Bundesgesetz zur Unterstützung von Rettungs- und Zivilschutzorganisationen (Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband – Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Zweckzuschuss
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall – insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur – ermöglichen.
(2)Absatz 2Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland | 507 539 € |
Kärnten | 1 367 116 € |
Niederösterreich | 4 307 349 € |
Oberösterreich | 2 964 113 € |
Salzburg | 1 276 420 € |
Steiermark | 2 365 477 € |
Tirol | 2 259 646 € |
Vorarlberg | 641 079 € |
Wien | 2 311 261 € |
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Abwicklung und Überprüfung des Zweckzuschusses
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Zuschuss gemäß § 2 wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.Der Zuschuss gemäß Paragraph 2, wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (§ 4 Abs. 3) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (Paragraph 4, Absatz 3,) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
(3)Absatz 3Die Länder haben die richtlinienkonforme Verwendung der Zweckzuschüsse durch die bedachten Rettungsorganisationen zu überprüfen und dem Bundesminister für Inneres bis 31. Mai jeden Jahres über die Verwendung im vorangegangenen Kalenderjahr und die Ergebnisse der Überprüfungen zu berichten.
(4)Absatz 4Zur Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie gemäß Abs. 2 festgelegten Vorgaben ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Einschau in die den Ländern vorliegenden Unterlagen zu nehmen. Bei richtlinienwidriger Verwendung des Zweckzuschusses kann dieser durch den Bundesminister für Inneres von den Ländern zurückgefordert werden.Zur Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie gemäß Absatz 2, festgelegten Vorgaben ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Einschau in die den Ländern vorliegenden Unterlagen zu nehmen. Bei richtlinienwidriger Verwendung des Zweckzuschusses kann dieser durch den Bundesminister für Inneres von den Ländern zurückgefordert werden.
Zuwendungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer Bund leistet dem ÖZSV als im Bereich der Zivilschutzinformation führenden, langjährig flächendeckend bestehenden Verein jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro. Diese hat der Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Erhöhung der allgemeinen Katastrophenresilienz der Bevölkerung, insbesondere durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Eigenvorsorge, sowie zur Förderung des Selbstschutzgedankens im Rahmen der zivilen Landesverteidigung zu dienen.
(2)Absatz 2Der Bund leistet folgenden Dachorganisationen von gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro in folgendem Verhältnis:
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs | 260 000 € |
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich | 155 000 € |
Malteser Hospitaldienst Austria | 85 000 € |
Österreichischer Bergrettungsdienst | 200 000 € |
Österreichische Höhlenrettung Bundesverband | 60 000 € |
Österreichisches Rotes Kreuz | 1 100 000 € |
Österreichische Wasserrettung – Dach- und Fachverband der ÖWR Landesverbände | 140 000 € |
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Diese sind für Investitionen zur Steigerung der Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall dieser Rettungsorganisationen zu verwenden.
(3)Absatz 3Als Dachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens in vier verschiedenen Bundesländern gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen umfassen.
(4)Absatz 4Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 und 2 werden vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.Die Zuwendungen gemäß Absatz eins und 2 werden vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.
(5)Absatz 5Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von den bedachten Organisationen der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die bedachten Organisationen entscheiden über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1 und 2. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 und 2 verwendet wurden. Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von den bedachten Organisationen der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die bedachten Organisationen entscheiden über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Absatz eins und 2. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Absatz eins und 2 verwendet wurden.
(6)Absatz 6Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann den bedachten Organisationen die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
(7)Absatz 7Vor erstmaliger Zuwendung hat der Bundesminister für Inneres mit den bedachten Organisationen Zuwendungsverträge abzuschließen, die alle Bedingungen und Auflagen enthalten, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 8 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Abs. 5 und 6 festgelegt.Vor erstmaliger Zuwendung hat der Bundesminister für Inneres mit den bedachten Organisationen Zuwendungsverträge abzuschließen, die alle Bedingungen und Auflagen enthalten, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 8, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Absatz 5 und 6 festgelegt.
(8)Absatz 8Im Zuwendungsvertrag sind die bedachten Organisationen insbesondere zu verpflichten,
die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die bedachten Organisationen zu verwenden,die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Absatz eins und 2 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die bedachten Organisationen zu verwenden,
die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Absatz eins und 2 genannten Zwecke gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen,die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zu ermöglichen,
ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.
Evaluierung
§ 5.Paragraph 5,
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse und Zuwendungen sind bis Ende des Jahres 2028 einer Evaluierung zu unterziehen.
Vollziehung
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betraut.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Abweichend zu § 3 Abs. 1 wird der Zuschuss gemäß § 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an die Länder überwiesen.Abweichend zu Paragraph 3, Absatz eins, wird der Zuschuss gemäß Paragraph 2, im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an die Länder überwiesen.
(3)Absatz 3Abweichend zu § 4 Abs. 4 werden die Zuwendungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.Abweichend zu Paragraph 4, Absatz 4, werden die Zuwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.