Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 3

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Artikel 6

Änderung des Waldfondsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20 c, folgender Eintrag eingefügt:

„§

20d. Interhochschulische Organisationseinheiten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 54 c,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph 64, der Klammerausdruck „(Universitätszugang)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 71 d, folgender Eintrag eingefügt:

„§

71e. Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Masterstudien“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 78, das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 3 a, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, erhält der letzte Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“; es wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO].“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, erster Satz wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 13, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aSpätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, Ziffer 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13 a, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13 b, lautet:

Paragraph 13 b,

  1. Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Entwicklungsplan ist jedenfalls alle sechs Jahre zu erstellen und jeweils spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder zweiten Leistungsvereinbarungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Entwicklungsplan hat die Entwicklungsziele und Strategien der Universität zumindest für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu beschreiben und dabei insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      beabsichtigte Einführung von neuen und die beabsichtigte Auflassung von bestehenden ordentlichen Studien;
    4. Ziffer 4
      langfristige Entwicklung der Standortstrategie im Hinblick auf den Raumbedarf;
    5. Ziffer 5
      Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit in allen universitären Leistungsbereichen und im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch hinsichtlich der nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung;
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der Personalstrategie und der Personalentwicklung. Diese umfasst die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle);
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins ;,
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Stellen gemäß Paragraph 99, Absatz 4,, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;
    10. Ziffer 10
      Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 99 a, ;,
    11. Ziffer 11
      Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, Absatz 6, wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 20 c, wird folgender Paragraph 20 d, samt Überschrift eingefügt:

„Interhochschulische Organisationseinheiten

Paragraph 20 d,

  1. Absatz einsZur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (Paragraph 7, Absatz 3,). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.
  2. Absatz 2Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitungen der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
  4. Absatz 4Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der Universitäten und zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zuordnung des erforderlichen Personals zur interhochschulischen Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Hochschule, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Fachaufsicht über das der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordnete Personal;
    3. Ziffer 3
      Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordneten Personals;
    4. Ziffer 4
      Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung;
    5. Ziffer 5
      Nutzung der Infrastruktur;
    6. Ziffer 6
      Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln;
    7. Ziffer 7
      Durchführung von Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;
    8. Ziffer 8
      Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.
  5. Absatz 5Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht Paragraph 6, Absatz eins, PrivHG.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 21, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, die Wortfolge „acht Monate“ durch die Wortfolge „zehn Monate“ und die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts“ durch die Wortfolge „innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Rücktrittserklärung“ ersetzt; im Paragraph 21, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Genehmigung einer interhochschulischen Organisationseinheit gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Stehen dem Universitätsrat weniger als drei geeignete Kandidatinnen bzw. Kandidaten für seine Auswahlentscheidung zur Verfügung, kann der Universitätsrat eine Neuausschreibung vornehmen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Z 10“ durch den Ausdruck „Z 10a“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wort- und Ziffernfolge „und 2“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 40 d, Absatz eins, entfällt die Wort- und Ziffernfolge „gemäß Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 40 d, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 42, Absatz 8 f, wird die Zeichen- und Ziffernfolge „WBV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 307/2019“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 43, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Wort „genannten“ die Wortfolge „Grundes oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 50, wird die Wortfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wortfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 b, lautet:

  1. Ziffer 5 b
    Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 51, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine Spezialisierung“ in der Ziffer 5 c, durch die Wortfolge „Eine Spezialisierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 d, lautet:

  1. Ziffer 5 d
    Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern und einer Spezialisierung.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 51, Absatz 2, wird nach der Ziffer 5 e, folgende Ziffer 5 f, eingefügt:

  1. Ziffer 5 f
    Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, wird nach der Wendung „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wendung „„Bachelor of Engineering“ (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23 a, wird nach der Wendung „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wendung „ „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)“,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 51, Absatz 2, entfallen Ziffer 31 bis 33.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 51, Absatz 2, wird folgende Ziffer 37, angefügt:

  1. Ziffer 37
    Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (zB Blended Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 54, Absatz 3, siebenter Satz wird die Wendung „240 ECTS-Anrechnungspunkte“ durch die Wendung „180 ECTS-Anrechnungspunkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 54, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 54 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „7, 8, Absatz 2, oder 2a„ erlischt auch gleichzeitig“ durch die Wortfolge „7 oder 8, Absatz 2, oder 2a erlischt auch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 54 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsErweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu orientieren.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 54 b, Absatz 2, wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 54 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 54 c, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 58, Absatz eins, wird die Wendung „nach Maßgabe der Paragraphen 54 b, Absatz 4 und 54c Absatz 2 “, durch die Wendung „nach Maßgabe des Paragraph 54 b, Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 59 a, Absatz eins, wird das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Kompetenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, An Paragraph 60, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 60, Absatz eins b, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „in die gute wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 60, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bBestehen Zweifel an der Wertigkeit von ausländischen Qualifikationen für den Universitätszugang gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, kann das Rektorat vor der Zulassung eine Bewertung der für den Universitätszugang erforderlichen Bildungsdokumente durch Sachverständige oder durch auf Bewertungen im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem spezialisierte Stellen vornehmen lassen. Nähere Regelungen sind in der Satzung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 63, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „Ablegung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt; die Wortfolge „oder jene“ entfällt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „die Ablegung der Prüfung“ und nach der Wortfolge „die Ablegung der betreffenden Prüfung“ die Wortfolge „oder anderen Studienleistung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 63 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, das gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, absolviert wurde.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 63 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift zu Paragraph 64, lautet:

„Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 64, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht“ durch die Wortfolge „Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 65, entfällt der zweite Punkt am Ende des Satzes.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 65 a, Absatz 3, entfällt der Beistrich nach der Wendung „BGStG“.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 66, Absatz eins, wird nach der Wendung „als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien“ der Klammerausdruck „(ausgenommen der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 66, Absatz 3, wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 68, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3,, 4 und 7sowie“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und 7 sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, wird im zweiten Satz nach dem Wort „können“ die Wortfolge „weitere Voraussetzungen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 3
    Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
  2. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer 3, kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Universitätslehrgänge kommt Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 71 c, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aIn der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet 5 vH der gemäß Absatz 2, zu vergebenden Studienplätze der Veterinärmedizin für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 71 d, wird folgender Paragraph 71 e, eingefügt:

„Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Masterstudien

Paragraph 71 e,

  1. Absatz einsIn der Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Universität kann evidenzbasiert festgestellt werden, dass einzelne Masterstudien besonders stark nachgefragt sind. In diesen Studien ist das Rektorat berechtigt, die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen und die Zulassung zu diesen Masterstudien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  2. Absatz 2Für die evidenzbasierte Festlegung der besonders starken Nachfrage im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: infrastrukturbezogene Kapazitäten, Personalkapazitäten, Betreuungsrelationen, bisherige Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger, der Studienwerberinnen und –werber sowie die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen. Die Universität hat standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die eine besonders starke Nachfrage belegen.
  3. Absatz 3Paragraph 71 b, Absatz 6,, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind.
  5. Absatz 5Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen im Sinne von Paragraph 63 a, Absatz 2, berechtigt.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 72, Absatz 4, wird nach der Wendung „der Praxislehrerin oder des Praxislehrers“ die Wendung „oder der Mentorin oder des Mentors“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „insbesondere durch, ein Plagiat gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32,,“ durch die Wortfolge „insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Die Überschrift zu Paragraph 78, lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 78, Absatz eins, entfällt die Wendung „bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß“.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 6, wird jeweils die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Qualifikationen“ durch die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 78, Absatz 4, im Einleitungssatz und in Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 8, wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 78, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 79, Absatz 5, wird nach der Wendung „ausgenommen sind Multiple Choice Fragen“ die Wendung „sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wendung „„Bachelor of Engineering“ (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wendung „ „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)”,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  2. Ziffer 4
    von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 88, Absatz eins a, wird die Wendung „einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Der bisherige Paragraph 89, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Paragraph 89, wird die Wortfolge „insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen“ durch die Wortfolge „insbesondere

  1. Litera a
    durch gefälschte Zeugnisse,
  2. Litera b
    durch gefälschte Urkunden oder
  3. Litera c
    durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des
    § 2a Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Dem Paragraph 89, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 91, Absatz eins, wird der Ziffer 3, das Wort „oder“ angefügt; das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 4, sowie die Ziffer 5, entfallen.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, jedoch mindestens drei Wochen zu betragen.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 116, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 3, die Wortfolge „unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,“; diese Wortfolge wird im Schlussteil vor dem Wort „begeht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 81, Dem Paragraph 118 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Universitätsorgans festzustellen, wenn diese Handlung im Widerspruch zu dieser Bestimmung oder der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV) steht oder wenn das Universitätsorgan die Vornahme einer gebotenen Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen unterlassen hat. Im Bescheid kann eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte der Universität bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Frustrierte Aufwendungen sind grundsätzlich von der Universität zu tragen. Bei wesentlichen Änderungen der dem Immobilienprojekt zugrundeliegenden Voraussetzungen kann eine neuerliche Bewertung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgen.“

Novellierungsanordnung 82, An Paragraph 135, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Vorsitzenden der beiden in Absatz 3, genannten Betriebsräte jeder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind berechtigt, bei Bedarf zum Zweck des Erfahrungs- und Meinungsaustausches über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal bzw. einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das allgemeine Universitätspersonal zusammenzutreten. Nähere Regelungen treffen die betreffenden Vorsitzenden jeweils durch eine Geschäftsordnung.“  

Novellierungsanordnung 83, An Paragraph 143, werden folgende Absatz 94 bis 101 angefügt:

  1. Absatz 94Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 b,, Paragraph 58, Absatz eins, sowie Paragraph 66, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 d und 5f, Paragraph 54, Absatz 3, siebenter Satz, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 54 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 63 a, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 4, sowie Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den Paragraph 54 c, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 54 c, samt Überschrift, Paragraph 63 a, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Auf Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können Paragraph 54, Absatz 3, siebenter Satz, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 54 b, Absatz 2, sowie Paragraph 54 c und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen.
  2. Absatz 95Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 20 d,, Paragraph 64,, Paragraph 71 e, sowie Paragraph 78,, Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 3, Ziffer 12,, Paragraph 6, Absatz 8,, Paragraph 9,, Paragraph 13, Absatz 7 a,, Paragraph 13 b,, Paragraph 14, Absatz 6 a,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 20 d,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 40 d, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 8 f,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 c, sowie Ziffer 37,, Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins und 1b Ziffer 2 und Absatz 3 b,, Paragraph 63, Absatz 9,, Paragraph 64, samt Überschrift, Paragraph 65,, Paragraph 65 a, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 71 c, Absatz 6 a,, Paragraph 71 e,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 5,, 6 und 8 samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 88, Absatz eins a,, Paragraph 89, Absatz eins und 2, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins,, Paragraph 118 a, Absatz 10, sowie Paragraph 135, Absatz 10, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23 und 23a, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19, Absatz 2 a,, Paragraph 40 d, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31,, 32 und 33 sowie Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  3. Absatz 96Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 97Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
    1. Ziffer eins
      nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 99, fortzusetzen oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage fortzuführen.
  5. Absatz 98Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Absatz 97, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 99Die Fristen gemäß Absatz 97, Ziffer eins und Absatz 98, sind in den auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Absatz 97, Ziffer 2, Anwendung.
  7. Absatz 100Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 101Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß Paragraph 54 c, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.“

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 38 d,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph 52 b, der Klammerausdruck „(Hochschulzugang)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 56, das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 82 f, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 82 g,

Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. xx/2024“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der die Anlage betreffende Eintrag.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wendung „Abs. 1 Ziffer 4 “, durch die Wendung „Abs. 1 Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wendung „gemäß Paragraphen 38 bis 38d“ durch die Wendung „gemäß Paragraphen 38 bis 38c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 a, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wendung „Abs. 1 Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2 “, durch die Wendung „Abs. 1 Ziffer 2,, 3 und 4 sowie Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins, wird die Wortfolge „acht Monate“ durch die Wortfolge „zehn Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„In den Verordnungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung „höhere land- und forstwirtschaftliche Modell- und Forschungsschule (Praxisschule)“ zum Namen der Schule geführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, wird nach der Wendung „im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,“ die Wendung „und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 35, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 35, Ziffer 6 bis Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 6
    Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.
  2. Ziffer 7
    Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern und einer Spezialisierung.
  3. Ziffer 8
    Ein Fächerbündel (Berufsbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 35, entfallen die Ziffer 34,, 35 und 37.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 35, wird folgende Ziffer 41, angefügt:

  1. Ziffer 41
    Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z.B. Blended Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,
  2. Ziffer 2
    Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie
  3. Ziffer 3
    Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 7, wird die Wendung „§§ 38b bis 38d“ durch die Wendung „§§ 38b und 38c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 38, Absatz 2 bis 2b lautet:

  1. Absatz 2In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkten zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung allenfalls auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen.
  2. Absatz 2 aIn Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.
  3. Absatz 2 bIn Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 38 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsErweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 38 c, Absatz 2, wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 38 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 38 c, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Absatz eins bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zu erlassen.
  2. Absatz 6Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Absatz eins bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 38 d, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 39, Absatz 3 a, wird im ersten Satz nach der Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),“ die Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 39, Absatz 3 a, wird im letzten Satz nach der Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „und Sekundarstufe (Berufsbildung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 41, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„In Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an Pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wendung „der Paragraphen 38 c, Absatz 4 und 38d Absatz 2 “, durch die Wendung „des Paragraph 38 c, Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Anlage“ durch die Wendung „Anlage zum HS-QSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 42, Absatz 13, erhalten die Ziffer 5 bis 8 die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „9.“ und nach der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 42, Absatz 13, letzter Satz wird die Wendung „Z 5“ durch die Wendung „Z 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 43, Absatz 4, wird nach der Wendung „der Praxislehrerin oder des Praxislehrers“ die Wendung „oder der Mentorin oder des Mentors“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „insbesondere durch ein Plagiat gemäß Paragraph 35, Ziffer 34, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 35,,“ durch die Wortfolge „insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „in die gute wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 52, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „Ablegung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt; die Wortfolge „jene oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 52, Absatz 8, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „die Ablegung der Prüfung“ und nach der Wortfolge „die Ablegung der betreffenden Prüfung“ die Wortfolge „oder anderen Studienleistung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 52 a, Absatz 2, entfällt jeweils die Wendung „gemäß Paragraph 38, Absatz eins “,

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 52 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, das gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, absolviert wurde.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 52 a, Absatz 2 a, wird nach der Wendung „gemäß Paragraph 38, Absatz eins “, die Wendung „und 2a im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 52 a, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Die Überschrift zu Paragraph 52 b, lautet:

„Allgemeine Universitätsreife (Hochschulzugang)“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 52 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht“ durch die Wortfolge „Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 52 b, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers kann für bestimmte Fachbereiche oder Fächerbündel (Berufsbildung) eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) an einer Pädagogischen Hochschule die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 52 f, Absatz 3 a, wird nach der Wendung „zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 52 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wendung „die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),“ die Wendung „die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift zu Paragraph 56, lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 56, Absatz eins, entfällt die Wendung „bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 56, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 6, wird jeweils die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Qualifikationen“ durch die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 56, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aZusätzlich zu den Anerkennungen gemäß Absatz eins bis 3 können in folgenden Lehramtsstudien und Hochschullehrgängen fachlich geeignete berufliche Tätigkeiten in folgendem Ausmaß pauschal für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      im Bachelorstudium für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, bis zu 90 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; falls die facheinschlägige Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
    2. Ziffer 2
      im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
    3. Ziffer 3
      im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
    4. Ziffer 4
      im Hochschullehrgang für den Religionsunterricht bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 56, Absatz 4, im Einleitungssatz und in Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 8, wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Prüfungen“ die Wortfolge „und anderen Studienleistungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 56, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 63 a, Absatz eins, wird das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Kompetenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 63 b, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte und in einem Masterstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 64, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Wenn die Absatz eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 65 a, Absatz eins, lauten der erste bis dritte Satz:

„Auf Antrag ist Personen, die

  1. Ziffer eins
    eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
  2. Ziffer 2
    eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
  3. Ziffer 3
    eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von professionsbegleitenden Hochschullehrgängen, die abweichend von Paragraph 52 f, Absatz 2, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienstverhältnis mit dem Bund, den Ländern oder Gemeinden oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis an Pädagogischen Hochschulen, an Universitäten, an Fachhochschulen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraussetzt, sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des professionsbegleitenden Hochschullehrgangs zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 60, Der bisherige Paragraph 67, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Paragraph 67, wird die Wortfolge „insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen“ durch die Wortfolge „insbesondere

  1. Litera a
    durch gefälschte Zeugnisse,
  2. Litera b
    durch gefälschte Urkunden oder
  3. Litera c
    durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des
    § 2a Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 HS-QSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Dem Paragraph 67, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor- oder Masterarbeit zulässig.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 69, Absatz eins, entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Anlage“ durch die Wendung „der Anlage zum HS-QSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die den Paragraph 82 g, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 35, Ziffer 6,, Paragraph 39, Absatz 3 a,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 13,, Paragraph 52 b, Absatz 3,, Paragraph 52 f, Absatz 3 a und 4, Paragraph 64, Absatz 4, Paragraph 65 a, Absatz eins, sowie Paragraph 82 g, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35, Ziffer 5 a,, 7 und 8, Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz eins a, Ziffer 7 und Absatz 2 bis 2b, Paragraph 38 c, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 52 a, Absatz 2 und 2a, Paragraph 56, Absatz 3 a,, Paragraph 63 b, Absatz 3, sowie Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den Paragraph 38 d, sowie die Anlage betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 38 d,, Paragraph 52 a, Absatz 5, sowie Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Anlage außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Auf Lehramtsstudien
      1. Litera a
        der Primarstufe können Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 38 c, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 38 d, samt Überschrift, Paragraph 52 a, Absatz 2 und Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, bis spätestens 30. September 2025 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen;
      2. Litera b
        der Sekundarstufe (Allgemeinbildung und Berufsbildung) können Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 38 c, Absatz eins und 2, Paragraph 38 d, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 52 a, Absatz 2 und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 65 a, tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 65, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die den Paragraph 52 b und 56 betreffende Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 a,, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 35, Ziffer 41,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 52 b,, Paragraph 52 b, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 56,, Paragraph 56, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 5,, 6 und 8, Paragraph 63 a, Absatz eins, sowie Paragraph 67, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 35, Ziffer 34,, 35 und 37 sowie Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 82 f, wird folgender Paragraph 82 g, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024,

Paragraph 82 g,

  1. Absatz einsStudierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
    1. Ziffer eins
      nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 3, fortzusetzen oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage fortzuführen.
  2. Absatz 2Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, so ist die bzw. der Studierende berechtigt, das Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.
  3. Absatz 3Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Fristen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind in den auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.
  5. Absatz 5Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß Paragraph 38 d, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Absolventinnen und Absolventen eines Erweiterungsstudiums für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berechtigt, ein solches Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 67, Die Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Artikel 3
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“

 

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb

              Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsIntegrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.
  2. Absatz 2Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.
  3. Absatz 3Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
    1. Ziffer eins
      die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
    2. Ziffer 2
      unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
    3. Ziffer 3
      sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
    4. Ziffer 4
      Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
    5. Ziffer 5
      Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
  4. Absatz 4In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, erster Satz wird nach der Wortfolge „zur Weiterbildung sind“ die Wortfolge „spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6 und 7 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Strukturen und Verfahren zur Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 23, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a(9a) Bei Fachhochschulen, die gemäß Absatz 9, unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß Paragraph 22, zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph In 24 Absatz eins, wird die Wortfolge „und den in Absatz 3,, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen“ durch die Wortfolge „und den in Absatz 3,, 4, 4a oder 5 genannten Prüfbereichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Prüfbereiche der Verlängerung der Programmakkreditierung für Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und etabliertes Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      haupt- und nebenberuflich beschäftigtes Personal (Vollzeitäquivalente und Köpfe);
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung und Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und vorhandene Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Einbindung in Forschung und Entwicklung und Nachweis von Forschungsleistungen;
    6. Ziffer 6
      Nachweis von nationalen und internationalen Kooperationen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Abweichend von Absatz 12, hat die Verlängerung der Programmakkreditierung von Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, nach sechs Jahren durch Programmakkreditierung zu erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung der Studien im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer der Studien von zwölf Jahren zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 25, Absatz 6, werden folgende Ziffer 6 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.
  2. Ziffer 7
    Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht wurden.
  3. Ziffer 8
    Die Frist einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
  2. Absatz 8Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Frist der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Akkreditierung erlischt
    1. Ziffer eins
      im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
    5. Ziffer 5
      im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
    6. Ziffer 6
      bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.
    Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, Absatz 2, werden die Ziffer 2 bis 5 durch folgende Ziffer 2 bis 6 ersetzt:

  1. Ziffer 2
    bei Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2 a, PrivHG;
  2. Ziffer 3
    bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, und FHG;
  3. Ziffer 4
    bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;
  4. Ziffer 5
    bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
  5. Ziffer 6
    in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 26, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 26, erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 27, Absatz 3, wird nach dem Wort „Satz“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „§ 25 Absatz 6 “, die Wort- und Ziffernfolge „und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 27, Absatz 7, letzter Satz lautet:

„Ausländische Bildungseinrichtungen und österreichische Kooperationspartner sind verpflichtet, auf deren Webseiten sowie im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftritts in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 27 a, Absatz eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Bezeichnungen „5.“ und „6.“; die Ziffer 3, wird durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
  2. Ziffer 4
    Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 27 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß Paragraph 27 b, unterziehen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 27 a, werden die Absatz 4 und 5 durch folgenden Absatz 4, ersetzt:

  1. Absatz 4Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 27 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
  2. Ziffer 4
    Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 27 b, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Wort „Bildungseinrichtung“ durch die Wortfolge „in Österreich geplanten Studien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 27 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Studienrecht“ die Wortfolge „,Qualifikationsniveau des Studiengangs“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 27 b, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Qualifikationsniveau des Studiengangs;
  2. Ziffer 5
    Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 27 b, wird Absatz 5, durch folgende Absatz 5 und 6 ersetzt:

  1. Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
  2. Absatz 6Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Absatz eins und 2 zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 32, entfällt die Wortfolge „oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt“.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 36, werden folgende Absatz 14 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 27 a und Paragraph 27 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, kommen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht zur Anwendung. Die Änderungen in Paragraph 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. xxx aus 2024, sind für diese Verfahren anzuwenden.
  2. Absatz 15Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat für alle zeitlich befristet akkreditierten hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien bis zum 31. Dezember 2024 einen an die Änderung in Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, angepassten Bescheid unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zustellung des zuletzt erlassenen Bescheids über die institutionelle Akkreditierung oder Programmakkreditierung zu erlassen.
  3. Absatz 16Paragraph 24, Absatz 13, ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, akkreditierte Studien, die noch nicht im Rahmen der institutionellen Akkreditierung verlängert wurden, anzuwenden.
  4. Absatz 17Bis 30. September 2026 kann die Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, xxx aus 2024, weiterhin angewendet werden.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6,, 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 9 und 10, Paragraph 23, Absatz 9 a,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 9, und 10, Absatz 4 a, und 13, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 6, bis 8, Absatz 7, und 8, Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Absatz 3 bis 6, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, und Absatz 7,, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 3, bis 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 27 b, Absatz eins, Ziffer 3, und 4, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 32,, Paragraph 36, Absatz 14, bis 17 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 33, Die Anlage lautet:

„Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch Inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen.

Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -didaktik;
  3. Litera c
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für
    1. Sub-Litera, a, a
      Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder
    2. Sub-Litera, b, b
      Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Religionspädagogik) oder
    3. Sub-Litera, c, c
      Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkte zu gliedern sind;

Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

  1. Litera d
    25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik,
  3. Litera c
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. Litera c, ;,
  4. Litera d
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen;
  5. Litera e
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera d, angerechnet werden.

1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung):

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon mindestens 10 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik;
  3. Litera c
    mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik, Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
  4. Litera d
    mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon:

  1. Litera a
    mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für das Fächerbündel (Allgemeinbildung)statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;
  3. Litera c
    mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie für Inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in Litera b, oder d möglich ist;
  2. Litera b
    im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder
  3. Litera c
    im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder
  4. Litera d
    im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;
  5. Litera e
    im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 14 bis 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen;
  6. Litera f
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 39, des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera e, angerechnet werden.

2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)

3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon:

  1. Litera a
    25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
  3. Litera c
    25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon:

  1. Litera a
    25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;
  3. Litera c
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);
  3. Litera c
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;
  4. Litera d
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 12, VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG bzw. Paragraph 39, VBG bzw. Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera c, angerechnet werden.

4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt;
  3. Litera c
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. Litera b
    40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);
  3. Litera c
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;
  4. Litera d
    30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 12, VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG bzw. Paragraph 39, VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera c, angerechnet werden.“

Artikel 4
Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 12, die Wortfolge „nachgewiesener Kenntnisse“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 24,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 6, wird nach dem Wort „Fachhochschul-Studiengänge“ die Wortfolge „und Hochschullehrgänge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „wissenschaftlich“ die Wortfolge „oder künstlerisch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „der Praxis“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins a, lautet:

  1. Ziffer eins a
    Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „nachgewiesener Kenntnisse“ durch die Wortfolge „von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „„Fachhochschule““ die Wortfolge „oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften““ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. Ziffer 2
    zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. “

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aAbweichend von Absatz 7, kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Absatz 8, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Absatz 8, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 2, letzter Satz nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wortfolge „„Bachelor of Engineering“ (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wortfolge „ „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)”,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 3 bis 4 lautet:

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Anerkennung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.
  2. Absatz 2Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
  3. Absatz 3Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  4. Absatz 4Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 3, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13, Absatz 6, wird nach dem Wort „Vervielfältigung“ die Wortfolge „und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“ und nach der Wortfolge „Multiple Choice-Fragen“ die Zeichen- und Wortfolge „sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 20, wird die Wortfolge „die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel“ durch die Wortfolge „schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2, bis 5 HS-QSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 24, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Das Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz 6,, 7, 7a und 8, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 20, sowie Paragraph 27, Absatz 20 bis 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 24, samt Überschrift außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 20 bis 23 angefügt:

  1. Absatz 20Die Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, Absatz 7, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Hochschullehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 21Änderungen in der Satzung, die aufgrund Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.
  3. Absatz 22Auf Anträge zur Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, gestellt wurden oder bis zum 30. August 2025 gestellt werden, ist Paragraph 12, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 23Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist auf Anträge zur Anerkennung ab 1. September 2025 anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein, und die Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich ausüben;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Maßnahmen in Lehre und Forschung“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

Ziffer 4 Sind die mit dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, muss die Bildungseinrichtung den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bereits aufgenommen hat.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 5, wird nach dem Wort „Österreich“ der Klammerausdruck „(Trägereinrichtung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat
    1. Ziffer eins
      die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten,
    2. Ziffer 2
      den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten sowie
    4. Ziffer 4
      eine generelle Festlegung zur strategischen Steuerung der Bildungseinrichtung in Abstimmung mit der Trägereinrichtung zu enthalten.

    Die Satzung ist zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Privathochschule“ die Wortfolge „sowie das Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der Privathochschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Privathochschule“ die Wortfolge „(insbesondere Leitungsorgan, Kollegialorgan, Aufsichtsorgan)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Studien“ die Wortfolge „und Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    Bestimmungen über die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDem Leitungsorgan und Kollegialorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen keine Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder der Beteiligung an einer juristischen Person, die eine Beteiligung an der Trägereinrichtung besitzt, angehören.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6 und 7 werden angefügt:

  1. Ziffer 6
    Darstellung der Umsetzung, der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne, bis zur ersten Verlängerung dieser Akkreditierung;
  2. Ziffer 7
    qualitative und quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich Weiterbildung gemäß Paragraph 10 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Jede Privathochschule hat frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach einer Programmakkreditierung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eine interne Evaluierung der Umsetzung der jeweiligen Studien an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorzulegen. Diese Evaluierung hat jedenfalls die Umsetzungsschritte in den Prüfbereichen der Programmakkreditierung und eine Darstellung der Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „gemäß“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ und das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, wird in Absatz 5, das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Ist für Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, eine Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger notwendig, sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne die Angabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 10 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, ist die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen ein akademischer Grad verliehen werden soll, frühestens zwei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs der in Paragraph 2, genannten Studien zulässig.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. Ziffer 2
    zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 10 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10 a, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aAbweichend von Absatz 8, kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 4, letzter Satz nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 10 a, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister nach Beschluss der Einrichtung durch das zuständige Organ der Privathochschule und vor Veröffentlichung auf der Webseite innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs sowie dessen vollständige Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Curriculum, Studienordnung, Vertrag über die erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung (ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie ein Muster des Ausbildungsvertrags,
    3. Ziffer 3
      Akademischer Abschluss,
    4. Ziffer 4
      ECTS-Anrechnungspunkte und
    5. Ziffer 5
      Dauer des Lehrgangs in Semestern und Zeitpunkt des Studienstarts.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 lautet:

  1. Ziffer eins
    von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;
  2. Ziffer 2
    von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;
  3. Ziffer 3
    von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;
  4. Ziffer 4
    von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „über die Studien“ die Wortfolge „und Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Prüfungen“ die Wortfolge „,sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 12, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Studien“ die Wortfolge „und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 12 bis 19 angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5 und 8 sowie Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 und Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 10 a, Absatz 3,, 7, 8, 8a und 9, Paragraph 10 b, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 13Abweichend von Absatz 12, kommt Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins xx aus 2024, für bereits akkreditierte Privathochschulen ab dem 1. Jänner 2027 zur Anwendung.
  3. Absatz 14Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, kommt für Programmakkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.
  4. Absatz 15Die Veröffentlichung der Verträge gemäß Paragraph 8, Absatz 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, als einschlägige Studien bereits akkreditiert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.
  5. Absatz 16Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.
  6. Absatz 17Paragraph 10 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, kommt für institutionelle Akkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erteilt wurden, zur Anwendung.
  7. Absatz 18Die Zulassung zu einem Hochschul- oder Universitätslehrgang gemäß Paragraph 10 a, Absatz 8, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Lehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschul- oder Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 19Änderungen in der Satzung, die aufgrund von Paragraph 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.“

Artikel 6
Änderung des Waldfondsgesetzes

Das Waldfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,, geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, können Förderungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7,, 8 und 9 bis 31. Juli 2032 ausgezahlt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“