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 2

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 3

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Artikel 4

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 5

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 6

Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 7

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 8

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ „Facharzt“ “ die Wortfolge „ , „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt“ durch die Wortfolge „als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz und Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung“ durch die Wortfolge „einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges“ ersetzt und in Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin,“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Artikel 24, 25 und 28“ durch die Wortfolge „Artikel 24 und 25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5 a, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aPersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Ärztin/Arzt eine Berufsqualifikation in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches erworben haben, ist auf Antrag im Wege der Eintragung in die Ärzteliste im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des ärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 5, unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die/den Berufsangehörige/n gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten ärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Berufsqualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom ärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz eins bPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die von ihrer ärztlichen Tätigkeit betroffenen Personen, ihre Dienstgeber/innen bzw. Dienstleistungsempfänger/innen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5 a, Absatz 3, entfällt die Ziffer eins,, die bisherigen Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Wort „Facharzt“ die Wortfolge „ , Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 27, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 a, erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, entfällt der bisherige Absatz 11,, dieser wird als Absatz 4 a, in Paragraph 28, nach Absatz 4, eingefügt, wobei im ersten Satz nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „oder eines Anpassungslehrganges“ eingefügt wird.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „§ 43 Absatz 2 “, die Wortfolge „oder Absatz 2 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Berufsqualifikationsnachweis“ die Wortfolge „oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „§ 5“ die Wortfolge „oder Paragraph 5 a, Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 37, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung“ die Wortfolge „bzw. in Fällen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 43, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aPersonen, denen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, partieller Berufszugang gewährt wurde, haben die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich die im Anerkennungsbescheid festgelegte deutschsprachige Bezeichnung zu führen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 44, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wortfolge „oder zur Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 199, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 199, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Wer den im“ die Wortfolge „§ 5a Absatz eins b, Ziffer eins und 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 246, wird folgender Paragraph 247, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes XX/2022

Paragraph 247,

Paragraph eins a, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz eins a,, 1b, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz 2 und 9, Paragraph 28, Absatz 4 a und 5, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 43, Absatz 2 a,, Paragraph 44, Absatz 2, sowie Paragraph 199, Absatz eins und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 c, Absatz 9, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Absatz 5,, 7 und 7c)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 5,, 7 und 7c sowie Paragraph 3 i, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3 e, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „erlangt haben“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3 e, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 3 f, Absatz eins a, zu versehen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3 f, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aPersonen, denen gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3 g, Absatz eins, wird nach dem Wort „Apothekerberufs“ die Wort- und Zeichenfolge „oder eines dem Paragraph 3 i, Absatz eins, entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3 g, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Berufsqualifikationsnachweis“ die Wort- und Zeichenfolge „oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des Paragraph 3 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erfüllt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3 g, Absatz 8, wird nach dem Wort „Apothekerausbildung“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. in Fällen des Paragraph 3 i, Absatz eins, dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3 h, wird folgender Paragraph 3 i, samt Überschrift eingefügt:

„Partieller Zugang

Paragraph 3 i,

  1. Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 4 und 7b unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;
    7. Ziffer 7
      der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3.
  2. Absatz 2Auf Anträge gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3 c, Absatz 7 d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz 4Für den partiellen Berufszugang gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 3 c, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 3 e, Absatz eins und 3, Paragraph 3 f, Absatz eins a,, Paragraph 3 g, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 8, sowie Paragraph 3 i, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 3 c und Paragraph 3 i, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, samt Überschrift eingefügt:

„Partieller Zugang

Paragraph 7 b,

Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, Apothekengesetz gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Paragraph 7 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt das Wort „sowie“ und wird am Ende der Ziffer eins, die Wort- und Zeichenfolge „sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, Apothekengesetz gewährt wurde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „erbringen“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, Apothekengesetz gewährt wurde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFür Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, berechtigt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird nach Absatz eins, eingereiht.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Hebammenberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2 bPersonen, denen gemäß Absatz 2 a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins bis 5 und Absatz 2 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5)“ durch dem Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 1“ die Wortfolge „oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5“ durch den Ausdruck „§ 12 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Absatz 2 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer 2,, und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, bzw. Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins, zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 42 a, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Der Einleitungssatz des Paragraph 54 a, Absatz eins, lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 3, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins und 2 oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,)“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „§ 10,“ der Ausdruck „§ 12 Absatz 2 b, Ziffer 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 42 a, Absatz 7, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer 3 und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz – TÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des tierärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem tierärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,);“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3 a, längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (Paragraph 6, Absatz 2, oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (Paragraph 6, Absatz 3 a,) berechtigt sind und“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aPersonen mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Absatz , eingefügt:

  1. Absatz eins aPersonen mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, die folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    nicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, informiert;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz eins a, führt;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Ausdruck „§ 28 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 28 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz 3 a,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 9, Absatz 4 und Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 27, Absatz eins a und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 a und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, sowie die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, berechtigt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „vorbehaltlich des Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz eins bPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „zahnmedizinischen“ die Wortfolge „oder bei partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,) entsprechenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Zahnärzteliste ist nach
    1. Ziffer eins
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
    2. Ziffer 2
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,),
    3. Ziffer 3
      Angehörigen des Dentistenberufs und
    4. Ziffer 4
      außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins “,.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. eines Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz 2 b, wird der Ziffer 2, das Wort „oder“ angefügt und danach folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    einen in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs, der die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31, Absatz 2 d, wird im ersten Satz nach dem Ausdruck „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins “, die Wortfolge „bzw. in Fällen des Paragraph 31, Absatz 2 b, Ziffer 3, hinsichtlich des entsprechenden zahnärztlichen Teilgebiets“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Personen gemäß Absatz eins,
  1. Ziffer eins
    haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bzw. Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins, zu erbringen und
  2. Ziffer 2
    unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 89, Absatz 5, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck nach dem Ausdruck „§§ 5,“ der Ausdruck „9 Absatz eins b, Ziffer eins,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 89, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „§ 5 Absatz 5,,“ der Ausdruck „§ 9 Absatz eins b, Ziffer 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Schlussteil des Paragraph 89, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 90, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 2 b, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 2 d und Absatz 3 und Paragraph 89, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 13Zahnärzteausweise, die gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.“

Artikel 8
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, sowie die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aUnter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 3, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft.“